Änderungshistorie
Verordnung vom 14. September 2005 über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung)
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· 2005-09-14
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2005-09-30
Änderungen vom 2005-09-30
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# Verordnung vom 14. September 2005 über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002[^1] (BBG),
verordnet:
<sup>1</sup> (BBG), 13. Dezember 2002 verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
@@ -13,17 +10,13 @@
Diese Verordnung regelt die Tätigkeiten, die Organisation und die Finanzierung des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (Hochschulinstitut).
##### **Art. 2**[^2] Hochschulinstitut
<sup>1</sup> Das Hochschulinstitut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
<sup>2</sup> Es organisiert sich selbst, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
<sup>3</sup> Es führt eine eigene Rechnung.
<sup>4</sup> Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
<sup>5</sup> Es hat seinen Sitz in Bern und wird im Handelsregister eingetragen.
##### **Art. 2** Rechtsform
<sup>1</sup> Das Hochschulinstitut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
<sup>2</sup> Es ist in seiner Organisation und seiner Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.
<sup>3</sup> Das Hochschulinstitut wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
##### **Art. 3** Aufgaben und Rahmenbedingungen
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##### **Art. 4** Kooperation
Das Hochschulinstitut arbeitet mit in- und ausländischen Hochschulen, dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation[^3] sowie anderen in der Berufsbildung tätigen Behörden, Institutionen und Organisationen zusammen.
##### **Art. 5**[^4]
Das Hochschulinstitut arbeitet mit inund ausländischen Hochschulen, dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie sowie anderen in der Berufsbildung tätigen Behörden, Institutionen und Organisationen zusammen.
##### **Art. 5** Kommerzielle Nebentätigkeiten
<sup>1</sup> Das Hochschulinstitut kann gegen ein marktübliches Entgelt für Dritte Leistungen erbringen, soweit diese in einem engen Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen und deren Erfüllung nicht beeinträchtigen.
<sup>2</sup> Es muss das Rechnungswesen so ausgestalten, dass die Kosten und die Erträge der einzelnen Leistungen ausgewiesen werden können. Kommerzielle Nebentätigkeiten dürfen nicht quersubventioniert werden.
<sup>3</sup> Das Hochschulinstitut ist im Bereich der kommerziellen Nebentätigkeiten denselben wettbewerbsrechtlichen Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.
### 2. Kapitel: Bildungsangebote
@@ -43,23 +42,23 @@
<sup>1</sup> Das Hochschulinstitut bietet Diplomstudiengänge für Studierende mit Hochschulabschluss oder mit Abschluss der höheren Berufsbildung nach dem 3. Kapitel des BBG an.
<sup>2</sup> Ein Diplomstudiengang umfasst 1800 Arbeitsstunden, die 60 Kreditpunkten nach Artikel 2 der Bologna-Richtlinien FH und PH vom 28. Mai 2015[^5] entsprechen.[^6]
<sup>3</sup> Die Abschlüsse berechtigen je nach Studiengang zu einem der folgenden Titel:
- a. Dipl. Berufsfachschullehrerin oder Dipl. Berufsfachschullehrer;
- b. Dipl. Lehrerin oder Dipl. Lehrer für den Berufsmaturitätsunterricht an Berufsfachschulen;
- c. Dipl. Lehrerin oder Dipl. Lehrer der höheren Fachschule.[^7]
<sup>2</sup> Der Diplomstudiengang umfasst 60 Kreditpunkte nach den Bologna-Richtlinien
<sup>2</sup> . Die Abschlüsse berechtigen zu folgenden geschützten vom 4. Dezember 2003 Titeln:
- a. dipl. Berufsfachschullehrerin oder dipl. Berufsfachschullehrer;
- b. dipl. Lehrerin oder dipl. Lehrer der Höheren Fachschule.
##### **Art. 7** Masterstudiengang
<sup>1</sup> Das Hochschulinstitut bietet einen Masterstudiengang für Studierende mit Hochschulabschluss an.
<sup>2</sup> Der Masterstudiengang umfasst 90–120 Kreditpunkte nach den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 2003[^8]. Der Abschluss berechtigt zum geschützten Titel «Master of Science in Berufsbildung».
<sup>3</sup> …[^9]
<sup>2</sup> Der Masterstudiengang umfasst 90–120 Kreditpunkte nach den Bologna-Richt-
<sup>3</sup> linien vom 4. Dezember 2003 . Der Abschluss berechtigt zum geschützten Titel «Master of Science in Berufsbildung».
<sup>3</sup> Das Hochschulinstitut lässt den Masterstudiengang akkreditieren.
##### **Art. 8** Übrige Bildungsangebote und Weiterbildungsangebot
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Der EHB-Rat regelt die Studiengänge, die Leistungskontrolle und das Prüfungswesen in einem Reglement.
### 3. Kapitel:**[^10]** Organisation
#### 1. Abschnitt: Organe
##### **Art. 10**
Die Organe des Hochschulinstituts sind:
### 3. Kapitel: Organisation
##### **Art. 10** Organe
<sup>1</sup> Die Organe der Hochschule sind:
- a. der EHB-Rat;
- b. die Hochschulleitung;
- b. die Direktorin oder der Direktor;
- c. die Revisionsstelle.
#### 2. Abschnitt: EHB-Rat
##### **Art. 11** Status, Wahl, Abberufung und Vertragsbedingungen
<sup>1</sup> Der EHB-Rat ist das oberste Leitungsorgan.
<sup>2</sup> Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.
<sup>3</sup> Der Bundesrat wählt die Mitglieder für längstens vier Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt. Sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.
<sup>4</sup> Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
<sup>5</sup> Er legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen für die Mitglieder des EHB-Rates mit deren Ernennung fest. Der Vertrag mit dem EHB untersteht dem öffentlichen Recht; ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts[^11] sinngemäss anwendbar.
<sup>6</sup> Er kann Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
##### **Art. 11***a* Verpflichtungen
<sup>1</sup> Die Mitglieder des EHB-Rates erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen des Hochschulinstituts in guten Treuen.
<sup>2</sup> Sie sind während der Zugehörigkeit zum EHB-Rat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit verpflichtet.
##### **Art. 11***b* Interessenbindungen
<sup>1</sup> Wer sich für die Wahl in den EHB-Rat bewirbt, muss gegenüber dem Bundesrat seine Interessenbindungen offenlegen.
<sup>2</sup> Die Mitglieder des EHB-Rates melden Veränderungen bei ihren Interessensbindungen unverzüglich dem EHB-Rat.
<sup>3</sup> Der EHB-Rat trifft die notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen des Hochschulinstituts und zur Verhinderung von Interessenkollisionen. Er informiert im Rahmen des Geschäftsberichts über die Meldungen gemäss Absatz 2.
<sup>4</sup> Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im EHB-Rat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) dessen Abberufung.
##### **Art. 11***c* Aufgaben
<sup>1</sup> Der EHB-Rat hat folgende Aufgaben:
- a. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.
- b. Er erlässt das Organisationsreglement und die Geschäftsordnung.
- c. Er erlässt die Personalverordnung nach Konsultation der Sozialpartner sowie die Gebührenverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
- d. Er vertritt das Hochschulinstitut gegenüber dem WBF, den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt.
- e. Er ist zuständig dafür, die Mitglieder des EHB-Rates, der Hochschulleitung, des Personals und mandatierte Dritte der Schweigepflicht zu entheben.
- f. Er betreibt ein Personalinformationssystem.
- g. Er schliesst den Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) ab und unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung.
- h. Er regelt die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk.
- i.[^12] Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor der Hochschulleitung; die Begründung und die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
- j. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung.
- k. Er genehmigt den Vorschlag der Direktorin oder des Direktors für die Wahl der Stellvertretenden Direktorin oder des Stellvertretenden Direktors.
- l. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ratssekretariats.
- m. Er beaufsichtigt die Hochschulleitung.
- n. Er sorgt für ein dem Hochschulinstitut angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
- o. Er bestimmt die Verwendung der Reserven im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates.
- p. Er verabschiedet das Budget und beantragt nach Artikel 24 Absatz 1 jeweils mit der Botschaft über die Bildung, Forschung und Innovation den Finanzierungsbeitrag nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a.
- q. Er erstellt und verabschiedet für jedes Jahr einen Geschäftsbericht; er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung; gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und über die Verwendung eines allfälligen Gewinns; er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.
- r. Er erarbeitet und unterzeichnet mit den Sozialpartnern einen allfälligen Sozialplan nach Artikel 31 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000[^13] (BPG).
- s. Er erfüllt die weiteren Aufgaben nach Massgabe der Artikel 8, 9, 15*b*, 16*a* und 34.
<sup>2</sup> Er kann im Organisationsreglement die Aufgaben der Hochschulleitung gemäss Artikel 12*a* Buchstaben c, d, f, und g an die Direktorin oder den Direktor delegieren. Er kann weitere Aufgaben der Hochschulleitung an die Direktorin oder an den Direktor delegieren, sofern dies für die Einbettung des Hochschulinstituts in den Hochschulraum Schweiz notwendig ist.
#### 3. Abschnitt: Hochschulleitung
##### **Art. 12** Status, Zusammensetzung und Vorsitz
<sup>1</sup> Die Hochschulleitung ist das operative Organ.
<sup>2</sup> Sie setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor und den nationalen Spartenleiterinnen und Spartenleitern.
<sup>3</sup> Die Direktorin oder der Direktor hat den Vorsitz und führt das Hochschulinstitut.
##### **Art. 12***a* Aufgaben
Die Hochschulleitung hat folgende Aufgaben:
- a. Sie führt die Geschäfte.
- b. Sie koordiniert die Angebote und Leistungen des Hochschulinstituts im Einklang mit dem BBG, der Strategie des Bundesrates für das Hochschulinstitut sowie den Vorgaben des EHB-Rates.
- c. Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements des EHB-Rates.
- d. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des EHB-Rates.
- e. Sie berichtet dem EHB-Rat regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
- f. Sie vertritt das Hochschulinstitut gegen aussen; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des EHB-Rates nach Artikel 11*c *Absatz 1 Buchstabe d.
- g. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse des Personals des Hochschulinstituts; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des EHB-Rates nach Artikel 11*c *Absatz 1 Buchstaben h–k;
- h. Sie trifft die Sozialpartner mindestens einmal jährlich; sie konsultiert die Sozialpartner vor dem Erlass von personalpolitischen Grundlagen.
- i. Sie erfüllt alle Aufgaben, die diese Verordnung nicht einem anderen Organ zuweist.
#### 4. Abschnitt: Revisionsstelle
##### **Art. 13**
<sup>1</sup> Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle.
<sup>2</sup> Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.
<sup>3</sup> Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Angaben im Lagebericht zum Risikomanagement und zu allfälligen Widersprüchen im Bereich der Personalberichterstattung.
<sup>4</sup> Sie erstattet dem EHB-Rat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.
<sup>5</sup> Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
<sup>6</sup> Er kann die Revisionsstelle abberufen.
### 4. Kapitel:**[^14]** Hochschulangehörige
#### 1. Abschnitt: Begriff und Gremien
##### **Art. 14**
<sup>1</sup> Hochschulangehörige sind:
<sup>2</sup> Der Bundesrat wählt die Organe. Er kann sie aus wichtigen Gründen abberufen.
##### **Art. 11** EHB-Rat
<sup>1</sup> Der EHB-Rat setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen. Sie werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt mit der Ernennung die Grundbezüge sowie die Taggelder und Spesen. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
<sup>3</sup> Der EHB-Rat:
- a. bestimmt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats die Strategie des Hochschulinstituts;
- b. vertritt das Hochschulinstitut gegenüber dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) und den Behörden des Bundes;
- c. bereitet den Leistungsauftrag und den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags zuhanden des Departements vor;
- d. beschliesst den Aufgabenund Finanzplan und das Budget des Hochschulinstituts;
- e. erstellt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht und veröffentlicht diese nach Genehmigung durch den Bundesrat;
- f. erlässt die Geschäftsordnung;
- g. regelt die Organisation des Hochschulinstituts und die Zusammensetzung sowie die Aufgaben der Hochschulleitung in einem Organisationsreglement;
- h. erlässt Ausführungsbestimmungen über das Rechnungswesen unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates;
- i. beantragt dem Bundesrat die Wahl der Direktorin oder des Direktors;
- j. ernennt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung auf Antrag der Direktorin oder des Direktors;
- k. erfüllt weitere Aufgaben nach Massgabe der Geschäftsordnung.
<sup>4</sup> Im Übrigen erfüllt der EHB-Rat die Aufgaben nach den Artikeln 9, 15, 16, 21, 26,
<sup>33</sup> und 34.
##### **Art. 12** Direktorin oder Direktor
<sup>1</sup> Die Direktorin oder der Direktor ist dem EHB-Rat unterstellt und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
<sup>2</sup> Die Direktorin oder der Direktor:
- a. organisiert und leitet das Hochschulinstitut;
- b. stellt das Personal an, soweit nicht der EHB-Rat zuständig ist.
<sup>3</sup> In der Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors liegen sämtliche Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen werden.
##### **Art. 13** Revisionsstelle
<sup>1</sup> Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung und die Jahresrechnung.
<sup>2</sup> Sie prüft, ob das interne Kontrollsystem funktioniert.
<sup>3</sup> Sie erstattet dem EHB-Rat und dem Bundesrat Bericht über das Ergebnis der Prüfungen.
### 4. Kapitel: Hochschulangehörige und deren Tätigkeit
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 14** Hochschulangehörige
Angehörige des Hochschulinstituts sind:
- a. die Mitglieder der Hochschulleitung;
- b. das wissenschaftliche Personal;
- c. das administrative und das technische Personal;
- d. die Studierenden nach Artikel 15*c* Absatz 1.
<sup>2</sup> Die Mitwirkung der Hochschulangehörigen erfolgt in der Mitarbeitendenversammlung und in den regionalen Studierendenräten.
#### 2. Abschnitt: Mitarbeitendenversammlung
##### **Art. 15** Wahl
<sup>1</sup> Die Mitarbeitendenversammlung setzt sich zusammen aus:
- a. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschulleitung;
- b. sechs Vertreterinnen und Vertretern des wissenschaftlichen Personals;
- c. zwei Vertreterinnen und Vertretern des administrativen und des technischen Personals.
<sup>2</sup> Jede Gruppe gemäss Absatz 1 wählt ihre Vertretung.
<sup>3</sup> Die Gruppen achten gemeinsam auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen, der Funktionen und der Geschlechter.
##### **Art. 15***a* Organisation
<sup>1</sup> Die Mitarbeitendenversammlung tagt mindestens einmal jährlich als Plenarversammlung.
<sup>2</sup> Sie bestimmt eine Personalkommission. Diese setzt sich aus fünf Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitendenversammlung gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c zusammen. Die Mitarbeitendenversammlung achtet bei der Zusammensetzung der Personalkommission auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen, der Funktionen und der Geschlechter.
##### **Art. 15***b* Anhörungsrecht, Befugnisse und Pflichten
<sup>1</sup> Die Mitarbeitendenversammlung wird angehört vor wichtigen Entscheiden der Hochschulleitung. Sie kann angehört werden vor wichtigen Entscheiden des EHB-Rates.
<sup>2</sup> Die Personalkommission wird angehört vor wichtigen personalpolitischen Entscheiden des EHB-Rates und der Hochschulleitung. Bei Personalgeschäften ist die Personalkommission zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes verpflichtet.
<sup>3</sup> Die Mitarbeitendenversammlung und die Personalkommission reichen ihre Stellungnahmen gemäss den Absätzen 1 und 2 innert zweier Monate schriftlich ein.
<sup>4</sup> Sie können dem EHB-Rat oder der Hochschulleitung jederzeit Stellungnahmen zu Abläufen, Entscheiden oder Fragestellungen einreichen, die für das Hochschulinstitut wichtig oder von personalpolitischer Natur sind.
#### 3. Abschnitt: Studierende und Studierendenräte
##### **Art. 15***c*
<sup>1</sup> Studierende am Hochschulinstitut sind:
- a. die Studierenden des Masterstudiengangs M Sc;
- b. die Studierenden der Diplomstudiengänge;
- c. die Studierenden der Zertifikatsstudiengänge;
- d. die Studierenden der Zusatzausbildungen.
<sup>2</sup> An jedem Regionalinstitut besteht ein Studierendenrat, in dem die Studierenden ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen.
<sup>3</sup> Ein Studierendenrat setzt sich aus mindestens je einer oder einem Delegierten jeder Studierendengruppe nach Absatz 1 zusammen, die am jeweiligen Regionalinstitut vertreten ist. Gewählte Personen können nach dem Abschluss des Studiums längstens zwei Jahre Mitglied im Studierendenrat bleiben.
<sup>4</sup> Jede Studierendengruppe wählt ihre Delegierten.
<sup>5</sup> Die Studierendenräte werden von der Hochschulleitung zu Fragen konsultiert, die für die Studierenden von Interesse sind.
### 4*a*. Kapitel: Arbeitsverhältnisse, berufliche Vorsorge, Rechte an Immaterialgütern**[^15]**
##### **Art. 16**[^16] Bundespersonalgesetz
<sup>1</sup> Die Hochschulleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG[^17]. Das EHB ist Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
<sup>2</sup> Der EHB-Rat regelt in der Personalverordnung insbesondere Lohn und Nebenleistungen, Arbeitszeit und -ort und die Personalentwicklung.
##### **Art. 16***a*[^18] Funktionen und Lohnklassen
<sup>1</sup> Der EHB-Rat bezeichnet die Funktionen im Hochschulinstitut und legt deren Lohnklassen im Rahmen von Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001[^19] (BPV) fest.
<sup>2</sup> Er kann diese Zuständigkeit für die Mitarbeitenden an die Hochschulleitung delegieren; ausgenommen sind die Funktionen und die Lohnklassen der Mitglieder der Hochschulleitung sowie die Funktion der Professorinnen und Professoren.
<sup>3</sup> Die Funktion der Direktorin oder des Direktors ist mit der Lohnklasse 33 gemäss Artikel 36 BPV bewertet.
- b. die Dozentinnen und Dozenten;
- c. die Lehrbeauftragten;
- d. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- e. das administrative und das technische Personal;
- f. die Studierenden.
##### **Art. 15** Hochschulversammlung
<sup>1</sup> Die Hochschulversammlung setzt sich paritätisch aus den Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Gruppen von Hochschulangehörigen zusammen. Jede Gruppe wählt ihre Vertretung. Dabei wird auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen und der Geschlechter geachtet.
<sup>2</sup> Der EHB-Rat konsultiert die Hochschulversammlung, bevor er Beschlüsse fällt, die für das Hochschulinstitut von allgemeinem Interesse sind.
##### **Art. 16** Arbeitsund Auftragsverhältnisse
<sup>1</sup> Die Arbeitsverhältnisse an der Hochschule richten sich:
<sup>4</sup> (BPG) und a. nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000
- b. soweit diese Verordnung und die Regelungen des EHB-Rates nach Absatz 2 nichts anderes bestimmen, nach den für das Personal der Bundesverwaltung geltenden Ausführungsbestimmungen zum BPG.
<sup>2</sup> Soweit erforderlich erlässt der EHB-Rat zum Arbeitsverhältnis im Rahmen des BPG und dieser Verordnung weitere Ausführungsbestimmungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.
<sup>3</sup> Der EHB-Rat ist zuständige Stelle nach Artikel 2 der Bundespersonalverordnung
<sup>5</sup> vom 3. Juli 2001 (BPV). Er ist ebenfalls zuständig für alle Entscheide betreffend Funktionsbewertung und Einreihung nach den Artikeln 52–54 BPV sowie für die Regelung der Vergütungen nach Artikel 72 BPV.
<sup>4</sup> Wenn nichts anderes vereinbart ist, besteht mit den Lehrbeauftragten ein Auftragsverhältnis.
##### **Art. 17** Mobilität des wissenschaftlichen Personals
Das Hochschulinstitut fördert die Mobilität des wissenschaftlichen Personals durch eine geeignete Personal- und Lohnpolitik.
##### **Art. 18**[^20] Berufliche Vorsorge
<sup>1</sup> Das Personal, das zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis steht, ist bei der PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32*a*–32*m* BPG[^21] versichert.
<sup>2</sup> Das Hochschulinstitut ist Arbeitgeberin nach Artikel 32*b* Absatz 2 BPG.
##### **Art. 18***a*[^22]
Das Hochschulinstitut fördert die Mobilität des wissenschaftlichen Personals durch eine geeignete Personalund Lohnpolitik.
##### **Art. 18** Berufliche Vorsorge
Personen, die zur Hochschule in einem Arbeitsverhältnis stehen, sind bei der Pensionskasse des Bundes nach deren Gesetzgebung versichert. Das Hochschulinstitut
<sup>6</sup> ist Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstabe c des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000 .
##### **Art. 19** Rechte an Immaterialgütern
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<sup>3</sup> Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, angemessen beteiligt.
##### **Art. 20–23**[^23]
#### 2. Abschnitt: Dozentinnen und Dozenten
##### **Art. 20** Aufgaben der Dozentinnen und Dozenten
<sup>1</sup> Die Dozentinnen und Dozenten bilden fachlich qualifizierte und handlungskompetente Berufsbildungsverantwortliche aus.
<sup>2</sup> Sie fördern ihr Fachgebiet durch wissenschaftliche Forschung. Sie sind für Verbreitung und Publikation der Forschungsergebnisse verantwortlich.
##### **Art. 21** Tätigkeiten ausserhalb des Hochschulinstituts
<sup>1</sup> Die Dozentinnen und Dozenten können sich ausserhalb ihrer Anstellung in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung beruflich betätigen, namentlich als Sachverständige.
<sup>2</sup> Für Tätigkeiten nach Absatz 1 haben die Dozentinnen und Dozenten auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die Bewilligung des EHB-Rats einzuholen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Tätigkeit den Hochschulinteressen nicht entgegensteht.
<sup>3</sup> Benützen die Dozentinnen und Dozenten für entgeltliche Tätigkeiten nach Absatz 1 Mittel der Hochschule wie Personal, IT-Anlagen, Bibliothek oder Sekretariat, so haben sie das Hochschulinstitut zu entschädigen. Der EHB-Rat erlässt entsprechende Vorschriften.
##### **Art. 22** Anstellungsvoraussetzungen
<sup>1</sup> Als Dozentin oder Dozent ist wählbar, wer mindestens ein Lizentiat oder einen Mastertitel einer Hochschule erworben hat und über berufspädagogische Fähigkeiten verfügt.
<sup>2</sup> Wählbar ist auch, wer besonders geeignet ist, namentlich wer eine mehr als fünfjährige Lehrtätigkeit im Berufsbildungsbereich nachweist.
#### 3. Abschnitt: Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
##### **Art. 23**
<sup>1</sup> Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen in Unterstützung der Dozentinnen und Dozenten Arbeiten in Forschung und Entwicklung aus. Sie wirken bei allgemeinen Dienstleistungen mit.
<sup>2</sup> Sie müssen über einen anerkannten Abschluss einer Hochschule verfügen.
### 5. Kapitel: Wahrung der Bundesinteressen
##### **Art. 24**[^24] Aufsicht
<sup>1</sup> Das Hochschulinstitut untersteht der Aufsicht des Bundesrats. Es verkehrt mit dem Bundesrat über das WBF[^25].
<sup>2</sup> Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere aus durch:
- a. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des EHB-Rates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
- b. die Genehmigung der Begründung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors;
- c. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;
- d. die Genehmigung der Personalverordnung, der Gebührenverordnung und des Anschlussvertrages mit der PUBLICA;
- e. die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Beschlusses über die Verwendung eines allfälligen Gewinns;
- f. den Erlass der strategischen Ziele und die jährliche Überprüfung über deren Erreichung;
- g. die Entlastung des EHB-Rats.[^26]
<sup>3</sup> Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Hochschulinstituts nehmen und sich über dessen Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.[^27]
##### **Art. 25**[^28] Strategische Ziele
<sup>1</sup> Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben des Hochschulinstituts für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele für das Hochschulinstitut fest.
<sup>2</sup> Das WBF hört das Hochschulinstitut vor dem Antrag an den Bundesrat an.
<sup>3</sup> Der Bundesrat stimmt die strategischen Ziele zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes ab.
##### **Art. 26**[^29] Geschäftsbericht
<sup>1</sup> Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung und den Lagebericht.
<sup>2</sup> Die Jahresrechnung (Einzelabschluss) setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.
<sup>3</sup> Der Lagebericht enthält insbesondere Angaben zum Risikomanagement und zur Personalentwicklung.
##### **Art. 26***a*[^30] Eidgenössische Berufsbildungskommission
<sup>1</sup> Das WBF kann die Unterlagen im Zusammenhang mit der Erarbeitung der strategischen Ziele für das Hochschulinstitut sowie diejenigen im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Geschäftsberichts der Eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Kenntnis geben.
<sup>2</sup> Die Eidgenössische Berufsbildungskommission kann zuhanden des Bundesrates zu diesen Unterlagen Stellung nehmen.
##### **Art. 24** Aufsicht
<sup>1</sup> Das Hochschulinstitut untersteht der Aufsicht des Bundesrates.
<sup>2</sup> Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.
##### **Art. 25** Leistungsauftrag
<sup>1</sup> Der Bundesrat erteilt dem EHB-Rat einen Leistungsauftrag.
<sup>2</sup> Der Leistungsauftrag bestimmt die strategischen Ziele, die das Hochschulinstitut unter Berücksichtigung der bildungspolitischen Rahmenbedingungen mit seinen Leistungen und in betrieblicher Hinsicht zu erreichen hat. Er legt die Methoden und Kriterien fest, nach denen die Zielerreichung zu überprüfen ist.
<sup>3</sup> Er ist zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt.
<sup>4</sup> Das Departement konsultiert die eidgenössische Berufsbildungskommission zu den Zielen, die die Leistungen festlegen.
##### **Art. 26** Berichterstattung
<sup>1</sup> Der EHB-Rat erstattet dem Bundesrat Bericht über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags im abgelaufenen Geschäftsjahr. Die eidgenössische Berufsbildungskommission nimmt davon Kenntnis.
<sup>2</sup> Im letzten Jahr der Leistungsperiode erstellt der EHB-Rat im Hinblick auf die Erneuerung des Leistungsauftrags zuhanden des Bundesrates einen Bericht über die Erreichung der Ziele.
<sup>3</sup> Die eidgenössische Berufsbildungskommission verfasst zuhanden des Bundesrats eine Stellungnahme.
##### **Art. 27** Statistische Angaben
Das Hochschulinstitut liefert dem Departement oder den vom Departement bezeichneten Stellen sämtliche Unterlagen und Angaben, die für den Vollzug des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992[^31] erforderlich sind.
##### **Art. 28**[^32]
Das Hochschulinstitut liefert dem Departement oder den vom Departement bezeichneten Stellen sämtliche Unterlagen und Angaben, die für den Vollzug des Bundes-
<sup>7</sup> statistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 erforderlich sind.
##### **Art. 28** Immobilien
<sup>1</sup> Der Bund kann dem Hochschulinstitut zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Lokalitäten zur Verfügung stellen.
<sup>2</sup> Die Nutzung der Immobilien des Bundes wird zwischen Bund und Hochschulinstitut vertraglich geregelt und erfolgt zu kostendeckenden Preisen.
### 6. Kapitel: Finanzen und Gebühren
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<sup>1</sup> Der Bund gewährt dem Hochschulinstitut zur Sicherstellung seiner Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Darlehen zu Marktzinsen.
<sup>2</sup> Das Hochschulinstitut legt überschüssige Gelder beim Bund an. Gelder, die nicht aus dem Finanzierungsbeitrag des Bundes stammen, werden zu einem marktüblichen Ansatz verzinst.[^33]
<sup>2</sup> Das Hochschulinstitut legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.
<sup>3</sup> Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Hochschulinstitut und der Eidgenössischen Finanzverwaltung geregelt.
##### **Art. 31** Rechnungslegung
<sup>1</sup> Die Rechnungslegung des Hochschulinstituts stellt seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.
<sup>2</sup> Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und richtet sich nach den im Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 1989[^34] genannten Rechnungslegungsstandards.
<sup>3</sup> Das Hochschulinstitut gestaltet das betriebliche Rechnungswesen so aus, dass dieses Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausweist. Es darf gewerbliche Leistungen nicht quersubventionieren.[^35]
##### **Art. 32**[^36] Gewinn und Reserven
<sup>1</sup> Das Hochschulinstitut kann Reserven bilden. Es kann Zuwendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d den Reserven zuweisen.
<sup>2</sup> Die Reserven dürfen 10 Prozent des jeweiligen Jahresbudgets nicht übersteigen. Die Zuwendungen werden nicht eingerechnet.
<sup>3</sup> Die Reserven werden zum Ausgleich von Verlusten und zur Finanzierung von Projekten und geplanten Investitionen verwendet.
<sup>1</sup> Die Rechnungslegung des Hochschulinstituts stellt seine Vermögens-, Finanzund Ertragslage vollständig dar.
<sup>2</sup> Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und richtet sich nach den im Finanzhaus-
<sup>8</sup> haltsgesetz vom 6. Oktober 1989 genannten Rechnungslegungsstandards.
##### **Art. 32** Reserven
<sup>1</sup> Ein Gewinn des Hochschulinstituts ist den Reserven zuzuweisen.
<sup>2</sup> Die Reserven werden zum Ausgleich von Verlusten und zur Finanzierung von Projekten und geplanten Investitionen verwendet.
<sup>3</sup> Übersteigen die Reserven während der Periode des Zahlungsrahmens eine für das Hochschulinstitut angemessene Höhe oder fällt die Notwendigkeit einer Finanzierung von Projekten und geplanten Investitionen dahin, so werden die Reserven bei der Festsetzung des Finanzierungsbeitrages des Bundes berücksichtigt.
##### **Art. 33** Gebühren
<sup>1</sup> Das Hochschulinstitut erhebt für seine Leistungen Gebühren.
<sup>2</sup> Der EHB-Rat kann in der Gebührenverordnung von der Gebührenpflicht Aus- und Weiterbildungsangebote ausnehmen, die:[^37]
<sup>2</sup> Der EHB-Rat kann von der Gebührenpflicht Ausund Weiterbildungsangebote ausnehmen, die:
- a. für die Steuerung der Berufsbildung von Bedeutung sind;
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- b. bestimmt im Gebührenreglement, in welchen Fällen von der Erhebung kostendeckender Gebühren abgesehen wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat; dies betrifft namentlich die Studiengebühren der Bildungsgänge nach den Artikeln 6 und 8.
<sup>4</sup> Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^38] (AllgGV).
##### **Art. 33***a*[^39] Immobilien
<sup>1</sup> Der Bund überlässt dem Hochschulinstitut die bisher in Zollikofen genutzten Räumlichkeiten zur Miete.
<sup>2</sup> Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes. Dieser sorgt für den Unterhalt.
<sup>3</sup> Der Bund stellt dem Hochschulinstitut für die Miete der Liegenschaft einen angemessenen Betrag in Rechnung.
<sup>4</sup> Die Begründung und die Einzelheiten der Miete werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Hochschulinstitut vereinbart.
<sup>4</sup> Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
<sup>9</sup> 8. September 2004 (AllgGV).
### 7. Kapitel: Disziplinarrecht
##### **Art. 34**[^40]
<sup>1</sup> Disziplinarmassnahmen gegenüber Studierenden sind:
##### **Art. 34**
<sup>1</sup> Disziplinarmassnahmen sind:
- a. der Verweis;
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- c. der Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen.
<sup>2</sup> Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a werden von der Hochschulleitung verfügt, solche nach Buchstabe b von der Präsidentin oder dem Präsidenten des EHB-Rats und solche nach Buchstabe c vom EHB-Rat.
<sup>3</sup> Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968[^41] ist anwendbar.
<sup>2</sup> Die Direktorin oder der Direktor spricht den Verweis aus. Die Präsidentin oder der Präsident des EHB-Rats spricht den Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen aus. Der EHB-Rat verfügt den Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen.
<sup>3</sup> Die oder der Beschuldigte hat insbesondere das Recht:
- a. Einsicht in die Akten zu nehmen;
- b. vorgeladen und befragt zu werden;
- c. sich selbst oder mit Hilfe einer Vertreterin oder eines Vertreters zu verteidigen.
<sup>4</sup> Der Entscheid über eine Disziplinarmassnahme ist schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
### 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
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##### **Art. 35** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. September 1983[^42] über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik wird aufgehoben.
<sup>10</sup> Die Verordnung vom 7. September 1983 über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik wird aufgehoben.
##### **Art. 36** Änderung bisherigen Rechts
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<sup>1</sup> Das Hochschulinstitut erlangt eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Es tritt an die Stelle des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP).
<sup>2</sup> Das Hochschulinstitut übernimmt mit dem Erlangen der Rechtspersönlichkeit die Aktiven und Passiven des SIBP sowie die Rechte und Pflichten. Die Übertragung und notwendige Einträge erfolgen steuer- und gebührenfrei.
<sup>3</sup> Das WBF trifft folgende Vorkehren:
<sup>2</sup> Das Hochschulinstitut übernimmt mit dem Erlangen der Rechtspersönlichkeit die Aktiven und Passiven des SIBP sowie die Rechte und Pflichten. Die Übertragung und notwendige Einträge erfolgen steuerund gebührenfrei.
<sup>3</sup> Das Departement trifft folgende Vorkehren:
- a. Es genehmigt das Inventar der zu übernehmenden Passiven, Aktiven, Rechte und Pflichten und allfällige damit verbundene obligatorische Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen.
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<sup>2</sup> Allfällige Fehlbeträge in der Pensionskasse werden vom Hochschulinstitut übernommen.
##### **Art. 39-41**[^43]
##### **Art. 39** Nachqualifikation des Personals
<sup>1</sup> Personal, das beim Übertritt in das Hochschulinstitut die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 22 dieser Verordnung nicht erfüllt, muss die fehlenden Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren nach dem Übertritt nachholen.
<sup>2</sup> Der EHB-Rat legt die Nachqualifikationsmodalitäten fest.
##### **Art. 40** Übergang Bildungsgänge
Wer einen Studiengang vor dem Inkrafttreten des 2. Kapitels dieser Verordnung begonnen hat, kann ihn bis Ende 2009 nach bisherigem Recht abschliessen.
##### **Art. 41** Immobilien
Bis zum Jahr 2011 stellt der Bund dem Hochschulinstitut die bisher benützten Liegenschaften in Zollikofen, Lugano und Lausanne zur Verfügung.
#### 3. Abschnitt: Inkrafttreten
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<sup>2</sup> Die Bestimmungen des 2. Kapitels (Bildungsangebote) treten am 1. Oktober 2006 in Kraft. Das SIBP trifft die nötigen Vorkehrungen, soweit nicht die Organe des Hochschulinstituts nach Absatz 3 zuständig sind.
<sup>3</sup> Die Artikel 10–12 der Verordnung treten am 30. September 2005 in Kraft. Die Organe des Hochschulinstituts werden beauftragt und ermächtigt, die nötigen Vorbereitungen im Hinblick auf die Errichtung des Hochschulinstituts zu treffen.
<sup>3</sup> Die Artikel 10–12 der Verordnung treten am 30. September 2005 in Kraft. Die Organe des Hochschulinstituts werden beauftragt und ermächtigt, die nötigen Vorbereitungen im Hinblick auf die Errichtung des Hochschulinstituts zu treffen. Anhang (Art. 36) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das <sup>11</sup> Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
##### **Art. 6** Abs. 4
<sup>4</sup> Aufgaben im Zusammenhang mit dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB), die in die Zuständigkeit des Departements fallen, kann dieses dem BBT übertragen.
##### **Art. 15a** Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung
<sup>1</sup> Das EHB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung.
<sup>2</sup> Organisation und Aufgaben des Hochschulinstituts werden durch die EHB-Ver-
<sup>12</sup> ordnung vom 14. September 2005 geregelt. 2. Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum <sup>13</sup> Bundespersonalgesetz
##### **Art. 2** Abs. 4
<sup>4</sup> Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 BPG genannten Arbeitgebern ist auch das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung Arbeitgeber.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **412.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/674)
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS **2004** 4937](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/746)) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^5]: [SR **414.205.4**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/323)
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^8]: [SR **414.205.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2019/722)
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^11]: [SR **220**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377)
[^12]: Die Berichtigung vom 20. Juni 2017 betrifft nur den italienischen Text ([AS **2017** 3539](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/390)).
[^13]: [SR **172.220.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/123)
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^17]: [SR **172.220.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/123)
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^19]: [SR **172.220.111.3**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/319)
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^21]: [SR **172.220.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/123)
[^22]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 2. Mai 2007 über das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund ([AS **2007** 2235](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/312)). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS **2009** 5933](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/723)).
[^25]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS **2004** 4937](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/746)) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^31]: [SR **431.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1993/2080_2080_2080)
[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS **2009** 5933](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/723)).
[^34]: [[AS **1990** 985](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1990/985_985_985), [**1995** 836](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1995/836_836_836), [**1996** 3042](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1996/3042_3042_3042), [**1997** 2022 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1997/2022_2022_2022)Anhang Ziff. 2 [2465 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1997/2465_2465_2465)Anhang Ziff.11, **1998** 1202 Art. 7 Ziff. 3 2847 Anhang Ziff. 5, **1999** 3131, **2000** 273 Anhang Ziff. 7, **2001** 707 Art. 31 Ziff. 2, **2002** 2471, **2003** 535 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, **2004** 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3 2143. [AS **2006** 1275 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/227)Art. 64]. Siehe heute: das BG vom 7. Okt. 2005 ([SR **611.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/227)).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^38]: [SR **172.041.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/677)
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^41]: [SR **172.021**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1969/737_757_755)
[^42]: [[AS **1983** 1251](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1983/1251_1251_1251), [**1993** 879 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1993/879_879_879)Anhang 3 Ziff. 6, [**1998** 1822 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1998/1822_1822_1822)Art. 24 Abs. 1 Bst. b, [**2001** 979](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2001/136)]
[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2016 ([AS **2016** 575](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/108)).
[^1]: SR 412.10
[^2]: SR 414.205.1
[^3]: SR 414.205.1
[^4]: SR 172.220.1
[^5]: SR 172.220.111.3
[^6]: SR 172.222.0
[^7]: SR 431.01
[^8]: SR 611.0
[^9]: SR 172.041.1
[^10]: [AS 1983 1251, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 6, 1998 1822 Art. 24 Abs. 1 Bst. b, 2001 979]
[^11]: SR 172.216.1
[^12]: SR 412.106.1
[^13]: SR 172.220.11
2005-09-14
Originalfassung
Text zu diesem Datum