Änderungshistorie
Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (VPVKEU)
5 Versionen
· 2001-07-03
2012-01-01
2008-01-01
2006-01-01
2002-06-01
Änderungen vom 2002-06-01
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# Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (VPVKEU)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 66*a* Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994[^1] über die Krankenversicherung (KVG),
verordnet:
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel 66 a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Gesetz), verordnet:
##### **Art. 1** Zweck und Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt:
- a.[^2] die Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union[^3], in Island oder Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen;
<sup>3</sup> die Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung a. für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen;
- b. die Auszahlung der Bundesbeiträge für die Finanzierung der Prämienverbilligung nach Buchstabe a.
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<sup>1</sup> Anspruch auf Prämienverbilligungen haben versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Familienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 6 Prozent des massgebenden Einkommens nach Artikel 6 übersteigen.
<sup>2</sup> Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der tatsächlich für den Rentner oder die Rentnerin geltenden Prämie.[^4]
<sup>2</sup> Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der Durchschnittsprämien.
<sup>3</sup> Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100 000 Franken beziehungsweise 150 000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt. Dabei sind vom anrechenbaren Vermögen die Kapitalabfindungen der Pensionskassen und anderer Vorsorgeeinrichtungen in Abzug zu bringen und gemäss Artikel 4 Absatz 2 zum Einkommen zu zählen. Bei Familien werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.[^5]
<sup>3</sup> Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100 000 Franken übersteigt. Bei Familien werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
<sup>4</sup> Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden. Wird der Antrag im Verlaufe eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligungen massgebend.
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<sup>1</sup> Als anrechenbares Einkommen gelten die folgenden Einkünfte:
- a.[^6] sämtliche Renteneinkommen;
- a. Renteneinkommen;
- b. Unterhaltsbeiträge;
- c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin;
- c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin.
Erwerbseinkommen abzüglich:
<sup>2</sup> Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. Diese Rente wird in Prozenten der Kapitalabfindung berechnet. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bestimmt die Prozentsätze in Abhängigkeit vom Alter der Versicherten beim Kapitalbezug. Dabei berücksichtigt das BSV den gemäss Arti-
- 1. der Schuldzinsen mit Ausnahme der Hypothekarzinsen,
<sup>4</sup> über die berufliche Alters-, Hinterkel 14 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 lassenenund Invalidenvorsorge und Artikel 17 der Verordnung vom 18. April
- 2. der geschuldeten Unterhaltsbeiträge.
- d.[^7]
<sup>2</sup> Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. Diese Rente wird in Prozenten der Kapitalabfindung berechnet, wobei der Bruttokapitalbetrag massgebend ist. Die Prozentsätze werden gemäss der im Anhang festgelegten Formel nach dem Alter der Versicherten beim Kapitalbezug und dem nach Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982[^8] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbaren Umwandlungssatz berechnet. Die Erträge, welche die Kapitalabfindung einbringt, werden nicht den Vermögenserträgen nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet. Die Kapitalabfindung wird nur soweit angerechnet, wie sie noch in Vermögensform vorhanden ist.[^9]
<sup>5</sup> über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge gültigen 1984 Umwandlungssatz. Die Kapitalabfindung wird nicht dem Reinvermögen nach Artikel 3 Absatz 3 angerechnet und die Erträge, welche die Kapitalabfindung einbringen, werden nicht den Vermögenserträgen nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet.
<sup>3</sup> Bei Familien werden für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens sämtliche Einkünfte derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
##### **Art. 5**[^10] Umrechnungskurse
##### **Art. 5** Umrechnungskurse
<sup>Das Reinvermögen gemäss Artikel 3 Absatz 3 und das anrechenbare Einkommen gemäss Artikel 4 werden zum Umrechnungskurs der Eidgenössischen Zollverwaltung, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt, in Schweizer Franken umgerechnet.</sup>
Das Reinvermögen gemäss Artikel 3 Absatz 3 und das anrechenbare Einkommen gemäss Artikel 4 werden zu dem Kurs in Schweizer Franken umgerechnet, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Für die Umrechnung gilt Artikel 18 der Verord-
<sup>6</sup> über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidennung vom 26. Mai 1961 versicherung sinngemäss.
##### **Art. 6** Massgebendes Einkommen
<sup>1</sup> Für die Festsetzung des massgebenden Einkommens wird das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet.
<sup>2</sup> Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie für Island und Norwegen gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen Organisationen.[^11]
<sup>2</sup> Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Island und Norwegen gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen
##### **Art. 7**[^12] Durchschnittsprämien
<sup>7</sup> Organisationen.
Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen sind die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten.
<sup>8</sup> Art. 7 Durchschnittsprämien Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen sind die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten.
##### **Art. 8** Antragstellung
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<sup>2</sup> Das Formular für die Antragstellung ist bei der gemeinsamen Einrichtung oder bei den zuständigen Auslandsvertretungen zu beziehen.
##### **Art. 9**[^13] Beginn und Erneuerung des Anspruchs
##### **Art. 9** Beginn und Erneuerung des Anspruchs
<sup>1</sup> Prämienverbilligungsanträge können nur für das laufende Jahr und höchstens für drei Monate rückwirkend gestellt werden. Massgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum der Postaufgabe des Formulars.
<sup>1</sup> Rentner und Rentnerinnen, welche für das laufende Jahr Anspruch auf Prämienverbilligungen erheben, können den Anspruch höchstens drei Monate rückwirkend geltend machen. Massgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist der erste Tag des Monats der Postaufgabe des Formulars.
<sup>2</sup> Die gemeinsame Einrichtung informiert jährlich frühzeitig die Bezüger und Bezügerinnen von Prämienverbilligungen, dass die Anträge bis zum 31. März erneuert werden müssen. Für die Einreichung des Erneuerungsantrags ist das Datum der Postaufgabe massgebend. Bei verspäteter Einreichung beginnt der Anspruch zum Zeitpunkt des Datums der Postaufgabe des Erneuerungsantrags.
<sup>2</sup> Die gemeinsame Einrichtung informiert jährlich frühzeitig die Bezüger und Bezügerinnen von Prämienverbilligungen, dass die Anträge bis zum 31. März erneuert werden müssen. Für die Einreichung des Erneuerungsantrags ist das Datum der Postaufgabe massgebend. Bei verspäteter Einreichung beginnt der Anspruch am ersten Tag des Monats der Postaufgabe des Erneuerungsantrags.
<sup>3</sup> Die gemeinsame Einrichtung berechnet den Betrag der Prämienverbilligung und teilt ihn dem Versicherer und der versicherten Person mit.
##### **Art. 10** Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
##### **Art. 10** Mitwirkungsund Auskunftspflichten
<sup>1</sup> Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen geltend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen.
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Die gemeinsame Einrichtung beurteilt den Anspruch auf Prämienverbilligungen während des Jahres neu, wenn sich die familiären Verhältnisse oder das Wohnland des Rentners oder der Rentnerin geändert oder die finanziellen Verhältnisse dauerhaft verändert haben.
##### **Art. 13**[^14] Erlöschen des Anspruchs auf Prämienverbilligungen
##### **Art. 13** Erlöschen des Anspruchs auf Prämienverbilligungen
Der Anspruch auf Prämienverbilligungen endet am Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Prämienverbilligungen nicht mehr erfüllt sind. Die gemeinsame Einrichtung berechnet den Betrag der Prämienverbilligung bis zu diesem Tag und teilt ihn dem Versicherer und der versicherten Person mit.
Der Anspruch auf Prämienverbilligungen endet am letzten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Prämienverbilligungen nicht mehr erfüllt sind.
##### **Art. 14** Auszahlung der Prämienverbilligungen
<sup>1</sup> Die gemeinsame Einrichtung zahlt den jährlichen Betrag der Prämienverbilligungen für jeden Rentner und jede Rentnerin an den Versicherer aus.
<sup>2</sup> Auf die Auszahlung der Prämienverbilligungen sind die Artikel 106*b*–106*e* der Verordnung vom 27. Juni 1995[^15] über die Krankenversicherung sinngemäss anwendbar.[^16]
<sup>2</sup> Der Versicherer reduziert die vom Rentner oder von der Rentnerin zu zahlenden Prämien aufgrund des erhaltenen Betrags.
<sup>3</sup> Beträge unter 50 Franken pro Familie und pro Kalenderjahr werden nicht ausgerichtet.
<sup>4</sup> …[^17]
<sup>4</sup> Ende Jahr rechnet die gemeinsame Einrichtung mit dem Versicherer über die Prämienverbilligungen ab.
##### **Art. 15**[^18] Rückerstattung
##### **Art. 15** Rückerstattung
Erlöscht der Anspruch auf Prämienverbilligungen, so erhebt der Versicherer den Prämienunterschied bei der versicherten Person. Er erstattet der gemeinsamen Einrichtung die Prämienverbilligung, welche die versicherte Person unrechtmässig bezogen hat.
Unrechtmässig bezogene Prämienverbilligungen sind von den Bezügern oder Bezügerinnen oder von deren Erben zurückzuerstatten.
##### **Art. 16** Auszahlung der Bundesbeiträge
<sup>1</sup> Auf Antrag der gemeinsamen Einrichtung werden die für die Prämienverbilligung benötigten Bundesbeiträge im Rahmen der bewilligten Kredite durch das BAG[^19] ausbezahlt.
<sup>1</sup> Auf Antrag der gemeinsamen Einrichtung werden die für die Prämienverbilligung benötigten Bundesbeiträge im Rahmen der bewilligten Kredite durch das BSV ausbezahlt.
<sup>2</sup> Im laufenden Jahr nicht benötigte Bundesbeiträge sind mit den Bundesbeiträgen des Folgejahres zu verrechnen.
##### **Art. 17** Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge
<sup>1</sup> Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 6 der Verordnung vom 7. November 2007[^20] über den Beitrag des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) sind in Bezug auf die Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge sinngemäss anwendbar.[^21]
<sup>1</sup> <sup>9</sup> Die Artikel 7 Absätze <sup>1</sup> und 2 und 8 der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung sind in Bezug auf die Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge sinngemäss anwendbar.
<sup>2</sup> Die Angaben auf dem Formular, welches für die Abrechnung benötigt wird, sind nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Island und Norwegen und nach den Versicherern zu differenzieren.[^22]
<sup>2</sup> Die Angaben auf dem Formular, welches für die Abrechnung benötigt wird, sind nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island und Norwe-
<sup>10</sup> gen und nach den Versicherern zu differenzieren.
##### **Art. 18** Vollzug
Das Departement kann zum Vollzug dieser Verordnung nähere Bestimmungen erlassen.
##### **Art. 19**[^23]
<sup>11</sup> Übergangsbestimmung Art. 19 Für die ersten drei Kalenderjahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind anstelle der Durchschnittsprämien nach Artikel 7 die Prämien massgebend, die
<sup>15</sup> Prozent höher sind als die tiefsten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island oder Norwegen gelten.
##### **Art. 20** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
[AS **2005** 6645](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/819). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3901](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/704)).
###### Fussnoten
[^1]: [SR **832.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328)
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ([AS **2002** 1641](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/253)).
[^2]: SR 832.10
[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3901](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/704)). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS **2005** 6645](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/819)).
[^4]: SR 831.40
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS **2005** 6645](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/819)).
[^5]: SR 831.441.1
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS **2005** 6645](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/819)).
[^6]: SR 831.111 der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005 ([AS **2005** 6645](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/819)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3901](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/704)).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).
[^8]: [SR **831.40**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797)
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641). der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3901](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/704)).
[^9]: SR 832.112.4
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3901](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/704)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ([AS **2002** 1641](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/253)).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ([AS **2002** 1641](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/253)).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3901](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/704)).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3901](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/704)).
[^15]: [SR **832.102**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867)
[^16]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS **2011** 3527](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/477)).
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 22. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ([AS **2011** 3527](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/477)).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3901](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/704)).
[^19]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS **2004** 4937](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/746)) angepasst.
[^20]: [SR **832.112.4**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/805)
[^21]: Fassung gemäss Art. 9 Abs. 2 der V vom 7. Nov. 2007 über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6071](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/805)).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ([AS **2002** 1641](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/253)).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. IV 53 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007 **4477](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/633)).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).
2001-07-03
VPVKEU
Originalfassung
Text zu diesem Datum