Änderungshistorie
Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)
16 Versionen
· 2000-06-28
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2010-08-01
2010-01-01
2005-07-01
Änderungen vom 2005-07-01
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- d. die Konsumentinnen und Konsumenten in seinem Tätigkeitsbereich vor Täuschung schützen;
<sup>11</sup> die soziale Sicherheit gegenüber den Folgen von Krankheit und Unfall e. gewährleisten und nachhaltig weiterentwickeln;
<sup>12</sup> f. den Zugang der gesamten Bevölkerung zu einer umfassenden medizinischen Betreuung und einer qualitativ guten Pflege bei weiterhin tragbaren Gesundheitskosten sicherstellen.
<sup>3</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAG folgende Funktionen wahr:
- a. Es ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse über das öffentliche Gesundheitswesen wie auch über die soziale Sicherheit gegenüber den Folgen von Krankheit und Unfall und beaufsichtigt und
<sup>13</sup> koordiniert ihren Vollzug, insbesondere in folgenden Bereichen: 1. Überwachung und Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten, namentlich auch Prävention von Suchtkrankheiten, 2. Strahlenschutz, 3. Transplantation von Organen, Geweben und Zellen, 4. Umgang mit Lebensmitteln unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können, 5. Aus-, Weiterund Fortbildung in den akademischen Medizinalberufen,
<sup>14</sup> 6. Krankenund Unfallversicherung.
<sup>15</sup> b. Es steuert die Forschung auf dem Gebiet der Gesundheit, der Krankenund Unfallversicherung und der Aus-, Weiterund Fortbildung in den akademischen Medizinalberufen.
<sup>16</sup> c. Es wirkt mit bei der Steuerung von wichtigen gesundheitsund sozialpolitischen Prozessen und bei der Erarbeitung der dafür notwendigen Grundlagen.
<sup>17</sup> d. Es informiert über den Gesundheits-, Konsumentenund Versicherungsschutz.
- e. Es überprüft die Wirkung Rechtsetzender und anderer Massnahmen auf die Gesundheit.
- f. Es stellt eine aktive internationale Zusammenarbeit sicher.
##### **Art. 10** Bundesamt für Statistik
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist die Fachbehörde für die amtliche Statistik in der Schweiz.
<sup>2</sup> Das BFS verfolgt in fachlich unabhängiger Weise und nach wissenschaftlichen Prinzipien insbesondere folgende Ziele:
- a. repräsentative statistische Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt in der Schweiz produzieren und verbreiten;
- b. statistische Informationen für die Meinungsbildung in der Bevölkerung, für die Entscheidfindung in Politik und Wirtschaft, für die Planung und für die Evaluation in Staat und Gesellschaft sowie für die Forschung bereitstellen;
- c. die amtliche Statistik von Bund, Kantonen und Gemeinden koordinieren und harmonisieren.
<sup>3</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFS folgende Funktionen wahr:
- a. Es stellt statistische Informationen für die breite Öffentlichkeit bereit, wertet statistische Daten für spezifische Benützerkreise aus und berät interessierte Kreise in statistischen Fragen.
- b. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der öffentlichen Statistik vor und setzt sie um und erstellt das vierjährige statistische Mehrjahresprogramm.
- c. Es konzipiert, organisiert und realisiert statistische Erhebungen und führt einen statistischen Datenpool.
- d. Es pflegt eine enge Zusammenarbeit und den Austausch von Wissen mit Wissenschaft und Forschung.
- e. Es sorgt für die Integration der schweizerischen Statistik in internationale Systeme, insbesondere in das statistische System der Europäischen Union.
##### **Art. 11** Bundesamt für Sozialversicherung
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist die Fachbehörde für die soziale Sicherheit.
<sup>2</sup> Das BSV verfolgt insbesondere folgende Ziele:
<sup>18</sup> die soziale Sicherheit gewährleisten gegenüber den Folgen von Alter, Invaa. lidität und Verlust der versorgenden Person sowie bei Erwerbsausfall von Wehr-, Zivildienstund Zivilschutzpflichtigen.
- b. die Sozialversicherungen unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation und deren Veränderungen nachhaltig weiterentwickeln;
- c. die Familien-, Jugendund Kinderpolitik sowie die Mutterschaft unterstützen und fördern;
<sup>19</sup> d. ...
- e. auf den sozialen Ausgleich zwischen wirtschaftlich unterschiedlich leistungsfähigen Bevölkerungsgruppen hinarbeiten;
<sup>3</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BSV folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik der Sozialversicherungen in seinem Verantwortungsbereich vor und setzt sie um.
- b. Es stellt für die Politik Entscheidgrundlagen und Dokumentationen über die soziale Sicherheit bereit und fördert die Forschung in diesem Bereich.
- c. Es informiert und berät im Bereich der Sozialversicherungen.
- d. Es fördert im Bereich der Sozialversicherungen die Zusammenarbeit zwischen den interessierten Kreisen. Es koordiniert und harmonisiert die verschiedenen Massnahmen sowohl innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches wie auch mit den weiteren sozialpolitischen Massnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden.
##### **Art. 12** Bundesamt für Militärversicherung
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) ist die Fachbehörde für das Militärversicherungswesen.
<sup>2</sup> Das BAMV verfolgt insbesondere folgende Ziele:
<sup>20</sup> über die a. den Versicherungsschutz gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 Militärversicherung gewährleisten;
- b. die Wiedereingliederung der Militärversicherten fördern.
<sup>3</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAMV folgende Funktionen wahr:
- a. Es setzt die Versicherungsleistungen fest und richtet sie aus.
- b. Es bereitet die Gesetzgebung im Bereich der Militärversicherung vor und analysiert deren Auswirkungen regelmässig.
<sup>21</sup> c. ... ... <sup>22</sup>
<sup>23</sup> Art. 13 Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF)
<sup>1</sup> Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) ist die Fachbehörde des Bundes für national und international ausgerichtete Fragen der allgemeinen und der universitären Bildung, der Forschung sowie der Raumfahrt. In seinem Zuständig-
###### Fussnoten
[^1]: SR 172.010
@@ -319,29 +225,3 @@
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5255).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).
[^20]: SR 833.1
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 1879).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4123).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4123).
2005-06-01
2005-01-01
2004-01-01
2003-07-01
2002-01-01
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OV-EDI
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