Änderungshistorie

Verordnung des BLV vom 18. Dezember 2017 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

100 Versionen · 2017-12-18

Änderungen vom 2018-01-20

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Mitgliedstaaten Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
<sup>4</sup> a. aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebieten mit erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest;
<sup>4</sup> geregelten Gebieten mit a. aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest;
<sup>5</sup> b. aus den gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG festgelegten Seuchengebieten, Schutzzonen und Überwachungszonen.
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[^7]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^8]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a. Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV
[^8]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^9]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.
[^9]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b. Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV
[^10]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
2017-12-18
Originalfassung Text zu diesem Datum