Änderungshistorie

Verordnung des EDI vom 2. Mai 2007 über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung EDI)

8 Versionen · 2007-05-02

Änderungen vom 2015-06-01

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- a. Ist die Spenderin oder der Spender weniger als 16 Jahre alt, so ist das Herz einer Patientin oder einem Patienten unter 16 Jahren zuzuteilen.
- b. Ist eine Zuteilung nach Buchstabe a nicht möglich oder ist die Spenderin oder der Spender 16 oder mehr Jahre alt, so sind Herzen Patientinnen und Patienten zuzuteilen: 1. deren Körpergewicht von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 25 Prozent abweicht, und 2. deren Alter von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 15 Jahre abweicht.
- b. Ist eine Zuteilung nach Buchstabe a nicht möglich oder ist die Spenderin o- der der Spender 16 oder mehr Jahre alt, so sind Herzen Patientinnen und Patienten zuzuteilen: 1. deren Körpergewicht von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 25 Prozent abweicht, und 2. deren Alter von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 15 Jahre abweicht.
##### **Art. 6** Zuteilung bei gleicher Priorität
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<sup>6</sup> c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 40 Jahren, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 40 Jahre alt ist;
<sup>7</sup> an vierter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Fibrose. d.
<sup>7</sup> d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Fibrose.
<sup>2</sup> Lungen von adäquater Qualität sind wie folgt zuzuteilen:
<sup>8</sup> an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 40 Jahren, wenn die Spena. derin oder der Spender weniger als 40 Jahre alt ist;
<sup>8</sup> a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 40 Jahren, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 40 Jahre alt ist;
<sup>9</sup> b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Fibrose.
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<sup>3</sup> Ist eine Zuteilung nach der Identität oder Kompatibilität der Blutgruppe nicht möglich, so kann eine Leber einer Patientin oder einem Patienten mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden, wenn sie oder er darin einwilligt.
<sup>11</sup> Art. <sup>11</sup> Zuteilung nach Punktesystem
<sup>1</sup> Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz <sup>1</sup> vor und ist die Spenderin oder der Spender weniger als 18 Jahre alt, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:
<sup>11</sup> Art. <sup>11</sup> Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern unter
<sup>18</sup> Jahren
<sup>1</sup> Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz <sup>1</sup> vor und ist die Spenderin oder der Spender jünger als 18 Jahre, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle einer Patientin oder einem Patienten unter zwölf Jahren;
- b. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab zwölf und unter
<sup>18</sup> Jahren;
- b. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab zwölf Jahren, aber unter 18 Jahren;
- c. an dritter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab 18 Jahren.
<sup>2</sup> Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender 18 Jahre alt oder älter und jünger als 50, so ist die Leber an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten mit einem Körpergewicht bis
<sup>2</sup> Hat die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe 0, denen nach Anhang 1 die meisten, mindestens aber 20 Punkte zugeordnet wurden;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe B, denen nach Anhang 1 die meisten, mindestens aber 20 Punkte zugeordnet wurden;
- c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe A oder AB, denen nach Anhang 1 die meisten, mindestens aber 20 Punkte zugeordnet wurden;
- d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten, denen nach Anhang 1 die meisten, jedoch weniger als 20 Punkte zugeordnet wurden.
<sup>3</sup> Hat die Spenderin oder der Spender eine andere Blutgruppe als die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
<sup>12</sup> Art. 11 a Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern von 18 ‒ 49 Jahren
<sup>1</sup> Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz <sup>1</sup> vor und ist die Spenderin oder der Spender zwischen 18 und 49 Jahre alt, so ist die Leber an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten mit einem Körpergewicht bis
<sup>25</sup> Kilogramm zuzuteilen.
<sup>3</sup> Innerhalb der Prioritäten nach den Absätzen 1 und 2 ist die Leber der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
<sup>4</sup> Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender 50 Jahre alt oder älter, so ist die Leber der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
<sup>2</sup> Hat die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 nach den Prioritäten nach Artikel 11 Absatz 2 zuzuteilen.
<sup>3</sup> Hat die Spenderin oder der Spender eine andere Blutgruppe als die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
<sup>13</sup> Art. 11 b Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern ab 50 Jahren Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender 50 Jahre alt oder älter, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:
- a. bei Spenderinnen und Spendern mit Blutgruppe 0: gemäss den Prioritäten nach Artikel 11 Absatz 2;
- b. bei Spenderinnen und Spendern mit einer anderen Blutgruppe als Blutgruppe 0: der Patientin oder dem Patienten, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
##### **Art. 12** Zuteilung bei gleicher Priorität
@@ -178,7 +198,7 @@
Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine Dialyse nicht oder nicht mehr möglich ist.
<sup>12</sup> Art. 13 a Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters
<sup>14</sup> Art. 13 a Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters
<sup>1</sup> Liegt keine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 13 vor und ist die Spenderin oder der Spender 60 oder weniger Jahre alt, so sind Nieren in zweiter Priorität wie folgt zuzuteilen:
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- d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
<sup>13</sup> Art. 14 Gewebeverträglichkeit
<sup>15</sup> Art. 14 Gewebeverträglichkeit
<sup>1</sup> Nieren sind in dritter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, die:
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<sup>4</sup> Die zu genehmigende Anzahl spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper ist bei der Aufnahme in die Warteliste zu berechnen. Sie ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres oder wenn neue Erkenntnisse zu den spenderspezifischen Anti-HLA-Antikörpern einer Patientin oder eines Patienten vorliegen, neu zu berechnen.
<sup>14</sup> Art. 15 Infektionsstatus Werden Spenderinnen und Spender auf das Epstein-Barr-Virus negativ getestet, so werden Nieren in vierter Priorität Patientinnen und Patienten zugeteilt, die auf das Epstein-Barr-Virus ebenfalls negativ getestet wurden.
<sup>15</sup> Art. <sup>15</sup> a Zuteilung nach Punktesystem Nieren sind in fünfter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, denen nach Anhang 2 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
<sup>16</sup> Art. 15 Infektionsstatus Werden Spenderinnen und Spender auf das Epstein-Barr-Virus negativ getestet, so werden Nieren in vierter Priorität Patientinnen und Patienten zugeteilt, die auf das Epstein-Barr-Virus ebenfalls negativ getestet wurden.
<sup>17</sup> Art. 15 a Zuteilung nach Punktesystem Nieren sind in fünfter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, denen nach Anhang 2 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
##### **Art. 16** Zuteilung bei gleicher Priorität
@@ -240,7 +260,7 @@
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten, denen erstmals Inseln transplantiert werden sollen oder die nach mehr als einem Jahr nach einer Transplantation der Inseln eine zusätzliche Transplantation der Inseln benötigen.
<sup>16</sup> Art. 18 Kombinierte Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln und der Niere Patientinnen und Patienten, die nur die Niere benötigen, sind gegenüber Patientinnen und Patienten, bei denen die Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln und der Niere indiziert ist, zu bevorzugen, wenn:
<sup>18</sup> Art. <sup>18</sup> Kombinierte Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln und der Niere Patientinnen und Patienten, die nur die Niere benötigen, sind gegenüber Patientinnen und Patienten, bei denen die Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln und der Niere indiziert ist, zu bevorzugen, wenn:
- a. nur bei ihnen eine medizinische Dringlichkeit vorliegt; oder
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<sup>2</sup> Die beste Übereinstimmung der Gewebemerkmale ist nach dem Punktesystem in
<sup>17</sup> Anhang 2 a zu ermitteln.
<sup>19</sup> Anhang 2 a zu ermitteln.
<sup>3</sup> Eine Blutgruppenübereinstimmung liegt vor, wenn:
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##### **Art. 22**
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2010 <sup>18</sup>
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2010 <sup>20</sup>
<sup>1</sup> bis Artikel 3 Absatz <sup>1</sup> gilt auch für Patientinnen und Patienten, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits in die Warteliste aufgenommen worden sind.
@@ -324,18 +344,22 @@
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3377).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1709).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008 (AS 2008 4469). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1429).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1429).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1429).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139).
[^18]: AS 2010 5073
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008 (AS 2008 4469). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139).
[^20]: AS 2010 5073
2007-05-02
Originalfassung Text zu diesem Datum