Änderungshistorie

Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (VPVKEU)

5 Versionen · 2001-07-03

Änderungen vom 2012-01-01

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# Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (VPVKEU)
der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen <sup>1</sup> (VPVKEG) vom 3. Juli 2001 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat,
der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen <sup>1</sup> (VPVKEG) vom 3. Juli 2001 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel 66 a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), verordnet:
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<sup>8</sup> vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvor-
<sup>9</sup> sorge und Artikel 17 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge gültigen Umwandlungssatz. Die Erträge, welche die Kapitalabfindung einbringt, werden nicht den Vermögenserträgen nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet. Die Kapitalabfindung wird nur soweit
<sup>9</sup> über die berufliche Alsorge und Artikel 17 der Verordnung vom 18. April 1984 ters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge gültigen Umwandlungssatz. Die Erträge, welche die Kapitalabfindung einbringt, werden nicht den Vermögenserträgen nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet. Die Kapitalabfindung wird nur soweit
<sup>10</sup> angerechnet, wie sie noch in Vermögensform vorhanden ist.
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##### **Art. 9** Beginn und Erneuerung des Anspruchs
<sup>1</sup> Prämienverbilligungsanträge können nur für das laufende Jahr und höchstens für drei Monate rückwirkend gestellt werden. Massgebend für den Zeitpunkt der
<sup>14</sup> Antragstellung ist der erste Tag des Monats der Postaufgabe des Formulars.
<sup>1</sup> Prämienverbilligungsanträge können nur für das laufende Jahr und höchstens für drei Monate rückwirkend gestellt werden. Massgebend für den Zeitpunkt der An-
<sup>14</sup> tragstellung ist der erste Tag des Monats der Postaufgabe des Formulars.
<sup>2</sup> Die gemeinsame Einrichtung informiert jährlich frühzeitig die Bezüger und Bezügerinnen von Prämienverbilligungen, dass die Anträge bis zum 31. März erneuert werden müssen. Für die Einreichung des Erneuerungsantrags ist das Datum der Postaufgabe massgebend. Bei verspäteter Einreichung beginnt der Anspruch am ersten Tag des Monats der Postaufgabe des Erneuerungsantrags.
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<sup>1</sup> Die gemeinsame Einrichtung zahlt den jährlichen Betrag der Prämienverbilligungen für jeden Rentner und jede Rentnerin an den Versicherer aus.
<sup>2</sup> Der Versicherer reduziert die vom Rentner oder von der Rentnerin zu zahlenden Prämien aufgrund des erhaltenen Betrags.
<sup>2</sup> Auf die Auszahlung der Prämienverbilligungen sind die Artikel 106 b –106 e der
<sup>15</sup> Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung sinngemäss an-
<sup>16</sup> wendbar.
<sup>3</sup> Beträge unter 50 Franken pro Familie und pro Kalenderjahr werden nicht ausgerichtet.
<sup>4</sup> Ende Jahr rechnet die gemeinsame Einrichtung mit dem Versicherer über die Prämienverbilligungen ab.
<sup>4</sup> <sup>17</sup> …
##### **Art. 15** Rückerstattung
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<sup>1</sup> Auf Antrag der gemeinsamen Einrichtung werden die für die Prämienverbilligung
<sup>15</sup> benötigten Bundesbeiträge im Rahmen der bewilligten Kredite durch das BAG ausbezahlt.
<sup>18</sup> benötigten Bundesbeiträge im Rahmen der bewilligten Kredite durch das BAG ausbezahlt.
<sup>2</sup> Im laufenden Jahr nicht benötigte Bundesbeiträge sind mit den Bundesbeiträgen des Folgejahres zu verrechnen.
##### **Art. 17** Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge
<sup>16</sup> Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 6 der Verordnung vom 7. November 2007 über den Beitrag des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) sind in Bezug auf die Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der
<sup>17</sup> Bundesbeiträge sinngemäss anwendbar.
<sup>1</sup> Artikel 5 Absätze <sup>1</sup> und 2 sowie Artikel 6 der Verordnung vom 7. November
<sup>19</sup> 2007 über den Beitrag des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) sind in Bezug auf die Abrechnung und Kontrolle der Verwendung
<sup>20</sup> der Bundesbeiträge sinngemäss anwendbar.
<sup>2</sup> Die Angaben auf dem Formular, welches für die Abrechnung benötigt wird, sind nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island und Norwe-
<sup>18</sup> gen und nach den Versicherern zu differenzieren.
<sup>21</sup> gen und nach den Versicherern zu differenzieren.
##### **Art. 18** Vollzug
Das Departement kann zum Vollzug dieser Verordnung nähere Bestimmungen erlassen.
<sup>19</sup> Art. <sup>19</sup>
<sup>22</sup> Art. 19
##### **Art. 20** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 9. November 2005 <sup>20</sup> Für die ersten drei Kalenderjahre ab dem Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Okto-
<sup>21</sup> ber 2004 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind für die Berechnung der Prämienverbilligungen der Rentner und Rentnerinnen sowie ihrer versicherten Familienangehörigen, die in einem neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, anstelle der Durchschnittsprämien nach Artikel 7 die Prämien massgebend, die 15 Prozent höher sind als die tiefsten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche im jeweiligen neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gelten.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 9. November 2005 <sup>23</sup> Für die ersten drei Kalenderjahre ab dem Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Okto-
<sup>24</sup> ber 2004 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind für die Berechnung der Prämienverbilligungen der Rentner und Rentnerinnen sowie ihrer versicherten Familienangehörigen, die in einem neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, anstelle der Durchschnittsprämien nach Artikel 7 die Prämien massgebend, die 15 Prozent höher sind als die tiefsten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche im jeweiligen neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gelten.
###### Fussnoten
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[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6645). der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen
[^15]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^16]: SR 832.112.4
[^17]: Fassung gemäss Art. 9 Abs. 2 der V vom 7. Nov. 2007 über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 832.112.4 ).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. IV 53 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^20]: AS 2005 6645. In Kraft seit 1. April 2006.
[^21]: AS 2006 5851
[^15]: SR 832.102
[^16]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3527).
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 22. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3527).
[^18]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^19]: SR 832.112.4
[^20]: Fassung gemäss Art. 9 Abs. 2 der V vom 7. Nov. 2007 über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6071).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. IV 53 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^23]: AS 2005 6645. In Kraft seit 1. April 2006.
[^24]: AS 2006 5851
2001-07-03
VPVKEU
Originalfassung Text zu diesem Datum