Änderungshistorie

Verordnung des EDI vom 2. Mai 2007 über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung EDI)

8 Versionen · 2007-05-02

Änderungen vom 2007-07-01

@@ -1,10 +1,6 @@
# Verordnung des EDI vom 2. Mai 2007 über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung EDI)
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf die Verordnung vom 16. März 2007[^1] über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung),
verordnet:
<sup>1</sup> über die Zuteilung von Organen gestützt auf die Verordnung vom 16. März 2007 zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung), verordnet:
### 1. Kapitel: Begriffe
@@ -12,11 +8,11 @@
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a. *Organe von adäquater Qualität:* Organe, die aufgrund ihres Zustands nur einem eingeschränkten Kreis von Empfängerinnen und Empfängern zugeteilt werden können;
- b.[^2] *präformierte Anti-HLA-Antikörper:* im Blut zirkulierende körpereigene Abwehrstoffe, die gegen körperfremde menschliche Zellen gerichtet sind und im Falle einer Transplantation zur Zerstörung des transplantierten Organs führen können;
- c. *HLA-Locus:* der Genort der Gewebemerkmale.
- a. Organe von adäquater Qualität: Organe, die aufgrund ihres Zustands nur einem eingeschränkten Kreis von Empfängerinnen und Empfängern zugeteilt werden können;
- b. präformierte Anti-HLA-Antikörper: Eiweissstoffe, die antigentragende Zellen zerstören können;
- c. HLA-Locus: der Genort der Gewebemerkmale.
### 2. Kapitel: Zuteilungskriterien und -prioritäten
@@ -26,45 +22,23 @@
Organe können Neugeborenen und Kleinkindern mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden, wenn der gesetzliche Vertreter darin einwilligt.
##### **Art. 3**[^3] Beginn der Wartezeit
<sup>1</sup> Die Wartezeit wird in Tagen berechnet. Sie beginnt:
- a. am Tag der Aufnahme in die Warteliste; oder
- b. am Tag des Beginns der Dialyse, wenn dieser Tag vor dem Tag der Aufnahme in die Warteliste liegt.
<sup>2</sup> Ist die rechtzeitige Aufnahme in die Warteliste aus Gründen unterblieben, welche die Patientin oder der Patient nicht zu verantworten hat, so beginnt die Wartezeit an dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt waren. Das zuständige Transplantationszentrum teilt der Nationalen Zuteilungsstelle das Datum mit.
<sup>3</sup> Ist bei einer Patientin oder einem Patienten eine erneute Transplantation indiziert, so beginnt die Wartezeit:
- a. am Tag der erneuten Aufnahme in die Warteliste; oder
- b. am Tag des Beginns der erneuten Dialyse, wenn dieser Tag vor dem Tag des Beginns der erneuten Aufnahme in die Warteliste liegt.
<sup>4</sup> Ist bei einer Patientin oder einem Patienten innerhalb von 90 Tagen nach der Transplantation einer Niere eine erneute Nierentransplantation indiziert, so wird die Wartezeit vor der ersten dieser Nierentransplantationen ebenfalls angerechnet.
<sup>5</sup> Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Nichtaufnahme in die Warteliste gutgeheissen, so beginnt die Wartezeit:
- a. am Tag des Entscheids des Transplantationszentrums; oder
- b. am Tag des Beginns der Dialyse, wenn dieser Tag vor dem Tag des Entscheids des Transplantationszentrums liegt.
<sup>6</sup> Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Streichung aus der Warteliste gutgeheissen, so wird die Zeit ab der Streichung als Wartezeit angerechnet.
##### **Art. 3***a*[^4] Berechnung und Begrenzung der Wartezeit
<sup>1</sup> Ist eine Transplantation vorübergehend nicht möglich, so wird die betreffende Zeit als Wartezeit angerechnet.
<sup>2</sup> Bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine medizinische Dringlichkeit vorliegt, wird nur die Zeit als Wartezeit angerechnet, während der sie in diesem Status auf eine Transplantation warten.
<sup>3</sup> Bei Patientinnen und Patienten, bei denen keine medizinische Dringlichkeit vorliegt, wird die gesamte Zeit als Wartezeit angerechnet, während der sie auf eine Transplantation warten.
<sup>4</sup> Ist die Transplantation einer Niere indiziert, so beträgt die anrechenbare Wartezeit ohne Dialyse höchstens 18 Monate.
<sup>5</sup> Ist die Transplantation eines Herzens indiziert, so beträgt die anrechenbare Wartezeit höchstens zwei Jahre.
<sup>6</sup> Die Wartezeit auf einer Warteliste im Ausland wird angerechnet, wenn die Patientin oder der Patient eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle über die betreffende Zeit vorlegt; die Absätze 4 und 5 bleiben vorbehalten.
##### **Art. 3** Berechnung der Wartezeit
<sup>1</sup> Die Wartezeit beginnt mit dem Tag der Aufnahme in die Warteliste. Sie wird in Tagen berechnet.
<sup>2</sup> Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Nichtaufnahme in die Warteliste gutgeheissen, so beginnt die Wartezeit mit dem Tag dieses Entscheids.
<sup>3</sup> Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Streichung aus der Warteliste gutgeheissen, so wird die Zeit ab der Streichung als Wartezeit angerechnet.
<sup>4</sup> Ist bei einer Patientin oder einem Patienten eine erneute Transplantation indiziert, so beginnt die Wartezeit mit dem Tag der erneuten Aufnahme in die Warteliste.
<sup>5</sup> Die Zeit, während deren eine Transplantation vorübergehend nicht möglich ist, gilt als Wartezeit.
<sup>6</sup> Bei der Zuteilung von Herzen dürfen höchstens zwei Jahre als Wartezeit angerechnet werden.
<sup>7</sup> Bei Patientinnen und Patienten mit medizinischer Dringlichkeit wird als Wartezeit nur die Zeit angerechnet, während deren sie in diesem Status auf eine Transplantation gewartet haben.
<sup>8</sup> Bei Patientinnen und Patienten ohne medizinische Dringlichkeit wird als Wartezeit die gesamte Zeit angerechnet, während deren sie auf eine Transplantation gewartet haben.
#### 2. Abschnitt: Zuteilung von Herzen
@@ -88,13 +62,7 @@
- a. Ist die Spenderin oder der Spender weniger als 16 Jahre alt, so ist das Herz einer Patientin oder einem Patienten unter 16 Jahren zuzuteilen.
Ist eine Zuteilung nach Buchstabe a nicht möglich oder ist die Spenderin oder der Spender 16 oder mehr Jahre alt, so sind Herzen Patientinnen und Patienten zuzuteilen:
- 1. deren Körpergewicht von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 25 Prozent abweicht, und
- 2. deren Alter von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 15 Jahre abweicht.
- b.
- b. Ist eine Zuteilung nach Buchstabe a nicht möglich oder ist die Spenderin oder der Spender 16 oder mehr Jahre alt, so sind Herzen Patientinnen und Patienten zuzuteilen: 1. deren Körpergewicht von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 25 Prozent abweicht, und 2. deren Alter von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 15 Jahre abweicht.
##### **Art. 6** Zuteilung bei gleicher Priorität
@@ -124,15 +92,9 @@
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie;
- c.[^5] an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 40 Jahren, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 40 Jahre alt ist;
- d.[^6] an vierter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Fibrose.
<sup>2</sup> Lungen von adäquater Qualität sind wie folgt zuzuteilen:
- a.[^7] an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 40 Jahren, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 40 Jahre alt ist;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Fibrose.[^8]
- c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 35 Jahren, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 35 Jahre alt ist.
<sup>2</sup> Lungen von adäquater Qualität sind Patientinnen und Patienten unter 35 Jahren zuzuteilen, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 35 Jahre alt ist.
##### **Art. 9** Zuteilung bei gleicher Priorität
@@ -140,11 +102,9 @@
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit extrakorporaler Membranoxigenierung und invasiver mechanischer Beatmung auf der Intensivpflegestation;
- c. an dritter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit der Blutgruppe 0 oder B, wenn die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0 hat;
- d. an vierter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.[^9]
- b. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit der Blutgruppe 0 oder B, wenn die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0 hat;
- c. an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
<sup>2</sup> Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 7 Absatz 1 vor, so ist die Lunge der Patientin oder dem Patienten mit der grössten medizinischen Dringlichkeit zuzuteilen. Ist die Dringlichkeit bei mehreren Patientinnen und Patienten gleich, so gilt für die Zuteilung die Reihenfolge nach Absatz 1.
@@ -164,44 +124,13 @@
<sup>3</sup> Ist eine Zuteilung nach der Identität oder Kompatibilität der Blutgruppe nicht möglich, so kann eine Leber einer Patientin oder einem Patienten mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden, wenn sie oder er darin einwilligt.
##### **Art. 11**[^10] Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern unter 18 Jahren
<sup>1</sup> Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender jünger als 18 Jahre, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle einer Patientin oder einem Patienten unter zwölf Jahren;
- b. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab zwölf Jahren, aber unter 18 Jahren;
- c. an dritter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab 18 Jahren.
<sup>2</sup> Hat die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe 0, denen nach Anhang 1 die meisten, mindestens aber 20 Punkte zugeordnet wurden;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe B, denen nach Anhang 1 die meisten, mindestens aber 20 Punkte zugeordnet wurden;
- c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe A oder AB, denen nach Anhang 1 die meisten, mindestens aber 20 Punkte zugeordnet wurden;
- d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten, denen nach Anhang 1 die meisten, jedoch weniger als 20 Punkte zugeordnet wurden.
<sup>3</sup> Hat die Spenderin oder der Spender eine andere Blutgruppe als die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
##### **Art. 11***a*[^11] Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern
von 18‒49 Jahren
<sup>1</sup> Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender zwischen 18 und 49 Jahre alt, so ist die Leber an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten mit einem Körpergewicht bis 25 Kilogramm zuzuteilen.
<sup>2</sup> Hat die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 nach den Prioritäten nach Artikel 11 Absatz 2 zuzuteilen.
<sup>3</sup> Hat die Spenderin oder der Spender eine andere Blutgruppe als die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
##### **Art. 11***b*[^12] Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern ab 50 Jahren
Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender 50 Jahre alt oder älter, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:
- a. bei Spenderinnen und Spendern mit Blutgruppe 0: gemäss den Prioritäten nach Artikel 11 Absatz 2;
- b. bei Spenderinnen und Spendern mit einer anderen Blutgruppe als Blutgruppe 0: der Patientin oder dem Patienten, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
##### **Art. 11** Zuteilung nach Punktesystem
Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor, so gilt folgende Reihenfolge:
- a. Ist die Spenderin oder der Spender 18 oder mehr Jahre alt, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen: 1. an erster Stelle einer Patientin oder einem Patienten von zwölf oder mehr Jahren, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden, 2. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten unter zwölf Jahren, die oder der innerhalb der nächsten drei Monate am dringlichsten eine Leber benötigt;
- b. Ist die Spenderin oder der Spender weniger als 18 Jahre alt, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen: 1. an erster Stelle einer Patientin oder einem Patienten unter zwölf Jahren, die oder der innerhalb der nächsten 3 Monate am dringlichsten eine Leber benötigt, 2. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten zwischen zwölf und unter 18 Jahren, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden, 3. an dritter Stelle einer Patientin oder einem Patienten von 18 oder mehr Jahren, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
##### **Art. 12** Zuteilung bei gleicher Priorität
@@ -213,63 +142,43 @@
- c. an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
##### **Art. 12***a*[^13] Zuteilung bei einer Mehrfachtransplantation
Ein erhöhtes Mortalitätsrisiko nach Artikel 11 Absatz 1<sup>bis</sup> Buchstabe b der Organzuteilungsverordnung weisen Patientinnen und Patienten auf, denen nach Anhang 1 mindestens 25 Punkte zugeordnet wurden.
#### 5. Abschnitt: Zuteilung von Nieren
##### **Art. 13** Medizinische Dringlichkeit
Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine Dialyse nicht oder nicht mehr möglich ist.
##### **Art. 13***a*[^14] Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters
<sup>1</sup> Liegt keine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 13 vor und ist die Spenderin oder der Spender 60 oder weniger Jahre alt, so sind Nieren in zweiter Priorität wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist;
- c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
<sup>2</sup> Ist die Spenderin oder der Spender mehr als 60 Jahre alt, so sind Nieren wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist;
- c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
##### **Art. 14**[^15] Gewebeverträglichkeit
<sup>1</sup> Nieren sind in dritter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, die:
- a. keine spenderspezifischen Anti-HLA-Antikörper haben; oder
- b. höchstens so viele spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper haben, wie ihnen von der Nationalen Zuteilungsstelle genehmigt wurden.
<sup>2</sup> Die Nationale Zuteilungsstelle genehmigt nur spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper:
- a. deren mittlere Fluoreszenzintensität weniger als 10 000 beträgt; oder
- b. bei denen kein erhöhtes Risiko für eine Organabstossung besteht.
<sup>3</sup> Die zu genehmigende Anzahl spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper ist so zu berechnen, dass jede Patientin und jeder Patient von mindestens 2 Prozent der für sie oder ihn in Frage kommenden Spenderinnen und Spender ein Organangebot erhalten könnte. Die Berechnung erfolgt aufgrund aller bisher erfassten Spenderdaten.
<sup>4</sup> Die zu genehmigende Anzahl spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper ist bei der Aufnahme in die Warteliste zu berechnen. Sie ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres oder wenn neue Erkenntnisse zu den spenderspezifischen Anti-HLA-Antikörpern einer Patientin oder eines Patienten vorliegen, neu zu berechnen.
##### **Art. 15**[^16] Infektionsstatus
Werden Spenderinnen und Spender auf das Epstein-Barr-Virus negativ getestet, so werden Nieren in vierter Priorität Patientinnen und Patienten zugeteilt, die auf das Epstein-Barr-Virus ebenfalls negativ getestet wurden.
##### **Art. 15***a*[^17] Zuteilung nach Punktesystem
Nieren sind in fünfter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, denen nach Anhang 2 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
##### **Art. 14** Immunisierung, Infektionsstatus und Übereinstimmung
der Gewebemerkmale
<sup>1</sup> Nieren sind innerhalb einer Priorität nach Artikel 22 der Organzuteilungsverordnung wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten, die: 1. eine transplantierte Niere innerhalb von sechs Monaten abgestossen haben, und 2. mehr als 79 Prozent präformierte Anti-HLA-Antikörper haben oder gehabt haben;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten, die mehr als 79 Prozent präformierte Anti-HLA-Antikörper haben oder gehabt haben;
- c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten, die eine transplantierte Niere innerhalb von sechs Monaten abgestossen haben;
- d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten, die zwischen 50 und 79 Prozent präformierte Anti-HLA-Antikörper haben oder gehabt haben;
- e. an fünfter Stelle Patientinnen und Patienten, die gleich wie die Spenderin oder der Spender auf das Epstein-Barr-Virus negativ getestet wurden;
- f. an sechster Stelle Patientinnen und Patienten, die mehr als 10 und weniger als 50 Prozent präformierte Anti-HLA-Antikörper haben oder gehabt haben;
- g. an siebter Stelle Patientinnen und Patienten, deren Gewebemerkmale mit denjenigen der Spenderin oder des Spenders vollständig übereinstimmen.
<sup>2</sup> Für eine Zuteilung in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a–d und f ist zusätzlich erforderlich, dass die Patientinnen und Patienten in Bezug auf mindestens drei Gewebemerkmale mit der Spenderin oder dem Spender wie folgt übereinstimmen:
- a. je eine Übereinstimmung auf dem HLA-A-, HLA-B- und HLA-DR-Locus;
- b. eine Übereinstimmung auf dem HLA-B-Locus und zwei Übereinstimmungen auf dem HLA-DR-Locus; oder
- c. zwei Übereinstimmungen auf dem HLA-B-Locus und eine Übereinstimmung auf dem HLA-DR-Locus.
##### **Art. 15** Zuteilung nach Punktesystem
Die Zuordnung von Punkten für die Zuteilung von Nieren nach Artikel 23 der Organzuteilungsverordnung richtet sich nach Anhang 2. Die Niere ist der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem die meisten Punkte zugeordnet wurden.
##### **Art. 16** Zuteilung bei gleicher Priorität
@@ -281,54 +190,54 @@
#### 6. Abschnitt: Zuteilung von Bauchspeicheldrüsen und Inseln
##### **Art. 17**[^18] Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters
<sup>1</sup> Ist die Spenderin oder der Spender 60 oder weniger Jahre alt, so sind Bauchspeicheldrüsen und Inseln in erster Priorität wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist;
- c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
<sup>2</sup> Ist die Spenderin oder der Spender mehr als 60 Jahre alt, so sind Bauchspeicheldrüsen und Inseln in erster Priorität wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist;
- c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
##### **Art. 18**[^19] Zuteilung nach Punktesystem
Bauchspeicheldrüsen und Inseln sind in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, denen nach Anhang 2*a* die meisten Punkte zugeordnet wurden.
##### **Art. 19**[^20] Zuteilung bei gleicher Priorität
Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so sind Bauchspeicheldrüsen und Inseln wie folgt zuzuteilen:
##### **Art. 17** Prioritäten
Bauchspeicheldrüsen für eine Transplantation der Inseln sind wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten, die innerhalb eines Jahres nach einer Transplantation der Inseln eine zusätzliche Transplantation der Inseln benötigen;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten, denen erstmals Inseln transplantiert werden sollen oder die nach mehr als einem Jahr nach einer Transplantation der Inseln eine zusätzliche Transplantation der Inseln benötigen.
##### **Art. 18** Kombinierte Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln
und der Niere Patientinnen oder Patienten, die nur die Niere benötigen, sind gegenüber Patientinnen oder Patienten, bei denen die Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln und der Niere indiziert ist, zu bevorzugen, wenn nur bei ihnen eine medizinische Dringlichkeit oder eine Priorität nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a–d vorliegt.
##### **Art. 19** Zuteilung bei gleicher Priorität
<sup>1</sup> Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so sind die Bauchspeicheldrüse oder die Inseln wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist, mit Ausnahme einer kombinierten Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln und der Niere;
- b. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit einer Blutgruppenübereinstimmung nach Absatz 3;
- c. an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit;
- d. an vierter Stelle der Patientin oder dem Patienten, deren oder dessen Gewebemerkmale mit denjenigen der Spenderin oder des Spenders am besten übereinstimmen.
<sup>2</sup> Die beste Übereinstimmung der Gewebemerkmale ist nach dem Punktesystem in Anhang 2 zu ermitteln.
<sup>3</sup> Eine Blutgruppenübereinstimmung liegt vor, wenn:
- a. die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe A hat und die Patientin oder der Patient: 1. die Blutgruppe A hat, oder 2. die Blutgruppe AB hat und sie oder er mehr als ein Jahr auf der Warteliste ist;
- b. die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0 hat und die Patientin oder der Patient: 1. die Blutgruppe 0 hat, oder 2. die Blutgruppe B hat und sie oder er mehr als ein Jahr auf der Warteliste ist;
- c. die Spenderin oder der Spender und die Patientin oder der Patient die Blutgruppe B haben.
#### 7. Abschnitt: Zuteilung von Dünndärmen
##### **Art. 20** Medizinische Dringlichkeit
Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen die parenterale Ernährung nicht oder nicht mehr möglich ist.
##### **Art. 21** Zuteilung bei gleicher Priorität
<sup>1</sup> Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
#### 7. Abschnitt: Zuteilung von Dünndärmen
##### **Art. 20** Medizinische Dringlichkeit
Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen die parenterale Ernährung nicht oder nicht mehr möglich ist.
##### **Art. 21** Zuteilung bei gleicher Priorität
<sup>1</sup> Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
<sup>2</sup> Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten keine medizinische Dringlichkeit vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
@@ -343,50 +252,6 @@
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
[AS **2010** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/731), [**2017** 5671](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/611)
<sup>1</sup> Artikel 3 Absatz 2 gilt auch für Patientinnen und Patienten, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits in die Warteliste aufgenommen worden sind.
<sup>2</sup> Patientinnen und Patienten, die bereits in die Warteliste aufgenommen worden sind oder bei denen die rechtzeitige Aufnahme nach Artikel 3 Absatz 2 unterblieben ist, wird bis zum Inkrafttreten dieser Änderung im Punktesystem nach Anhang 2 pro Monat Wartezeit vor Beginn der Dialyse 1 Punkt zugeordnet.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **810.212.4**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/281)
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 ([AS **2012** 3139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/362)).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 ([AS **2017** 5671](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/611)). Siehe auch die UeB Änd. 3.11.2010 am Schluss des Textes.
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 ([AS **2017** 5671](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/611)).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ([AS **2011** 3377](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/453)).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 ([AS **2008** 4469](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/621)).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ([AS **2011** 3377](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/453)).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 ([AS **2008** 4469](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/621)).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ([AS **2011** 3377](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/453)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ([AS **2015** 1429](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/296)).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ([AS **2015** 1429](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/296)).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ([AS **2015** 1429](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/296)).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 ([AS **2017** 5671](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/611)).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 ([AS **2008** 4469](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/621)).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 ([AS **2012** 3139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/362)).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 ([AS **2012** 3139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/362)).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008 ([AS **2008** 4469](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/621)). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 ([AS **2012** 3139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/362)).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 ([AS **2017** 5671](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/611)).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 ([AS **2017** 5671](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/611)).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 ([AS **2017** 5671](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/611)).
[^1]: SR 810.212.4
2007-05-02
Originalfassung Text zu diesem Datum