Änderungshistorie
Gesetz vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG)
7 Versionen
· 1996-08-22
2026-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 50, 51
2019-10-01
Gesetz vom 23 — arts. 49, 50, 51 y 2 más
2017-03-01
Gesetz vom 23 — arts. 12, 13, 14 y 22 más
2013-11-01
Gesetz vom 23 — arts. 12, 30, 32 y 7 más
2013-02-01
Gesetz vom 23 — arts. 32, 33, 34 y 4 más
Änderungen vom 2013-02-01
@@ -438,7 +438,7 @@
**Kommission für Natur- und Landschaftsschutz**
1) Die Regierung bestellt auf die Dauer von vier Jahren eine Kommission für Natur- und Landschaftsschutz. Diese besteht aus sachverständigen Personen und ist zu allen grundsätzlichen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes zu hören. Die Kommission besteht aus dem verantwortlichen Ressortinhaber der Regierung als Vorsitzendem, zwei Vertretern der Gemeinden, drei Vertretern privater Naturschutzorganisationen, einem Vertreter der Landwirtschaft und einem Vertreter der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung.
1) Die Regierung bestellt auf die Dauer von vier Jahren eine Kommission für Natur- und Landschaftsschutz. Diese besteht aus sachverständigen Personen und ist zu allen grundsätzlichen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes zu hören. Die Kommission besteht aus dem für das Ministerium für Infrastruktur und Umwelt zuständigen Regierungsmitglied als Vorsitzendem, zwei Vertretern der Gemeinden, drei Vertretern privater Naturschutzorganisationen, einem Vertreter der Landwirtschaft und einem Vertreter der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung.[^2]
2) Die Kommission für Natur- und Landschaftsschutz berät die Regierung und die Gemeinden in allen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes. Ihr kommt ein Vorschlagsrecht zu. Sie hat insbesondere:
@@ -458,17 +458,17 @@
- h) über die Verwendung der für den Natur- und Landschaftsschutz zur Verfügung stehenden Budgetmittel zu beraten.
##### Art. 33
**Amt für Umwelt[^2]**
1) Soweit nicht andere Organe mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, ist das Amt für Umwelt für dessen Durchführung besorgt. Das Amt für Umwelt nimmt die ihm von der Regierung übertragenen Aufgaben wahr.[^3]
2) Das Amt für Umwelt besorgt die administrativen Arbeiten der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz.[^4]
3) Das Amt für Umwelt nimmt Stellung zu allen raumwirksamen Tätigkeiten und Bewilligungen von Land, Gemeinden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, welche die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes berühren, und leitet wichtige Agenden zur Behandlung an die Kommission für Natur- und Landschaftsschutz weiter.[^5]
4) Das Amt für Umwelt informiert und berät Gemeinden und Private in allen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes.[^6]
##### Art. 33[^3]
**Amt für Umwelt**
1) Soweit nicht andere Organe mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, ist das Amt für Umwelt für dessen Durchführung besorgt. Das Amt für Umwelt nimmt die ihm von der Regierung übertragenen Aufgaben wahr.
2) Das Amt für Umwelt besorgt die administrativen Arbeiten der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz.
3) Das Amt für Umwelt nimmt Stellung zu allen raumwirksamen Tätigkeiten und Bewilligungen von Land, Gemeinden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, welche die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes berühren, und leitet wichtige Agenden zur Behandlung an die Kommission für Natur- und Landschaftsschutz weiter.
4) Das Amt für Umwelt informiert und berät Gemeinden und Private in allen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes.
##### Art. 34
@@ -476,9 +476,9 @@
1) Zur Mithilfe bei der Überwachung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bestellt die Regierung eine Naturwacht. Die Naturwächter haben den von der Regierung ausgestellten Ausweis bei Ausübung des Dienstes sichtbar bei sich zu tragen. Sie geniessen den Schutz eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und unterstehen der Aufsicht der Regierung.
2) Die Naturwächter sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Personalien festzustellen sowie die zur Tat benutzten Gegenstände und die widerrechtlich angeeigneten Sachen oder Lebewesen abzunehmen und dem Amt für Umwelt abzuliefern.[^7]
3) Die Naturwächter sind verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Übertretungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen dem Amt für Umwelt anzuzeigen.[^8]
2) Die Naturwächter sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Personalien festzustellen sowie die zur Tat benutzten Gegenstände und die widerrechtlich angeeigneten Sachen oder Lebewesen abzunehmen und dem Amt für Umwelt abzuliefern.[^4]
3) Die Naturwächter sind verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Übertretungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen dem Amt für Umwelt anzuzeigen.[^5]
4) Die näheren Bestimmungen über die Naturwacht, insbesondere hinsichtlich weiterer Aufgaben, des Einsatzortes, der Organisation und der Entschädigung regelt die Regierung mit Verordnung.
@@ -526,7 +526,7 @@
**Naturkundliche Sammlung**
1) Die Regierung sorgt für die Einrichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Naturkundlichen Sammlung. Diese wird vom Amt für Umwelt betreut.[^9]
1) Die Regierung sorgt für die Einrichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Naturkundlichen Sammlung. Diese wird vom Amt für Umwelt betreut.[^6]
2) Aufgaben dieser Sammlung sind insbesondere:
@@ -604,7 +604,7 @@
2) Die Eintragung und Löschung solcher Anmerkungen erfolgen auf Antrag der Regierung.
3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt teilt Übertragungen von Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, der Regierung mit.[^10]
3) Das Amt für Justiz teilt Übertragungen von Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, der Regierung mit.[^7]
##### Art. 46
@@ -612,7 +612,7 @@
1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die Regierung oder die von ihr beauftragte Amtsstelle die entsprechende Verfügung.
2) Gegen Verfügungen der von der Regierung beauftragten Amtsstelle kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung und gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^11]
2) Gegen Verfügungen der von der Regierung beauftragten Amtsstelle kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung und gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^8]
##### Art. 47
@@ -654,7 +654,7 @@
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
##### Art. 51[^12]
##### Art. 51[^9]
**Einziehung**
@@ -722,26 +722,20 @@
**gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/1996127000) und [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^2]: Art. 33 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^3]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/1996127000) und [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^4]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/1996127000) und [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^5]: Art. 33 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/1996127000) und [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^6]: Art. 33 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/1996127000) und [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^7]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/1996127000) und [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^8]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/1996127000) und [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^9]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/1996127000) und [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^10]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2000136000).
[^11]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^12]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2000262000).
[^1]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^2]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^3]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^4]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^5]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^6]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^7]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^8]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^9]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2000262000).
2013-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 30, 33, 34 y 4 más
2004-01-20
Gesetz vom 23
Originalfassung
Text zu diesem Datum