Änderungshistorie

Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

21 Versionen · 1997-09-22

Änderungen vom 2010-01-01

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# Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Erzeugnisse und Lebensmittel <sup>1</sup> (Bio-Verordnung) vom 22. September 1997 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 des Landwirtschafts-
Erzeugnisse und Lebensmittel <sup>1</sup> (Bio-Verordnung) vom 22. September 1997 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 des Landwirtschafts-
<sup>2</sup> (LwG), gesetzes vom 29. April 1998
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<sup>7</sup> c. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und Futtermittel, die nicht unter Buchstabe a fallen und für die Fütterung von Nutztieren verwendet werden.
<sup>2</sup> Diese Verordnung gilt nicht für die Aquakultur und deren Erzeugnisse.
<sup>8</sup> Art. 2 Kennzeichnung
<sup>2</sup> <sup>8</sup> Sie gilt auch für als Lebensmittel oder Futtermittel verwendete Hefen.
<sup>3</sup> Sie gilt nicht für die Jagd, die Fischerei und die Aquakultur sowie deren Erzeug-
<sup>9</sup> nisse.
<sup>10</sup> Art. 2 Kennzeichnung
<sup>1</sup> Erzeugnisse nach Artikel <sup>1</sup> dürfen als biologische Produkte gekennzeichnet werden, wenn sie nach dieser Verordnung produziert oder eingeführt sowie aufbereitet und vermarktet werden.
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- c. italienisch: biologico;
<sup>9</sup> d. romanisch: biologic.
<sup>11</sup> d. romanisch: biologic.
<sup>3</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann ein Zeichen festlegen, welches freiwillig für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, verwendet werden kann. Für Erzeugnisse, die in der Schweiz produziert worden sind, kann es ein eigenes Zeichen festlegen.
<sup>4</sup> Kennzeichnung, Werbung oder Geschäftspapiere für Erzeugnisse, die nicht nach dieser Verordnung produziert worden sind, dürfen nicht den Eindruck erwecken, sie seien biologisch erzeugt worden, es sei denn, die betreffenden Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit
<sup>10</sup> der Art der Erzeugung.
<sup>12</sup> der Art der Erzeugung.
<sup>5</sup> Die Kennzeichnung darf nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen bei der Produktion, der Aufbereitung, der Einfuhr, der Ausfuhr, der Lage-
<sup>11</sup> rung und der Vermarktung der Erzeugnisse zertifiziert wurde. 5bis Nicht zertifizierungspflichtig sind:
<sup>13</sup> rung und der Vermarktung der Erzeugnisse zertifiziert wurde. 5bis Nicht zertifizierungspflichtig sind:
- a. die Aufbereitung von Produkten biologischen Ursprungs am Ort der Verkaufsstelle, sofern im gleichen Betrieb keine vergleichbaren konventionellen Produkte aufbereitet werden und die aufbereiteten Erzeugnisse ausschliesslich in der Verkaufsstelle an den Konsumenten abgegeben werden;
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- d. die Aufbereitung von zertifizierten Halbfabrikaten in der Verkaufsstelle, sofern hierzu keine weiteren Zutaten erforderlich sind;
<sup>12</sup> e. das Portionieren von offen angebotenen Lebensmitteln vor dem Kunden oder der Kundin;
<sup>13</sup> f. die Schlachtung von Tieren in Schlachtanlagen;
<sup>14</sup> <sup>15</sup> der Inlandhandel mit Tieren der Rindviehgattung. g.
<sup>14</sup> e. das Portionieren von offen angebotenen Lebensmitteln vor dem Kunden oder der Kundin;
<sup>15</sup> f. die Schlachtung von Tieren in Schlachtanlagen;
<sup>16</sup> <sup>17</sup> der Inlandhandel mit Tieren der Rindviehgattung. g.
<sup>6</sup> Marken mit Bezeichnungen nach den Absätzen 2 und 4 dürfen nur verwendet wer-
<sup>16</sup> den, wenn das Erzeugnis nach dieser Verordnung hergestellt wurde.
<sup>17</sup> Art. 3 Grundsätze Für die Produktion und die Aufbereitung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze:
<sup>18</sup> den, wenn das Erzeugnis nach dieser Verordnung hergestellt wurde.
<sup>19</sup> Art. 3 Grundsätze Für die Produktion, die Aufbereitung und die Vermarktung biologischer Erzeugnisse
<sup>20</sup> gelten folgende Grundsätze:
- a. Die natürlichen Kreisläufe und Prozesse werden berücksichtigt.
- b. Der Einsatz chemisch-synthetischer Hilfsstoffe und Zutaten wird vermieden.
<sup>18</sup> c. Auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen und deren Folgeprodukte wird verzichtet. Davon ausgenommen sind veterinärmedizinische Erzeugnisse.
<sup>21</sup> Gentechnisch veränderte Organismen und deren Folgeprodukte dürfen nicht c. verwendet werden; davon ausgenommen sind veterinärmedizinische Erzeugnisse.
- d. Die Erzeugnisse werden nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt, und es werden keine bestrahlten Produkte verwendet.
<sup>19</sup> e. Die Zahl der Nutztiere ist an die für das Verwenden der Hofdünger geeignete eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche anzupassen.
<sup>20</sup> f. Die Nutztiere werden während ihrer gesamten Lebensdauer auf Biobetrieben nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten und mit Futtermitteln, die nach dieser Verordnung erzeugt worden sind, gefüttert.
<sup>21</sup> g. Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften des
<sup>22</sup> Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 , des Gewässerschutzgesetzes vom
<sup>23</sup> <sup>24</sup> 24. Januar 1991 , des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und
<sup>25</sup> über den Naturund Heimatschutz des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 werden eingehalten.
<sup>22</sup> e. Die Zahl der Nutztiere ist an die für das Verwenden der Hofdünger geeignete eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche anzupassen.
<sup>23</sup> f. Die Nutztiere werden während ihrer gesamten Lebensdauer auf Biobetrieben nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten und mit Futtermitteln, die nach dieser Verordnung erzeugt worden sind, gefüttert.
<sup>24</sup> g. Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften des
<sup>25</sup> Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 , des Gewässerschutzgesetzes vom
<sup>26</sup> <sup>27</sup> , des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und 24. Januar 1991
<sup>28</sup> des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz werden eingehalten.
##### **Art. 4** Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
<sup>26</sup> a. Erzeugnisse: pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Lebensmittel, die im Wesentlichen aus solchen Erzeugnissen bestehen;
<sup>29</sup> Erzeugnisse: pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Lebensmittel, a. die im Wesentlichen aus solchen Erzeugnissen bestehen;
- b. biologische Produktion: die Produktion nach den Vorschriften von Artikel 3 und dem 2. Kapitel;
<sup>27</sup> Aufbereitung: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung c. landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschliesslich der Schlachtung und der Zerlegung tierischer Erzeugnisse sowie Verpackung und/oder Veränderung der Form des Hinweises auf die biologische Landwirtschaft bei der Etikettierung frischer, haltbar gemachter und/oder verarbeiteter Erzeugnisse;
<sup>30</sup> c. Aufbereitung: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschliesslich der Schlachtung und der Zerlegung tierischer Erzeugnisse sowie Verpackung und/oder Veränderung der Form des Hinweises auf die biologische Landwirtschaft bei der Etikettierung frischer, haltbar gemachter und/oder verarbeiteter Erzeugnisse;
- d. Vermarktung: das Vorrätighalten zum Verkauf, der Verkauf oder ein anderes Inverkehrbringen und das Ausliefern eines Erzeugnisses;
<sup>28</sup> Folgeprodukte von gentechnisch veränderten Organismen: Stoffe, die aus e. oder durch gentechnisch veränderte Organismen erzeugt werden, jedoch keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten.
<sup>29</sup> Art. 5 Biobetriebe
<sup>31</sup> e. Folgeprodukte von gentechnisch veränderten Organismen: Stoffe, die aus oder durch gentechnisch veränderte Organismen erzeugt werden, jedoch keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten.
<sup>32</sup> Art. 5 Biobetriebe
<sup>1</sup> Als Biobetriebe gelten Betriebe nach Artikel 6 sowie Sömmerungsbetriebe nach
<sup>30</sup> Artikel 9 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 , auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
<sup>33</sup> , auf Artikel 9 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann auf Gesuch hin einen Biobetrieb abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der landwirtschaftlichen
<sup>31</sup> Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 als selbständig anerkennen, wenn er
<sup>32</sup> über einen unabhängigen und räumlich getrennten Warenfluss verfügt.
<sup>34</sup> Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 als selbständig anerkennen, wenn er
<sup>35</sup> über einen unabhängigen und räumlich getrennten Warenfluss verfügt.
### 2. Kapitel: Anforderungen an die biologische Produktion
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Der gesamte Biobetrieb muss biologisch bewirtschaftet werden.
<sup>33</sup> Art. 7 Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit
<sup>36</sup> Art. 7 Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit
<sup>1</sup> Innerhalb eines Biobetriebes können Flächen mit Dauerkulturen nicht biologisch bewirtschaftet werden, sofern für diese Flächen der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember
<sup>34</sup> 1998 (DZV) erbracht wird.
<sup>37</sup> 1998 (DZV) erbracht wird.
<sup>2</sup> Innerhalb eines nicht biologisch bewirtschafteten Betriebes können Flächen mit Dauerkulturen biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den nicht biologisch bewirtschafteten Betriebsteil der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der DZV erbracht wird.
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<sup>4</sup> Eine Dauerkultur nach einem der Buchstaben a–i von Artikel 22 Absatz 1 der
<sup>35</sup> landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 muss innerhalb eines Betriebes entweder gesamthaft biologisch oder gesamthaft nicht biologisch bewirtschaftet werden.
<sup>38</sup> landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 muss innerhalb eines Betriebes entweder gesamthaft biologisch oder gesamthaft nicht biologisch bewirtschaftet werden.
<sup>5</sup> Das Departement kann einzelnen Betrieben für Forschungszwecke Ausnahmen vom Erfordernis der Gesamtbetrieblichkeit bewilligen.
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<sup>1</sup> Betriebe, die auf die biologische Produktion umgestellt haben, gelten während zwei Jahren als Umstellungsbetriebe. Für Nutzflächen, auch für diejenigen, die neu zum biologisch bewirtschafteten Betrieb hinzukommen, gilt eine Umstellungsdauer
<sup>36</sup> von zwei Jahren. Als Umstelldatum gilt jeweils der 1. Januar. 1bis Das Bundesamt kann für die Pilzzucht und die Sprossenproduktion eine kürzere
<sup>37</sup> Umstelldauer festlegen.
<sup>39</sup> von zwei Jahren. Als Umstelldatum gilt jeweils der 1. Januar. 1bis Das Bundesamt kann für die Pilzzucht und die Sprossenproduktion eine kürzere
<sup>40</sup> Umstelldauer festlegen.
<sup>2</sup> Während der Umstellung sind die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.
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<sup>1</sup> Ist eine sofortige vollständige Umstellung mit unzumutbar hohen Risiken verbunden, so kann ein Biobetrieb mit Wein-, Obst-, Gemüseoder Zierpflanzenanbau schrittweise auf die biologische Produktion umstellen. Der gesamte Betrieb muss innert fünf Jahren vollständig umgestellt werden; vorbehalten bleiben Betriebe nach Artikel 7 Absatz 1.
<sup>2</sup> <sup>38</sup> Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung der schrittweisen Umstellung.
<sup>2</sup> <sup>41</sup> Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung der schrittweisen Umstellung.
<sup>3</sup> Voraussetzung dazu ist insbesondere:
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- d. die getrennte Ernte und Lagerung der unterschiedlich produzierten Erzeugnisse;
<sup>39</sup> e. die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises nach den Artikeln 5–
<sup>40</sup> 10 und 12–16 der DZV für die nicht biologisch bewirtschafteten Flächen;
<sup>42</sup> e. die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises nach den Artikeln 5–
<sup>43</sup> 10 und 12–16 der DZV für die nicht biologisch bewirtschafteten Flächen;
- f. die jährliche Entnahme einer Stichprobe zur Rückstandsanalyse von den biologisch produzierten Produkten;
<sup>41</sup> Die Einhaltung der weiteren Anforderungen im Anhang 1. g.
<sup>44</sup> g. Die Einhaltung der weiteren Anforderungen im Anhang 1.
<sup>4</sup> Ist die sofortige vollständige Umstellung der Nutztierhaltung nicht zumutbar, so kann das Bundesamt dem Betrieb gestatten, die Tierhaltung innert drei Jahren
<sup>42</sup> schrittweise nach Tierkategorien umzustellen.
<sup>45</sup> schrittweise nach Tierkategorien umzustellen.
<sup>5</sup> Nicht zulässig ist die Parallelproduktion von:
- a. nicht eindeutig unterscheidbaren Sorten;
<sup>43</sup> b. Tieren der gleichen Nutztierkategorie.
<sup>46</sup> b. Tieren der gleichen Nutztierkategorie.
#### 3. Abschnitt: Pflanzenbau
##### **Art. 10** Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens
Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens sind zu erhalten und wenn möglich zu steigern. Zu diesem Zweck sind insbesondere folgende Massnahmen zu treffen:
<sup>1</sup> Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens sind zu erhalten und wenn möglich zu steigern. Zu diesem Zweck sind insbesondere folgende Massnahmen zu treffen:
- a. Der Boden ist so zu bewirtschaften, dass er aufgrund seiner physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften eine nachhaltige Ertragsfähigkeit aufweist.
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- c. Fruchtfolge, Kulturanteile, Wiesennutzung und Bewirtschaftung sind so zu gestalten, dass keine Fruchtfolgeprobleme, Bodenerosion und keine Abschwemmung und Auswaschung von Nährstoffen und Pflanzenschutzmit-
<sup>44</sup> teln auftreten.
<sup>47</sup> teln auftreten.
- d. Im Ackerbau muss die Bodenbedeckung so hoch sein, dass Bodenerosion sowie Verluste von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln möglichst gering sind.
- e. Die Nutzungsintensität im Futterbau muss differenziert und dem Standort angepasst sein.
<sup>2</sup> <sup>48</sup> Hydrokultur ist nicht gestattet.
##### **Art. 11** Pflanzenschutz
<sup>1</sup> Schädlinge, Krankheiten und Beikräuter müssen durch eine ganzheitliche Anwendung verschiedener Massnahmen reguliert werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere folgende Massnahmen zu treffen:
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- e. Förderung und Schutz von Nützlingen durch Schaffung günstiger Verhältnisse (z. B. Hecken, Nistplätze, Freisetzung von Nutzorganismen).
<sup>2</sup> Das Departement legt die zulässigen Pflanzenschutzmittel sowie ihre Verwendung fest. Das Bewilligungsverfahren nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom
<sup>45</sup> <sup>46</sup> 18. Mai 2005 bleibt vorbehalten.
<sup>2</sup> Das Departement legt die zulässigen Pflanzenschutzmittel sowie ihre Verwendung fest. Stoffe, die nicht pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs sind und nicht mit ihrer natürlichen Form identisch sind, können nur zugelassen werden, wenn in ihren Verwendungsbedingungen jeglicher Kontakt mit den essbaren Teilen der Pflanze ausgeschlossen wird. Das Bewilligungsverfahren
<sup>49</sup> <sup>50</sup> nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 18. Mai 2005 bleibt vorbehalten.
<sup>3</sup> Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn eine unmittelbare Bedrohung für die Kulturen besteht.
<sup>4</sup> Der Einsatz von Wachstumsregulatoren, Welkemitteln und Herbiziden ist nicht erlaubt.
<sup>47</sup> Art. 11 a Spritzentest Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Jahre von einer vom Bundesamt anerkannten Stelle getestet werden. Demeter Betriebe, welche mit ihren Geräten ausschliesslich biologisch-dynamische Präparate ausbringen, sind davon ausgenommen.
<sup>51</sup> Art. 11 a Spritzentest Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Jahre von einer vom Bundesamt anerkannten Stelle getestet werden. Demeter Betriebe, welche mit ihren Geräten ausschliesslich biologisch-dynamische Präparate ausbringen, sind davon ausgenommen.
##### **Art. 12** Düngung
<sup>1</sup> Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
<sup>2</sup> <sup>48</sup> Das Departement bestimmt die Dünger , die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest.
<sup>2</sup> Das Departement bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwen-
<sup>52</sup> dung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.
<sup>3</sup> Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz unter Einbezug des standörtlichen Pflanzenbedarfs (Ertragspotential) und unter Berücksichtigung der Nährstoffvorräte im Boden nachzuweisen. Dabei sind die Resultate anerkannter Bodenoder Pflanzenanalysen zu berücksichtigen.
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<sup>6</sup> Hofdüngerabnahmeverträge zwischen Betrieben, welche den ökologischen Leis-
<sup>49</sup> <sup>50</sup> tungsnachweis nach der DZV erfüllen, sind möglich.
<sup>53</sup> <sup>54</sup> tungsnachweis nach der DZV erfüllen, sind möglich.
##### **Art. 13** Saatund Pflanzgut, vegetatives Vermehrungsmaterial
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<sup>3</sup> Abweichend von Absatz 1 darf in-vitro vermehrtes, nach der Saatgut-Verordnung
<sup>51</sup> <sup>52</sup> vom 7. Dezember 1998 zertifiziertes Pflanzmaterial verwendet werden. 3bis Das Departement legt eine Liste der Arten oder Untergruppen von Arten fest, von welchen in der Schweiz ausreichende Mengen an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus biologischer Landwirtschaft und eine ausreichende An-
<sup>53</sup> zahl von Sorten aus biologischer Landwirtschaft vorhanden sind.
<sup>55</sup> <sup>56</sup> vom 7. Dezember 1998 zertifiziertes Pflanzmaterial verwendet werden. 3bis Das Departement legt eine Liste der Arten oder Untergruppen von Arten fest, von welchen in der Schweiz ausreichende Mengen an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus biologischer Landwirtschaft und eine ausreichende An-
<sup>57</sup> zahl von Sorten aus biologischer Landwirtschaft vorhanden sind.
<sup>4</sup> Die Anforderungen der Saatgut-Verordnung bleiben vorbehalten.
<sup>54</sup> Art. 13 a Verwendung von nicht biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial
<sup>58</sup> Verwendung von nicht biologischem Saatgut und vegetativem Ver- Art. 13 a mehrungsmaterial
<sup>1</sup> Wer nicht biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwenden will, muss nachweisen, dass:
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<sup>5</sup> bis Für Arten und Untergruppen von Arten nach Artikel 13 Absatz 3 darf nur dann nicht biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial eingesetzt werden, wenn das Bundesamt eine Bewilligung für die Verwendung von nicht biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial erteilt. Die Bewilligung wird nur erteilt, falls das Saatgut oder Vermehrungsmaterial zu Forschungszwecken, für Untersuchungen im Rahmen von Feldversuchen kleinen Umfangs oder zur Sortenerhaltung verwendet wird.
<sup>6</sup> Nicht biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial darf nur verwendet werden, wenn es nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden ist; ausgenommen sind die Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln, die für die biologische Produktion zulässig sind, und chemische Behandlungen, die aus Gründen der Pflanzengesundheit für alle Sorten einer bestimmten Art in dem Gebiet, in dem das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial verwendet werden soll, vorgeschrieben wurden.
<sup>6</sup> Nicht biologisches Saatgut und nicht biologische Saatkartoffeln dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind; ausgenommen sind die Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln, die für die biologische Produktion zulässig sind, und chemische Behandlungen, die aus Gründen der Pflanzengesundheit für alle Sorten einer bestimmten Art im Anbaugebiet vorge-
<sup>59</sup> schrieben wurden.
##### **Art. 14** Sammeln von Wildpflanzen
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#### 4. Abschnitt: Nutztierhaltung
<sup>55</sup> Art. 15 Anforderungen an die Tierhaltung
<sup>60</sup> Art. 15 Anforderungen an die Tierhaltung
<sup>1</sup> Die Tiere der Rindergattung, einschliesslich der Bubalusund Bisonarten, Tiere der Pferdegattung, Schafe, Ziegen, Tiere der Schweinegattung sowie Geflügel sind nach den Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien von Artikel 61 der DZV und dessen Ausführungsbestimmungen zu halten. Für die Haltung von Kaninchen gelten die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stall-
<sup>56</sup> haltungssysteme von Artikel 60 der DZV und dessen Ausführungsbestimmungen.
<sup>61</sup> haltungssysteme von Artikel 60 der DZV und dessen Ausführungsbestimmungen.
<sup>2</sup> Das Departement kann zusätzliche Vorschriften erlassen für:
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<sup>3</sup> Es kann Tierhaltungsvorschriften auch für die übrigen Nutztierkategorien erlas-
<sup>57</sup> sen.
<sup>58</sup> Art. 15 a Anbindehaltung
<sup>62</sup> sen.
<sup>63</sup> Anbindehaltung Art. 15 a
<sup>1</sup> Es ist nicht zulässig, Tiere angebunden zu halten.
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- a. einzelne Tiere für begrenzte Zeit aus Sicherheitsbzw. Tierschutzgründen;
- b. auf Kleinbetrieben Tiere der Rindergattung.
<sup>3</sup> Das Departement kann die Grösse der Kleinbetriebe festlegen.
<sup>59</sup> Sömmerung Art. 15 b Werden die Tiere gesömmert, so hat die Sömmerung auf Biobetrieben zu erfolgen. In besonderen Fällen kann die Sömmerung auf Betrieben erfolgen, welche die Anforderungen des 4. Abschnitts der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. Novem-
<sup>60</sup> ber 2007 (SöBV) einhalten.
<sup>61</sup> Fütterungsgrundsätze Art. 16
<sup>64</sup> b. Tiere der Rindergattung, sofern die Bestimmungen über den regelmässigen
<sup>65</sup> eingehalten werden. Auslauf im Freien nach Artikel 61 der DZV
<sup>3</sup> <sup>66</sup> …
<sup>67</sup> Sömmerung Art. 15 b Werden die Tiere gesömmert, so hat die Sömmerung auf Biobetrieben zu erfolgen. In besonderen Fällen kann die Sömmerung auf Betrieben erfolgen, welche die Anforderungen des 4. Abschnitts der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. Novem-
<sup>68</sup> ber 2007 (SöBV) einhalten.
<sup>69</sup> Fütterungsgrundsätze Art. 16
<sup>1</sup> Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen.
<sup>2</sup> Mastmethoden mit Zwangsfütterung sowie die Haltung von Tieren unter Bedingungen, die zu Anämie führen können, sind nicht zulässig.
<sup>62</sup> Art. 16 a Futtermittel
<sup>70</sup> Art. 16 a Futtermittel
<sup>1</sup> Das Departement legt fest, welche Futtermittel zulässig sind und wie die Futtermittel zu verwenden sind.
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<sup>3</sup> Die Beimischung von Futtermitteln aus Umstellungsbetrieben ist im Durchschnitt bis zu maximal 30 Prozent der Ration der einzelnen Nutztierkategorie zulässig, bezogen auf die Trockensubstanz. Stammen diese Futtermittel aus dem eigenen Betrieb, kann dieser Satz 60 Prozent betragen, und, sofern es sich dabei um einen
<sup>63</sup> Umstellungsbetrieb handelt, 100 Prozent.
<sup>4</sup> <sup>5</sup> <sup>64</sup> und …
<sup>71</sup> Umstellungsbetrieb handelt, 100 Prozent.
<sup>4</sup> <sup>5</sup> <sup>72</sup> und …
<sup>6</sup> Bei nachgewiesenen Futtermittelertragsverlusten, insbesondere auf Grund aussergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, kann der direkt betroffene Tierhalter nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle für einen begrenzten Zeitraum nicht-biologische Futtermittel einsetzen, sofern der Tierhalter gegenüber der Zertifizierungsstelle glaubhaft darlegen kann, dass nicht genügend biologisches Futter verfügbar ist. Sind ganze Gebiete von Futtermittelertragsverlus-
<sup>65</sup> ten betroffen, kann das Bundesamt die Zustimmung auch gebietsweise erteilen.
<sup>73</sup> ten betroffen, kann das Bundesamt die Zustimmung auch gebietsweise erteilen.
<sup>7</sup> Die Futterkomponenten müssen naturbelassen und die angewendeten Techniken der Futterbereitung möglichst naturnah und energieschonend sein. Futtermittel dürfen keine Spuren von gentechnisch veränderten Organismen oder von Folgeprodukten gentechnisch veränderter Organismen enthalten, die anteilmässig über den futtermittelrechtlich festgelegten Höchstschwellen für unvermeidbare Verunreinigungen liegen.
<sup>8</sup> Tiere in Wanderherden sowie gesömmerte Tiere dürfen vorübergehend auf nicht biologisch bewirtschafteten Flächen weiden. Die dabei aufgenommene Futtermenge darf, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht über 10 Prozent der jährlichen Gesamt-
<sup>66</sup> futtermenge liegen.
<sup>67</sup> Spezifische Ernährungsvorschriften Art. 16 b
<sup>74</sup> futtermenge liegen.
<sup>9</sup> Der Futtermittelanteil aus nicht biologischem Anbau darf für Pensionspferde
<sup>75</sup> 10 Prozent des gesamten Futterverzehrs betragen.
<sup>76</sup> Art. 16 b Spezifische Ernährungsvorschriften
<sup>1</sup> Wiederkäuer müssen mindestens 60 Prozent der Futter-Trockensubstanz in Form von frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter erhalten.
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<sup>3</sup> Bei Geflügel muss das im Maststadium verabreichte Futter zu 65 Prozent aus Getreidekörnern und Körnerleguminosen (deren Produkte und Nebenprodukte) sowie Ölsaaten (deren Produkte und Nebenprodukte) bestehen.
<sup>68</sup> Art. 16 c Zucht
<sup>77</sup> Art. 16 c Zucht
<sup>1</sup> Die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit (Lebensleistung) der Nutztiere sowie die Qualität der tierischen Erzeugnisse sind durch die Wahl geeigneter Rassen und Zuchtmethoden zu fördern.
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<sup>3</sup> Die künstliche Besamung ist erlaubt. Nicht zulässig sind andere Formen der künstlichen oder anderweitig beeinflussten Reproduktion (z. B. Embryotransfer). Diese dürfen nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle angewendet werden, wenn dies zur Erhaltung von gefährdeten genetischen Ressourcen nötig ist. Entsprechende Tiere und deren Produkte dürfen nicht mit dem Hinweis
<sup>69</sup> auf die biologische Landwirtschaft vermarktet werden.
<sup>78</sup> auf die biologische Landwirtschaft vermarktet werden.
<sup>4</sup> Es dürfen keine aus Embryotransfer stammenden Tiere eingestallt werden. Ausgenommen sind Tiere der Rindergattung im Aufzuchtvertrag mit einem nicht biologisch geführten Betrieb. Die Tiere müssen in diesem Fall nach einer vertraglich festgelegten Frist wieder auf den Ursprungsbetrieb zurückkehren. Tiere aus Embryotransfer, welche bereits vor der Umstellung des Betriebes auf dem Betrieb gehalten wurden, können noch bis zu ihrem Abgang nach den Bestimmungen dieser Verord-
<sup>70</sup> nung gehalten werden.
<sup>71</sup> Art. 16 d Tiergesundheit
<sup>79</sup> nung gehalten werden.
<sup>80</sup> Art. 16 d Tiergesundheit
<sup>1</sup> Die Krankheitsvorsorge muss auf folgenden Grundsätzen beruhen:
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- b. Anwendung tiergerechter Haltungspraktiken, die den Bedürfnissen der einzelnen Tierarten gerecht werden, sowie eine hohe Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten fördern und Infektionen vorbeugen;
- c. Verfütterung hochwertiger Futtermittel, regelmässiger Auslauf (Weide, Laufhof, Aussenklimabereich) zur Förderung der natürlichen Immunität der Tiere;
- d. Gewährleistung einer angemessenen Besatzdichte, um Überbelegung und damit zusammenhängende Tiergesundheitsprobleme zu vermeiden.
<sup>2</sup> Wenn ein Tier erkrankt oder sich verletzt, ist es unverzüglich zu behandeln, wenn nötig in getrennten, geeigneten Räumlichkeiten.
<sup>3</sup> Für die Verwendung von Tierarzneimitteln in der biologischen Tierhaltung gelten folgende Grundsätze:
- a. Phytotherapeutische Erzeugnisse (z. B. Pflanzenextrakte, ausgenommen Antibiotika, oder Pflanzenessenzen), homöopathische Erzeugnisse (z. B. pflanzliche, tierische und mineralische Stoffe) sowie Spurenelemente und die zu diesem Zweck vom Departement festgelegten Erzeugnisse sind chemischsynthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika vorzuziehen, sofern sie erfahrungsgemäss eine therapeutische Wirkung auf die betreffende Tierart und die zu behandelnde Krankheit haben.
- b. Kann mit den Mitteln nach Buchstabe a eine Krankheit oder eine Verletzung erfahrungsgemäss nicht wirksam behandelt werden, ist eine Behandlung zur Vermeidung von Leiden des Tieres jedoch erforderlich, so dürfen in Verantwortung des Tierarztes chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel oder Antibiotika verabreicht werden.
- c. Die Verwendung von Kokzidiostatika, vorbeugende Eiseninjektionen bei Schweinen sowie die Verwendung von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z.B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken sind nicht zulässig. Die Hormone dürfen jedoch im Falle einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung einem einzelnen Tier verabreicht werden.
- d. Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika ist nicht zulässig.
<sup>4</sup> Die Art des Mittels (einschliesslich der pharmakologischen Wirkstoffe) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die vorgeschriebene Wartezeit müssen eindeutig, schriftlich und unlöschbar im Behandlungsjournal festgehalten werden.
<sup>5</sup> Die behandelten Tiere sind jederzeit eindeutig als solche – im Falle grosser Tiere einzeln, im Falle von Geflügel oder Kleinvieh einzeln oder herdenweise – identifizierbar.
<sup>6</sup> Bei bestehender Gefährdung der Tiergesundheit sind Impfungen und Entwurmungen erlaubt.
<sup>7</sup> Für die Desinfektion der Zitzen dürfen nur Mittel verwendet werden, die in der Liste der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft aufgeführt sind.
<sup>8</sup> Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimittels unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung von einem solchen Tier stammenden Lebensmitteln aus biologischer Landwirtschaft muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Zeit. Dies gilt nicht für die Verabreichung von Mitteln zur Trockenstellung von Kühen mit Euterproblemen.
<sup>9</sup> Erhält ein Tier oder eine Gruppe von Tieren innerhalb eines Jahres mehr als drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika oder mehr als eine therapeutische Behandlung, wenn der produktive Lebenszyklus kürzer als ein Jahr ist, so dürfen die betreffenden Tiere oder von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse nicht als dieser Verordnung entsprechend verkauft werden, und die Tiere müssen die Umstellungszeiträume nach Artikel 16 f Absatz 2 durchlaufen; davon ausgenommen sind Impfungen, Parasiten-Behandlungen, Narkosemittel, Schmerztherapeutika sowie Behandlungen im Rahmen von
<sup>81</sup> staatlichen Tierseuchenprogrammen.
<sup>82</sup> Zootechnische Massnahmen Art. 16 e
<sup>1</sup> Zootechnische Eingriffe sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie müssen durch qualifiziertes Personal im dafür am besten geeigneten Alter der Tiere ausgeführt werden.
<sup>2</sup> Das Beschneiden von Schwänzen und Zähnen sowie von Schnäbeln, Zehen und Flügeln beim Geflügel, das Kapaunisieren, die Enthornung von adulten Tieren sowie die Verwendung von Nasenringen und das Einsetzen von Klammern und Drähten in
<sup>83</sup> die Rüsselscheibe bei Schweinen sind nicht zulässig. 2bis In begründeten Fällen zulässig ist die Enthornung von adulten Tieren aus Sicherheitsgründen, sofern sie vom Tierarzt oder der Tierärztin fachgerecht unter Anästhe-
<sup>84</sup> sie und nicht während der Monate Mai, Juni, Juli und August durchgeführt wird.
<sup>3</sup> Bei einzelnen Tieren dürfen folgende Eingriffe vorgenommen werden:
- a. das Anbringen von Gummibändern an Schwänzen von Schafen, falls dies zur Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygiene der Tiere erforderlich ist;
<sup>85</sup> b. die Enthornung von Jungtieren, mit Ausnahme von Yaks, Wasserbüffeln und Bisons, unter Betäubung, falls dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist;
- c. die Kastration zur Sicherstellung der Qualität der Erzeugnisse; bei Schweinen darf der Eingriff nur bis zum Alter von 14 Tagen vorgenommen werden. bis <sup>86</sup> Art. 16 e Praxisversuche im Bereich der Impfung gegen Ebergeruch
<sup>1</sup> Das Bundesamt kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 befristete Praxisversuche auf Biobetrieben zur Impfung gegen Ebergeruch bewilligen, insbesondere zur Untersuchung von Fragen in den Bereichen Ethologie, Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Produktqualität.
<sup>2</sup> Gesuche für Versuche können von einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution eingereicht werden, welche die Verantwortung für den Versuch innehat. Im Gesuch sind die Versuchsziele und die Versuchsmethodik darzulegen und die beteiligten Biobetriebe und die betroffene Anzahl Tiere aufzuführen.
<sup>3</sup> Die Vermarktung der geimpften Tiere ist bis zum Endverkäufer lückenlos zu dokumentieren. Die betroffenen Produkte dürfen nicht ausgeführt werden.
<sup>4</sup> Das Bundesamt kann weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Praxisversuche festlegen.
<sup>87</sup> Art. 16 f Herkunft der Nutztiere
<sup>1</sup> Es dürfen nur Nutztiere gehalten werden, die aus Biobetrieben stammen. Dies gilt nicht für Reitund Zugpferde, Hobbytiere, sowie Tiere der Rindergattung im Auf-
###### Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
@@ -398,130 +476,162 @@
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3731).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5823).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^16]: Siehe jedoch Art. 39g hiernach.
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4831).
[^22]: [AS 1981 562, 1991 2345, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 1, 2003 4181 4803 Anhang Ziff. 3, 2003 4181, 2006 2197 Anhang Ziff. 45. AS 2008 2965 Art. 43]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 (SR 455 ).
[^23]: SR 814.20
[^24]: SR 814.01
[^25]: SR 451
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
[^30]: SR 910.91
[^31]: SR 910.91
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).
[^34]: SR 910.13
[^35]: SR 910.91
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5823).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^18]: Siehe jedoch Art. 39g hiernach.
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4831).
[^25]: [AS 1981 562, 1991 2345, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 1, 2003 4181 4803 Anhang Ziff. 3, 2003 4181, 2006 2197 Anhang Ziff. 45. AS 2008 2965 Art. 43]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 (SR 455 ).
[^26]: SR 814.20
[^27]: SR 814.01
[^28]: SR 451
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
[^33]: SR 910.91
[^34]: SR 910.91
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
[^40]: SR 910.13
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^44]: Fassung des Ausdrucks gemäss Anhang 2 Ziff. 6 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 [AS 1999 2045]. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^45]: SR 916.161
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^48]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 5 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171 ).
[^49]: SR 910.13
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^51]: SR 916.151
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^56]: SR 910.13
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001 (AS 2001 3542). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2007 6181).
[^60]: SR 910.133
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^37]: SR 910.13
[^38]: SR 910.91
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
[^43]: SR 910.13
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^47]: Fassung des Ausdrucks gemäss Anhang 2 Ziff. 6 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 [AS 1999 2045]. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^49]: SR 916.161
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^53]: SR 910.13
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^55]: SR 916.151
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^61]: SR 910.13
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^65]: SR 910.13
[^66]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001 (AS 2001 3542). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2007 6181).
[^68]: SR 910.133
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^72]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).
[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).
[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5823).
[^82]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
1997-09-22
Originalfassung Text zu diesem Datum