Änderungshistorie
Gesetz vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG)
7 Versionen
· 1996-08-22
2026-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 50, 51
2019-10-01
Gesetz vom 23 — arts. 49, 50, 51 y 2 más
2017-03-01
Gesetz vom 23 — arts. 12, 13, 14 y 22 más
Änderungen vom 2017-03-01
@@ -166,7 +166,7 @@
- g) die Entwässerung und Ackerlegung von Mooren, Rieden und Sümpfen.
3) Als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten ebenso:[^1]
3) Als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten ebenso:[^2]
- a) Veränderungen der Nutzung von Grundflächen, die sich auf die Bewahrung von schützenswerten Objekten gemäss Art. 5 oder von besonders schützenswerten Lebensräumen gemäss Art. 6 auswirken, wie insbesondere durch eine Einteilung der Grundfläche in eine Bebauungszone;
@@ -178,17 +178,17 @@
1) Eingriffe in Natur und Landschaft gemäss Art. 12 werden nur bewilligt, wenn Beeinträchtigungen vermieden oder im erforderlichen Mass ausgeglichen werden können und die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft nicht überwiegen.
1a) Sind Eingriffe nicht ausgleichbar und gehen die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht vor, so können vom Verursacher Ersatzmassnahmen verlangt werden, welche die Naturwertverluste in qualitativer und quantitativer Hinsicht auszugleichen vermögen.[^3]
2) Eingriffe gemäss Art. 12 Abs. 2 bedürfen der Bewilligung der Gemeinde nach Rücksprache mit der Regierung.
3) Eingriffe gemäss Art. 12 Abs. 3 bedürfen der einvernehmlichen Bewilligung von Regierung und Gemeinde.
##### Art. 14
**Ersatzmassnahmen bei Eingriffen**
1) Sind Eingriffe nicht ausgleichbar und gehen die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht vor, so können vom Verursacher flächen- und funktionsgleiche Ersatzmassnahmen in derselben Gegend verlangt werden.
2) Werden Eingriffe von der zuständigen Behörde bewilligt oder erfordern unrechtmässig getätigte Eingriffe ein Einschreiten der zuständigen Behörde, so hat diese die erforderlichen Anordnungen im Sinne dieses Gesetzes zu treffen.
4) Die Bewilligung kann befristet erteilt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.[^4]
##### Art. 14 [^5]
Aufgehoben
##### Art. 15
@@ -310,51 +310,143 @@
**Begriffe**
Im Sinne des Art. 24 sind:
- a) Pflanzen: wildwachsende, durch Anbau gewonnene sowie tote Pflanzen wildwachsender Arten sowie Samen, Früchte und sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wildwachsender Arten sowie ohne weiteres erkennbare sonstige Teile wildwachsender Arten und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse;
Im Sinne dieses Abschnitts sind:[^6]
- a) Pflanzen: wildwachsende Pflanzen, durch Anbau gewonnene sowie tote Pflanzen wildwachsender Arten sowie Samen, Früchte und sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wildwachsender Arten sowie ohne weiteres erkennbare sonstige Teile wildwachsender Arten und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Als Pflanzen im Sinne dieses Abschnitts gelten auch Pilze und Flechten;[^7]
- b) Tiere: wildlebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene oder tote Tiere wildlebender Arten und Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wildlebender Arten sowie ohne weiteres erkennbare sonstige Teile wildlebender Arten und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse.
##### Art. 26
**Schutzbestimmungen**
1) Es ist verboten, wildwachsende Pflanzen zu wirtschaftlichen Zwecken oder in grösseren Mengen zu pflücken, auszugraben, ihre Bestände zu verwüsten oder grundlos zu beschädigen sowie standortsfremde Pflanzen in der freien Natur auszusäen.
2) Es ist verboten, wildlebende Tiere unnötig zu fangen oder zu töten, mutwillig zu beunruhigen oder zu belästigen sowie nicht einheimische Tiere in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Jagd und Fischerei sowie den Tierschutz.
##### Art. 27
**Besonders geschützte Pflanzen und Tierarten**
1) Die Regierung stellt mit Verordnung bestimmte Pflanzen und nicht jagdbare Tiere und Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz, soweit dies erforderlich ist wegen
- a) der Gefährdung des Bestandes heimischer Arten durch menschliche Einwirkungen, oder
##### Art. 26 [^8]
**Allgemeine Schutzbestimmungen für Pflanzen- und Tierarten**
1) Es ist verboten:
- a) wildwachsende Pflanzen zu wirtschaftlichen Zwecken oder in grösseren Mengen der Natur zu entnehmen, ihre Bestände zu verwüsten oder grundlos zu beschädigen;
- b) wildlebende Tiere unnötig zu fangen, zu töten oder mutwillig zu beunruhigen oder zu belästigen.
2) Nicht einheimische Pflanzen und Tiere dürfen nicht in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden.
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Jagd-, Fischerei- und Tierschutzgesetzgebung sowie der aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
4) Die Bekämpfung von nicht einheimischen Pflanzen- und Tierarten richtet sich nach den Bestimmungen der Organismengesetzgebung.
##### Art. 27 [^9]
**Unterschutzstellung von Pflanzen- und Tierarten**
1) Die Regierung stellt mit Verordnung bestimmte Pflanzen und nicht jagdbare Tiere und Populationen solcher Arten unter spezifischen Schutz, soweit dies erforderlich ist wegen:
- a) der Gefährdung des Bestandes heimischer Arten durch menschliche Einwirkungen; oder
- b) der Gefährdung des Bestandes nichtheimischer Arten oder Populationen durch den internationalen Handel.
2) Besonders geschützte Arten sind auch die in internationalen Artenschutzübereinkommen als gefährdet eingestuften Pflanzen- und Tierarten, soweit diese Bestimmungen im Fürstentum Liechtenstein rechtsverbindlich sind.
##### Art. 28
**Schutz der besonders geschützten Pflanzen- und Tierarten**
1) Es ist verboten:
- a) Pflanzen der besonders geschützten Arten oder einzelne Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureissen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen;
- b) Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
- c) Tiere der besonders geschützten Arten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören;
- d) frische oder getrocknete Pflanzen der besonders geschützten Arten oder Teile dieser Pflanzen sowie hieraus gewonnene Erzeugnisse und lebende oder tote Tiere der besonders geschützten Arten oder Teile dieser Tiere, ihre Eier, Larven, Puppen, sonstige Entwicklungsformen oder Nester sowie hieraus gewonnene Erzeugnisse in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben, zu be- und verarbeiten, abzugeben, anzubieten, zu veräussern oder sonst in den Verkehr zu bringen;
- e) im zoologischen Handel Tiere der besonders geschützten Arten, die im Inland in der Gefangenschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, auszustellen, abzugeben, feilzuhalten, zu veräussern, in Besitz zu nehmen, zu erwerben oder sonst in den Verkehr zu bringen.
2) Soweit der Schutzzweck es zulässt, kann die Regierung zur Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher Schäden, zu Forschungs-, Lehr- und Unterrichtszwecken Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gestatten.
3) Die Einrichtungen, die Haltung und Pflege gefangener wildlebender Tiere richten sich nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.
2) Bei der Unterschutzstellung wird zwischen geschützten und streng geschützten Pflanzen- und Tierarten unterschieden.
3) Spezifisch geschützte Pflanzen- und Tierarten sind auch die in für Liechtenstein anwendbaren internationalen Artenschutzübereinkommen als gefährdet eingestuften Pflanzen- und Tierarten.
##### Art. 28 [^10]
**Besondere Bestimmungen zum Umgang mit spezifisch geschützten Pflanzen- und Tierarten**
1) Es ist vorbehaltlich Art. 28a und 28b verboten:
- a) Pflanzen der spezifisch geschützten Arten oder einzelne Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureissen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen;
- b) Tieren der spezifisch geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
- c) Tiere der spezifisch geschützten Arten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören;
- d) frische oder getrocknete Pflanzen der spezifisch geschützten Arten oder Teile dieser Pflanzen sowie hieraus gewonnene Erzeugnisse und lebende oder tote Tiere der spezifisch geschützten Arten oder Teile dieser Tiere, ihre Eier, Larven, Puppen, sonstige Entwicklungsformen oder Nester sowie hieraus gewonnene Erzeugnisse in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben, zu be- und verarbeiten, abzugeben, anzubieten, zu veräussern oder sonst in Verkehr zu bringen.
2) Die Bestimmungen der Jagd- und Fischerei- sowie Tierschutz-gesetzgebung bleiben vorbehalten.
##### Art. 28a [^12]
**a) bei geschützten Pflanzen- und Tierarten**
1) Bei geschützten Pflanzen- und Tierarten kann das Amt für Umwelt Ausnahmen von den Verboten nach Art. 28 anordnen oder gestatten, soweit die Population einer Pflanzen- oder Tierart in ihrem Bestand nicht gefährdet wird. Die Ausnahmen können befristet und örtlich begrenzt werden.
2) Ausnahmen können insbesondere zu folgenden Zwecken angeordnet oder gestattet werden:
- a) zu Forschungs-, Lehr- und Unterrichtszwecken;
- b) zur Durchführung von Arterhaltungsmassnahmen;
- c) zur Abwendung von Gefahren.
3) Die Ausnahmen haben den wirtschaftlichen und erholungsbezogenen Erfordernissen sowie den Bedürfnissen von örtlich bedrohten Unterarten oder Formen Rechnung zu tragen.
4) Die Haltung und Pflege gefangener wildlebender Tiere richtet sich nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung.
##### Art. 28b [^13]
**b) bei streng geschützten Pflanzen- und Tierarten**
1) Bei streng geschützten Pflanzen- und Tierarten kann das Amt für Umwelt befristete und örtlich begrenzte Ausnahmen von den Verboten nach Art. 28 zu folgenden Zwecken anordnen oder gestatten:
- a) zum Schutz von Pflanzen und Tieren;
- b) zur Verhütung einer erheblichen Gefährdung von Menschen;
- c) zur Verhütung von grossen Schäden an Nutztierbeständen, Kulturen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum;
- d) im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit;
- e) zu Forschungs-, Lehr- und Unterrichtszwecken;
- f) zur Durchführung von Arterhaltungsmassnahmen.
2) Ausnahmen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn:
- a) die betroffene Population einer Pflanzen- oder Tierart in ihrem Bestand nicht gefährdet wird; und
- b) es keine andere befriedigende Lösung gibt.
3) Das Amt für Umwelt kann mit der Durchführung von Massnahmen nach Abs. 1 sachkundige Dritte beauftragen. Diese werden angemessen entschädigt.
4) Die Haltung und Pflege gefangener wildlebender Tiere richtet sich nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung.
##### Art. 28c [^14]
**Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten**
1) Zur Verhütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten sind zumutbare Massnahmen zu treffen. Solche Massnahmen umfassen insbesondere:
- a) technische Massnahmen;
- b) Herdenschutzmassnahmen.
2) Das Land kann Massnahmen nach Abs. 1 finanziell unterstützen.
3) Der Schaden, den bestimmte spezifisch geschützte Tierarten anrichten, kann vom Land vergütet werden, sofern:
- a) es sich nicht um Bagatellschäden handelt; und
- b) zur Schadensverhütung Massnahmen nach Abs. 1 getroffen worden sind.
4) Die Vergütungen sind subsidiär zu Versicherungsleistungen.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie bestimmt insbesondere:
- a) die Massnahmen zur Schadensverhütung;
- b) die finanzielle Beteiligung an Massnahmen zur Schadensverhütung;
- c) die spezifisch geschützten Tierarten, für die eine Schadensvergütung ausgerichtet wird;
- d) die Schäden, für die eine Vergütung ausgerichtet wird;
- e) die Höhe der Schadensvergütung.
##### Art. 28d [^15]
**Managementkonzepte**
1) Bei Bedarf erarbeitet das Amt für Umwelt unter Einbezug der betroffenen Kreise Managementkonzepte für spezifisch geschützte Tierarten, die die Schutzanliegen in Einklang bringen mit dem Ziel, Schäden und Konflikte in Grenzen zu halten.
2) Die Managementkonzepte bedürfen der Genehmigung der Regierung.
##### Art. 29
@@ -362,7 +454,7 @@
1) Jedermann ist verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2) Wer lebende Pflanzen oder Tiere der besonders geschützten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, ist verpflichtet, ihre Herkunft nachzuweisen. Dies gilt auch für die Entwicklungsformen dieser Arten, für die im wesentlichen vollständig erhaltenen, toten Pflanzen oder Tiere dieser Arten sowie für die ohne weiteres erkennbaren Teile von Pflanzen oder Tieren dieser Arten und die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse.
2) Wer lebende Pflanzen oder Tiere der spezifisch geschützten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, ist verpflichtet, ihre Herkunft nachzuweisen. Dies gilt auch für die Entwicklungsformen dieser Arten, für die im Wesentlichen vollständig erhaltenen, toten Pflanzen oder Tiere dieser Arten sowie für die ohne weiteres erkennbaren Teile von Pflanzen oder Tieren dieser Arten und die aus ihnen gewonnen Erzeugnisse.[^16]
3) Die zuständigen Behörden und die von ihnen entsandten Erhebungsorgane dürfen auf begründeten Verdacht in Vollzug der Abs. 1 und 2 Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen betreten und die Behältnisse sowie die erforderlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Massnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
@@ -380,7 +472,7 @@
- c) die Erarbeitung eines Natur- und Landschaftsschutzkonzeptes in Zusammenarbeit mit den Gemeinden (Art. 10);
- d) die im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgende Erteilung einer Bewilligung für Eingriffe in Inventarobjekte, welche zu Veränderungen des charakteristischen Zustands führen können (Art. 13);
- d) die im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgende Erteilung einer Bewilligung für Eingriffe (Art. 13);[^17]
- e) die Bewilligung von Eingriffen, die über die bisherige landwirtschaftliche Nutzung ökologisch besonders wertvoller Magerstandorte hinausgehen (Art. 16);
@@ -396,7 +488,7 @@
- l) die Unterschutzstellung von Pflanzen- und Tierarten (Art. 27);
- m) die Bewilligung von Ausnahmen bezüglich besonderer Artenschutzmassnahmen (Art. 28);
- m) die Genehmigung von Managementkonzepten (Art. 28d Abs. 2);[^18]
- n) die Bestellung der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz (Art. 32);
@@ -420,9 +512,9 @@
- x) die Bezeichnung von beschwerdeberechtigten Vereinigungen (Art. 47);
- y) die Verhängung von Bussen bei Verstössen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen (Art. 50).
2) Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte nach Abs. 1 Bst. d, e, h, m, p, q, r, s, t, u, v und w dem Amt für Umwelt zur selbständigen Erledigung übertragen.[^2]
- y) Aufgehoben[^19]
2) Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte nach Abs. 1 Bst. d, e, h, p, q, r, s, t, u, v und w dem Amt für Umwelt zur selbständigen Erledigung übertragen.[^20]
##### Art. 31
@@ -438,31 +530,15 @@
5) Die Gemeinden bestellen eine Kommission, die zu allen grundsätzlichen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes in der Gemeinde zu hören ist.
##### Art. 32
##### Art. 32 [^21]
**Kommission für Natur- und Landschaftsschutz**
1) Die Regierung bestellt auf die Dauer von vier Jahren eine Kommission für Natur- und Landschaftsschutz. Diese besteht aus sachverständigen Personen und ist zu allen grundsätzlichen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes zu hören. Die Kommission besteht aus dem für das Ministerium für Infrastruktur und Umwelt zuständigen Regierungsmitglied als Vorsitzendem, zwei Vertretern der Gemeinden, drei Vertretern privater Naturschutzorganisationen, einem Vertreter der Landwirtschaft und einem Vertreter der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung.[^3]
2) Die Kommission für Natur- und Landschaftsschutz berät die Regierung und die Gemeinden in allen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes. Ihr kommt ein Vorschlagsrecht zu. Sie hat insbesondere:
- a) die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen zuhanden der Regierung vorzuschlagen;
- b) die Schutz-, Pflege- und Unterhaltsmassnahmen für Landschaftsteile sowie für besonders geschützte Pflanzen und Tiere zu überprüfen und zu überwachen;
- c) die Einstufung von Inventarobjekten hinsichtlich landesweiter oder lokaler Bedeutung vorzuschlagen;
- d) bei der Planung von Pflege- und Unterhaltsmassnahmen für geschützte Gebiete mitzuwirken;
- e) zu Ausnahmegesuchen von Vorschriften zu diesem Gesetz und den entsprechenden Verordnungen Stellung zu nehmen;
- f) im Rahmen von Bewilligungsverfahren Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, zu begutachten und gegebenenfalls Ausgleichsmassnahmen vorzuschlagen;
- g) die Einhaltung und den Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen zu beobachten und allfällige Verstösse zu melden;
- h) über die Verwendung der für den Natur- und Landschaftsschutz zur Verfügung stehenden Budgetmittel zu beraten.
##### Art. 33[^4]
1) Die Regierung bestellt für die Dauer von vier Jahren eine Kommission für Natur- und Landschaftsschutz. Diese besteht aus einem Vertreter des Amtes für Umwelt als Vorsitzenden, je einem Vertreter der Gemeinden und der Bürgergenossenschaften, drei Vertretern privater Naturschutzorganisationen, einem Vertreter der Landwirtschaft und einem Landschaftsplaner.
2) Die Kommission berät die Regierung in grundsätzlichen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere bei der Ausarbeitung von Durchführungsverordnungen sowie der Erarbeitung von Konzepten.
##### Art. 33 [^22]
**Amt für Umwelt**
@@ -480,9 +556,9 @@
1) Zur Mithilfe bei der Überwachung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bestellt die Regierung eine Naturwacht. Die Naturwächter haben den von der Regierung ausgestellten Ausweis bei Ausübung des Dienstes sichtbar bei sich zu tragen. Sie geniessen den Schutz eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und unterstehen der Aufsicht der Regierung.
2) Die Naturwächter sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Personalien festzustellen sowie die zur Tat benutzten Gegenstände und die widerrechtlich angeeigneten Sachen oder Lebewesen abzunehmen und dem Amt für Umwelt abzuliefern.[^5]
3) Die Naturwächter sind verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Übertretungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen dem Amt für Umwelt anzuzeigen.[^6]
2) Die Naturwächter sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Personalien festzustellen sowie die zur Tat benutzten Gegenstände und die widerrechtlich angeeigneten Sachen oder Lebewesen abzunehmen und dem Amt für Umwelt abzuliefern.[^23]
3) Die Naturwächter sind verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Übertretungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen dem Amt für Umwelt anzuzeigen.[^24]
4) Die näheren Bestimmungen über die Naturwacht, insbesondere hinsichtlich weiterer Aufgaben, des Einsatzortes, der Organisation und der Entschädigung regelt die Regierung mit Verordnung.
@@ -508,6 +584,12 @@
2) Für Leistungen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, die im Interesse der Öffentlichkeit liegen, kann das Land diesen privaten Organisationen einen angemessenen Beitrag ausrichten.
##### Art. 36a [^25]
**Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten**
Beim Vollzug dieses Gesetzes arbeiten die zuständigen Organe bei Bedarf mit den Behörden und Institutionen der umliegenden Staaten zusammen.
##### Art. 37
**Aufwendungen für den Natur- und Landschaftsschutz**
@@ -530,7 +612,7 @@
**Naturkundliche Sammlung**
1) Die Regierung sorgt für die Einrichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Naturkundlichen Sammlung. Diese wird vom Amt für Umwelt betreut.[^7]
1) Die Regierung sorgt für die Einrichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Naturkundlichen Sammlung. Diese wird vom Amt für Umwelt betreut.[^26]
2) Aufgaben dieser Sammlung sind insbesondere:
@@ -592,6 +674,14 @@
2) Beschwerden gegen solche Massnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Massnahmen fallen dahin, wenn nicht binnen drei Monaten das Verfahren auf Unterschutzstellung eingeleitet wird.
##### Art. 43a [^27]
**Herstellung des rechtmässigen Zustandes**
1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die entsprechende Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
2) Die Regierung, die Gemeinden und das Amt für Umwelt ordnen die zwangsweise Durchsetzung der von ihnen erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen und nötigenfalls die ersatzweise Ausführung anstelle und auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten an.
##### Art. 44
**Enteignung**
@@ -608,15 +698,17 @@
2) Die Eintragung und Löschung solcher Anmerkungen erfolgen auf Antrag der Regierung.
3) Das Amt für Justiz teilt Übertragungen von Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, der Regierung mit.[^8]
##### Art. 46
**Verfügungen; Rechtsmittel**
1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die Regierung oder die von ihr beauftragte Amtsstelle die entsprechende Verfügung.
2) Gegen Verfügungen der von der Regierung beauftragten Amtsstelle kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung und gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^9]
3) Das Amt für Justiz teilt Übertragungen von Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, der Regierung mit.[^28]
##### Art. 46 [^29]
**Rechtsmittel**
1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Im Beschwerdeverfahren kann die blosse Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden.
##### Art. 47
@@ -650,15 +742,15 @@
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
##### Art. 50[^10]
##### Art. 50 [^30]
**Übertretungen**
1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer:
1) Vom Amt für Umwelt wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer vorsätzlich:[^31]
- a) ohne Bewilligung Eingriffe in Natur und Landschaft tätigt (Art. 13);
- b) behördlich verfügte Ersatzmassnahmen nicht trifft (Art. 14 Abs. 1);
- b) behördlich verfügte Ersatzmassnahmen nicht trifft (Art. 13 Abs. 1a);[^32]
- c) ohne Bewilligung Eingriffe in Magerstandorte tätigt (Art. 16);
@@ -666,11 +758,11 @@
- e) gegen die Schutzbestimmungen wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere verstösst (Art. 26);
- f) ohne Ausnahmebewilligung gegen die Bestimmungen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten verstösst (Art. 28);
- f) gegen die Verbote für spezifisch geschützte Pflanzen- und Tierarten verstösst (Art. 28);[^33]
- g) der Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nicht nachkommt (Art. 29 Abs. 1);
- h) den Herkunftsnachweis für lebende Pflanzen oder Tiere der besonders geschützten Arten nicht erbringt (Art. 29 Abs. 2);
- h) den Herkunftsnachweis für lebende Pflanzen und Tiere der spezifisch geschützten Arten nicht erbringt (Art. 29 Abs. 2);[^34]
- i) die von der zuständigen Behörde verlangten Massnahmen nicht unterstützt oder die entsprechenden Unterlagen nicht vorlegt (Art. 29 Abs. 3);
@@ -682,16 +774,28 @@
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
##### Art. 51[^11]
3) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^35]
4) Wenn neben einer Übertretung nach Abs. 1 zugleich ein Tatbestand des Strafgesetzbuches oder ein Tatbestand, welcher aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fällt, erfüllt ist, sind die ordentlichen Gerichte auch Strafbehörde bei Übertretungen nach Abs. 1.[^36]
##### Art. 51 [^37]
**Einziehung**
1) Lebewesen und Gegenstände, auf die sich eine Widerhandlung bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Widerhandlung verwendet worden sind, sind bei Vergehen (Art. 49) vom Landgericht, bei Übertretungen (Art. 50) von der Regierung einzuziehen.
1) Lebewesen und Gegenstände, auf die sich eine Widerhandlung bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Widerhandlung verwendet worden sind, sind von den zuständigen Strafbehörden einzuziehen.[^38]
2) Eingezogene lebende Tiere sind von einer sachkundigen Person unverzüglich in Freiheit zu setzen, sofern sie dadurch nicht dem Verderben preisgegeben werden oder ihre Freilassung für den Naturhaushalt ungünstige Folgeschäden verursachen könnte.
3) Im Übrigen gehen die eingezogenen Lebewesen und Gegenstände in das Eigentum des Staates über.
##### Art. 51a [^39]
**Strafverfahren**
1) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ansonsten nach den Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Umwelt ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.
##### Art. 52
**Verantwortlichkeit**
@@ -722,6 +826,8 @@
- h) die Unterschutzstellung von Pflanzen, Tieren und Populationen (Art. 27 Abs. 1);
- hbis) die Schadensverhütung und die Schadensvergütung (Art. 28c);[^40]
- i) die Naturwacht (Art. 34 Abs. 4).
##### Art. 54
@@ -746,28 +852,88 @@
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
**Ausnahmen[^11]**
**gez. *Hans-Adam***
**gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 327](https://www.gesetze.li/chrono/2013327000).
[^2]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^3]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^4]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^5]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^6]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^7]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^8]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^9]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^10]: Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 327](https://www.gesetze.li/chrono/2013327000).
[^11]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2000262000).
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^2]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 327](https://www.gesetze.li/chrono/2013327000).
[^3]: Art. 13 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^4]: Art. 13 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^5]: Art. 14 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^6]: Art. 25 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^7]: Art. 25 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^8]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^9]: Art. 27 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^10]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^11]: Sachüberschrift vor Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^12]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^13]: Art. 28b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^14]: Art. 28c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^15]: Art. 28d eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^16]: Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^17]: Art. 30 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^18]: Art. 30 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^19]: Art. 30 Abs. 1 Bst. y aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^20]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^21]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^22]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^23]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^24]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^25]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^26]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^27]: Art. 43a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^28]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^29]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^30]: Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 327](https://www.gesetze.li/chrono/2013327000).
[^31]: Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^32]: Art. 50 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^33]: Art. 50 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^34]: Art. 50 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^35]: Art. 50 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^36]: Art. 50 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^37]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2000262000).
[^38]: Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^39]: Art. 51a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
[^40]: Art. 53 Bst. hbis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2017041000).
2013-11-01
Gesetz vom 23 — arts. 12, 30, 32 y 7 más
2013-02-01
Gesetz vom 23 — arts. 32, 33, 34 y 4 más
2013-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 30, 33, 34 y 4 más
2004-01-20
Gesetz vom 23
Originalfassung
Text zu diesem Datum