Änderungshistorie

Verordnung des BLV vom 18. Dezember 2017 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

100 Versionen · 2017-12-18

Änderungen vom 2018-01-13

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<sup>5</sup> b. aus den gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG festgelegten Seuchengebieten, Schutzzonen und Überwachungszonen.
<sup>6</sup> Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Buchstabe a festgelegt sind.
<sup>6</sup> Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Buchstaben a und b festgelegt sind.
<sup>7</sup> Art. 4 Einfuhr aus im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebieten Abweichend von Artikel 2 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebieten erlaubt, wenn:
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[^5]: Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 28. Dez. 2017, in Kraft seit 30. Dez. 2017 (AS 2017 7793).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 11. Jan. 2018, in Kraft seit 13. Jan. 2018 (AS 2018 45).
[^7]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
2017-12-18
Originalfassung Text zu diesem Datum