Änderungshistorie
Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
6 Versionen
· 2012-05-25
2020-07-01
2018-01-01
2015-12-01
2014-10-01
Änderungen vom 2014-10-01
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<sup>2</sup> Die Sportart Allround darf ausschliesslich für Kinder angeboten werden.
<sup>3</sup> Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 7 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S- Angebot verboten.
<sup>3</sup> Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 7 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S-Angebot verboten. Zulässig sind in J+S-Kursen und -Lagern der Sportart Kanusport Wildwasserfahrten, einschliesslich solcher auf Fliessgewässern mit einem Schwierigkeitsgrad, der höher ist als Wildwasser II nach Anhang 3 der Risikoaktivi-
<sup>3</sup> tätenverordnung vom 30. November 2012 , sofern diese Aktivitäten von Personen geleitet werden, die über eine gültige Anerkennung als J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Kanusport verfügen und eine spezifische Weiterbildung absolviert
<sup>4</sup> haben.
#### 2. Abschnitt: J+S-Kurse
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<sup>2</sup> Ein Trainingslager umfasst Kinder oder Jugendliche aus einem oder mehreren Kursen desselben Organisators. Alle Kinder und Jugendlichen müssen in einem der Kurse des laufenden Angebots des Organisators aktiv sein.
<sup>3</sup> Pro Trainingslagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder am Abend. Insgesamt müssen die J+S-Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.
<sup>3</sup> Pro Trainingslagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder je eine am Vormittag und am Abend oder je eine am Nachmittag und am Abend. Insgesamt müssen die
<sup>5</sup> J+S-Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.
<sup>4</sup> Anund Abreisetag gelten zusammen als ein Trainingslagertag, wenn an diesen beiden Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt werden.
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<sup>3</sup> Eine Aktivität dauert mindestens eine Stunde. Pro Aktivität können höchstens fünf Stunden für die Berechnung der Teilnehmerstunden berücksichtigt werden.
<sup>4</sup> Der Organisator hat innerhalb von drei Monaten in fünf unterschiedlichen Wochen je mindestens eine einzeln organisierte Aktivität durchzuführen.
<sup>4</sup> Der Organisator hat innerhalb von fünf Monaten in mindestens fünf unterschied-
<sup>6</sup> lichen Kalenderwochen fünf einzeln organisierte Aktivitäten durchzuführen.
##### **Art. 10** Kursinhalte
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<sup>2</sup> Ein Lager in der Nutzergruppe 3 darf drei Tage dauern, wenn innerhalb des gleichen J+S-Angebots zusätzlich ein Lager nach Absatz 1 durchgeführt wird.
<sup>3</sup> Pro Lagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder am Abend. Insgesamt müssten die J+S- Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.
<sup>3</sup> Pro Lagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder je eine am Vormittag und am Abend oder je eine am Nachmittag und am Abend. Insgesamt müssen die J+S-Aktivitäten
<sup>7</sup> mindestens vier Stunden dauern.
<sup>4</sup> Anund Abreisetag gelten zusammen als ein Lagertag, wenn an diesen beiden Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt werden.
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<sup>1</sup> In die Nachwuchsförderung werden nur J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer aufgenommen, die von einem nationalen Verband nach dem jeweiligen Förderkonzept für die Nachwuchsförderung selektioniert worden sind.
<sup>2</sup> An einzelnen Aktivitäten der J+S-Nachwuchsförderung können auch Kinder oder Jugendliche teilnehmen, welche ausschliesslich die Voraussetzungen nach Artikel 4 SpoFöV erfüllen.
<sup>2</sup> An Aktivitäten der J+S-Nachwuchsförderung können ausnahmsweise auch Kinder oder Jugendliche teilnehmen, die nicht von einem nationalen Verband selektioniert
<sup>8</sup> wurden.
##### **Art. 18** Förderstufen
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<sup>1</sup> In Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni
<sup>3</sup> 2011 (SpoFöG) sistiert das BASPO auf Anzeige oder von Amtes wegen die Kaderanerkennung ohne Verzug.
<sup>9</sup> 2011 (SpoFöG) sistiert das BASPO auf Anzeige oder von Amtes wegen die Kaderanerkennung ohne Verzug.
<sup>2</sup> In Fällen nach Artikel 10 Absatz 3 SpoFöG entscheidet das BASPO, ob die Kaderanerkennung befristet oder unbefristet entzogen werden soll. Die Zeit der Sistierung wird an die Dauer des befristeten Entzugs angerechnet.
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<sup>3</sup> Für J+S-Lager, die nach Artikel 11 Absatz <sup>3</sup> oder 4 durchgeführt werden, reduzieren sich die Beiträge um die Hälfte.
<sup>4</sup> Für J+S-Lager der Nutzergruppe 5 in den Sportarten Skifahren, Snowboard, Skilanglauf oder Skispringen können die Beiträge höchstens verdoppelt werden, sofern die Lager ausschliesslich in einer oder mehreren dieser Sportarten durchgeführt werden und Organisationen aus Tourismus und Wirtschaft eigene Massnahmen zur
<sup>10</sup> Förderung solcher Lager ergreifen.
##### **Art. 46** Beiträge für die Teilnahme an Wettkämpfen
<sup>1</sup> Die Teilnahme an Wettkämpfen in Kursen der Nutzergruppe 1, die zusätzlich zu den regelmässigen Trainings erfolgt, wird mit zusätzlichen Pauschalbeträgen unterstützt, sofern die Vorgaben von Anhang 4 erfüllt sind.
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<sup>4</sup> Die von Jugendverbänden organisierte Kaderbildung wird nach dem Bundesgesetz
<sup>4</sup> vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit entschädigt.
<sup>11</sup> vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit entschädigt.
##### **Art. 51** Pauschalbeiträge an Verbände
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<sup>1</sup> Das BASPO kann an die Neuerstellung einer Sportanlage von nationaler Bedeutung oder den Umbau einer Sportanlage in eine solche von nationaler Bedeutung Beiträge leisten, wenn:
<sup>5</sup> a. die betreffende Anlage im NASAK -Katalog aufgeführt ist;
<sup>12</sup> a. die betreffende Anlage im NASAK -Katalog aufgeführt ist;
- b. der Betrieb der Anlage und insbesondere die Finanzierung des Betriebs, inklusive des laufenden und periodischen Unterhalts durch die Trägerschaft langfristig gesichert ist;
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Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
<sup>6</sup> 1. Verordnung vom 21. Januar 1992 über die Entschädigungsansätze für Kurse der Sportverbände und weiteren Sportorganisationen;
<sup>7</sup> 2. Verordnung des VBS vom 31. Oktober 2001 über Dopingmittel und -methoden;
<sup>8</sup> über Jugend+Sport; 3. Verordnung des VBS vom 7. November 2002
<sup>9</sup> über Bundesleistungen im Senioren- 4. Verordnung vom 15. Dezember 1998 sport;
<sup>10</sup> über Bundesleistungen an den Schwei- 5. Verordnung vom 11. Januar 1989 zerischen Olympischen Verband, an Sportverbände und an weitere Sportorganisationen.
<sup>13</sup> 1. Verordnung vom 21. Januar 1992 über die Entschädigungsansätze für Kurse der Sportverbände und weiteren Sportorganisationen;
<sup>14</sup> 2. Verordnung des VBS vom 31. Oktober 2001 über Dopingmittel und -methoden;
<sup>15</sup> 3. Verordnung des VBS vom 7. November 2002 über Jugend+Sport;
<sup>16</sup> über Bundesleistungen im Senioren- 4. Verordnung vom 15. Dezember 1998 sport;
<sup>17</sup> 5. Verordnung vom 11. Januar 1989 über Bundesleistungen an den Schweizerischen Olympischen Verband, an Sportverbände und an weitere Sportorganisationen.
##### **Art. 84** Inkrafttreten
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[^2]: SR 830.1
[^3]: SR 415.0
[^4]: SR 446.1
[^5]: Nationales Sportanlagenkonzept
[^6]: [AS 1992 494]
[^7]: [AS 2001 3319, 2002 4033, 2003 4279, 2005 259, 2007 6711]
[^8]: [AS 2002 4040, 2004 4667, 2011 5627]
[^9]: [AS 1999 587]
[^10]: [AS 1989 193]
[^3]: SR 935.911
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).
[^9]: SR 415.0
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).
[^11]: SR 446.1
[^12]: Nationales Sportanlagenkonzept
[^13]: [AS 1992 494]
[^14]: [AS 2001 3319, 2002 4033, 2003 4279, 2005 259, 2007 6711]
[^15]: [AS 2002 4040, 2004 4667, 2011 5627]
[^16]: [AS 1999 587]
[^17]: [AS 1989 193]
2012-10-01
2012-05-25
VSpoFöP
Originalfassung
Text zu diesem Datum