Änderungshistorie
Gesetz vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG)
7 Versionen
· 1996-08-22
2026-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 50, 51
2019-10-01
Gesetz vom 23 — arts. 49, 50, 51 y 2 más
2017-03-01
Gesetz vom 23 — arts. 12, 13, 14 y 22 más
2013-11-01
Gesetz vom 23 — arts. 12, 30, 32 y 7 más
Änderungen vom 2013-11-01
@@ -166,7 +166,11 @@
- g) die Entwässerung und Ackerlegung von Mooren, Rieden und Sümpfen.
3) Als Eingriffe in Natur- und Landschaft gelten ebenso Nutzungen von Inventarobjekten, die über die bisherige Nutzung hinausgehen sowie zu deren Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung und Veränderung des charakteristischen Zustandes führen können.
3) Als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten ebenso:[^1]
- a) Veränderungen der Nutzung von Grundflächen, die sich auf die Bewahrung von schützenswerten Objekten gemäss Art. 5 oder von besonders schützenswerten Lebensräumen gemäss Art. 6 auswirken, wie insbesondere durch eine Einteilung der Grundfläche in eine Bebauungszone;
- b) Nutzungen von Inventarobjekten, die über die bisherige Nutzung hinausgehen sowie zu deren Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung und Veränderung des charakteristischen Zustandes führen können.
##### Art. 13
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- y) die Verhängung von Bussen bei Verstössen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen (Art. 50).
2) Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte nach Abs. 1 Bst. d, e, h, m, p, q, r, s, t, u, v und w dem Amt für Umwelt zur selbständigen Erledigung übertragen.[^1]
2) Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte nach Abs. 1 Bst. d, e, h, m, p, q, r, s, t, u, v und w dem Amt für Umwelt zur selbständigen Erledigung übertragen.[^2]
##### Art. 31
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**Kommission für Natur- und Landschaftsschutz**
1) Die Regierung bestellt auf die Dauer von vier Jahren eine Kommission für Natur- und Landschaftsschutz. Diese besteht aus sachverständigen Personen und ist zu allen grundsätzlichen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes zu hören. Die Kommission besteht aus dem für das Ministerium für Infrastruktur und Umwelt zuständigen Regierungsmitglied als Vorsitzendem, zwei Vertretern der Gemeinden, drei Vertretern privater Naturschutzorganisationen, einem Vertreter der Landwirtschaft und einem Vertreter der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung.[^2]
1) Die Regierung bestellt auf die Dauer von vier Jahren eine Kommission für Natur- und Landschaftsschutz. Diese besteht aus sachverständigen Personen und ist zu allen grundsätzlichen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes zu hören. Die Kommission besteht aus dem für das Ministerium für Infrastruktur und Umwelt zuständigen Regierungsmitglied als Vorsitzendem, zwei Vertretern der Gemeinden, drei Vertretern privater Naturschutzorganisationen, einem Vertreter der Landwirtschaft und einem Vertreter der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung.[^3]
2) Die Kommission für Natur- und Landschaftsschutz berät die Regierung und die Gemeinden in allen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes. Ihr kommt ein Vorschlagsrecht zu. Sie hat insbesondere:
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- h) über die Verwendung der für den Natur- und Landschaftsschutz zur Verfügung stehenden Budgetmittel zu beraten.
##### Art. 33[^3]
##### Art. 33[^4]
**Amt für Umwelt**
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1) Zur Mithilfe bei der Überwachung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bestellt die Regierung eine Naturwacht. Die Naturwächter haben den von der Regierung ausgestellten Ausweis bei Ausübung des Dienstes sichtbar bei sich zu tragen. Sie geniessen den Schutz eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und unterstehen der Aufsicht der Regierung.
2) Die Naturwächter sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Personalien festzustellen sowie die zur Tat benutzten Gegenstände und die widerrechtlich angeeigneten Sachen oder Lebewesen abzunehmen und dem Amt für Umwelt abzuliefern.[^4]
3) Die Naturwächter sind verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Übertretungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen dem Amt für Umwelt anzuzeigen.[^5]
2) Die Naturwächter sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Personalien festzustellen sowie die zur Tat benutzten Gegenstände und die widerrechtlich angeeigneten Sachen oder Lebewesen abzunehmen und dem Amt für Umwelt abzuliefern.[^5]
3) Die Naturwächter sind verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Übertretungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen dem Amt für Umwelt anzuzeigen.[^6]
4) Die näheren Bestimmungen über die Naturwacht, insbesondere hinsichtlich weiterer Aufgaben, des Einsatzortes, der Organisation und der Entschädigung regelt die Regierung mit Verordnung.
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**Naturkundliche Sammlung**
1) Die Regierung sorgt für die Einrichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Naturkundlichen Sammlung. Diese wird vom Amt für Umwelt betreut.[^6]
1) Die Regierung sorgt für die Einrichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Naturkundlichen Sammlung. Diese wird vom Amt für Umwelt betreut.[^7]
2) Aufgaben dieser Sammlung sind insbesondere:
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2) Die Eintragung und Löschung solcher Anmerkungen erfolgen auf Antrag der Regierung.
3) Das Amt für Justiz teilt Übertragungen von Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, der Regierung mit.[^7]
3) Das Amt für Justiz teilt Übertragungen von Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, der Regierung mit.[^8]
##### Art. 46
@@ -612,7 +616,7 @@
1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die Regierung oder die von ihr beauftragte Amtsstelle die entsprechende Verfügung.
2) Gegen Verfügungen der von der Regierung beauftragten Amtsstelle kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung und gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^8]
2) Gegen Verfügungen der von der Regierung beauftragten Amtsstelle kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung und gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^9]
##### Art. 47
@@ -646,15 +650,39 @@
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
##### Art. 50
**Übertretung**
1) Wer vorsätzlich in anderer Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen verstösst, ist von der Regierung wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
##### Art. 51[^9]
##### Art. 50[^10]
**Übertretungen**
1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer:
- a) ohne Bewilligung Eingriffe in Natur und Landschaft tätigt (Art. 13);
- b) behördlich verfügte Ersatzmassnahmen nicht trifft (Art. 14 Abs. 1);
- c) ohne Bewilligung Eingriffe in Magerstandorte tätigt (Art. 16);
- d) ohne Bewilligung Pflanzen und Tiere verdrängter wildlebender Arten ansiedelt oder wiederansiedelt (Art. 24 Bst. c);
- e) gegen die Schutzbestimmungen wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere verstösst (Art. 26);
- f) ohne Ausnahmebewilligung gegen die Bestimmungen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten verstösst (Art. 28);
- g) der Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nicht nachkommt (Art. 29 Abs. 1);
- h) den Herkunftsnachweis für lebende Pflanzen oder Tiere der besonders geschützten Arten nicht erbringt (Art. 29 Abs. 2);
- i) die von der zuständigen Behörde verlangten Massnahmen nicht unterstützt oder die entsprechenden Unterlagen nicht vorlegt (Art. 29 Abs. 3);
- k) der Pflege- und Duldungspflicht nicht nachkommt (Art. 35);
- l) die Kennzeichnung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler sowie Pflanzenschutzgebiete und Ruhezonen nicht duldet (Art. 42 Abs. 3);
- m) die Bestimmungen der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verletzt.
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
##### Art. 51[^11]
**Einziehung**
@@ -722,20 +750,24 @@
**gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^2]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^3]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^4]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^5]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^6]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^7]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^8]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^9]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2000262000).
[^1]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 327](https://www.gesetze.li/chrono/2013327000).
[^2]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^3]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^4]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^5]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^6]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^7]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^8]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^9]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^10]: Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 327](https://www.gesetze.li/chrono/2013327000).
[^11]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2000262000).
2013-02-01
Gesetz vom 23 — arts. 32, 33, 34 y 4 más
2013-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 30, 33, 34 y 4 más
2004-01-20
Gesetz vom 23
Originalfassung
Text zu diesem Datum