Änderungshistorie

Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

48 Versionen · 2005-05-18

Änderungen vom 2015-09-01

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<sup>13</sup> Art. 4 Bewilligungspflichtige Anwendungen Für folgende Anwendungen ist eine Bewilligung der nachstehenden Behörden nötig: Anwendung Bewilligungsbehörde
- a. die berufliche oder gewerbliche kantonale Behörde; für regionale und Anwendung von Mitteln zum überregionale Anwendungen im Ein- Schutz von Pflanzen gegen Nagevernehmen mit dem Bundesamt für tiere (Rodentizide) bei überbetrieb- Lebensmittelsicherheit und Veterinärlichem oder maschinellem Einsatz wesen (BLV), dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einb. das Versprühen und Ausstreuen vernehmen mit dem Bundesamt für von Pflanzenschutzmitteln, Gesundheit ( AG), dem BLV, dem Biozidprodukten und Düngern  BLW und dem BAFU aus der Luft kantonale Behörde c. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald, soweit sie nicht in eine Bewilligung nach Buchstabe a oder b eingeschlossen ist
- a. die berufliche oder gewerbliche kantonale Behörde; für regionale und Anwendung von Mitteln zum überregionale Anwendungen im Ein- Schutz von Pflanzen gegen Nagevernehmen mit dem Bundesamt für tiere (Rodentizide) bei überbetrieb- Lebensmittelsicherheit und Veterinärlichem oder maschinellem Einsatz wesen (BLV), dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU)
<sup>14</sup> b. Bundesamt für Zivilluftfahrt im Eindas Versprühen und Ausstreuen vernehmen mit dem Bundesamt für von Pflanzenschutzmitteln, Bio- Gesundheit (BAG), dem BLV, dem zidprodukten und Düngern aus der BLW, dem Staatssekretariat für Wirt- Luft schaft (SECO) und dem BAFU kantonale Behörde c. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald, soweit sie nicht in eine Bewilligung nach Buchstabe a oder b eingeschlossen ist
<sup>15</sup> Art. 4 a Bewilligungsfreie Anwendungen Eine Anwendungsbewilligung nach Artikel 4 Buchstabe b ist nicht erforderlich für das Ausbringen von Organismen mit einem unbemannten Luftfahrzeug.
##### **Art. 5** Bewilligungsvoraussetzungen
<sup>1</sup> Eine Anwendungsbewilligung wird erteilt, wenn bei der geplanten Anwendung keine Gefährdung der Umwelt zu befürchten ist. Sie wird zeitlich befristet und geografisch begrenzt.
<sup>1</sup> Eine Anwendungsbewilligung nach Artikel 4 Buchstabe a oder c wird erteilt, wenn bei der geplanten Anwendung keine Gefährdung der Umwelt zu befürchten ist. Sie
<sup>16</sup> wird zeitlich befristet und geografisch begrenzt. 1bis Eine Anwendungsbewilligung nach Artikel 4 Buchstabe b wird zeitlich befristet, geografisch begrenzt und nur erteilt, wenn bei der geplanten Anwendung:
- a. ein Ausbringen vom Boden aus nicht praktikabel oder das Ausbringen aus der Luft mit Vorteilen für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verbunden ist;
- b. das Luftfahrtunternehmen Luftfahrzeuge und Ausrüstungen mit der besten verfügbaren Technologie zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einsetzt; und
- c. keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu befürch-
<sup>17</sup> ten ist.
<sup>2</sup> Anwendungsbewilligungen werden nur Personen erteilt, die ihren Wohnoder Geschäftssitz in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) haben.
##### **Art. 6** Koordination
Ist eine Bundesbehörde für die Bewilligung zuständig, so hört sie vor dem Entscheid die Behörde des betreffenden Kantons an und teilt ihr den Entscheid mit.
<sup>18</sup> Art. 6 Koordination Ist eine Bundesbehörde für die Bewilligung zuständig, so hört sie vor dem Entscheid die Behörde des betreffenden Kantons insbesondere dazu an, ob ihres Erachtens die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind und welche Nebenbestimmungen in einer allfälligen Bewilligung vorgesehen werden sollten. Die Bundesbehörde teilt der Behörde des Kantons ihren Entscheid mit.
#### 3. Abschnitt: Fachbewilligungen
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- a. die Verwendung von: 1. Pflanzenschutzmitteln, 2. Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter, 3. Mitteln zur Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern, 4. Holzschutzmitteln;
<sup>14</sup> b. der Umgang mit Kältemitteln beim: 1. Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, 2. Entsorgen von Kältemitteln.
<sup>19</sup> b. der Umgang mit Kältemitteln beim: 1. Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, 2. Entsorgen von Kältemitteln.
<sup>2</sup> Die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln darf nur von natürlichen Personen mit einer entsprechenden Fachbewilligung oder als gleichwertig anerkannten Qualifikation durchgeführt werden.
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Der Bund ist zuständig für:
<sup>15</sup> a. die ihm in den Artikeln 4, 7–12 (Fachbewilligungen) und 19 zugewiesenen Aufgaben;
<sup>20</sup> a. die ihm in den Artikeln 4, 7–12 (Fachbewilligungen) und 19 zugewiesenen Aufgaben;
- b. die Erteilung von Bewilligungen nach den Anhängen;
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<sup>1</sup> Bei Medizinprodukten richtet sich der Vollzug nach der Medizinprodukteverord-
<sup>16</sup> nung vom 17. Oktober 2001 .
<sup>2</sup> Bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen im Zusammenhang mit Anlagen und Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, gilt Artikel 96 der Chemikali-
<sup>17</sup> enverordnung vom 18. Mai 2005 (ChemV) entsprechend.
<sup>21</sup> nung vom 17. Oktober 2001 .
<sup>2</sup> Bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen im Zusammenhang mit Anlagen und Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, gilt Artikel 82 der Chemika-
<sup>22</sup> <sup>23</sup> lienverordnung vom 5. Juni 2015 (ChemV) entsprechend.
<sup>3</sup> Für Dünger gelten die Vollzugsvorschriften der Dünger-Verordnung vom
<sup>18</sup> 10. Januar 2001 zusätzlich.
<sup>24</sup> 10. Januar 2001 zusätzlich.
##### **Art. 17** Überwachung der Einund Ausfuhr
<sup>1</sup> Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen des BAG, des BLW oder des BAFU, ob Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände den Bestimmungen dieser Verordnung
<sup>19</sup> entsprechen.
<sup>25</sup> entsprechen.
<sup>2</sup> Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind sie berechtigt, die Ware an der Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden nach dieser Verordnung beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen.
##### **Art. 18** Kontrollen
<sup>1</sup> Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die sich auf dem Markt befinden, bei Herstellerinnen, Händlerinnen und beruflichen oder gewerblichen Verwenderinnen anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des BAG, des BLW oder des BAFU. Sie überprüfen, ob die Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände den Bestimmungen der Anhänge entsprechen, namentlich was ihre Zusammensetzung, ihre Kennzeichnung und die Information der Abnehmerinnen über sie betrifft.
<sup>1</sup> Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die sich auf dem Markt befinden, bei Herstellerinnen, Händlerinnen und beruflichen oder gewerblichen Verwenderinnen anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des BAG, des BLW, des BAFU oder des SECO. Sie überprüfen, ob die Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände den Bestimmungen der Anhänge entsprechen, namentlich was ihre Zusammensetzung, ihre Kennzeichnung und die Informa-
<sup>26</sup> tion der Abnehmerinnen über sie betrifft.
<sup>2</sup> Sie kontrollieren zudem, ob der Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
<sup>3</sup> Geben die kontrollierten Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände selbst oder der Umgang mit ihnen Anlass zu Beanstandungen, so informiert die kontrollierende Behörde die nach Artikel 19 für die Verfügungen zuständigen Behörden. Sind dies kantonale Behörden, so informiert sie ausserdem das BAG und das BAFU sowie, bei Beanstandungen von Pflanzenschutzmitteln, das BLV und das BLW bezie-
<sup>20</sup> hungsweise, bei Beanstandungen von Düngern, das BLW.
<sup>3</sup> Geben die kontrollierten Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände selbst oder der Umgang mit ihnen Anlass zu Beanstandungen, so informiert die kontrollierende Behörde die nach Artikel 19 für die Verfügungen zuständigen Behörden. Sind dies kantonale Behörden, so informiert sie ausserdem das BAG, das BAFU und das SECO sowie, bei Beanstandungen von Pflanzenschutzmitteln, das BLV und das
<sup>27</sup> BLW, und, bei Beanstandungen von Düngern, das BLW.
##### **Art. 19** Verfügungen auf Grund von Kontrollen
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- b. die für diese Beratung erforderlichen Betriebsdaten zur Verfügung stellen müssen.
##### **Art. 21** Vertraulichkeit von Daten und Datenaustausch
Die Vertraulichkeit von Daten sowie der Datenaustausch unter Vollzugsbehörden
<sup>21</sup> . und mit dem Ausland richten sich nach den Artikeln 85–88 ChemV
<sup>28</sup> Art. 21 Vertraulichkeit von Daten und Datenaustausch Die Vertraulichkeit von Daten sowie der Datenaustausch unter Vollzugsbehörden
<sup>29</sup> und mit dem Ausland richten sich nach den Artikeln 73–76 ChemV .
##### **Art. 22** Gebühren
Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikali-
<sup>22</sup> engebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .
<sup>30</sup> engebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .
### 4. Kapitel: Schlussbestimmungen
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<sup>1</sup> Die Übergangsbestimmungen zu den Fachbewilligungen nach den Artikeln 7–12 werden vom zuständigen Departement erlassen.
<sup>2</sup> <sup>23</sup> Ausnahmebewilligungen, die auf Grund der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig.
<sup>2</sup> <sup>31</sup> Ausnahmebewilligungen, die auf Grund der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig.
<sup>3</sup> Gesuche um Ausnahmebewilligungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach dieser Verordnung beurteilt.
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[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmit- telsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6161).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6161).
[^16]: SR 812.213
[^17]: SR 813.11
[^18]: SR 916.171
[^19]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 45 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmit- telsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041).
[^21]: SR 813.11
[^22]: SR 813.153.1
[^23]: [AS 1986 1254, 1988 911, 1989 270 2420, 1991 1981, 1992 1749, 1994 678, 1995 1491 Art. 440 Ziff. 2 4425 Anhang 1 Ziff. II 14 5505, 1997 697, 1998 2009 2863 Anhang 5 Ziff. 3, 1999 39 1362 2045 Anhang 2 Ziff. 3, 2000 703 Ziff. II 9 1949 Art. 22 Abs. 2, 2001 522 Anhang Ziff. 2 1758 3294 Ziff. II 6, 2003 940 1345 5421 Ziff. II 2, 2004 3209 4037 Ziff. I 7. AS 2005 2695 Ziff. I 1]
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2367).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2367).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2367).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2367).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2367).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6161).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6161).
[^21]: SR 812.213
[^22]: SR 813.11
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2367).
[^24]: SR 916.171
[^25]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 45 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2367).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2367).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2367).
[^29]: SR 813.11
[^30]: SR 813.153.1
[^31]: [AS 1986 1254, 1988 911, 1989 270 2420, 1991 1981, 1992 1749, 1994 678, 1995 1491 Art. 440 Ziff. 2 4425 Anhang 1 Ziff. II 14 5505, 1997 697, 1998 2009 2863 Anhang 5 Ziff. 3, 1999 39 1362 2045 Anhang 2 Ziff. 3, 2000 703 Ziff. II 9 1949 Art. 22 Abs. 2, 2001 522 Anhang Ziff. 2 1758 3294 Ziff. II 6, 2003 940 1345 5421 Ziff. II 2, 2004 3209 4037 Ziff. I 7. AS 2005 2695 Ziff. I 1]
2005-05-18
ChemRRV
Originalfassung Text zu diesem Datum