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Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

48 Versionen · 2005-05-18

Änderungen vom 2020-06-01

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<sup>2</sup> Für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die nach Artikel 7 Absatz 6 USG Abfälle sind, gelten unter Vorbehalt spezifischer Entsorgungsvorschriften dieser Verordnung:
<sup>7</sup> <sup>8</sup> die Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 ; a.
<sup>7</sup> <sup>8</sup> a. die Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 ;
<sup>9</sup> <sup>10</sup> die Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen; und b.
<sup>11</sup> c. die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.
<sup>11</sup> über die Rückgabe, die Rücknahme c. die Verordnung vom 14. Januar 1998 und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.
<sup>3</sup> Diese Verordnung gilt nicht für:
2005-05-18
ChemRRV
Originalfassung Text zu diesem Datum