Änderungshistorie
Gesetz vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG)
7 Versionen
· 1996-08-22
2026-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 50, 51
2019-10-01
Gesetz vom 23 — arts. 49, 50, 51 y 2 más
Änderungen vom 2019-10-01
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2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
##### Art. 50 [^30]
3) Vorbehalten bleibt die Bestrafung nach dem 7. Abschnitt des Strafgesetzbuches, sofern ein Tatbestand erfüllt ist, der mit strengerer Strafe bedroht ist.[^30]
##### Art. 50 [^31]
**Übertretungen**
1) Vom Amt für Umwelt wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer vorsätzlich:[^31]
1) Vom Amt für Umwelt wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer vorsätzlich:[^32]
- a) ohne Bewilligung Eingriffe in Natur und Landschaft tätigt (Art. 13);
- b) behördlich verfügte Ersatzmassnahmen nicht trifft (Art. 13 Abs. 1a);[^32]
- b) behördlich verfügte Ersatzmassnahmen nicht trifft (Art. 13 Abs. 1a);[^33]
- c) ohne Bewilligung Eingriffe in Magerstandorte tätigt (Art. 16);
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- e) gegen die Schutzbestimmungen wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere verstösst (Art. 26);
- f) gegen die Verbote für spezifisch geschützte Pflanzen- und Tierarten verstösst (Art. 28);[^33]
- f) gegen die Verbote für spezifisch geschützte Pflanzen- und Tierarten verstösst (Art. 28);[^34]
- g) der Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nicht nachkommt (Art. 29 Abs. 1);
- h) den Herkunftsnachweis für lebende Pflanzen und Tiere der spezifisch geschützten Arten nicht erbringt (Art. 29 Abs. 2);[^34]
- h) den Herkunftsnachweis für lebende Pflanzen und Tiere der spezifisch geschützten Arten nicht erbringt (Art. 29 Abs. 2);[^35]
- i) die von der zuständigen Behörde verlangten Massnahmen nicht unterstützt oder die entsprechenden Unterlagen nicht vorlegt (Art. 29 Abs. 3);
@@ -774,21 +776,21 @@
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^35]
4) Wenn neben einer Übertretung nach Abs. 1 zugleich ein Tatbestand des Strafgesetzbuches oder ein Tatbestand, welcher aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fällt, erfüllt ist, sind die ordentlichen Gerichte auch Strafbehörde bei Übertretungen nach Abs. 1.[^36]
##### Art. 51 [^37]
3) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^36]
4) Wenn neben einer Übertretung nach Abs. 1 zugleich ein Tatbestand des Strafgesetzbuches oder ein Tatbestand, welcher aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fällt, erfüllt ist, sind die ordentlichen Gerichte auch Strafbehörde bei Übertretungen nach Abs. 1.[^37]
##### Art. 51 [^38]
**Einziehung**
1) Lebewesen und Gegenstände, auf die sich eine Widerhandlung bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Widerhandlung verwendet worden sind, sind von den zuständigen Strafbehörden einzuziehen.[^38]
1) Lebewesen und Gegenstände, auf die sich eine Widerhandlung bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Widerhandlung verwendet worden sind, sind von den zuständigen Strafbehörden einzuziehen.[^39]
2) Eingezogene lebende Tiere sind von einer sachkundigen Person unverzüglich in Freiheit zu setzen, sofern sie dadurch nicht dem Verderben preisgegeben werden oder ihre Freilassung für den Naturhaushalt ungünstige Folgeschäden verursachen könnte.
3) Im Übrigen gehen die eingezogenen Lebewesen und Gegenstände in das Eigentum des Staates über.
##### Art. 51a [^39]
##### Art. 51a [^40]
**Strafverfahren**
@@ -826,7 +828,7 @@
- h) die Unterschutzstellung von Pflanzen, Tieren und Populationen (Art. 27 Abs. 1);
- hbis) die Schadensverhütung und die Schadensvergütung (Art. 28c);[^40]
- hbis) die Schadensverhütung und die Schadensvergütung (Art. 28c);[^41]
- i) die Naturwacht (Art. 34 Abs. 4).
@@ -916,24 +918,26 @@
[^29]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^30]: Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 327](https://www.gesetze.li/chrono/2013327000).
[^31]: Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^32]: Art. 50 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^33]: Art. 50 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^34]: Art. 50 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^35]: Art. 50 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^36]: Art. 50 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^37]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2000262000).
[^38]: Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^39]: Art. 51a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^40]: Art. 53 Bst. hbis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^30]: Art. 49 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2019127000).
[^31]: Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 327](https://www.gesetze.li/chrono/2013327000).
[^32]: Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^33]: Art. 50 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^34]: Art. 50 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^35]: Art. 50 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^36]: Art. 50 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^37]: Art. 50 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^38]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2000262000).
[^39]: Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^40]: Art. 51a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^41]: Art. 53 Bst. hbis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
2017-03-01
Gesetz vom 23 — arts. 12, 13, 14 y 22 más
2013-11-01
Gesetz vom 23 — arts. 12, 30, 32 y 7 más
2013-02-01
Gesetz vom 23 — arts. 32, 33, 34 y 4 más
2013-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 30, 33, 34 y 4 más
2004-01-20
Gesetz vom 23
Originalfassung
Text zu diesem Datum