Änderungshistorie
Geschäftsordnung vom 17. Dezember 2003 des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Geschäftsordnung ETH-Rat)
3 Versionen
· 2003-12-17
2005-05-01
Änderungen vom 2005-05-01
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- c. die für die Sitzung erforderlichen Akten.
<sup>2</sup> Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin stellt im Auftrag des Präsidenten oder der Präsidentin die Traktandenliste zusammen. In der Traktandenliste werden die im Zeitpunkt der Sitzung diskussionsund beschlussreifen Geschäfte sowie die zum Voraus gestellten Anträge festgehalten.
<sup>2</sup> <sup>2</sup> Der Präsident oder die Präsidentin stellt die Traktandenliste zusammen. In der Traktandenliste werden die im Zeitpunkt der Sitzung diskussionsund beschlussreifen Geschäfte sowie die zum Voraus gestellten Anträge festgehalten.
<sup>3</sup> Die Traktandenliste erhalten über die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen hinaus:
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- b. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen.
##### **Art. 3** Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen
<sup>1</sup> An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil:
- a. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin;
- b. der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin;
- c. der Kommunikationschef oder die Kommunikationschefin;
- d. der Protokollführer oder die Protokollführerin.
<sup>2</sup> Zur Behandlung von bestimmten Geschäften können Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus dem Generalsekretariat des ETH-Rates sowie externe Fachpersonen beigezogen werden.
<sup>3</sup> Art. <sup>3</sup> Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil:
- a. der Protokollführer oder die Protokollführerin;
- b. der Kommunikationschef oder die Kommunikationschefin;
- c. gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende des Stabes des ETH-Rates oder aussenstehende Fachleute.
##### **Art. 4** Antragsund Stimmrecht
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- b. den Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
- c. dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin des ETH-Rates.
<sup>4</sup> c. ...
<sup>2</sup> Die Bereichssitzung dient dem Informationsaustausch und der Koordination.
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<sup>6</sup> Die Daten der Bereichssitzungen werden mit dem Sitzungsplan des ETH-Rates festgelegt.
##### **Art. 14** Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse
<sup>1</sup> Zur Koordination der Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des ETH-Rates delegieren die Institutionen und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin Mitglieder in eine Arbeitsgruppe.
<sup>2</sup> Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin regelt die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe und überwacht die Arbeit.
<sup>3</sup> Die Mitglieder der Gruppe sind in ihren Institutionen und im Generalsekretariat für die rechtzeitige, materiell und formell richtige Lieferung und den Austausch von Informationen verantwortlich.
<sup>5</sup> Art. 14 Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse
<sup>1</sup> Zur Koordination der Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des ETH-Rates delegieren die Institutionen und der Stab des ETH-Rates Mitglieder in eine Arbeitsgruppe.
<sup>2</sup> Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates regelt die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe und überwacht die Arbeit.
<sup>3</sup> Die Mitglieder der Gruppe sind in ihren Institutionen und im Stab des ETH-Rates für die rechtzeitige, materiell und formell richtige Lieferung und den Austausch von Informationen verantwortlich.
#### 6. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten
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- f. ist zuständig für den Vollzug der Personalverordnung ETH-Bereich vom
<sup>2</sup> 15. März 2001 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates (Art. 2 Personalverordnung ETH-Bereich);
<sup>6</sup> 15. März 2001 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates (Art. 2 Personalverordnung ETH-Bereich);
- g. entscheidet über alle Geschäfte des ETH-Rates, für die nicht nach Gesetz und Verordnungen ein anderes Organ zuständig ist.
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- c. erledigt die Geschäfte, die ihm oder ihr übertragen sind.
##### **Art. 17** Generalsekretär oder Generalsekretärin
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin:
- a. leitet das Generalsekretariat als den Stab des ETH-Rates;
- b. unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin sowie die übrigen Mitglieder des ETH-Rates;
- c. übernimmt Aufgaben im Verkehr mit Parlament und Bundesverwaltung sowie mit den Institutionen des ETH-Bereichs, soweit sie ihm oder ihr übertragen sind.
<sup>7</sup> Art. 17
#### 7. Abschnitt: Ausschüsse des ETH-Rates
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##### **Art. 19** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>3</sup> Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 2001 wird aufgehoben.
<sup>8</sup> Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 2001 wird aufgehoben.
##### **Art. 20** Inkrafttreten
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[^1]: SR 414.110
[^2]: SR 172.220.113
[^3]: [AS 2001 1073, 2002 205 4000]
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).
[^6]: SR 172.220.113
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).
[^8]: [AS 2001 1073, 2002 205 4000]
2004-02-01
2003-12-17
Originalfassung
Text zu diesem Datum