Änderungshistorie

Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV)

13 Versionen · 1998-02-25

Änderungen vom 2002-03-01

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# Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV)
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 3, 15 Absatz 2, 17 Absatz 3, 20 Absatz 3, 26, 29,
<sup>1</sup> (KMG)und 30, 31, 43 und 47 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996
<sup>2</sup> , Artikel 43 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 (KMG),
<sup>2</sup> auf Artikel 150 a Absatz <sup>2</sup> Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 und auf Artikel 43 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes
<sup>3</sup> <sup>4</sup> , vom 21. März 1997 verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Geltungsbereich
<sup>1</sup> Diese Verordnung regelt die Grundbewilligungen und die Einzelbewilligungen für die Fabrikation, die Vermittlung, die Ein-, Ausund Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie den Abschluss von Verträgen für die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how und die Einräumung von Rechten daran.
<sup>1</sup> Diese Verordnung regelt die Grundbewilligungen und die Einzelbewilligungen für den Handel, die Vermittlung und die Ein-, Ausund Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie den Abschluss von Verträgen für die Übertragung von Immaterialgütern ein-
<sup>5</sup> schliesslich Know-how und die Einräumung von Rechten daran.
<sup>2</sup> Die Verordnung gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen Zolllager und die schweizerischen Zollausschlussgebiete.
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(Art. <sup>9</sup> KMG) Dem Gesuch um eine Grundbewilligung sind beizulegen:
- a. ein Verzeichnis des Kriegsmaterials, für welches um eine Bewilligung ersucht wird;
- b. die allenfalls erforderlichen eidgenössischen oder kantonalen Bewilligungen nach der Waffengesetzgebung;
- a. ein Verzeichnis des Kriegsmaterials, für welches um eine Bewilligung ersucht wird; 6; b. ...
- c. ein Auszug aus dem Handelsregister;
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<sup>2</sup> Grundbewilligungen für den Handel und für die Vermittlung werden zurückgezogen, wenn sie während drei Jahren nicht benützt worden sind.
<sup>3</sup> Wird eine Grundbewilligung widerrufen, zurückgezogen oder fällt sie aus einem andern Grund dahin, so wird das beim Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung noch vorhandene Kriegsmaterial unter der Aufsicht des Staatssekretariats für Wirt-
<sup>3</sup> verwertet oder liquidiert. schaft (seco)
<sup>3</sup> Wird eine Grundbewilligung widerrufen, zurückgezogen oder fällt sie aus einem anderen Grund dahin, so wird das beim Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung noch vorhandene Kriegsmaterial unter Aufsicht der Bewilligungsbehörde verwertet
<sup>7</sup> oder liquidiert.
#### 3. Abschnitt: Einzelbewilligungen
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- a. die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;
- b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes, namentlich bezüglich der Respektierung der Menschenrechte;
- b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berücksichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kin-
<sup>8</sup> dersoldaten;
- c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit;
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- e. die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.
##### **Art. 6** Vermittlungsbewilligung
(Art. <sup>15</sup> und <sup>16</sup> KMG)
<sup>1</sup> Wer in der Schweiz Kriegsmaterial in einer eigenen Produktionsstätte herstellt, kann nur dann ohne Einzelbewilligung vermitteln, wenn die Grundbewilligung für die Vermittlung für analoge Produkte erteilt worden ist, wie sie in der Produktionsstätte hergestellt werden.
<sup>2</sup> Für die Vermittlung von Kriegsmaterial nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist eine Grundbewilligung, aber keine Einzelbewilligung erforderlich; gewerbsmässige Vermittler benötigen jedoch eine Grundbewilligung.
<sup>9</sup> Art. 5 a Ausfuhren an Nichtregierungsstellen (Art. <sup>18</sup> KMG) Wer Kriegsmaterial weder an eine ausländische Regierung noch an ein für eine solche tätiges Unternehmen ausführen will, muss bei Einreichung des Ausfuhrgesuches nachweisen, dass die für die Einfuhr nötige Bewilligung des Endbestimmungslandes vorliegt oder dass es keiner solchen bedarf.
<sup>10</sup> Vermittlungsund Handelsbewilligung Art. 6 (Art. <sup>15</sup> und <sup>16</sup> bzw. <sup>16</sup> a und <sup>16</sup> b KMG)
<sup>1</sup> Wer in der Schweiz Kriegsmaterial in einer eigenen Produktionsstätte herstellt, kann nur dann ohne Einzelbewilligung vermitteln oder im Ausland handeln, wenn die Grundbewilligung für die Vermittlung oder den Handel von analogen Produkten erteilt worden ist, die in der Produktionsstätte hergestellt werden.
<sup>2</sup> Für die Vermittlung von oder den Handel mit Kriegsmaterial nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich; Händler und gewerbsmässige Vermittler benötigen jedoch eine Grundbewilligung.
<sup>3</sup> In den Fällen nach den Artikeln 15 Absatz <sup>3</sup> oder 16 a Absatz <sup>3</sup> KMG gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss; wo hingegen Einzelbewilligungen erforderlich sind, muss bei jeder Einreichung eines Bewilligungsgesuchs der Nachweis erbracht werden, dass eine Waffenhandelsbewilligung vorliegt.
<sup>11</sup> Verzicht auf Durchfuhrbewilligungen Art. 6 a (Art. <sup>17</sup> KMG) Flugreisende, die in der Schweiz zwischenlanden, benötigen für die im Reisegepäck für den persönlichen Gebrauch mitgeführten Handund Faustfeuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile keine Durchfuhrbewilligung, sofern diese Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für vorausoder nachgesandtes Gepäck.
##### **Art. 7** Bewilligung für die Übertragung von Immaterialgütern oder
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Organisationen Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie von und an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind den Einund Ausfuhren gleichgestellt.
##### **Art. 9** Erleichterung für Teilnehmer an Schiessanlässen
Nicht bewilligungspflichtig sind Waffen, die von inoder ausländischen Schützen vorübergehend einoder ausgeführt werden, um an Wettoder Trainingsschiessen teilzunehmen.
<sup>4</sup> Erleichterungen für staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter Art. 9 a Weder bewilligungsnoch meldepflichtig sind Handoder Faustfeuerwaffen und die entsprechende Munition, die von staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern bei offiziellen, angemeldeten Besuchen oder Durchreisen ausoder durchgeführt werden.
<sup>5</sup> Vereinfachte Verfahren Art. 9 b
<sup>1</sup> Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen Handoder Faustfeuerwaffen mit entsprechender Munition ausund wiedereinführen oder durchführen will, benötigt pro Waffe und entsprechender Munition nur eine Ausbzw. Durchfuhrbewilligung. Diese Bewilligung ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt.
<sup>2</sup> Die Einund die Wiederausfuhr von Handoder Faustfeuerwaffen mit entsprechender Munition im Rahmen dieser Tätigkeiten richten sich nach der Waffengesetzgebung.
<sup>12</sup> Erleichterung für Teilnehmer an Schiessanlässen und für Jäger Art. 9 Schützen und Jäger benötigen für Handund Faustfeuerwaffen und dazugehörige Munition keine Ausfuhrbewilligung, wenn sie glaubhaft machen, dass sie
- a. im Ausland an Wettoder Trainingsschiessen oder an einer Jagd teilnehmen und dieselben Waffen anschliessend wieder einführen werden; oder
- b. im Inland an Wettoder Trainingsschiessen oder an einer Jagd teilgenommen haben und es sich um dieselben Waffen handelt, die sie dazu eingeführt haben.
<sup>13</sup> Erleichterung für staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter Art. 9 a
<sup>1</sup> Von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter benötigen für die Wiederausund die Durchfuhr von Handund Faustfeuerwaffen mit dazugehöriger Munition für offizielle, angemeldete Besuche oder Durchreisen keine Bewilligung.
<sup>2</sup> Von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter benötigen für die Ausfuhr ihrer Waffen mit dazugehöriger Munition für offizielle, angemeldete Besuche im Ausland keine Bewilligung, falls sie ihre Waffen anschliessend wieder einführen werden.
<sup>14</sup> Vereinfachte Verfahren für Sicherheitsbegleiter von Werttransporten Art. 9 b und Personen
<sup>1</sup> Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen benötigen für die Ausund Wiedereinfuhr oder die Durchfuhr von Handund Faustfeuerwaffen mit dazugehöriger Munition im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter pro Waffe und dazugehörige Munition nur eine Bewilligung. Diese Bewilligung ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt.
<sup>2</sup> Die Einund die Wiederausfuhr von Handoder Faustfeuerwaffen mit dazugehöriger Munition im Rahmen dieser Tätigkeit richten sich nach der Waffengesetzgebung.
<sup>15</sup> Art. 9 c Vereinfachte Verfahren für Reparaturen, Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen
<sup>1</sup> Für Kriegsmaterial, das zur Reparatur, für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend ausgeführt wird, genügt die Ausfuhrbewilligung auch für die Wiedereinfuhr.
<sup>2</sup> Für Kriegsmaterial, das für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend eingeführt wird, gilt Absatz 1 sinngemäss.
<sup>3</sup> Für Kriegsmaterial, das auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom
<sup>16</sup> fällt, bleiben die Bestimmungen der Waffengesetzgebung vorbe- 20. Juni 1997 halten.
<sup>17</sup> Art. 9 d Erleichterungen für Ausbildung und internationale Einsätze militärischer Truppen
<sup>1</sup> Schweizerische Truppen und deren Angehörige benötigen für Kriegsmaterial, das sie im Rahmen internationaler Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ins Ausland mitnehmen, weder eine Ausnoch eine Wiedereinfuhrbewilligung.
<sup>2</sup> Ausländische Truppen und deren Angehörige, die zu Ausbildungszwecken in die Schweiz einreisen, benötigen für das dazu benötigte Kriegsmaterial weder eine Einnoch eine Wiederausfuhrbewilligung.
<sup>3</sup> Ausländische Truppen und deren Angehörige benötigen für Kriegsmaterial, das sie für Ausbildungsanlässe in Drittstaaten oder im Rahmen internationaler Einsätze durch die Schweiz durchführen müssen, keine Durchfuhrbewilligungen, sofern an diesen Ausbildungsanlässen oder internationalen Einsätzen auch schweizerische Truppen oder deren Angehörige teilnehmen.
<sup>4</sup> Für Kriegsmaterial, das auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom
<sup>18</sup> fällt, bleiben die Bestimmungen der Waffengesetzgebung vorbe- 20. Juni 1997 halten.
<sup>19</sup> Art. 9 e Vereinfachte Verfahren für Einund Durchfuhren
<sup>1</sup> Hersteller mit einer Grundbewilligung können für die Einfuhr von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen von Kriegsmaterial im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 KMG eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) beantragen, soweit es sich dabei nicht um Teile handelt, die auch in den Anwendungsbereich des Waffenge-
<sup>20</sup> fallen. setzes vom 20. Juni 1997
<sup>2</sup> Grundbewilligungsinhaber und anerkannte Transportund Speditionsunternehmen können für Durchfuhren von Kriegsmaterial in Endbestimmungsländer, die im Anhang 2 aufgeführt sind, eine Generaldurchfuhrbewilligung (GDB) beantragen.
<sup>3</sup> Die Bewilligungsbehörde kann von den Bewilligungsnehmern jederzeit Auskunft über Art, Menge, Zollabfertigungsdaten und Endverbleib der Güter verlangen, die im Rahmen einer GEB oder GDB einoder durchgeführt werden oder worden sind; die Auskunftspflicht erlischt zehn Jahre nach der zollamtlichen Abfertigung.
<sup>4</sup> Die Bewilligungsbehörde verweigert eine GEB oder eine GDB, wenn die natürliche oder juristische Person oder deren Organe in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches wegen Widerhandlungen gegen das KMG, das Güter-
<sup>21</sup> oder das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 kontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 rechtskräftig verurteilt worden sind. Sie verweigert eine GEB, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 24 KMG vorliegt.
<sup>5</sup> Die GEB oder die GDB wird gegebenenfalls für die Dauer eines Jahres verweigert; in begründeten Fällen kann diese Dauer auf sechs Monate verkürzt werden.
#### 4. Abschnitt: Einfuhrzertifikate
##### **Art. 10** Einfuhrzertifikat
<sup>1</sup> Das seco stellt für die Einfuhr von Kriegsmaterial auf schriftliches Gesuch des Importeurs hin zusätzlich zur Einfuhrbewilligung ein amtliches Einfuhrzertifikat aus, wenn:
<sup>1</sup> <sup>22</sup> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) stellt für die Einfuhr von Kriegsmaterial auf schriftliches Gesuch des Importeurs hin zusätzlich zur
<sup>23</sup> Einfuhrbewilligung ein amtliches Einfuhrzertifikat aus, wenn:
- a. dies vom Lieferstaat des Kriegsmaterials ausdrücklich verlangt wird; und
- b. der Gesuchsteller im schweizerischen Zollgebiet niedergelassen und in einem schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen ist.
<sup>24</sup> der Gesuchsteller in der Schweiz oder in Liechtenstein Wohnsitz hat oder b. niedergelassen ist.
<sup>2</sup> Es kann die Ausstellung von Einfuhrzertifikaten von der Vorlage von Nachweisen über die beabsichtigte Einfuhr (Bestellungskopien usw.) sowie über die Endverwendung des Kriegsmaterials abhängig machen.
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##### **Art. 13** Bewilligungsbehörde
<sup>1</sup> bis <sup>6</sup> Bewilligungsbehörde ist das seco, unter Vorbehalt der Absätze 2, 2 und 3.
<sup>2</sup> Bewilligungsbehörde für die Erteilung von Herstellungsund Einfuhrbewilligun-
<sup>7</sup> für Munition und Munitionsgen nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977
<sup>8</sup> bestandteile für Handund Faustfeuerwaffen ist das Bundesamt für Polizei . Das
<sup>9</sup> . Verfahren richtet sich dabei nach der Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980 2bis Bewilligungsbehörde für die gewerbsmässige Einfuhr von Handund Faustfeuerwaffen, deren Bestandteile sowie deren Munition und Munitionsbestandteile ist die Zentralstelle Waffen. Das Verfahren richtet sich dabei nach der Waffenverord-
<sup>10</sup> <sup>11</sup> . nung vom 21. September 1998
<sup>1</sup> <sup>25</sup> Bewilligungsbehörde ist das seco, unter Vorbehalt von Absatz 3.
<sup>2</sup> <sup>26</sup> ... 2bis <sup>27</sup> ...
<sup>3</sup> Die Zuständigkeit für Durchfuhren im Zusammenhang mit Überflugbewilligungen
<sup>12</sup> über die Wahrung der Lufthoheit) bleibt vorbe- (Art. 3 a der V vom 17. Okt. 1984 halten.
<sup>28</sup> über die Wahrung der Lufthoheit) bleibt vorbe- (Art. 3 a der V vom 17. Okt. 1984 halten.
##### **Art. 14** Verfahren
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- a. den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für Verteidi-
<sup>13</sup> bei Vorliegen von sicherheitsoder gung, Bevölkerungsschutz und Sport rüstungspolitischen Belangen;
<sup>29</sup> bei Vorliegen von sicherheitsoder gung, Bevölkerungsschutz und Sport rüstungspolitischen Belangen;
- b. dem Bundesamt für Energie bei Vorliegen von nuklearrelevanten Belangen.
<sup>3</sup> Die beteiligten Stellen bestimmen, welche Gesuche nach Absatz 2 von erheblicher aussenoder sicherheitspolitischer Tragweite sind und daher dem Bundesrat zum Entscheid vorzulegen sind.
<sup>3</sup> Die beteiligten Stellen bestimmen, welche Gesuche nach Artikel 29 Absatz 2 KMG von erheblicher aussenoder sicherheitspolitischer Tragweite und daher dem Bun-
<sup>30</sup> desrat zum Entscheid vorzulegen sind.
<sup>4</sup> Können sich die beteiligten Stellen über die Behandlung eines Gesuchs nach den Absätzen 2 oder 3 nicht einigen, so wird das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.
<sup>5</sup> Die beteiligten Stellen können in Fällen von geringer Bedeutung oder bei Vorliegen von Präzedenzentscheiden auf eine gemeinsame Behandlung verzichten und das seco ermächtigen, allein zu entscheiden.
##### **Art. 15** Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer
<sup>1</sup> Grundund Einzelbewilligungen sind nicht übertragbar.
<sup>2</sup> Ein-, Ausund Durchfuhrbewilligungen sind zwölf Monate gültig und können um höchstens sechs Monate verlängert werden.
<sup>31</sup> Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer Art. 15
<sup>1</sup> Grund-, Generalund Einzelbewilligungen sind nicht übertragbar.
<sup>2</sup> Ein-, Ausund Durchfuhreinzelbewilligungen sind ein Jahr gültig und können um höchstens sechs Monate verlängert werden.
<sup>3</sup> Generaleinfuhrbewilligungen und Generaldurchfuhrbewilligungen sind zwei Jahre gültig. Wenn sie gestützt auf eine Grundbewilligung ausgestellt worden sind, verlieren sie mit dem Wegfall dieser Bewilligung ihre Gültigkeit.
##### **Art. 16** Zollabfertigung
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- b. die Durchführung gerichtspolizeilicher Ermittlungen zur Feststellung von Widerhandlungen.
##### **Art. 21** Verwaltungsmassnahmen
Wer die an die Bewilligungen und Einfuhrzertifikate geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder die gestützt auf die Kriegsmaterialgesetzgebung erlassenen Vor-
<sup>14</sup> die schriften oder Verfügungen nicht einhält, dem kann die Bewilligungsbehörde erteilten Bewilligungen entziehen, nicht verlängern beziehungsweise nicht erneuern oder für eine bestimmte Zeit die Erteilung weiterer Bewilligungen und Einfuhrzertifikate verweigern.
<sup>32</sup> Verwaltungsmassnahmen Art. 21
<sup>1</sup> Generaleinfuhrund Generaldurchfuhrbewilligungen können widerrufen werden, wenn ausserordentliche Umstände es erfordern. Sie werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 9 e Absatz 4 erfüllt sind.
<sup>2</sup> Wer die an die Bewilligungen und Einfuhrzertifikate geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder die gestützt auf die Kriegsmaterialgesetzgebung erlassenen Vorschriften oder Verfügungen nicht einhält, dem kann die Bewilligungsbehörde die erteilten Bewilligungen entziehen, nicht verlängern oder nicht erneuern oder für eine bestimmte Zeit die Erteilung weiterer Bewilligungen oder Einfuhrzertifikate verweigern.
#### 7. Abschnitt: Gebühren
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- c. für Einoder Ausfuhrbewilligungen: 0,8 Prozent des Güterwertes, jedoch mindestens 50 und höchstens 5000 Franken;
- d. für Fabrikations-, Vermittlungsund Durchfuhrbewilligungen sowie Bewilligungen eines Vertragsabschlusses nach Artikel 20 KMG: 200 Franken;
- e. für Typenprüfungen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c: 200 Franken, zuzüglich die effektiven Kosten für die Typenprüfung gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle.
<sup>2</sup> Die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e können, sofern ausserordentliche Aufwendungen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, bis höchstens um die Hälfte erhöht werden.
<sup>33</sup> für Vermittlungs-, Handels-, Generaleinfuhrund Generaldurchfuhrbewillid. gungen sowie Bewilligungen eines Vertragsabschlusses nach Artikel 20 KMG: 200 Franken;
<sup>34</sup> ; e. ...
<sup>35</sup> für Durchfuhreinzelbewilligungen: 100 Franken. f.
<sup>2</sup> Die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f können, sofern ausserordentliche Aufwendungen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, um
<sup>36</sup> höchstens die Hälfte erhöht werden.
<sup>3</sup> Werden Einoder Ausfuhrbewilligungen nicht oder nur teilweise benutzt oder werden die bewilligten Güter zurückgesandt, so kann die zuviel erhobene Gebühr auf Gesuch hin und unter Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet werden. Das Gesuch muss spätestens drei Jahre nach Ausstellung der Bewilligung eingereicht werden.
<sup>4</sup> Für Einund Ausfuhrbewilligungen von Kriegsmaterial, das für die schweizerische Armee, die schweizerische Zollverwaltung oder für schweizerische und liechtensteinische Polizeikorps bestimmt ist, werden keine Gebühren erhoben.
<sup>4</sup> Für Einund Ausfuhrbewilligungen von Kriegsmaterial, das für die schweizerische Armee, die schweizerische Zollverwaltung, für schweizerische und liechtensteinische Polizeikorps oder für internationale Organisationen oder deren Büros in der
<sup>37</sup> Schweiz bestimmt ist, werden keine Gebühren erhoben.
<sup>5</sup> Es werden keine Gebühren erhoben für Durchfuhrbewilligungen für:
- a. Handoder Faustfeuerwaffen mitdazugehöriger Munition, die Schützen oder Jäger glaubhaft für Wettoder Trainingsschiessen oder für die Jagd in einem Drittstaat durchführen;
- b. Kriegsmaterial, das im Rahmen polizeilicher oder gerichtlicher Ermittlungsverfahren für Abklärungen in Drittstaaten durch die Schweiz durchgeführt werden muss;
- c. persönliche Waffen und dazugehörige Munition, welche Angehörige von Polizeioder Zollorganen ausländischer Enklaven in der Schweiz bei berufsoder ausbildungsbedingten Reisen von der Enklave durch die Schweiz ins
<sup>38</sup> Mutterland oder umgekehrt mitnehmen müssen.
#### 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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##### **Art. 24** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>15</sup> über das Kriegsmaterial wird aufgehoben. Die Verordnung vom 10. Januar 1973
<sup>39</sup> über das Kriegsmaterial wird aufgehoben. Die Verordnung vom 10. Januar 1973
##### **Art. 25** Übergangsbestimmung
<sup>1</sup> Bis zum Inkrafttreten der bundesrechtlichen Waffengesetzgebung gilt:
- a. Für den Handel mit Seriefeuerwaffen werden keine Grundbewilligungen erteilt.
- b. Die Kantone können die Beschaffung einzelner Seriefeuerwaffen im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Waffengesetzgebung bewilligen. Sie überwachen die Sammlungen solcher Waffen.
- c. Für das Wiederladen von Munition, die zum Eigenbedarf für schiesssportliche Zwecke bestimmt ist, ist keine Bewilligung erforderlich. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Ordonnanzmunition.
<sup>2</sup> Bis zum Inkrafttreten der bundesrechtlichen Waffengesetzgebung ist das seco zuständig für:
- a. die Erteilung von Einzelbewilligungen für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Handund Faustfeuerwaffen, die Kriegsmaterial sind, durch Privatpersonen;
- b. die Erteilung von Grundbewilligungen für die gewerbsmässige Vermittlung von Handund Faustfeuerwaffen, dazugehörigen Bestandteilen und deren Munition an Empfänger in der Schweiz;
- c. die Anordnung einer Typenprüfung, wenn dies zur Unterscheidung zwischen einer halbautomatischen Handfeuerwaffe und einer Seriefeuerwaffe erforderlich ist; solange mit der betreffenden Waffe Handel getrieben wird, kann der Gesuchsteller verpflichtet werden, eine Waffe zu Vergleichszwecken bei der Bewilligungsbehörde zu hinterlegen.
<sup>1</sup> 2 <sup>40</sup> und ...
<sup>3</sup> Eine Grundbewilligung für die Vermittlung ins Ausland von Kriegsmaterial, das auch unter die Waffengesetzgebung fällt, bleibt bis zum Vorliegen der neu an ihrer Stelle erforderlichen Waffenhandelsbewilligung gültig, sofern ihr Inhaber nachweist, dass er sich um eine solche Waffenhandelsbewilligung bemüht; sie bleibt jedoch
<sup>41</sup> höchstens für die Dauer eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Bestimmung gültig.
##### **Art. 26** Inkrafttreten
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[^1]: SR 514.51
[^2]: SR 172.010
[^3]: Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 4 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^4]: Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (SR 514.541 ).
[^5]: Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (SR 514.541 ).
[^6]: Fassung des letzten Satzteiles gemäss Art. 50 Ziff. 2 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 514.541 ).
[^7]: SR 941.41
[^8]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 6 der Organisationsverordung des EJPD vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (SR 172.213.1 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berück- sichtigt.
[^9]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 Art. 21 Ziff. 9 291 Anhang Ziff. II 8. AS 2001 334 Art. 120]. Siehe heute die V vom 27. Nov. 2000 (SR 941.411 ).
[^10]: SR 514.541
[^11]: Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 2 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 514.541 ).
[^12]: SR 748.111.1
[^13]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
[^14]: Ausdruck gemäss Art. 50 Ziff. 2 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 514.541 ).
[^15]: [AS 1973 116, 1978 199, 1980 536 Art. 91, 1987 791, 1992 2497, 1996 1035 Ziff. II, 1997 17 Art. 38 Ziff. 2]
[^2]: SR 510.10
[^3]: SR 172.010
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 312).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^13]: Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001 (SR 514.541 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^14]: Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001 (SR 514.541 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^16]: SR 514.54
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^18]: SR 514.54
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^20]: SR 514.54
[^21]: SR 946.202
[^22]: Bezeichnung gemäss Art. 21 Ziff. 4 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V über das Kriegsmaterial vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V über das Kriegsmaterial vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 312).
[^27]: Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001 (SR 514.541 ). Augehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2001 312).
[^28]: SR 748.111.1
[^29]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^34]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 312).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^39]: [AS 1973 116, 1978 199, 1980 536 Art. 91, 1987 791, 1992 2497, 1996 1035 Ziff. II, 1997 17 Art. 38 Ziff. 2]
[^40]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 312).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V über das Kriegsmaterial vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
1998-02-25
KMV
Originalfassung Text zu diesem Datum