Änderungshistorie
Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
6 Versionen
· 2012-05-25
2020-07-01
Änderungen vom 2020-07-01
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- b. Jugendliche : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden;
- c. J+S-Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer Behinderung : Kinder und
<sup>2</sup> Jugendliche, die nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts als invalid gelten;
<sup>2</sup> c. ...
- d. Schulen : die obligatorische Schule nach Artikel 48 SpoFöV sowie die Schulen der Sekundarstufe II;
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<sup>2</sup> Die Sportart Allround darf ausschliesslich für Kinder angeboten werden.
<sup>3</sup> Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 7 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S-Angebot verboten. Zulässig sind in J+S-Kursen und -Lagern der Sportart Kanusport Wildwasserfahrten, einschliesslich solcher auf Fliessgewässern mit einem Schwierigkeitsgrad, der höher ist als Wildwasser II nach Anhang 3 der Risikoaktivi-
<sup>5</sup> tätenverordnung vom 30. November 2012 , sofern diese Aktivitäten von Personen geleitet werden, die über eine gültige Anerkennung als J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Kanusport verfügen und eine spezifische Weiterbildung absolviert
<sup>3</sup> Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S-Angebot verboten. Zulässig sind in J+S-Kursen und -Lagern der Sportart Kanusport Wildwasserfahrten, einschliesslich solcher auf Fliessgewässern mit einem Schwierigkeitsgrad, der höher ist als Wildwasser II nach Anhang 3 der Risikoaktivi-
<sup>5</sup> tätenverordnung vom 30. Januar 2019 , sofern diese Aktivitäten von Personen geleitet werden, die über eine gültige Anerkennung als J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Kanusport verfügen und eine spezifische Weiterbildung absolviert
<sup>6</sup> haben.
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<sup>1</sup> An einem J+S-Kurs müssen mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter
<sup>7</sup> teilnehmen. … 1bis Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so müssen in jeder
<sup>7</sup> teilnehmen. ... 1bis Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so müssen in jeder
<sup>8</sup> Teilgruppe mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen.
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<sup>2</sup> Das BASPO legt die Ausbildungsinhalte fest.
#### 4. Abschnitt: …
#### 4. Abschnitt: ...
<sup>14</sup> Art. 16–20
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- f. Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.
#### 8. Abschnitt: …
#### 8. Abschnitt: ...
<sup>18</sup> Art. 35–39
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<sup>2</sup> In Sportarten, Disziplinen oder bei Aktivitäten mit besonderen Sicherheitsvorschriften können J+S-Expertinnen und -Experten als Sicherheitsfachleute für die Beurteilung von Kursoder Lagerprogrammen eingesetzt werden.
<sup>3</sup> <sup>19</sup> …
<sup>3</sup> <sup>19</sup> ...
<sup>4</sup> Das BASPO kann mit J+S-Expertinnen und -Experten Kaderkurse zur Vorberei-
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<sup>2</sup> Für J+S-Kurse mit Kindern in der Nutzergruppe 5 werden erhöhte Beiträge ausgerichtet.
<sup>3</sup> und <sup>4</sup> <sup>21</sup> …
<sup>3</sup> und <sup>4</sup> <sup>21</sup> ...
<sup>5</sup> Die Maximalbeiträge sind in Anhang 3 festgelegt.
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<sup>3</sup> Für J+S-Lager, die nach Artikel 11 Absatz <sup>3</sup> oder 4 durchgeführt werden, reduzieren sich die Beiträge um die Hälfte.
<sup>4</sup> Für J+S-Lager der Nutzergruppe 5 in den Sportarten Skifahren, Snowboard, Skilanglauf oder Skispringen können die Beiträge höchstens verdoppelt werden, sofern die Lager ausschliesslich in einer oder mehreren dieser Sportarten durchgeführt werden und Organisationen aus Tourismus und Wirtschaft eigene Massnahmen zur
<sup>22</sup> Förderung solcher Lager ergreifen.
<sup>4</sup> <sup>22</sup> ...
##### **Art. 46** Beiträge für die Teilnahme an Wettkämpfen
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<sup>2</sup> In Kursen der Nutzergruppe <sup>2</sup> gelten Wettkämpfe als Trainingsstunden, sofern die betreffenden Kinder und Jugendlichen an den Wettkämpfen zusätzlich zu den Aktivitäten nach Artikel 9 Absatz 4 teilnehmen.
<sup>3</sup> <sup>23</sup> …
<sup>3</sup> <sup>23</sup> ...
<sup>4</sup> Das BASPO kann Einschränkungen für die Teilnahme von Kindern an Wettkämpfen festlegen.
##### **Art. 47** Beiträge für Angebote der Nutzergruppe 6
<sup>1</sup> Eine geringe Bedeutung kommt einer Sportart dann zu, wenn während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als 1 Promille aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer von J+S-Angeboten diese Sportart wählen.
<sup>2</sup> Das BASPO legt die Beiträge im Einzelfall fest.
<sup>24</sup> Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer Art. 48 Für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenössischem Fachausweis in der Sportart Bergsport kann den Organisatoren der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung ein zusätzlicher Beitrag nach Anhang 5 ausgerichtet werden.
##### **Art. 49** Beiträge für J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer mit
Behinderungen
<sup>1</sup> Nimmt an einem J+S-Angebot regelmässig mindestens eine Person mit einer Behinderung teil und muss der Organisator des J+S-Angebots deshalb eine zusätzliche J+S-Leiterin oder einen zusätzlichen J+S-Leiter mit besonderer Weiterbildung einsetzen, so erhält der Organisator des J+S-Angebots einen zusätzlichen Beitrag nach Anhang 6.
<sup>2</sup> <sup>25</sup> …
<sup>24</sup> Art. 47
<sup>25</sup> Art. 48 Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer Für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenössischem Fachausweis in der Sportart Bergsport kann den Organisatoren der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung ein zusätzlicher Beitrag nach Anhang 5 ausgerichtet werden.
<sup>26</sup> Art. 49 Zusätzliche Beiträge für J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer mit Behinderungen
<sup>1</sup> Nimmt an einem J+S-Kurs oder -Lager mindestens eine Person teil, die als Folge einer voraussichtlich dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung ohne besondere Massnahmen nicht oder nur erschwert an diesem Kurs oder Lager teilnehmen könnte, so kann dem Organisator ein zusätzlicher Beitrag nach Anhang 6 ausgerichtet werden, wenn:
- a. das Angebot von einem J+S-Leiter oder einer J+S-Leiterin geleitet wird, die oder der über eine spezifische Weiterbildung verfügt und die besonderen Massnahmen trifft;
- b. der Organisator auf Verlangen des BASPO die Relevanz der Beeinträchtigung und die Eignung der besonderen Massnahmen für die Ausübung der betreffenden Sportart gutachterlich belegt.
<sup>2</sup> Bestehen die besonderen Massnahmen darin, zusätzliche Betreuungspersonen beizuziehen, so werden diese nicht als zusätzliche Leiterinnen und Leiter nach Anhang 2 gerechnet, auch wenn sie über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter verfügen.
##### **Art. 50** Beiträge für die J+S-Kaderbildung
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- b. die allfällige Beteiligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Kos-
<sup>26</sup> ten für die Nutzung von Sportund Transportinfrastrukturen.
<sup>3</sup> Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Kaderbildung durch Bildungsinstitutionen als integrierter Teil eines Ausbildungslehrgangs durchgeführt wird und die Teilnahme für die Schülerinnen und Schüler oder die Lernenden obligatorisch ist.
<sup>27</sup> ten für die Nutzung von Sportund Transportinfrastrukturen.
<sup>3</sup> Es werden keine Beiträge ausgerichtet und keine Gutscheine für die Anund Rückreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Kursort zur Verfügung gestellt, wenn eine Bildungsinstitution die Kaderbildung als integrierten Teil eines Ausbildungslehrgangs durchführt und die Teilnahme an dieser Kaderbildung obligatorisch
<sup>28</sup> ist.
<sup>4</sup> Die von Jugendverbänden organisierte Kaderbildung wird nach dem Bundesgesetz
<sup>27</sup> vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit entschädigt.
##### **Art. 51** Pauschalbeiträge an Verbände
Das BASPO richtet an Sportverbände, deren Sportart provisorisch aufgenommen ist, Pauschalbeiträge aus. Die Beiträge sind in Anhang 8 festgelegt.
<sup>29</sup> vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit entschädigt.
<sup>30</sup> Art. 51 Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung
<sup>1</sup> Die Beiträge an nationale Sportund Jugendverbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung decken höchstens 50 Prozent der AHV-pflichtigen Entschädigungen, die der Verband den für die Ausbildung in der jeweiligen J+S-Sportart verantwortlichen Personen entrichtet hat; sie betragen jedoch höchstens 200 000 Franken.
<sup>2</sup> Werden die Leistungen durch ehrenamtlich arbeitende Personen erbracht oder liegen die AHV-pflichtigen Entschädigungen unter 100 000 Franken, so erhalten die beitragsberechtigten Verbände maximal 50 000 Franken pro Jahr.
<sup>3</sup> Die für die Ausbildung verantwortlichen Personen müssen mindestens die in Anhang 8 festgelegten und im Leistungsvertrag konkretisierten Aufgaben erfüllen.
<sup>4</sup> Werden die Aufgaben nur unvollständig erfüllt, so werden die Beiträge entsprechend gekürzt.
#### 11. Abschnitt: Weitere Leistungen des Bundes
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<sup>1</sup> Die Organisatoren von J+S-Angeboten bezeichnen für jedes Angebot einen verantwortlichen J+S-Coach als Vertreterin oder Vertreter der Organisation gegenüber
<sup>28</sup> den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO.
<sup>31</sup> den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO.
<sup>2</sup> Der J+S-Coach vertritt die Organisation in allen Belangen von J+S.
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<sup>1</sup> Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten J+S-Kurses oder -Lagers an. Die gleiche Frist gilt für die Nachmeldung von Kursen und Lagern zu einem bereits angemeldeten Angebot.
<sup>2</sup> <sup>29</sup> …
<sup>2</sup> <sup>32</sup> ...
<sup>3</sup> Die zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung der Angebote vor deren Beginn.
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<sup>2</sup> Der Pauschalbeitrag beträgt maximal 50 Franken pro Tag und Kursteilnehmerin oder -teilnehmer.
<sup>3</sup> Wird in Ausund Weiterbildungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl mindestens eine weitere ESA-Expertin oder ein weiterer ESA-Experten während mindestens eines ganzen Kurstages eingesetzt, so richtet das BASPO den Organisatoren eine zusätzliche Pauschale von maximal 100 Franken pro Kurstag aus.
<sup>3</sup> Wird in Ausund Weiterbildungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl mindestens eine weitere ESA-Expertin oder ein weiterer ESA-Experten während mindestens eines ganzen Kurstages eingesetzt, so richtet das BASPO den Organisatoren eine zusätzliche Pauschale von maximal 100 Franken pro Kurstag aus. 3bis Keine Beiträge werden ausgerichtet:
- a. für angehende Expertinnen und Experten, die in Weiterbildungskursen bei Expertinnen und Experten hospitieren;
- b. für Ausund Weiterbildungskurse, die in andere Aus-oder Weiterbildungs-
<sup>33</sup> angebote des Organisators integriert stattfinden.
<sup>4</sup> Das BASPO legt die Beiträge im Einzelfall fest. Es berücksichtigt dabei namentlich die Dichte des Angebots an ESA-Kursen in den einzelnen Regionen oder Sportarten.
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Der Bund kann Drucksachen, Lehrund Lernmedien und Auszeichnungen zur Verfügung stellen. Das BASPO bestimmt den Anteil der Kosten, den die Empfänger von Drucksachen, Lehrund Lernmedien zu übernehmen haben.
<sup>3</sup> a . Kapitel: Schweizerischer Schulsporttag <sup>34</sup> (Art. <sup>40</sup> Abs. <sup>4</sup> SpoFöV)
##### **Art. 78** a
<sup>1</sup> Folgende Leistungen von Kantonen und Gemeinden sind im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 SpoFöV anrechenbar:
- a. Finanzhilfen in Form von Barbeträgen;
- b. Beiträge aus den kantonalen Sporttotooder Lotteriefonds;
- c. Sachlieferungen und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
<sup>2</sup> Nicht anrechenbar sind staatliche Leistungen, zu deren Erbringung Kantone und Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, wie polizeiliche Dienstleistungen, Versorgungsund Entsorgungsdienstleistungen, Bewilligungsverfahren, allgemeine administrative Tätigkeiten, auch wenn im Einzelfall auf die damit verbundene Gebührenerhebung verzichtet wird.
### 4. Kapitel: Sportanlagen von nationaler Bedeutung
(Art. 42–44 SpoFöV)
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<sup>1</sup> Das BASPO kann an die Neuerstellung einer Sportanlage von nationaler Bedeutung oder den Umbau einer Sportanlage in eine solche von nationaler Bedeutung Beiträge leisten, wenn:
<sup>30</sup> a. die betreffende Anlage im NASAK -Katalog aufgeführt ist;
<sup>35</sup> a. die betreffende Anlage im NASAK -Katalog aufgeführt ist;
- b. der Betrieb der Anlage und insbesondere die Finanzierung des Betriebs, inklusive des laufenden und periodischen Unterhalts durch die Trägerschaft langfristig gesichert ist;
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Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
<sup>31</sup> 1. Verordnung vom 21. Januar 1992 über die Entschädigungsansätze für Kurse der Sportverbände und weiteren Sportorganisationen;
<sup>32</sup> 2. Verordnung des VBS vom 31. Oktober 2001 über Dopingmittel und -methoden;
<sup>33</sup> 3. Verordnung des VBS vom 7. November 2002 über Jugend+Sport;
<sup>34</sup> über Bundesleistungen im Senioren- 4. Verordnung vom 15. Dezember 1998 sport;
<sup>35</sup> 5. Verordnung vom 11. Januar 1989 über Bundesleistungen an den Schweizerischen Olympischen Verband, an Sportverbände und an weitere Sportorganisationen.
<sup>36</sup> 1. Verordnung vom 21. Januar 1992 über die Entschädigungsansätze für Kurse der Sportverbände und weiteren Sportorganisationen;
<sup>37</sup> 2. Verordnung des VBS vom 31. Oktober 2001 über Dopingmittel und -methoden;
<sup>38</sup> 3. Verordnung des VBS vom 7. November 2002 über Jugend+Sport;
<sup>39</sup> 4. Verordnung vom 15. Dezember 1998 über Bundesleistungen im Seniorensport;
<sup>40</sup> 5. Verordnung vom 11. Januar 1989 über Bundesleistungen an den Schweizerischen Olympischen Verband, an Sportverbände und an weitere Sportorganisationen.
##### **Art. 84** Inkrafttreten
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[^1]: SR 415.01
[^2]: SR 830.1
[^2]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
@@ -828,7 +850,7 @@
[^5]: SR 935.911
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).
[^7]: Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).
@@ -860,30 +882,40 @@
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014 (AS 2014 2843). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7377).
[^27]: SR 446.1
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).
[^30]: Nationales Sportanlagenkonzept
[^31]: [AS 1992 494]
[^32]: [AS 2001 3319, 2002 4033, 2003 4279, 2005 259, 2007 6711]
[^33]: [AS 2002 4040, 2004 4667, 2011 5627]
[^34]: [AS 1999 587]
[^35]: [AS 1989 193]
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7377).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).
[^29]: SR 446.1
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).
[^35]: Nationales Sportanlagenkonzept
[^36]: [AS 1992 494]
[^37]: [AS 2001 3319, 2002 4033, 2003 4279, 2005 259, 2007 6711]
[^38]: [AS 2002 4040, 2004 4667, 2011 5627]
[^39]: [AS 1999 587]
[^40]: [AS 1989 193]
2018-01-01
2015-12-01
2014-10-01
2012-10-01
2012-05-25
VSpoFöP
Originalfassung
Text zu diesem Datum