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Geschäftsordnung vom 17. Dezember 2003 des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Geschäftsordnung ETH-Rat)
3 Versionen
· 2003-12-17
2005-05-01
2004-02-01
Änderungen vom 2004-02-01
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# Geschäftsordnung vom 17. Dezember 2003 des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Geschäftsordnung ETH-Rat)
Der ETH-Rat,
gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h des ETH-Gesetzes
vom 4. Oktober 1991[^1],
verordnet:
<sup>1</sup> , vom 4. Oktober 1991 verordnet:
#### 1. Abschnitt: Sitzungen des ETH-Rates
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- c. die für die Sitzung erforderlichen Akten.
<sup>2</sup> Der Präsident oder die Präsidentin stellt die Traktandenliste zusammen.[^2] In der Traktandenliste werden die im Zeitpunkt der Sitzung diskussions- und beschlussreifen Geschäfte sowie die zum Voraus gestellten Anträge festgehalten.
<sup>3</sup> Die in Abs. 1 genannten Unterlagen erhalten zusätzlich zu den Mitgliedern des ETH-Rates:
<sup>2</sup> Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin stellt im Auftrag des Präsidenten oder der Präsidentin die Traktandenliste zusammen. In der Traktandenliste werden die im Zeitpunkt der Sitzung diskussionsund beschlussreifen Geschäfte sowie die zum Voraus gestellten Anträge festgehalten.
<sup>3</sup> Die Traktandenliste erhalten über die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen hinaus:
- a. die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
- b. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen, mit Ausnahme der Akten zu den Professorenwahlen.[^3]
<sup>4</sup> Der Staatssekretär oder die Staatssekretärin für Bildung und Forschung erhält die Traktandenliste.[^4]
<sup>5</sup> Der Präsident oder die Präsidentin kann Sitzungsunterlagen ausschliesslich den Mitgliedern des ETH-Rates zustellen.[^5]
<sup>6</sup> Die Sitzungsunterlagen sind vertraulich.[^6]
##### **Art. 3**[^7] Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen
An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil:
- a. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin;
- b. der Protokollführer oder die Protokollführerin;
- b. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen.
##### **Art. 3** Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen
<sup>1</sup> An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil:
- a. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin;
- b. der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin;
- c. der Kommunikationschef oder die Kommunikationschefin;
- d. gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende des Stabes des ETH-Rates oder aussenstehende Fachleute.
##### **Art. 4** Antrags- und Stimmrecht
<sup>1</sup> Antrags- und Stimmrecht haben die Mitglieder des ETH-Rates. Das Stimmrecht gilt *ad personam*, eine Stellvertretung ist nicht möglich.
- d. der Protokollführer oder die Protokollführerin.
<sup>2</sup> Zur Behandlung von bestimmten Geschäften können Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus dem Generalsekretariat des ETH-Rates sowie externe Fachpersonen beigezogen werden.
##### **Art. 4** Antragsund Stimmrecht
<sup>1</sup> Antragsund Stimmrecht haben die Mitglieder des ETH-Rates. Das Stimmrecht gilt ad personam , eine Stellvertretung ist nicht möglich.
<sup>2</sup> Die übrigen Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen haben beratende Stimme.
<sup>3</sup> Die nicht im ETH-Rat vertretenen Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten sowie die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen haben ein Antragsrecht für Geschäfte aus ihrem Bereich.
##### **Art. 4***a*[^8] Kollegialprinzip
Der ETH-Rat handelt und entscheidet als Kollegium.
##### **Art. 4***b*[^9] Sitzungsgeheimnis
<sup>1</sup> Die Sitzungen des ETH-Rates unterliegen dem Sitzungsgeheimnis.
<sup>2</sup> Dem Sitzungsgeheimnis unterstehen neben den Mitgliedern des ETH-Rates die Mitglieder des Stabes, und, soweit sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sind, weitere Sitzungsteilnehmende.
##### **Art. 5** Beschlussfähigkeit
Der ETH-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung anwesend ist.
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- c. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen.
<sup>3</sup> Das Protokoll ist vertraulich; es darf nicht an Dritte weitergeleitet werden. Für den internen Gebrauch stellt der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates den Stäben der Schulleitungen bzw. der Direktionen einen Protokollauszug mit den Beschlüssen des ETH-Rates (Beschlussprotokoll) zu.[^10]
<sup>4</sup> In besonderen Fällen, namentlich aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen, kann für die Mitglieder des ETH-Rates ein separates Protokoll verfasst werden.[^11]
<sup>3</sup> Das Protokoll ist vertraulich.
<sup>4</sup> Aus Persönlichkeitsund Datenschutzgründen kann ausnahmsweise für die Mitglieder des ETH-Rates ein separates Protokoll verfasst werden.
#### 2. Abschnitt: Zirkularbeschlüsse
##### **Art. 10**
<sup>1</sup> In dringenden Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen.[^12]
<sup>1</sup> In dringenden Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin ausnahmsweise eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Ausgenommen sind die Geschäfte der Rechtsetzung, der Rechtspflege und der Planung.
<sup>2</sup> Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des ETH-Rates erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
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#### 4. Abschnitt: Information und Kommunikation des ETH-Rates
##### **Art. 12**[^13]
<sup>1</sup> Der ETH-Rat ist einer wahren, sachgerechten und transparenten Kommunikation zum Nutzen der Gesellschaft verpflichtet.
<sup>2</sup> Die Kommunikation hat zum Ziel, die Entscheide des ETH-Rates zu erläutern und die Rolle und den Ruf des ETH-Bereichs zu stärken.
<sup>3</sup> Die Kommunikation des ETH-Bereichs als Ganzem sowie des ETH-Rates liegt in der Verantwortung des Präsidenten oder der Präsidentin des ETH-Rates. Er oder sie oder von ihm oder ihr bezeichnete Mitglieder des ETH-Rates kommunizieren zu strategischen Fragen im Einklang mit den Aufträgen und Beschlüssen des ETH-Rates.
<sup>4</sup> Bei der Behandlung der einzelnen Geschäfte beschliesst der ETH-Rat jeweils über deren Kommunikation.
<sup>5</sup> Bei allen Kommunikationsmassnahmen ist dem Persönlichkeitsschutz und dem Datenschutz Rechnung zu tragen.
##### **Art. 12**
<sup>1</sup> Teil jeder Beschlussfassung des ETH-Rates sind:
- a. die Medieninformation;
- b. die interne und externe Kommunikation.
<sup>2</sup> Bei allen Informationsund Kommunikationsmassnahmen wird dem Persönlichkeitsund Datenschutz Rechnung getragen.
#### 5. Abschnitt: Schnittstellen zu den Institutionen
##### **Art. 13**[^14] Bereichssitzung
<sup>1</sup> Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates trifft sich in der Regel zwei- bis viermal jährlich zu einer Bereichssitzung mit:
##### **Art. 13** Bereichssitzung
<sup>1</sup> Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates trifft sich in der Regel vierteljährlich zu einer Bereichssitzung mit:
- a. den Präsidenten und Präsidentinnen der ETH;
- b. den Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten.
<sup>2</sup> An den Sitzungen nehmen ohne Stimmrecht teil:
- a. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin;
- b. der Protokollführer oder die Protokollführerin;
- c. gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende der Stäbe des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten sowie aussenstehende Fachleute.
<sup>3</sup> Die Bereichssitzung dient der Zusammenarbeit, dem Informationsaustausch und der Koordination innerhalb des ETH-Bereichs.
<sup>4</sup> Die Bereichssitzung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des ETH-Rates geleitet.
- b. den Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
- c. dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin des ETH-Rates.
<sup>2</sup> Die Bereichssitzung dient dem Informationsaustausch und der Koordination.
<sup>3</sup> Sie wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des ETH-Rates geleitet.
<sup>4</sup> Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen können sich begleiten lassen.
<sup>5</sup> Es wird ein Kurzprotokoll geführt.
<sup>6</sup> Die Daten der Bereichssitzungen werden mit dem Sitzungsplan des ETH-Rates abgestimmt.
##### **Art. 13***a*[^15] Konferenz der Direktoren und Direktorinnen
<sup>1</sup> Die Direktoren und die Direktorinnen der Forschungsanstalten bilden eine Konferenz.
<sup>2</sup> Die Konferenz konstituiert sich selbst.
<sup>3</sup> Sie dient der Zusammenarbeit, dem Informationsaustausch und der Koordination unter den Forschungsanstalten sowie der Vorbesprechung und der Umsetzung von Geschäften des ETH-Rates.
##### **Art. 14**[^16] Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse
<sup>1</sup> Zur Koordination der Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des ETH-Rates delegieren die Institutionen und der Stab des ETH-Rates Mitglieder in eine Arbeitsgruppe.
<sup>2</sup> Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates regelt die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe und überwacht die Arbeit.
<sup>3</sup> Die Mitglieder der Gruppe sind in ihren Institutionen und im Stab des ETH-Rates für die rechtzeitige, materiell und formell richtige Lieferung und den Austausch von Informationen verantwortlich.
<sup>6</sup> Die Daten der Bereichssitzungen werden mit dem Sitzungsplan des ETH-Rates festgelegt.
##### **Art. 14** Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse
<sup>1</sup> Zur Koordination der Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des ETH-Rates delegieren die Institutionen und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin Mitglieder in eine Arbeitsgruppe.
<sup>2</sup> Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin regelt die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe und überwacht die Arbeit.
<sup>3</sup> Die Mitglieder der Gruppe sind in ihren Institutionen und im Generalsekretariat für die rechtzeitige, materiell und formell richtige Lieferung und den Austausch von Informationen verantwortlich.
#### 6. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten
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<sup>1</sup> Der Präsident oder die Präsidentin stellt sicher, dass der ETH-Rat seine strategische Funktion wahrnehmen kann. Er oder sie:
- a. ist verantwortlich für den Vollzug der Politik und der Beschlüsse des ETH-Rates, soweit der ETH-Rat nichts anderes bestimmt;
- a. ist verantwortlich für den Vollzug der Politik und der Beschlüsse des ETH- Rates, soweit die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten mit dem Vollzug nicht direkt beauftragt sind;
- b. führt periodisch Einzelgespräche mit den Präsidenten oder Präsidentinnen der ETH und den Direktoren oder Direktorinnen der Forschungsanstalten über die strategische Entwicklung ihrer Institutionen;
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- d. übt die Finanzaufsicht über den ETH-Bereich aus;
- e. ist verantwortlich für die Vorbereitung und den Vollzug der Beschlüsse zur Mittelzuteilung an die Institutionen des ETH-Bereichs;
- f. erledigt Aufsichtsbeschwerden in Form einer Präsidialverfügung oder eines Schreibens, soweit sich keine Behandlung im ETH-Rat aufdrängt;
- g. ist zuständig für den Vollzug der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001[^17] für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates (Art. 2 Personalverordnung ETH-Bereich);
- h. entscheidet über alle Geschäfte des ETH-Rates, für die nicht nach Gesetz und Verordnungen ein anderes Organ zuständig ist.[^18]
- e. ist verantwortlich für die Mittelzuteilung an die Institutionen des ETH- Bereiches;
- f. ist zuständig für den Vollzug der Personalverordnung ETH-Bereich vom
<sup>2</sup> 15. März 2001 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates (Art. 2 Personalverordnung ETH-Bereich);
- g. entscheidet über alle Geschäfte des ETH-Rates, für die nicht nach Gesetz und Verordnungen ein anderes Organ zuständig ist.
<sup>2</sup> Über die wichtigen Entscheide orientiert er oder sie den ETH-Rat spätestens an seiner nächstfolgenden Sitzung.
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- c. erledigt die Geschäfte, die ihm oder ihr übertragen sind.
##### **Art. 17**[^19] Dialog mit den Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten
<sup>1</sup> Die Mitglieder des ETH-Rates führen jährlich mit den Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten ein Gespräch zur Standortbestimmung (Dialog).
<sup>2</sup> Der Dialog dient im Rahmen des strategischen Controllings insbesondere:
- a. der Rückmeldung der ETH und der Forschungsanstalten zum Stand der Erreichung der in der Zielvereinbarung festgehaltenen Ziele;
- b. dem offenen Informations- und Gedankenaustausch zu aktuellen Problemstellungen und strategischen Entwicklungsinitiativen.
<sup>3</sup> Die Teilnahme am Dialog steht allen Mitgliedern des ETH-Rates offen.
<sup>4</sup> Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates organisiert den Dialog und bestimmt die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des Stabes.
##### **Art. 17** Generalsekretär oder Generalsekretärin
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin:
- a. leitet das Generalsekretariat als den Stab des ETH-Rates;
- b. unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin sowie die übrigen Mitglieder des ETH-Rates;
- c. übernimmt Aufgaben im Verkehr mit Parlament und Bundesverwaltung sowie mit den Institutionen des ETH-Bereichs, soweit sie ihm oder ihr übertragen sind.
#### 7. Abschnitt: Ausschüsse des ETH-Rates
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##### **Art. 19** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 2001[^20] wird aufgehoben.
<sup>3</sup> Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 2001 wird aufgehoben.
##### **Art. 20** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **414.110**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1993/210_210_210)
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 ([AS **2005** 1753](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/282)).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ([AS **2008** 4613](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/643)).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ([AS **2008** 4613](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/643)).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ([AS **2008** 4613](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/643)).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ([AS **2008** 4613](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/643)).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ([AS **2008** 4613](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/643)).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ([AS **2008** 4613](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/643)).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ([AS **2008** 4613](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/643)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ([AS **2008** 4613](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/643)).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ([AS **2008** 4613](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/643)).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ([AS **2008** 4613](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/643)).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ([AS **2008** 4613](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/643)).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ([AS **2008** 4613](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/643)).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ([AS **2008** 4613](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/643)).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 ([AS **2005** 1753](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/282)).
[^17]: [SR **172.220.113**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/279)
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ([AS **2008** 4613](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/643)).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005 ([AS **2005** 1753](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/282)). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 ([AS **2008** 4613](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/643)).
[^20]: [[AS** 2001 **1073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2001/164), [**2002 **205 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/38)[4000](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/640)]
[^1]: SR 414.110
[^2]: SR 172.220.113
[^3]: [AS 2001 1073, 2002 205 4000]
2003-12-17
Originalfassung
Text zu diesem Datum