Änderungshistorie

Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)

6 Versionen · 2012-05-25

Änderungen vom 2018-01-01

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##### **Art. 5** Teilnehmerzahl und Gruppengrösse
<sup>1</sup> An einem J+S-Kurs müssen mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen. Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann für J+S-Kurse der Nutzergruppe 7 Ausnahmen von der Mindesteilnehmerzahl bewilligen. 1bis Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so müssen in jeder
<sup>7</sup> Teilgruppe mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen.
<sup>1</sup> An einem J+S-Kurs müssen mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter
<sup>7</sup> teilnehmen. … 1bis Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so müssen in jeder
<sup>8</sup> Teilgruppe mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen.
<sup>2</sup> Die Gruppengrössen sind in Anhang <sup>2</sup> festgelegt.
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<sup>2</sup> Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so muss jede Teilgruppe von einer J+S-Leiterin oder einem J+S-Leiter geführt werden, die oder der über sämtliche erforderlichen Anerkennungen zur Durchführung der entsprechenden J+S-
<sup>8</sup> Aktivität verfügt.
<sup>9</sup> Aktivität verfügt.
##### **Art. 7** Trainingslager
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<sup>3</sup> Pro Trainingslagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder je eine am Vormittag und am Abend oder je eine am Nachmittag und am Abend. Insgesamt müssen die
<sup>9</sup> J+S-Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.
<sup>10</sup> J+S-Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.
<sup>4</sup> Anund Abreisetag gelten zusammen als ein Trainingslagertag, wenn an diesen beiden Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt werden.
<sup>5</sup> Kinder und Jugendliche, die nur am Trainingslager teilnehmen, werden für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
<sup>10</sup> Kursund Aktivitätendauer in den Nutzergruppen 1, 4 und 5 Art. 8
<sup>11</sup> Art. 8 Kursund Aktivitätendauer in den Nutzergruppen 1, 4 und 5
<sup>1</sup> Die Mindestdauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppe 1, 4 oder 5 beträgt
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<sup>6</sup> Der Organisator darf pro Tag und Kurs höchstens eine Aktivität zu 90 Minuten zur Beitragsgewährung abrechnen, in Trainingslagern höchstens 300 Minuten.
<sup>7</sup> Das BASPO kann ausnahmsweise kürzere Kurse und eine geringere Anzahl Trainings bewilligen.
<sup>11</sup> Art. 9 Kursund Aktivitätendauer in der Nutzergruppe 2
<sup>7</sup> Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann ausnahmsweise kürzere Kurse und eine geringere Anzahl Trainings bewilligen.
<sup>12</sup> Art. 9 Kursund Aktivitätendauer in der Nutzergruppe 2
<sup>1</sup> Die Mindestdauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppe 2 beträgt 45 Teilnehmerstunden.
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<sup>3</sup> Pro Lagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder je eine am Vormittag und am Abend oder je eine am Nachmittag und am Abend. Insgesamt müssen die J+S-Aktivitäten
<sup>12</sup> mindestens vier Stunden dauern.
<sup>13</sup> mindestens vier Stunden dauern.
<sup>4</sup> Anund Abreisetag gelten zusammen als ein Lagertag, wenn an diesen beiden Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt werden.
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<sup>2</sup> Das BASPO legt die Ausbildungsinhalte fest.
#### 4. Abschnitt: J+S-Nachwuchsförderung
##### **Art. 16** Förderkonzept
<sup>1</sup> Mit der J+S-Nachwuchsförderung werden J+S-Angebote unterstützt, die auf einem Förderkonzept eines nationalen Sportverbandes basieren.
<sup>2</sup> Das BASPO erarbeitet zusammen mit dem Dachverband des Schweizer Sports (Swiss Olympic) Richtlinien über die Inhalte der Förderkonzepte.
<sup>3</sup> Es genehmigt die Förderkonzepte, soweit diese für die Beitragsgewährung von Bedeutung sind und legt fest:
- a. die Maximalzahl der zur Beitragsgewährung anrechenbaren Stunden je Teilnehmerin und Teilnehmer;
- b. die maximale Grösse der Gruppen pro Nachwuchstrainerin und Nachwuchstrainer.
##### **Art. 17** Teilnahmevoraussetzungen
<sup>1</sup> In die Nachwuchsförderung werden nur J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer aufgenommen, die von einem nationalen Verband nach dem jeweiligen Förderkonzept für die Nachwuchsförderung selektioniert worden sind.
<sup>2</sup> An Aktivitäten der J+S-Nachwuchsförderung können ausnahmsweise auch Kinder oder Jugendliche teilnehmen, die nicht von einem nationalen Verband selektioniert
<sup>13</sup> wurden.
##### **Art. 18** Förderstufen
<sup>1</sup> Die J+S-Nachwuchsförderung besteht aus den Förderstufen Lokal (L), Regional (R) und National (N).
<sup>2</sup> Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden zur jeweiligen Förderstufen gestützt auf die Selektion von Swiss Olympic zugewiesen.
##### **Art. 19** Leitung
<sup>1</sup> Angebote der Nachwuchsförderung werden durch J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Lokal (L), Regional (R) oder National (N) geleitet.
<sup>2</sup> <sup>14</sup> …
##### **Art. 20** Administration der Angebote
Angebote der Nachwuchsförderung dürfen nur von J+S-Coaches mit einer spezifischen Ausund Weiterbildung (J+S-Coach NWF) administriert werden.
#### 4. Abschnitt: …
<sup>14</sup> Art. 16–20
#### 5. Abschnitt: Kaderbildung allgemein
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- b. im Kursjahr das 18. Altersjahr vollendet haben;
- c. die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Angeboten der Kaderbildung erfüllen (Art. 30, 33, 36 und 42). 1bis Zur Ausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter Schulsport werden zugelassen:
<sup>15</sup> c. die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Angeboten der Kaderbildung erfüllen (Art. 30, 33 und 42). 1bis Zur Ausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter Schulsport werden zugelassen:
- a. Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs an einer pädagogischen Hochschule mit einer Ausrichtung auf den Sportund Bewegungsunterricht;
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- c. pädagogisch ausgebildete Fachpersonen, die schulnahe Betreuungsaufgaben
<sup>15</sup> erfüllen.
<sup>16</sup> erfüllen.
<sup>2</sup> Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn sie regelmässig für einen Organisator von J+S-Angeboten oder von Angeboten der Kaderbildung tätig sind.
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<sup>1</sup> In Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni
<sup>16</sup> 2011 (SpoFöG) sistiert das BASPO auf Anzeige oder von Amtes wegen die Kaderanerkennung ohne Verzug.
<sup>17</sup> 2011 (SpoFöG) sistiert das BASPO auf Anzeige oder von Amtes wegen die Kaderanerkennung ohne Verzug.
<sup>2</sup> In Fällen nach Artikel 10 Absatz 3 SpoFöG entscheidet das BASPO, ob die Kaderanerkennung befristet oder unbefristet entzogen werden soll. Die Zeit der Sistierung wird an die Dauer des befristeten Entzugs angerechnet.
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- f. Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.
#### 8. Abschnitt: J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer
(Art. <sup>18</sup> SpoFöV)
##### **Art. 35** J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Lokal (L); Ausund
Weiterbildung
<sup>1</sup> Die Ausbildung zur J+S-Nachwuchstrainerin oder zum J+S-Nachwuchstrainer Lokal (L) und die entsprechende Weiterbildung erfolgen sportartenund disziplinenspezifisch in J+S-Nachwuchstrainerkursen und -Modulen.
<sup>2</sup> Das BASPO bietet Personen, die über eine dem J+S-Nachwuchstrainer gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen an.
<sup>3</sup> Das BASPO führt die Ausund Weiterbildung der J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer durch. Es zieht die Sportverbände bei.
##### **Art. 36** J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Lokal (L);
Zulassung zur Ausund Weiterbildung Zur Ausund Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche:
- a. über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter verfügen.
- b. eine regelmässige J+S-Leitertätigkeit vorweisen können;
- c. bereit sind, regelmässig in der J+S-Nachwuchsförderung (J+S-NWF) tätig zu sein;
- d. von den zuständigen J+S-Fachleiterinnen und -leitern empfohlen worden sind;
- e. die in der Ausbildungsstruktur festgelegten Weiterbildungen bestanden haben.
##### **Art. 37** J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Lokal (L); Anerkennung
<sup>1</sup> Als J+S-Nachwuchstrainerin oder als J+S-Nachwuchstrainer Lokal (L) werden Personen mit einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter anerkannt, die:
- a. die entsprechenden sportartenund disziplinenspezifischen J+S-Nachwuchstrainerkurse und -Module erfolgreich bestanden haben;
- b. über eine vom BASPO anerkannte gleichwertige Ausbildung verfügen.
<sup>2</sup> <sup>17</sup> …
##### **Art. 38** J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Regional (R)
Als J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Regional (R) werden anerkannt:
- a. Trainerinnen oder Trainer Leistungsport mit eidgenössischem Fachausweis und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter;
- b. Personen mit einer vom BASPO anerkannten gleichwertigen Ausbildung und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter.
##### **Art. 39** J+S-Nachwuchstrainer National (N)
Als J+S-Nachwuchstrainerin und -trainer National (N) werden anerkannt:
- a. diplomierte Trainerinnen und Trainer Spitzensport mit höherer Fachprüfung und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter;
- b. Personen mit einer vom BASPO anerkannten gleichwertigen Ausbildung und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter.
#### 8. Abschnitt: …
<sup>18</sup> Art. 35–39
#### 9. Abschnitt: J+S-Expertinnen und -Experten
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<sup>2</sup> In Sportarten, Disziplinen oder bei Aktivitäten mit besonderen Sicherheitsvorschriften können J+S-Expertinnen und -Experten als Sicherheitsfachleute für die Beurteilung von Kursoder Lagerprogrammen eingesetzt werden.
<sup>3</sup> <sup>18</sup> …
<sup>3</sup> <sup>19</sup> …
<sup>4</sup> Das BASPO kann mit J+S-Expertinnen und -Experten Kaderkurse zur Vorberei-
<sup>19</sup> tung oder Weiterentwicklung der J+S-Kaderbildung durchführen.
<sup>20</sup> tung oder Weiterentwicklung der J+S-Kaderbildung durchführen.
#### 10. Abschnitt: Beitragsgewährung
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<sup>2</sup> Für J+S-Kurse mit Kindern in der Nutzergruppe 5 werden erhöhte Beiträge ausgerichtet.
<sup>3</sup> Die Beiträge der Nutzergruppe 7 richten sich nach:
- a. der Gesamtzahl der Trainingsstunden;
- b. der jeweiligen Förderstufe der Teilnehmerinnen und Teilnehmer; und
- c. der Anzahl der eingesetzten J+S-Nachwuchstrainerinnen und -Trainer und deren Qualifikation.
<sup>4</sup> Nehmen an Angeboten der Nutzergruppe 7 Kinder oder Jugendliche teil, welche nicht für die Nachwuchsförderung selektioniert sind, werden lediglich die für die Nutzergruppe 1 vorgesehenen Teilnehmerstunden entschädigt.
<sup>3</sup> und <sup>4</sup> <sup>21</sup> …
<sup>5</sup> Die Maximalbeiträge sind in Anhang 3 festgelegt.
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<sup>4</sup> Für J+S-Lager der Nutzergruppe 5 in den Sportarten Skifahren, Snowboard, Skilanglauf oder Skispringen können die Beiträge höchstens verdoppelt werden, sofern die Lager ausschliesslich in einer oder mehreren dieser Sportarten durchgeführt werden und Organisationen aus Tourismus und Wirtschaft eigene Massnahmen zur
<sup>20</sup> Förderung solcher Lager ergreifen.
<sup>22</sup> Förderung solcher Lager ergreifen.
##### **Art. 46** Beiträge für die Teilnahme an Wettkämpfen
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<sup>2</sup> In Kursen der Nutzergruppe <sup>2</sup> gelten Wettkämpfe als Trainingsstunden, sofern die betreffenden Kinder und Jugendlichen an den Wettkämpfen zusätzlich zu den Aktivitäten nach Artikel 9 Absatz 4 teilnehmen.
<sup>3</sup> In der Nutzergruppe 7 gelten Wettkämpfe bis zum Erreichen der nach Artikel 16 Absatz 3 festgelegten Maximalzahl der anrechenbaren Stunden als Trainingsstunden.
<sup>3</sup> <sup>23</sup> …
<sup>4</sup> Das BASPO kann Einschränkungen für die Teilnahme von Kindern an Wettkämpfen festlegen.
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<sup>2</sup> Das BASPO legt die Beiträge im Einzelfall fest.
<sup>21</sup> Art. 48 Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer Für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenössischem Fachausweis in der Sportart Bergsport kann den Organisatoren der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung ein zusätzlicher Beitrag nach Anhang 5 ausgerichtet werden.
<sup>24</sup> Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer Art. 48 Für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenössischem Fachausweis in der Sportart Bergsport kann den Organisatoren der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung ein zusätzlicher Beitrag nach Anhang 5 ausgerichtet werden.
##### **Art. 49** Beiträge für J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer mit
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<sup>1</sup> Nimmt an einem J+S-Angebot regelmässig mindestens eine Person mit einer Behinderung teil und muss der Organisator des J+S-Angebots deshalb eine zusätzliche J+S-Leiterin oder einen zusätzlichen J+S-Leiter mit besonderer Weiterbildung einsetzen, so erhält der Organisator des J+S-Angebots einen zusätzlichen Beitrag nach Anhang 6.
<sup>2</sup> <sup>22</sup> …
<sup>2</sup> <sup>25</sup> …
##### **Art. 50** Beiträge für die J+S-Kaderbildung
<sup>1</sup> Die Organisatoren der Kaderbildung tragen die Kosten der von ihnen durchgeführten Angebote selber.
<sup>2</sup> Das BASPO leistet Beiträge nach Anhang 7.
<sup>2</sup> Das BASPO leistet Beiträge nach Anhang 7. 2bis Führen Kantone oder Sportoder Jugendverbände im Auftrag des BASPO Module der Ausund Weiterbildung von J+S-Expertinnen und -Experten durch, so schliesst das BASPO mit ihnen eine Vereinbarung ab und legt darin fest:
- a. die Abgeltung des Kantons oder Verbands für dessen Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und Nutzung von Sportund Transportinfrastrukturen, wobei die Abgeltung 200 Franken pro Tag und für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer nicht übersteigen darf;
- b. die allfällige Beteiligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Kos-
<sup>26</sup> ten für die Nutzung von Sportund Transportinfrastrukturen.
<sup>3</sup> Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Kaderbildung durch Bildungsinstitutionen als integrierter Teil eines Ausbildungslehrgangs durchgeführt wird und die Teilnahme für die Schülerinnen und Schüler oder die Lernenden obligatorisch ist.
<sup>4</sup> Die von Jugendverbänden organisierte Kaderbildung wird nach dem Bundesgesetz
<sup>23</sup> vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit entschädigt.
<sup>27</sup> vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit entschädigt.
##### **Art. 51** Pauschalbeiträge an Verbände
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<sup>1</sup> Die Organisatoren von J+S-Angeboten bezeichnen für jedes Angebot einen verantwortlichen J+S-Coach als Vertreterin oder Vertreter der Organisation gegenüber
<sup>24</sup> den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO.
<sup>28</sup> den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO.
<sup>2</sup> Der J+S-Coach vertritt die Organisation in allen Belangen von J+S.
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<sup>1</sup> Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten J+S-Kurses oder -Lagers an. Die gleiche Frist gilt für die Nachmeldung von Kursen und Lagern zu einem bereits angemeldeten Angebot.
<sup>2</sup> Die Anmeldung von Angeboten der Nachwuchsförderung erfolgt zentral durch den J+S-NWF-Coach des jeweiligen nationalen Sportverbandes.
<sup>2</sup> <sup>29</sup> …
<sup>3</sup> Die zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung der Angebote vor deren Beginn.
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<sup>1</sup> Die Administration von Ausund Weiterbildungskurse der Kaderbildung erfolgt durch den Organisator der Kaderbildung.
<sup>2</sup> Die Abrechnung der Ausund Weiterbildungskurse ist spätestens 30 Tage nach dem Ende des Kurses dem BASPO einreichen.
<sup>2</sup> Die Abrechnung der Ausund Weiterbildungskurse ist spätestens 30 Tage nach dem Ende des Kurses dem BASPO einzureichen.
<sup>3</sup> Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen und verfügt die Beiträge.
@@ -822,7 +738,7 @@
<sup>1</sup> Das BASPO kann an die Neuerstellung einer Sportanlage von nationaler Bedeutung oder den Umbau einer Sportanlage in eine solche von nationaler Bedeutung Beiträge leisten, wenn:
<sup>25</sup> a. die betreffende Anlage im NASAK -Katalog aufgeführt ist;
<sup>30</sup> a. die betreffende Anlage im NASAK -Katalog aufgeführt ist;
- b. der Betrieb der Anlage und insbesondere die Finanzierung des Betriebs, inklusive des laufenden und periodischen Unterhalts durch die Trägerschaft langfristig gesichert ist;
@@ -886,15 +802,15 @@
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
<sup>26</sup> 1. Verordnung vom 21. Januar 1992 über die Entschädigungsansätze für Kurse der Sportverbände und weiteren Sportorganisationen;
<sup>27</sup> 2. Verordnung des VBS vom 31. Oktober 2001 über Dopingmittel und -methoden;
<sup>28</sup> 3. Verordnung des VBS vom 7. November 2002 über Jugend+Sport;
<sup>29</sup> über Bundesleistungen im Senioren- 4. Verordnung vom 15. Dezember 1998 sport;
<sup>30</sup> 5. Verordnung vom 11. Januar 1989 über Bundesleistungen an den Schweizerischen Olympischen Verband, an Sportverbände und an weitere Sportorganisationen.
<sup>31</sup> 1. Verordnung vom 21. Januar 1992 über die Entschädigungsansätze für Kurse der Sportverbände und weiteren Sportorganisationen;
<sup>32</sup> 2. Verordnung des VBS vom 31. Oktober 2001 über Dopingmittel und -methoden;
<sup>33</sup> 3. Verordnung des VBS vom 7. November 2002 über Jugend+Sport;
<sup>34</sup> über Bundesleistungen im Senioren- 4. Verordnung vom 15. Dezember 1998 sport;
<sup>35</sup> 5. Verordnung vom 11. Januar 1989 über Bundesleistungen an den Schweizerischen Olympischen Verband, an Sportverbände und an weitere Sportorganisationen.
##### **Art. 84** Inkrafttreten
@@ -914,50 +830,60 @@
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^7]: Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^16]: SR 415.0
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^23]: SR 446.1
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^17]: SR 415.0
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^25]: Nationales Sportanlagenkonzept
[^26]: [AS 1992 494]
[^27]: [AS 2001 3319, 2002 4033, 2003 4279, 2005 259, 2007 6711]
[^28]: [AS 2002 4040, 2004 4667, 2011 5627]
[^29]: [AS 1999 587]
[^30]: [AS 1989 193]
[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7377).
[^27]: SR 446.1
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).
[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).
[^30]: Nationales Sportanlagenkonzept
[^31]: [AS 1992 494]
[^32]: [AS 2001 3319, 2002 4033, 2003 4279, 2005 259, 2007 6711]
[^33]: [AS 2002 4040, 2004 4667, 2011 5627]
[^34]: [AS 1999 587]
[^35]: [AS 1989 193]
2012-05-25
VSpoFöP
Originalfassung Text zu diesem Datum