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Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (VPVKEU)

5 Versionen · 2001-07-03

Änderungen vom 2008-01-01

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# Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (VPVKEU)
<sup>2</sup> über die gestützt auf Artikel 66 a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 Krankenversicherung (KVG), verordnet:
der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen <sup>1</sup> (VPVKEG) vom 3. Juli 2001 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel 66 a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), verordnet:
##### **Art. 1** Zweck und Anwendungsbereich
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<sup>4</sup> geltenden Prämie.
<sup>3</sup> Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100 000 Franken beziehungsweise 150 000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt. Dabei sind vom anrechenbaren Vermögen die Kapitalabfindungen der Pensionskassen und anderer Vorsorgeeinrichtungen in Abzug zu bringen und gemäss Artikel 4 Absatz 2 zum Einkommen zu zählen. Bei Familien werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehöri-
<sup>3</sup> Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100 000 Franken beziehungsweise 150 000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt. Dabei sind vom anrechenbaren Vermögen die Kapitalabfindungen der Pensionskassen und anderer Vorsorgeeinrichtungen in Abzug zu bringen und gemäss Artikel 4 Absatz 2 zum Einkommen zu zählen. Bei Familien werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienange-
<sup>5</sup> gen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
<sup>5</sup> hörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
<sup>4</sup> Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden. Wird der Antrag im Verlaufe eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligungen massgebend.
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##### **Art. 17** Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge
<sup>1</sup> <sup>16</sup> Die Artikel 7 Absätze <sup>1</sup> und 2 und 8 der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung sind in Bezug auf die Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge sinngemäss anwendbar.
<sup>16</sup> Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 6 der Verordnung vom 7. November 2007 über den Beitrag des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) sind in Bezug auf die Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der
<sup>17</sup> Bundesbeiträge sinngemäss anwendbar.
<sup>2</sup> Die Angaben auf dem Formular, welches für die Abrechnung benötigt wird, sind nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island und Norwe-
<sup>17</sup> gen und nach den Versicherern zu differenzieren.
<sup>18</sup> gen und nach den Versicherern zu differenzieren.
##### **Art. 18** Vollzug
Das Departement kann zum Vollzug dieser Verordnung nähere Bestimmungen erlassen.
<sup>18</sup> Art. 19 Übergangsbestimmung Für die ersten drei Kalenderjahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind anstelle der Durchschnittsprämien nach Artikel 7 die Prämien massgebend, die
<sup>15</sup> Prozent höher sind als die tiefsten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island oder Norwegen gelten.
<sup>19</sup> Art. <sup>19</sup>
##### **Art. 20** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 9. November 2005 <sup>19</sup> Für die ersten drei Kalenderjahre ab dem Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Okto-
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 9. November 2005 <sup>20</sup> Für die ersten drei Kalenderjahre ab dem Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Okto-
<sup>20</sup> ber 2004 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind für die Berechnung der Prämienverbilligungen der Rentner und Rentnerinnen sowie ihrer versicherten Familienangehörigen, die in einem neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, anstelle der Durchschnittsprämien nach Artikel 7 die Prämien massgebend, die 15 Prozent höher sind als die tiefsten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche im jeweiligen neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gelten.
<sup>21</sup> ber 2004 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind für die Berechnung der Prämienverbilligungen der Rentner und Rentnerinnen sowie ihrer versicherten Familienangehörigen, die in einem neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, anstelle der Durchschnittsprämien nach Artikel 7 die Prämien massgebend, die 15 Prozent höher sind als die tiefsten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche im jeweiligen neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gelten.
###### Fussnoten
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[^8]: SR 831.40
[^9]: SR 831.441.1 der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen
[^9]: SR 831.441.1
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6645).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6645). der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen
[^11]: SR 831.111
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[^16]: SR 832.112.4
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).
[^17]: Fassung gemäss Art. 9 Abs. 2 der V vom 7. Nov. 2007 über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 832.112.4 ).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).
[^19]: AS 2005 6645. Tritt gleichzeitig mit Art. 2 Ziff. 11 (Art. 95 a KVG) des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizü- gigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa- ten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnah- men zur Personenfreizügigkeit (BBl 2004 7125) in Kraft.
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. IV 53 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^20]: BBl 2004 5943
[^20]: AS 2005 6645. In Kraft seit 1. April 2006.
[^21]: AS 2006 5851
2001-07-03
VPVKEU
Originalfassung Text zu diesem Datum