Änderungshistorie

Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

48 Versionen · 2005-05-18

Änderungen vom 2014-12-01

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<sup>2</sup> Für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die nach Artikel 7 Absatz 6 USG Abfälle sind, gelten unter Vorbehalt spezifischer Entsorgungsvorschriften dieser Verordnung:
<sup>7</sup> a. die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 ;
<sup>7</sup> ; a. die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990
<sup>8</sup> <sup>9</sup> die Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen; und b.
<sup>10</sup> über die Rückgabe, die Rücknahme c. die Verordnung vom 14. Januar 1998 und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.
<sup>10</sup> c. die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.
<sup>3</sup> Diese Verordnung gilt nicht für:
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<sup>13</sup> Art. 4 Bewilligungspflichtige Anwendungen Für folgende Anwendungen ist eine Bewilligung der nachstehenden Behörden nötig: Anwendung Bewilligungsbehörde
- a. die berufliche oder gewerbliche kantonale Behörde; für regionale und Anwendung von Mitteln zum überregionale Anwendungen im Ein- Schutz von Pflanzen gegen Nagevernehmen mit dem Bundesamt für tiere (Rodentizide) bei überbetrieb- Lebensmittelsicherheit und Veterinärlichem oder maschinellem Einsatz wesen (BLV), dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU)
- b. das Versprühen und Ausstreuen Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einvon Pflanzenschutzmitteln, vernehmen mit dem Bundesamt für Biozidprodukten und Düngern Gesundheit ( AG), dem BLV, dem  aus der Luft BLW und dem BAFU
- c. die Anwendung von Pflanzenkantonale Behörde schutzmitteln und Düngern im Wald, soweit sie nicht in eine Bewilligung nach Buchstabe a oder b eingeschlossen ist
- a. die berufliche oder gewerbliche kantonale Behörde; für regionale und Anwendung von Mitteln zum überregionale Anwendungen im Ein- Schutz von Pflanzen gegen Nagevernehmen mit dem Bundesamt für tiere (Rodentizide) bei überbetrieb- Lebensmittelsicherheit und Veterinärlichem oder maschinellem Einsatz wesen (BLV), dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einb. das Versprühen und Ausstreuen vernehmen mit dem Bundesamt für von Pflanzenschutzmitteln, Gesundheit ( AG), dem BLV, dem Biozidprodukten und Düngern  BLW und dem BAFU aus der Luft kantonale Behörde c. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald, soweit sie nicht in eine Bewilligung nach Buchstabe a oder b eingeschlossen ist
##### **Art. 5** Bewilligungsvoraussetzungen
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<sup>16</sup> nung vom 17. Oktober 2001 .
<sup>2</sup> Bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen im Zusammenhang mit Anlagen und Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, gilt Artikel 96 der Chemika-
<sup>17</sup> lienverordnung vom 18. Mai 2005 (ChemV) entsprechend.
<sup>2</sup> Bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen im Zusammenhang mit Anlagen und Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, gilt Artikel 96 der Chemikali-
<sup>17</sup> enverordnung vom 18. Mai 2005 (ChemV) entsprechend.
<sup>3</sup> Für Dünger gelten die Vollzugsvorschriften der Dünger-Verordnung vom
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Die Vertraulichkeit von Daten sowie der Datenaustausch unter Vollzugsbehörden
<sup>21</sup> und mit dem Ausland richten sich nach den Artikeln 85–88 ChemV .
<sup>21</sup> . und mit dem Ausland richten sich nach den Artikeln 85–88 ChemV
##### **Art. 22** Gebühren
Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemika-
<sup>22</sup> liengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .
Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikali-
<sup>22</sup> engebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .
### 4. Kapitel: Schlussbestimmungen
2005-05-18
ChemRRV
Originalfassung Text zu diesem Datum