Änderungshistorie
Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (VPVKEU)
5 Versionen
· 2001-07-03
2012-01-01
2008-01-01
2006-01-01
Änderungen vom 2006-01-01
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# Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (VPVKEU)
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel 66 a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Gesetz), verordnet:
<sup>2</sup> über die gestützt auf Artikel 66 a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 Krankenversicherung (KVG), verordnet:
##### **Art. 1** Zweck und Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt:
<sup>3</sup> die Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung a. für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen;
<sup>3</sup> a. die Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen;
- b. die Auszahlung der Bundesbeiträge für die Finanzierung der Prämienverbilligung nach Buchstabe a.
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<sup>1</sup> Anspruch auf Prämienverbilligungen haben versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Familienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 6 Prozent des massgebenden Einkommens nach Artikel 6 übersteigen.
<sup>2</sup> Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der Durchschnittsprämien.
<sup>2</sup> Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der tatsächlich für den Rentner oder die Rentnerin
<sup>3</sup> Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100 000 Franken übersteigt. Bei Familien werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
<sup>4</sup> geltenden Prämie.
<sup>3</sup> Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100 000 Franken beziehungsweise 150 000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt. Dabei sind vom anrechenbaren Vermögen die Kapitalabfindungen der Pensionskassen und anderer Vorsorgeeinrichtungen in Abzug zu bringen und gemäss Artikel 4 Absatz 2 zum Einkommen zu zählen. Bei Familien werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehöri-
<sup>5</sup> gen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
<sup>4</sup> Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden. Wird der Antrag im Verlaufe eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligungen massgebend.
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<sup>1</sup> Als anrechenbares Einkommen gelten die folgenden Einkünfte:
- a. Renteneinkommen;
<sup>6</sup> sämtliche Renteneinkommen; a.
- b. Unterhaltsbeiträge;
- c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin.
- c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin;
<sup>2</sup> Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. Diese Rente wird in Prozenten der Kapitalabfindung berechnet. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bestimmt die Prozentsätze in Abhängigkeit vom Alter der Versicherten beim Kapitalbezug. Dabei berücksichtigt das BSV den gemäss Arti-
<sup>7</sup> Erwerbseinkommen. d.
<sup>4</sup> über die berufliche Alters-, Hinterkel 14 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 lassenenund Invalidenvorsorge und Artikel 17 der Verordnung vom 18. April
<sup>2</sup> Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. Diese Rente wird in Prozenten der Kapitalabfindung berechnet, wobei der Bruttokapitalbetrag massgebend ist. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bestimmt die Prozentsätze in Abhängigkeit vom Alter der Versicherten beim Kapitalbezug. Dabei berücksichtigt das BAG den gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes
<sup>5</sup> über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge gültigen 1984 Umwandlungssatz. Die Kapitalabfindung wird nicht dem Reinvermögen nach Artikel 3 Absatz 3 angerechnet und die Erträge, welche die Kapitalabfindung einbringen, werden nicht den Vermögenserträgen nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet.
<sup>8</sup> vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvor-
<sup>9</sup> sorge und Artikel 17 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge gültigen Umwandlungssatz. Die Erträge, welche die Kapitalabfindung einbringt, werden nicht den Vermögenserträgen nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet. Die Kapitalabfindung wird nur soweit
<sup>10</sup> angerechnet, wie sie noch in Vermögensform vorhanden ist.
<sup>3</sup> Bei Familien werden für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens sämtliche Einkünfte derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
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Das Reinvermögen gemäss Artikel 3 Absatz 3 und das anrechenbare Einkommen gemäss Artikel 4 werden zu dem Kurs in Schweizer Franken umgerechnet, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Für die Umrechnung gilt Artikel 18 der Verord-
<sup>6</sup> über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidennung vom 26. Mai 1961 versicherung sinngemäss.
<sup>11</sup> nung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung sinngemäss.
##### **Art. 6** Massgebendes Einkommen
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<sup>2</sup> Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Island und Norwegen gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen
<sup>7</sup> Organisationen.
<sup>12</sup> Organisationen.
<sup>8</sup> Art. 7 Durchschnittsprämien Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen sind die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten.
<sup>13</sup> Art. 7 Durchschnittsprämien Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen sind die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten.
##### **Art. 8** Antragstellung
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##### **Art. 9** Beginn und Erneuerung des Anspruchs
<sup>1</sup> Rentner und Rentnerinnen, welche für das laufende Jahr Anspruch auf Prämienverbilligungen erheben, können den Anspruch höchstens drei Monate rückwirkend geltend machen. Massgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist der erste Tag des Monats der Postaufgabe des Formulars.
<sup>1</sup> Prämienverbilligungsanträge können nur für das laufende Jahr und höchstens für drei Monate rückwirkend gestellt werden. Massgebend für den Zeitpunkt der
<sup>14</sup> Antragstellung ist der erste Tag des Monats der Postaufgabe des Formulars.
<sup>2</sup> Die gemeinsame Einrichtung informiert jährlich frühzeitig die Bezüger und Bezügerinnen von Prämienverbilligungen, dass die Anträge bis zum 31. März erneuert werden müssen. Für die Einreichung des Erneuerungsantrags ist das Datum der Postaufgabe massgebend. Bei verspäteter Einreichung beginnt der Anspruch am ersten Tag des Monats der Postaufgabe des Erneuerungsantrags.
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##### **Art. 16** Auszahlung der Bundesbeiträge
<sup>1</sup> Auf Antrag der gemeinsamen Einrichtung werden die für die Prämienverbilligung benötigten Bundesbeiträge im Rahmen der bewilligten Kredite durch das BSV ausbezahlt.
<sup>1</sup> Auf Antrag der gemeinsamen Einrichtung werden die für die Prämienverbilligung
<sup>15</sup> benötigten Bundesbeiträge im Rahmen der bewilligten Kredite durch das BAG ausbezahlt.
<sup>2</sup> Im laufenden Jahr nicht benötigte Bundesbeiträge sind mit den Bundesbeiträgen des Folgejahres zu verrechnen.
##### **Art. 17** Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge
<sup>1</sup> <sup>9</sup> Die Artikel 7 Absätze <sup>1</sup> und 2 und 8 der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung sind in Bezug auf die Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge sinngemäss anwendbar.
<sup>1</sup> <sup>16</sup> Die Artikel 7 Absätze <sup>1</sup> und 2 und 8 der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung sind in Bezug auf die Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge sinngemäss anwendbar.
<sup>2</sup> Die Angaben auf dem Formular, welches für die Abrechnung benötigt wird, sind nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island und Norwe-
<sup>10</sup> gen und nach den Versicherern zu differenzieren.
<sup>17</sup> gen und nach den Versicherern zu differenzieren.
##### **Art. 18** Vollzug
Das Departement kann zum Vollzug dieser Verordnung nähere Bestimmungen erlassen.
<sup>11</sup> Übergangsbestimmung Art. 19 Für die ersten drei Kalenderjahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind anstelle der Durchschnittsprämien nach Artikel 7 die Prämien massgebend, die
<sup>18</sup> Art. 19 Übergangsbestimmung Für die ersten drei Kalenderjahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind anstelle der Durchschnittsprämien nach Artikel 7 die Prämien massgebend, die
<sup>15</sup> Prozent höher sind als die tiefsten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island oder Norwegen gelten.
##### **Art. 20** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 9. November 2005 <sup>19</sup> Für die ersten drei Kalenderjahre ab dem Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Okto-
<sup>20</sup> ber 2004 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind für die Berechnung der Prämienverbilligungen der Rentner und Rentnerinnen sowie ihrer versicherten Familienangehörigen, die in einem neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, anstelle der Durchschnittsprämien nach Artikel 7 die Prämien massgebend, die 15 Prozent höher sind als die tiefsten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche im jeweiligen neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gelten.
###### Fussnoten
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[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).
[^4]: SR 831.40
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6645).
[^5]: SR 831.441.1
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6645).
[^6]: SR 831.111 der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6645).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6645).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641). der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen
[^8]: SR 831.40
[^9]: SR 832.112.4
[^9]: SR 831.441.1 der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6645).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).
[^11]: SR 831.111
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6645). der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen
[^15]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^16]: SR 832.112.4
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).
[^19]: AS 2005 6645. Tritt gleichzeitig mit Art. 2 Ziff. 11 (Art. 95 a KVG) des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizü- gigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa- ten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnah- men zur Personenfreizügigkeit (BBl 2004 7125) in Kraft.
[^20]: BBl 2004 5943
2002-06-01
2001-07-03
VPVKEU
Originalfassung
Text zu diesem Datum