Änderungshistorie

Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

21 Versionen · 1997-09-22

Änderungen vom 2006-01-01

@@ -1,6 +1,6 @@
# Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 des Landwirtschafts-
Erzeugnisse und Lebensmittel <sup>1</sup> (Bio-Verordnung) vom 22. September 1997 (Stand am 13. Dezember 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 des Landwirtschafts-
<sup>2</sup> (LwG), gesetzes vom 29. April 1998
@@ -92,7 +92,7 @@
<sup>1</sup> Als Biobetriebe gelten Betriebe nach Artikel 6 sowie Sömmerungsbetriebe nach
<sup>22</sup> , auf Artikel 9 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
<sup>22</sup> Artikel 9 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 , auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann auf Gesuch hin einen Biobetrieb abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der landwirtschaftlichen
@@ -152,7 +152,7 @@
- f. die jährliche Entnahme einer Stichprobe zur Rückstandsanalyse von den biologisch produzierten Produkten;
<sup>32</sup> Die Einhaltung der weiteren Anforderungen im Anhang 1. g.
<sup>32</sup> g. Die Einhaltung der weiteren Anforderungen im Anhang 1.
<sup>4</sup> Ist die sofortige vollständige Umstellung der Nutztierhaltung nicht zumutbar, so kann das Bundesamt dem Betrieb gestatten, die Tierhaltung innert drei Jahren
@@ -198,7 +198,7 @@
<sup>2</sup> Das Departement legt die zulässigen Pflanzenschutzmittel sowie ihre Verwendung fest. Das Bewilligungsverfahren nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom
<sup>36</sup> <sup>37</sup> 23. Juni 1999 bleibt vorbehalten.
<sup>36</sup> <sup>37</sup> 18. Mai 2005 bleibt vorbehalten.
<sup>3</sup> Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn eine unmittelbare Bedrohung für die Kulturen besteht.
@@ -220,7 +220,7 @@
<sup>6</sup> Hofdüngerabnahmeverträge zwischen Betrieben, welche den ökologischen Leis-
<sup>40</sup> <sup>41</sup> tungsnachweis nach der DZV erfüllen, sind möglich.
<sup>40</sup> <sup>41</sup> erfüllen, sind möglich. tungsnachweis nach der DZV
##### **Art. 13** Saatund Pflanzgut, vegetatives Vermehrungsmaterial
@@ -236,7 +236,7 @@
<sup>4</sup> Die Anforderungen der Saatgut-Verordnung bleiben vorbehalten.
<sup>45</sup> Verwendung von nicht biologischem Saatgut und vegetativem Ver- Art. 13 a mehrungsmaterial
<sup>45</sup> Art. 13 a Verwendung von nicht biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial
<sup>1</sup> Wer nicht biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwenden will, muss nachweisen, dass:
@@ -320,19 +320,11 @@
<sup>54</sup> Umstellungsbetrieb handelt, 100 Prozent.
<sup>4</sup> Der Futteranteil aus nicht biologischem Anbau darf pro Jahr, bezogen auf die Trockensubstanz, betragen:
- a.[^10] Prozent des gesamten Futterverzehrs der Wiederkäuer;
- b.[^20] Prozent des gesamten Futterverzehrs je Tierkategorie bei den Nicht-
<sup>55</sup> Wiederkäuern.
<sup>5</sup> Der zulässige Höchstanteil von nicht biologischen Futtermitteln an der Tagesration beträgt 25 Prozent der Trockensubstanz.
<sup>6</sup> Bei nachgewiesenen Futtermittelertragsverlusten, insbesondere auf Grund aussergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, kann der direkt betroffene Tierhalter nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle für einen begrenzten Zeitraum einen höheren Prozentsatz nicht biologischer Futtermittel einsetzen. Sind ganze Gebiete von Futtermittelertragsverlusten betroffen, kann das
<sup>56</sup> Bundesamt die Zustimmung auch gebietsweise erteilen.
<sup>4</sup> <sup>5</sup> <sup>55</sup> und ...
<sup>6</sup> Bei nachgewiesenen Futtermittelertragsverlusten, insbesondere auf Grund aussergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, kann der direkt betroffene Tierhalter nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle für einen begrenzten Zeitraum nicht-biologische Futtermittel einsetzen, sofern der Tierhalter gegenüber der Zertifizierungsstelle glaubhaft darlegen kann, dass nicht genügend biologisches Futter verfügbar ist. Sind ganze Gebiete von Futtermittelertragsverlus-
<sup>56</sup> ten betroffen, kann das Bundesamt die Zustimmung auch gebietsweise erteilen.
<sup>7</sup> Die Futterkomponenten müssen naturbelassen und die angewendeten Techniken der Futterbereitung möglichst naturnah und energieschonend sein. Futtermittel dürfen keine Spuren von gentechnisch veränderten Organismen oder von Folgeprodukten gentechnisch veränderter Organismen enthalten, die anteilmässig über den futtermittelrechtlich festgelegten Höchstschwellen für unvermeidbare Verunreinigungen liegen.
@@ -456,7 +448,11 @@
<sup>7</sup> Männliche Zuchttiere aus nicht biologischen Betrieben können jederzeit zugekauft werden.
<sup>69</sup> Art. 16 g Mindestschlachtalter bei Geflügel
<sup>8</sup> Sind Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen zum Aufbau eines neuen Tierbestandes Geflügel aus nicht biologischen Betrieben zugekauft werden, wenn sie spätestens am dritten Lebenstag eingestallt werden.
<sup>69</sup> Davon ausgenommen sind Legehennenküken und Küken zur Pouletmast.
<sup>70</sup> Art. 16 g Mindestschlachtalter bei Geflügel
<sup>1</sup> Das Mindestschlachtalter bei Geflügel beträgt:
@@ -476,7 +472,7 @@
<sup>2</sup> Produzenten, die das Mindestschlachtalter nicht einhalten, müssen langsam wachsende Rassen verwenden.
<sup>70</sup> Art. 16 h Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse
<sup>71</sup> Art. 16 h Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse
<sup>1</sup> Das Departement kann für die Bienenhaltung Abweichungen von der Gesamtbetrieblichkeit und der gesamtbetrieblichen Umstellung gestatten.
@@ -496,15 +492,15 @@
- b. sie biologisch produziert oder aufbereitet oder nach Artikel 22 eingeführt wurden;
<sup>71</sup> c. sie von einem Unternehmen produziert, aufbereitet, eingeführt, gelagert oder vermarktet wurden, das einem Kontrollsystem nach dem 5. Kapitel unterliegt;
<sup>72</sup> sie von einem Unternehmen produziert, aufbereitet, eingeführt, gelagert oder c. vermarktet wurden, das einem Kontrollsystem nach dem 5. Kapitel unterliegt;
- d. der Name oder die Codenummer der für das Unternehmen zuständigen Zertifizierungsstelle auf der Verpackung aufgeführt wird.
<sup>2</sup> <sup>72</sup> Das Departement kann zusätzliche Vorschriften für Futtermittel erlassen.
<sup>3</sup> <sup>73</sup> ...
#### 2. Abschnitt: Lebensmittel <sup>74</sup>
<sup>2</sup> <sup>73</sup> Das Departement kann zusätzliche Vorschriften für Futtermittel erlassen.
<sup>3</sup> <sup>74</sup> ...
#### 2. Abschnitt: Lebensmittel <sup>75</sup>
##### **Art. 18** Kennzeichnung in der Sachbezeichnung
@@ -512,6 +508,350 @@
- a. mindestens 95 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch produziert oder nach Artikel 22 eingeführt wurden. Der Massenanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung ist ausschlaggebend;
- b. höchstens 5 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nicht biologisch produziert wurden. Diese Zutaten werden vom Departement festgelegt;
- c. nur vom Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugelassene Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet wurden;
- d. das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nur mit den vom Departement im Einvernehmen mit dem EDI zugelassenen Verarbeitungshilfsstoffen behandelt wurde;
<sup>76</sup> e. das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden und bezüglich der gentechnisch veränderten Organismen den Anforderungen von Artikel 22 b Absatz 8 der Lebensmittelverordnung vom
<sup>77</sup> 1. März 1995 (LMV) entsprechen;
<sup>78</sup> das Erzeugnis von einem Unternehmen produziert, aufbereitet, eingeführt, f. gelagert oder vermarktet wurde, das einem Kontrollsystem nach dem 5. Kapitel unterliegt;
- g. der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle aufgeführt wird, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungsoder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig war;
- h. dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft ein Hinweis auf die betreffenden Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs beigefügt wird, sofern diese Angaben nicht bereits aus dem Verzeichnis der Zusammensetzung hervorgehen.
<sup>2</sup> Vom Departement werden im Einvernehmen mit dem EDI:
- a. nur Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs zugelassen, ohne die die betreffenden Lebensmittel nachweislich nicht erzeugt oder haltbar gemacht werden können;
- b. nur Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen, die bei der Lebensmittelverarbeitung gebräuchlich sind und ohne die diese Lebensmittel nachweislich nicht erzeugt werden können.
<sup>3</sup> Das Departement legt die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs fest, die als biologisch produzierte Zutaten nicht oder nicht in ausreichender Menge erhältlich sind.
<sup>4</sup> Solange eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nicht vom Departement zugelassen wurde, kann das Bundesamt ihre Verwendung auf Gesuch hin zeitlich und mengenmässig beschränkt bewilligen. Im Gesuch ist zu begründen und nachzuweisen, dass eine Mangelsituation vorliegt und dass das Endprodukt nicht anders hergestellt werden kann. Dabei sind Angaben über die voraussichtliche Dauer der Mangelsituation und über die getroffenen Massnahmen zu deren Behebung zu machen. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Zutat die lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt. Das Bundesamt nimmt mit dem Bundesamt für Gesund-
<sup>79</sup> heit Rücksprache.
##### **Art. 19** Übrige Kennzeichnung
In der übrigen Kennzeichnung darf ein Erzeugnis, das den Anforderungen nach Artikel 18 nicht entspricht, mit Ausnahme des Hinweises nach Buchstabe c dieses Absatzes, nur im Verzeichnis der Zutaten und nur dann als biologisches Erzeugnis gekennzeichnet werden, wenn:
- a. mindestens 70 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch produziert oder nach Artikel 22 eingeführt wurden. Der Massenanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung ist ausschlaggebend;
- b. der Hinweis auf die biologische Landwirtschaft bei den betreffenden Zutaten erscheint; er muss dieselbe Farbe und Grösse und denselben Schrifttyp aufweisen wie die anderen Angaben des Verzeichnisses;
- c. im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung ein Hinweis mit folgender Form aufgeführt wird: «X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für den ökologischen Landbau gewonnen worden» oder «X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für die biologische Landwirtschaft gewonnen worden»; der Hinweis muss dieselbe Farbe und Grösse und denselben Schrifttyp aufweisen wie die Angaben im Verzeichnis der Zusammensetzung und darf nicht auffallender sein als die Sachbezeichnung;
<sup>80</sup> d. die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch produziert wurden, vom Departement nach Artikel 18 Absatz 3 zugelassen oder vom Bundesamt nach Artikel 18 Absatz 4 befristet bewilligt wurden;
<sup>81</sup> e. die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–h und Absatz 2 erfüllt sind.
#### 3. Abschnitt: Erzeugnisse aus Umstellungsbetrieben
##### **Art. 20**
<sup>1</sup> Nach Artikel 17 oder 18 gekennzeichnete Erzeugnisse, die in Umstellungsbetrieben produziert wurden, müssen zusätzlich mit dem Umstellungsvermerk «hergestellt im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau» oder «hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft» versehen werden.
<sup>2</sup> Erzeugnisse aus Umstellungsbetrieben dürfen erst vier Monate nach dem Umstellungsdatum als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden.
<sup>3</sup> Solche Erzeugnisse dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass sie aus vollständig umgestellten Betrieben stammen.
<sup>4</sup> Der Umstellungsvermerk darf hinsichtlich Farbe, Grösse und Schrifttyp nicht auffallender als die Sachbezeichnung sein. Die Worte «ökologischer Landbau»/«biologische Landwirtschaft» dürfen nicht stärker hervorgehoben sein als die Worte «hergestellt im Rahmen der Umstellung auf»; die Hinweise auf die biologische Landwirtschaft dürfen hinsichtlich Farbe, Grösse und Schrifttyp nicht auffallender sein als der Umstellungsvermerk.
<sup>5</sup> Auf Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die in Umstellungsbetrieben produziert wurden, darf in der übrigen Kennzeichnung nach Artikel 19 mit dem Umstellungsvermerk hingewiesen werden. Sie werden nicht an den Mindestanteil nach Artikel 19 Buchstabe a angerechnet.
<sup>6</sup> In der Sachbezeichnung darf ein Bezug auf die biologische Landwirtschaft nur erfolgen, wenn das Erzeugnis nicht mehr als eine Zutat landwirtschaftlichen
<sup>82</sup> Ursprungs enthält.
<sup>7</sup> Erzeugnisse aus Betrieben mit schrittweiser Umstellung dürfen nach einer Umstellungszeit der betreffenden Parzelle von zwei Jahren ohne Umstellungsvermerk gekennzeichnet werden, sofern sich sämtliche Betriebszweige in Umstellung befinden.
#### 4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
<sup>83</sup> Art. 21 In einem Erzeugnis nach Artikel 1 Absatz 1 darf eine nach den Regeln des biologischen Landbaus gewonnene Zutat nicht zusammen mit der gleichen, jedoch nach anderen Regeln gewonnenen Zutat enthalten sein.
#### 5. Abschnitt: Futtermittel <sup>84</sup>
##### **Art. 21** a Kennzeichnung
<sup>1</sup> Bei Futtermittel-Ausgangsprodukten, Mischfuttermitteln und anderen Futtermitteln, die zu mindestens 95 Prozent der organischen Substanz aus biologischem Landbau bestehen, dürfen zur Kennzeichnung als biologisches Erzeugnis die Angaben verwendet werden «aus ökologischem Landbau» oder «aus biologischer Landwirtschaft».
<sup>2</sup> Bei Produkten, die zu weniger als 95 Prozent der organischen Substanz Anteile an Futtermittel-Ausgangsprodukten aus biologischem Landbau enthalten und die nach Artikel 16 a Absatz 1 für die biologische Produktion zulässig sind, darf ausschliesslich der Hinweis verwendet werden «gemäss Bio-Verordnung in der biologischen Landwirtschaft verwendbar» oder «gemäss Bio-Verordnung im ökologischen Landbau verwendbar».
##### **Art. 21** b Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung
Die Angaben nach Artikel 21 a müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a. sie dürfen durch Farbe, Format oder Schriftstil des Futtermittels nicht stärker hervorgehoben sein als die Beschreibung oder die Bezeichnung des Futtermittels;
- b. sie müssen im selben Sichtfeld, bezogen auf die organische Substanz, den prozentualen Anteil an Futtermitteln, die auf biologischen Flächen und Futtermitteln, die auf Umstellungsflächen produziert wurden, angeben;
- c. sie müssen mit dem Namen und/oder der Codenummer der Zertifizierungsstelle des Unternehmens, das die letzte Aufbereitung vorgenommen hat, versehen sein;
- d. sie müssen mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel- Ausgangsprodukte aus biologischem Landbau oder aus Umstellungsproduktion versehen sein.
### 4. Kapitel: Ausländische Erzeugnisse
##### **Art. 22** Grundsätze
Eingeführte Erzeugnisse dürfen als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn:
- a. sie nach Regeln produziert und aufbereitet worden sind, die jenen des 2. und 3. Kapitels gleichwertig sind;
- b. die Produktion einem Kontrollverfahren unterliegt, welches jenem des 5. Kapitels gleichwertig ist.
##### **Art. 23** Länderliste
<sup>1</sup> Das Departement erstellt eine Liste der Länder, die garantieren können, dass ihre Erzeugnisse die Bedingungen von Artikel 22 erfüllen.
<sup>2</sup> Die Liste gibt für jedes Land die zuständige Behörde sowie die anerkannten Zertifizierungsstellen an. Es können zudem die Produkte, die Regionen oder die Unternehmen spezifiziert sein.
##### **Art. 24** Einzelermächtigung
<sup>1</sup> Das Bundesamt bewilligt die Vermarktung von Erzeugnissen aus Ländern, die nicht in der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse die Bedingungen von Artikel 22 erfüllen.
<sup>2</sup> Die Einzelermächtigung gilt so lange, wie die vorgenannten Bedingungen tatsächlich erfüllt sind. Sie erlischt, wenn ein Herkunftsland in die Liste nach Artikel 23 aufgenommen wird.
<sup>3</sup> Die gültigen Einzelermächtigungen werden jährlich im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
<sup>85</sup> Art. 24 a Kontrollbescheinigung
<sup>1</sup> Einfuhren nach Artikel 23 und 24 müssen von einer Kontrollbescheinigung begleitet werden. Wird die Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufgeteilt, muss für jede Partie, die sich aus der Aufteilung ergibt, eine Teilkontrollbescheinigung ausgestellt werden.
<sup>2</sup> Das Departement kann für Einfuhren aus Ländern nach Artikel 23 die Kontrollbescheinigungspflicht erleichtern oder aufheben.
<sup>3</sup> Das Departement kann Ausführungsvorschriften erlassen, namentlich zur Kontrollbescheinigung, zur Teilkontrollbescheinigung sowie zum Verfahren.
### 5. Kapitel: Kontrollverfahren
#### 1. Abschnitt: Pflichten der Unternehmen
##### **Art. 25** Produzentinnen und Produzenten
<sup>1</sup> Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet:
- a. eine Buchhaltung zu führen;
<sup>86</sup> detaillierte Aufzeichnungen über den Pflanzenbau, die Nutztierhaltung und b. den Futterund Hilfsstoffeinsatz zu führen;
- c. auf dem Biobetrieb bzw. in der biologisch bewirtschafteten Einheit bei Betrieben mit Obstund Weinbau nur Betriebsmittel aufzubewahren, deren Verwendung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft zulässig ist;
- d. der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu sämtlichen Wirtschaftsräumen und Parzellen sowie Einsicht in die Betriebsbuchhaltung und den entsprechenden Belegen zu gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.
<sup>2</sup> <sup>87</sup> Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang 1.
##### **Art. 26** Aufbereitungsund Einfuhrunternehmen
<sup>1</sup> Die Aufbereitungsund Einfuhrunternehmen sind verpflichtet:
- a. eine Betriebsbuchhaltung zu führen, die von der Zertifizierungsstelle, soweit es für die Kontrolle notwendig ist, eingesehen werden kann;
- b. Erzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen, getrennt zu lagern;
- c. alle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäss dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind;
- d. die Arbeitsgänge in geschlossener Folge und räumlich oder zeitlich getrennt von gleichartigen Arbeitsgängen für nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse durchzuführen;
- e. der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und in die einschlägigen Belege und Einfuhrbescheinigungen zu gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.
<sup>2</sup> Das Einfuhrunternehmen muss sich gegenüber der Zertifizierungsstelle über jede eingeführte Sendung ausweisen können.
<sup>3</sup> <sup>88</sup> Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang 1.
<sup>89</sup> Art. 27 Vermarktungsunternehmen und Lagerhalter
<sup>1</sup> <sup>90</sup> Die Vermarktungsunternehmen und Lagerhalter sind verpflichtet:
<sup>91</sup> a. für alle Produkte, die unter diese Verordnung fallen, die entsprechenden Belege eines zertifizierten Produktions-, Aufbereitungs-, Vermarktungs-, Lagerhaltungsoder Einfuhrunternehmens vorweisen zu können;
- b. Erzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen, getrennt zu lagern;
- c. alle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäss dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind.
<sup>2</sup> <sup>92</sup> Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang 1.
<sup>93</sup> Besondere Anforderungen an die Kontrolle von tierischen Art. 27 a Erzeugnissen
<sup>1</sup> Bei der Fleischerzeugung sind auf allen Stufen von Erzeugung, Schlachtung, Zerlegung und sonstigen Aufbereitungen bis hin zum Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten alle Kontrollen vorzunehmen, die erforderlich sind, um – soweit dies technisch möglich ist – Herkunft und Verbleib der tierischen Erzeugnisse in der Produktions-, Verarbeitungsund Aufbereitungskette von der Einheit, in der die Tiere erzeugt werden, bis zur Einheit der endgültigen Verpackung und/oder Kennzeichnung nachzuweisen.
<sup>2</sup> Für andere Erzeugnisse als Fleisch sind die besonderen Massnahmen zur Nachweisführung im Anhang 1 festgelegt.
#### 2. Abschnitt: Zertifizierungsstellen
##### **Art. 28** Anforderungen
<sup>1</sup> Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungsund
<sup>94</sup> Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein.
<sup>2</sup> Sie müssen über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungsund Überwachungsverfahren (Standardkontrollprogramm) verfügen. Darin müssen insbesondere öffentlich zugängliche Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sein. Die Mindestanforderungen sind im
<sup>95</sup> Anhang 1 festgelegt.
##### **Art. 29** Ausländische Zertifizierungsstellen
<sup>1</sup> Das Bundesamt anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.
<sup>2</sup> Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass:
- a. die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt werden können;
- b. die Pflichten nach Artikel 30 wahrgenommen werden können;
- c. die betreffende schweizerische Gesetzgebung bekannt ist.
<sup>3</sup> Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz <sup>3</sup> des THG.
<sup>4</sup> Das Bundesamt kann die Anerkennung befristen und mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden:
- a. die Überwachungstätigkeit des Bundesamtes über die in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten zu dulden und zu unterstützen;
- b. dem Bundesamt über die Tätigkeit in der Schweiz detailliert Bericht zu erstatten;
- c. die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen ausschliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden sowie die schweizerischen Vorschriften über Datenschutz einzuhalten;
- d. jede geplante Änderung der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem Bundesamt abzustimmen;
- e. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.
<sup>5</sup> Das Bundesamt kann die Anerkennung aufheben, wenn die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden.
##### **Art. 30** Pflichten
<sup>1</sup> Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine umfassende Kontrolle der Unternehmen durch. Zusätzlich führt die Zertifizierungsstelle stichprobenweise unangekündigte Kontrollen durch. Die Stichproben werden mittels Erstellung eines Risikoprofils der Betriebe ermittelt, welches die Resultate früherer Kontrollen, die Menge der betroffenen Produkte und das Risiko der Vermischung biologischer mit nicht biologischer Ware berücksichtigt. Zum Nachweis etwaiger Spuren von gemäss dieser Verordnung unzulässigen Hilfsstoffen können Proben genommen werden. Sie müssen genom-
<sup>96</sup> men werden, wenn Verdacht auf Verwendung solcher Hilfsstoffe besteht.
<sup>2</sup> Wird nach Artikel 7 oder 9 nicht auf dem gesamten Betrieb biologisch produziert, so trifft die Zertifizierungsstelle geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere bezüglich der Warenflüsse und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe. Das Departement kann Mindestanforderungen für diese Kontrollmassnahmen erlassen.
<sup>3</sup> Über jede Inspektion oder Überwachung wird ein Bericht angefertigt, der von der für das Unternehmen verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist.
<sup>4</sup> Die Zertifizierungsstellen führen ein aktuelles Verzeichnis der Unternehmen, die ihrer Kontrolle unterstehen, welches insbesondere folgende Angaben enthält:
- a. Name und Adresse des Unternehmens;
- b. Art der Tätigkeit und der Erzeugnisse;
- c. bei Biobetrieben sämtliche Parzellen sowie der Zeitpunkt, an dem auf diesen letztmals unzulässige Mittel angewendet wurden.
<sup>5</sup> Die Zertifizierungsstellen übermitteln dem Bundesamt und den Organen der kantonalen Lebensmittelkontrolle jeweils bis am 31. Januar ein Verzeichnis der Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres ihrer Kontrolle unterstanden haben, sowie der für das laufende Jahr neu angemeldeten Unternehmen und legen alljährlich einen zusammenfassenden Bericht vor, namentlich über die Absprachen in Zusammenhang mit den Ausnahmen nach Artikel 16 a Absatz 6, 16 c Absatz 3,
<sup>16</sup> e Absatz 2, 16 f Absätze 5 und 6. Das Bundesamt kann diesbezüglich Weisungen
<sup>97</sup> erlassen.
<sup>6</sup> Sie melden Unregelmässigkeiten den zuständigen kantonalen Behörden und dem
<sup>98</sup> Bundesamt.
<sup>7</sup> Die Zertifizierungsstellen tauschen Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen Zertifizierungsstellen aus, soweit diese Informationen für die Beurteilung, dass die Erzeugnisse gemäss dieser Verordnung erzeugt wurden, rele-
<sup>99</sup> vant sind. 6.–7. Kapitel: ... <sup>100</sup> Art. 31–32
### 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
#### 1. Abschnitt: Vollzug
101 Art. 33 Bundesamt für Landwirtschaft
<sup>1</sup> Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 34. Wenn keine Lebensmittel betroffen sind, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.
<sup>2</sup> Das Bundesamt:
- a. führt eine Liste mit Namen und Adressen der dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen;
- b. führt eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen;
- c. erfasst die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen;
- d. informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 des LwG.
<sup>3</sup> Das Bundesamt beaufsichtigt die Zertifizierungsstellen, soweit die Aufsicht nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. Es kann Weisungen erlassen.
<sup>4</sup> Das Bundesamt kann Experten beiziehen. 102 Art. 33 a Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
<sup>1</sup> Das Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FiBL) Frick führt ein Informationssystem «OrganicXseeds» für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial. Dieses Informationssystem:
- a. ermöglicht den Eintrag von biologisch erzeugtem Vermehrungsmaterial; Neueinträge sind vom Anbieter zu beantragen;
- b. ermöglicht den Nachweis der aktuellen Verfügbarkeit von biologisch erzeugtem Vermehrungsmaterial.
<sup>2</sup> Der Zugang zum Informationssystem und das Herunterladen von Informationen über die aktuelle Verfügbarkeit von biologisch erzeugtem Vermehrungsmaterial sind für den Verwender unentgeltlich.
<sup>3</sup> Das Departement regelt ausserdem insbesondere:
- a. die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Sorte in das Informationssystem;
- b. den Zugang zu den Daten. 103 Art. 34 Kantone
<sup>1</sup> Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen diese Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.
<sup>2</sup> Stellen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle Verstösse fest, informieren sie das Bundesamt und die Zertifizierungsstellen.
#### 2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts
##### **Art. 35**
104 wird wie folgt geändert: Die Öko-Beitragsverordnung vom 24. Januar 1996
##### **Art. 23**
... bis Art. 24 Abs. 2 ...
#### 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
105 Art. 36 – 37
##### **Art. 38** Weinbau und Pflanzgutproduktion
<sup>1</sup> Bis zum 31. Dezember 2006 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der 106 <sup>107</sup> DZV erbracht wird.
<sup>2</sup> Dieselbe Regelung wie in Absatz 1 gilt für die Pflanzgutproduktion bis zum 31. Dezember 1998.
<sup>3</sup> Die Zertifizierungsstelle trifft geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere bezüglich der Warenflüsse und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe. Das Departement kann Mindestanforderungen für diese Kontrollmassnahmen erlassen.
<sup>4</sup> Die Zertifizierungsstelle meldet die Betriebe nach Absatz 1 unmittelbar nach Auf- 108 nahme des Kontrollverfahrens dem Bundesamt. 109 Art. 39 Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, das vor dem 1. Januar 2004 in Abweichung von Artikel 13 a bestellt wurde, darf auch nach diesem Datum noch verwendet werden. 110 Art. 39 a – 39 b 111 Beachtung allgemein anerkannter Regeln der Tierhaltung Art. 39 c Bis zum Erlass von Tierhaltungsvorschriften nach Artikel 15 Absatz 3 sind die entsprechenden allgemein anerkannten Regeln der biologischen Landwirtschaft zu beachten. 112 Art. 39 d Anbindehaltung
<sup>1</sup> In Absprache mit der Zertifizierungsstelle dürfen Tiere der Rindergattung, Ziegen und Arbeitspferde bis zum 31. Dezember 2010 in bereits vor dem 1. Januar 2001 113 bestehenden Gebäuden angebunden gehalten werden, sofern:
- a. die Vorschriften über den regelmässigen Auslauf im Freien eingehalten werden; und
- b. die Tiere auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und individuell betreut werden.
<sup>2</sup> <sup>114</sup> ... 115 Futtermittel Art. 39 e Ein Futtermittel, das vor dem 1. Juli 2004 aufbereitet wurde, darf noch bis zum 31. Dezember 2004 vermarktet werden. 116 Art. 39 f 117 Weiterbenützung von Marken Art. 39 g
<sup>1</sup> Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 dürfen Marken mit den Bezeichnungen nach Artikel 2 bis zum 1. Juli 2006 in der Kennzeichnung und in der Werbung für Erzeugnisse weiter verwendet werden, die nicht nach dieser Verordnung produziert worden sind, sofern die Marke:
- a. vor dem 1. Januar 1998 hinterlegt wurde; und
- b. stets mit einem klaren, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis darauf versehen ist, dass die Erzeugnisse nicht nach der biologischen Landwirtschaft, wie sie diese Verordnung vorschreibt, hergestellt werden.
<sup>2</sup> Abweichend von Artikel <sup>2</sup> Absatz 6 können Marken für Futtermittel- Ausgangsprodukte, Mischfuttermittel und Futtermittel mit Bezeichnungen nach Artikel 2, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, bis zum 1. Juli 2006 in der Etikettierung und der Werbung verwendet werden, sofern die Marke:
- a. vor dem 1. Januar 2000 hinterlegt wurde; und
- b. stets mit einem unmissverständlichen, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis darauf versehen ist, dass die Erzeugnisse nicht nach den Vorschrif- 118 ten dieser Verordnung hergestellt werden. 119 Tiere aus Embryotransfer Art. 39 h Tiere aus Embryotransfer, welche bereits vor dem 1. Januar 2001 auf dem Betrieb gehalten wurden, können noch bis zu ihrem Abgang nach den Bestimmungen dieser Verordnung gehalten werden. 120 Art. 39 i Futtermittel aus nicht biologischem Anbau
<sup>1</sup> Wenn Futtermittel zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage zugekauft werden müssen und biologische Futtermittel nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle nicht biologische Futtermittel zugekauft werden. Der Futtermittelanteil aus nicht biologischem Anbau darf pro Jahr, bezogen auf die Trockensubstanz, betragen:
- a. bis zum 31. Dezember 2007 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Wiederkäuer;
- b. bis zum 31. Dezember 2009 10 Prozent und bis zum 31. Dezember 2011
<sup>5</sup> Prozent des gesamten Futterverzehrs je Tierkategorie bei den Nicht- Wiederkäuern.
<sup>2</sup> Der zulässige Höchstanteil von nicht biologischen Futtermitteln an der Tagesration beträgt bis zum Ablauf der Übergangsfristen nach Absatz 1 25 Prozent der Trockensubstanz.
#### 4. Abschnitt: Inkrafttreten
##### **Art. 40**
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
@@ -582,11 +922,11 @@
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^35]: Fassung des Ausdrucks gemäss Anhang 2 Ziff. 6 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^35]: Fassung des Ausdrucks gemäss Anhang 2 Ziff. 6 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 [AS 1999 2045]. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^36]: SR 916.161
[^37]: Fassung des Ausdrucks gemäss Anhang 2 Ziff. 6 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161 ).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
@@ -622,9 +962,9 @@
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^55]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
@@ -650,14 +990,106 @@
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001 (AS 2001 3542). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001 (AS 2001 3542). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^77]: SR 817.02
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3731).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 325).
[^81]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 325).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2003 5347).
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1939).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^93]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^94]: SR 946.512
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).
[^100]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^104]: [AS 1996 1007 1839 Art. 12. AS 1999 295 Art. 6 Bst. b]
[^105]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^106]: SR 910.13
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
[^108]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^110]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2491). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^111]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^112]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3731).
[^114]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001 (AS 2001 3542). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002 (AS 2002 3731).
[^115]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2491). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^116]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2491). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).
[^117]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^118]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
[^119]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).
1997-09-22
Originalfassung Text zu diesem Datum