Änderungshistorie

Verordnung des BLV vom 18. Dezember 2017 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

100 Versionen · 2017-12-18

Änderungen vom 2017-12-30

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Mitgliedstaaten Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
<sup>4</sup> geregelten Gebieten mit a. aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest;
<sup>4</sup> a. aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebieten mit erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest;
<sup>5</sup> b. aus den gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG festgelegten Seuchengebieten, Schutzzonen und Überwachungszonen.
##### **Art. 3** Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
<sup>6</sup> Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Buchstabe a festgelegt sind.
Die betroffenen Mitgliedstaaten und Gebiete sind im Anhang festgelegt.
<sup>6</sup> Art. 4 Einfuhr aus im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebieten Abweichend von Artikel 2 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebieten erlaubt, wenn:
<sup>7</sup> Art. 4 Einfuhr aus im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebieten Abweichend von Artikel 2 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebieten erlaubt, wenn:
- a. die Bedingungen nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und
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Abweichend von Artikel 2 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Seu-
<sup>7</sup> chengebieten, die ausserhalb der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie das Seuchengebiet nach der Richtlinie
<sup>8</sup> chengebieten, die ausserhalb der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie das Seuchengebiet nach der Richtlinie
<sup>8</sup> 2002/60/EG für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
<sup>9</sup> 2002/60/EG für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
##### **Art. 6** Einfuhr aus Schutzzonen und Überwachungszonen
Abweichend von Artikel 2 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Schutzzonen und Überwachungszonen, die ausserhalb der im Durchführungsbe-
<sup>9</sup> schluss 2014/709/EU geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Schutzzone
<sup>10</sup> schluss 2014/709/EU geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Schutzzone
<sup>10</sup> für den innergemeinoder die Überwachungszone nach der Richtlinie 2002/60/EG schaftlichen Handel verlassen dürfen.
<sup>11</sup> oder die Überwachungszone nach der Richtlinie 2002/60/EG für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
##### **Art. 7** Aufhebung eines anderen Erlasses
<sup>11</sup> Die Verordnung des BLV vom 21. Oktober 2014 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird aufgehoben.
<sup>12</sup> Die Verordnung des BLV vom 21. Oktober 2014 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird aufgehoben.
##### **Art. 8** Inkrafttreten
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[^5]: Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.
[^6]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 28. Dez. 2017, in Kraft seit 30. Dez. 2017 (AS 2017 7793).
[^7]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^8]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.
[^8]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a. Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV
[^9]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a. Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV
[^9]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.
[^10]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.
[^10]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^11]: [AS 2014 3355, 2016 7, 2017 5257]
[^11]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.
[^12]: [AS 2014 3355, 2016 7, 2017 5257]
2017-12-18
Originalfassung Text zu diesem Datum