Änderungshistorie
Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
21 Versionen
· 1997-09-22
2020-07-01
2019-01-01
2018-01-01
2015-01-01
2014-01-01
2013-01-01
2012-01-01
2011-01-01
Änderungen vom 2011-01-01
@@ -1,6 +1,6 @@
# Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Erzeugnisse und Lebensmittel <sup>1</sup> (Bio-Verordnung) vom 22. September 1997 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 des Landwirtschafts-
Erzeugnisse und Lebensmittel <sup>1</sup> (Bio-Verordnung) vom 22. September 1997 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 des Landwirtschafts-
<sup>2</sup> (LwG), gesetzes vom 29. April 1998
@@ -88,7 +88,7 @@
<sup>25</sup> Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 , des Gewässerschutzgesetzes vom
<sup>26</sup> <sup>27</sup> , des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und 24. Januar 1991
<sup>26</sup> <sup>27</sup> 24. Januar 1991 , des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und
<sup>28</sup> des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz werden eingehalten.
@@ -110,7 +110,7 @@
<sup>1</sup> Als Biobetriebe gelten Betriebe nach Artikel 6 sowie Sömmerungsbetriebe nach
<sup>33</sup> , auf Artikel 9 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
<sup>33</sup> Artikel 9 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 , auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann auf Gesuch hin einen Biobetrieb abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der landwirtschaftlichen
@@ -330,11 +330,11 @@
<sup>64</sup> b. Tiere der Rindergattung, sofern die Bestimmungen über den regelmässigen
<sup>65</sup> eingehalten werden. Auslauf im Freien nach Artikel 61 der DZV
<sup>65</sup> Auslauf im Freien nach Artikel 61 der DZV eingehalten werden.
<sup>3</sup> <sup>66</sup> …
<sup>67</sup> Sömmerung Art. 15 b Werden die Tiere gesömmert, so hat die Sömmerung auf Biobetrieben zu erfolgen. In besonderen Fällen kann die Sömmerung auf Betrieben erfolgen, welche die Anforderungen des 4. Abschnitts der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. Novem-
<sup>67</sup> Art. 15 b Sömmerung Werden die Tiere gesömmert, so hat die Sömmerung auf Biobetrieben zu erfolgen. In besonderen Fällen kann die Sömmerung auf Betrieben erfolgen, welche die Anforderungen des 4. Abschnitts der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. Novem-
<sup>68</sup> ber 2007 (SöBV) einhalten.
@@ -370,7 +370,7 @@
<sup>75</sup> 10 Prozent des gesamten Futterverzehrs betragen.
<sup>76</sup> Art. 16 b Spezifische Ernährungsvorschriften
<sup>76</sup> Spezifische Ernährungsvorschriften Art. 16 b
<sup>1</sup> Wiederkäuer müssen mindestens 60 Prozent der Futter-Trockensubstanz in Form von frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter erhalten.
@@ -412,54 +412,6 @@
- b. Kann mit den Mitteln nach Buchstabe a eine Krankheit oder eine Verletzung erfahrungsgemäss nicht wirksam behandelt werden, ist eine Behandlung zur Vermeidung von Leiden des Tieres jedoch erforderlich, so dürfen in Verantwortung des Tierarztes chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel oder Antibiotika verabreicht werden.
- c. Die Verwendung von Kokzidiostatika, vorbeugende Eiseninjektionen bei Schweinen sowie die Verwendung von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z.B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken sind nicht zulässig. Die Hormone dürfen jedoch im Falle einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung einem einzelnen Tier verabreicht werden.
- d. Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika ist nicht zulässig.
<sup>4</sup> Die Art des Mittels (einschliesslich der pharmakologischen Wirkstoffe) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die vorgeschriebene Wartezeit müssen eindeutig, schriftlich und unlöschbar im Behandlungsjournal festgehalten werden.
<sup>5</sup> Die behandelten Tiere sind jederzeit eindeutig als solche – im Falle grosser Tiere einzeln, im Falle von Geflügel oder Kleinvieh einzeln oder herdenweise – identifizierbar.
<sup>6</sup> Bei bestehender Gefährdung der Tiergesundheit sind Impfungen und Entwurmungen erlaubt.
<sup>7</sup> Für die Desinfektion der Zitzen dürfen nur Mittel verwendet werden, die in der Liste der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft aufgeführt sind.
<sup>8</sup> Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimittels unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung von einem solchen Tier stammenden Lebensmitteln aus biologischer Landwirtschaft muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Zeit. Dies gilt nicht für die Verabreichung von Mitteln zur Trockenstellung von Kühen mit Euterproblemen.
<sup>9</sup> Erhält ein Tier oder eine Gruppe von Tieren innerhalb eines Jahres mehr als drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika oder mehr als eine therapeutische Behandlung, wenn der produktive Lebenszyklus kürzer als ein Jahr ist, so dürfen die betreffenden Tiere oder von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse nicht als dieser Verordnung entsprechend verkauft werden, und die Tiere müssen die Umstellungszeiträume nach Artikel 16 f Absatz 2 durchlaufen; davon ausgenommen sind Impfungen, Parasiten-Behandlungen, Narkosemittel, Schmerztherapeutika sowie Behandlungen im Rahmen von
<sup>81</sup> staatlichen Tierseuchenprogrammen.
<sup>82</sup> Zootechnische Massnahmen Art. 16 e
<sup>1</sup> Zootechnische Eingriffe sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie müssen durch qualifiziertes Personal im dafür am besten geeigneten Alter der Tiere ausgeführt werden.
<sup>2</sup> Das Beschneiden von Schwänzen und Zähnen sowie von Schnäbeln, Zehen und Flügeln beim Geflügel, das Kapaunisieren, die Enthornung von adulten Tieren sowie die Verwendung von Nasenringen und das Einsetzen von Klammern und Drähten in
<sup>83</sup> die Rüsselscheibe bei Schweinen sind nicht zulässig. 2bis In begründeten Fällen zulässig ist die Enthornung von adulten Tieren aus Sicherheitsgründen, sofern sie vom Tierarzt oder der Tierärztin fachgerecht unter Anästhe-
<sup>84</sup> sie und nicht während der Monate Mai, Juni, Juli und August durchgeführt wird.
<sup>3</sup> Bei einzelnen Tieren dürfen folgende Eingriffe vorgenommen werden:
- a. das Anbringen von Gummibändern an Schwänzen von Schafen, falls dies zur Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygiene der Tiere erforderlich ist;
<sup>85</sup> b. die Enthornung von Jungtieren, mit Ausnahme von Yaks, Wasserbüffeln und Bisons, unter Betäubung, falls dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist;
- c. die Kastration zur Sicherstellung der Qualität der Erzeugnisse; bei Schweinen darf der Eingriff nur bis zum Alter von 14 Tagen vorgenommen werden. bis <sup>86</sup> Art. 16 e Praxisversuche im Bereich der Impfung gegen Ebergeruch
<sup>1</sup> Das Bundesamt kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 befristete Praxisversuche auf Biobetrieben zur Impfung gegen Ebergeruch bewilligen, insbesondere zur Untersuchung von Fragen in den Bereichen Ethologie, Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Produktqualität.
<sup>2</sup> Gesuche für Versuche können von einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution eingereicht werden, welche die Verantwortung für den Versuch innehat. Im Gesuch sind die Versuchsziele und die Versuchsmethodik darzulegen und die beteiligten Biobetriebe und die betroffene Anzahl Tiere aufzuführen.
<sup>3</sup> Die Vermarktung der geimpften Tiere ist bis zum Endverkäufer lückenlos zu dokumentieren. Die betroffenen Produkte dürfen nicht ausgeführt werden.
<sup>4</sup> Das Bundesamt kann weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Praxisversuche festlegen.
<sup>87</sup> Art. 16 f Herkunft der Nutztiere
<sup>1</sup> Es dürfen nur Nutztiere gehalten werden, die aus Biobetrieben stammen. Dies gilt nicht für Reitund Zugpferde, Hobbytiere, sowie Tiere der Rindergattung im Auf-
###### Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
@@ -621,17 +573,3 @@
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).
[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5823).
[^82]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
2010-01-01
2009-01-01
2008-01-01
2007-01-01
2006-01-01
2005-01-01
2004-01-01
2003-01-01
2002-08-01
2002-01-01
2001-03-01
2001-01-01
1997-09-22
Originalfassung
Text zu diesem Datum