Änderungshistorie

Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

48 Versionen · 2005-05-18

Änderungen vom 2017-01-01

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<sup>2</sup> Für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die nach Artikel 7 Absatz 6 USG Abfälle sind, gelten unter Vorbehalt spezifischer Entsorgungsvorschriften dieser Verordnung:
<sup>7</sup> <sup>8</sup> a. die Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 ;
<sup>7</sup> <sup>8</sup> die Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 ; a.
<sup>9</sup> <sup>10</sup> die Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen; und b.
<sup>11</sup> über die Rückgabe, die Rücknahme c. die Verordnung vom 14. Januar 1998 und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.
<sup>11</sup> c. die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.
<sup>3</sup> Diese Verordnung gilt nicht für:
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<sup>14</sup> Art. 4 Bewilligungspflichtige Anwendungen Für folgende Anwendungen ist eine Bewilligung der nachstehenden Behörden nötig: Anwendung Bewilligungsbehörde
- a. die berufliche oder gewerbliche kantonale Behörde; für regionale und Anwendung von Mitteln zum überregionale Anwendungen im Einver- Schutz von Pflanzen gegen Nagenehmen mit dem Bundesamt für Lebenstiere (Rodentizide) bei überbetriebmittelsicherheit und Veterinärwesen lichem oder maschinellem Einsatz (BLV), dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU)
<sup>15</sup> Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einverb. das Versprühen und Ausstreuen nehmen mit dem Bundesamt für von Pflanzenschutzmitteln, Biozid- Gesundheit (BAG), dem BLV, dem produkten und Düngern aus der BLW, dem Staatssekretariat für Wirt- Luft schaft (SECO) und dem BAFU kantonale Behörde c. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald, soweit sie nicht in eine Bewilligung nach Buchstabe a oder b eingeschlossen ist
- a. die berufliche oder gewerbliche kantonale Behörde; für regionale und Anwendung von Mitteln zum überregionale Anwendungen im Einver- Schutz von Pflanzen gegen Nagenehmen mit dem Bundesamt für Letiere (Rodentizide) bei überbetriebbensmittelsicherheit und Veterinärwesen lichem oder maschinellem Einsatz (BLV), dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU)
<sup>15</sup> Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einverb. das Versprühen und Ausstreuen nehmen mit dem Bundesamt für Gevon Pflanzenschutzmitteln, Biozidsundheit (BAG), dem BLV, dem BLW, produkten und Düngern aus der dem Staatssekretariat für Wirtschaft Luft (SECO) und dem BAFU kantonale Behörde c. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald, soweit sie nicht in eine Bewilligung nach Buchstabe a oder b eingeschlossen ist
<sup>16</sup> Art. 4 a Bewilligungsfreie Anwendungen Eine Anwendungsbewilligung nach Artikel 4 Buchstabe b ist nicht erforderlich für das Ausbringen von Organismen mit einem unbemannten Luftfahrzeug.
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##### **Art. 22** Gebühren
Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemika-
<sup>31</sup> liengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .
Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikali-
<sup>31</sup> engebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .
### 4. Kapitel: Schlussbestimmungen
2005-05-18
ChemRRV
Originalfassung Text zu diesem Datum