Änderungshistorie
Verordnung vom 1. April 1997 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzverordnung; MSchV)
7 Versionen
· 1997-04-04
2023-01-01
Verordnung vom 1 — arts. 4, 5, 6 y 79 más
2022-01-01
Verordnung vom 1 — arts. 5, 7, 8 y 16 más
2021-07-01
Verordnung vom 1 — arts. 1, 3, 4 y 51 más
2013-04-01
Verordnung vom 1 — arts. 5, 6, 7 y 10 más
2012-01-01
Verordnung vom 1 — arts. 1, 3, 4 y 34 más
Änderungen vom 2012-01-01
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**Zuständigkeit**
1) Die unmittelbare verwaltungsrechtliche Ausführung des Markenschutzgesetzes obliegt dem Amt für Handel und Transport.[^2]
1) Die unmittelbare verwaltungsrechtliche Ausführung des Markenschutzgesetzes obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.[^2]
2) Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten bei den Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr.
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**Sprache**
1) Eingaben an das Amt für Handel und Transport müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Vorbehalten bleibt Art. 40 Abs. 3 und 4 (internationale Registrierungen).[^6]
2) Von Beweisurkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das Amt für Handel und Transport eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; vorbehalten bleibt Art. 14 Abs. 3 (Sprache des Prioritätsbeleges). Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.[^7]
1) Eingaben an das Amt für Volkswirtschaft müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Vorbehalten bleibt Art. 40 Abs. 3 und 4 (internationale Registrierungen).[^6]
2) Von Beweisurkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das Amt für Volkswirtschaft eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; vorbehalten bleibt Art. 14 Abs. 3 (Sprache des Prioritätsbeleges). Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.[^7]
##### Art. 4
**Mehrere Markenhinterleger oder Markeninhaber**
1) Sind mehrere Personen Hinterleger oder Inhaber einer Marke, so kann das Amt für Handel und Transport sie auffordern, eine von ihnen oder eine Drittperson als gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.[^8]
2) Solange trotz Aufforderung des Amtes für Handel und Transport kein Vertreter bezeichnet ist, gilt die im Eintragungsgesuch oder im Markenregister zuerst genannte Person als Vertreter.[^9]
1) Sind mehrere Personen Hinterleger oder Inhaber einer Marke, so kann das Amt für Volkswirtschaft sie auffordern, eine von ihnen oder eine Drittperson als gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.[^8]
2) Solange trotz Aufforderung des Amtes für Volkswirtschaft kein Vertreter bezeichnet ist, gilt die im Eintragungsgesuch oder im Markenregister zuerst genannte Person als Vertreter.[^9]
##### Art. 5
**Vertretung**
1) Wer in einem Verfahren nach dem Markenschutzgesetz oder dieser Verordnung vor dem Amt für Handel und Transport einen Vertreter bestellt oder nach Art. 39 des Markenschutzgesetzes oder Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung einen Vertreter bestellen muss, hat eine entsprechende Vollmacht einzureichen.[^10]
2) Der Markenhinterleger oder Markeninhaber, für den ein Vertreter nach Art. 39 des Markenschutzgesetzes bestellt ist, kann Eingaben betreffend die Zurückziehung des Eintragungsgesuchs und den Antrag auf vollständige Löschung der Markeneintragung auch direkt an das Amt für Handel und Transport richten.[^11]
1) Wer in einem Verfahren nach dem Markenschutzgesetz oder dieser Verordnung vor dem Amt für Volkswirtschaft einen Vertreter bestellt oder nach Art. 39 des Markenschutzgesetzes oder Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung einen Vertreter bestellen muss, hat eine entsprechende Vollmacht einzureichen.[^10]
2) Der Markenhinterleger oder Markeninhaber, für den ein Vertreter nach Art. 39 des Markenschutzgesetzes bestellt ist, kann Eingaben betreffend die Zurückziehung des Eintragungsgesuchs und den Antrag auf vollständige Löschung der Markeneintragung auch direkt an das Amt für Volkswirtschaft richten.[^11]
##### Art. 6
**Unterschrift[^12]**
1) Fehlt die Unterschrift auf einer Eingabe mit Ausnahme einer Eingabe die eine Hinterlegung betrifft, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn die Unterschrift innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Amtes für Handel und Transport nachgereicht wird.[^13]
2) Die Unterschrift auf einer durch Telefax übermittelten Eingabe wird als rechtsgültig anerkannt, sofern das Original innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Amtes für Handel und Transport nachgereicht wird.[^14]
1) Fehlt die Unterschrift auf einer Eingabe mit Ausnahme einer Eingabe die eine Hinterlegung betrifft, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn die Unterschrift innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Amtes für Volkswirtschaft nachgereicht wird.[^13]
2) Die Unterschrift auf einer durch Telefax übermittelten Eingabe wird als rechtsgültig anerkannt, sofern das Original innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Amtes für Volkswirtschaft nachgereicht wird.[^14]
##### Art. 7
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**Elektronische Kommunikation**
Das Amt für Handel und Transport kann die elektronische Kommunikation zulassen.
Das Amt für Volkswirtschaft kann die elektronische Kommunikation zulassen.
### II. Eintragung von Marken
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1) Für die Hinterlegung muss das amtliche oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 entsprechendes Formular verwendet werden.[^16]
2) Das Amt für Handel und Transport bescheinigt dem Hinterleger auf Verlangen die Hinterlegung.[^17]
2) Das Amt für Volkswirtschaft bescheinigt dem Hinterleger auf Verlangen die Hinterlegung.[^17]
##### Art. 8a[^18]
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- d) einem Nachweis über die Löschung der internationalen Registrierung und der Schutzausdehnung auf Liechtenstein. Wird die Priorität der gelöschten internationalen Registrierung beansprucht, so ist kein weiterer Prioritätsbeleg erforderlich;[^19]
- e) allfälligen weiteren Ausweisen, die das Amt für Handel und Transport je nach Beschaffenheit der angemeldeten Marke für erforderlich erachtet.[^20]
- e) allfälligen weiteren Ausweisen, die das Amt für Volkswirtschaft je nach Beschaffenheit der angemeldeten Marke für erforderlich erachtet.[^20]
3) Alle nach diesem Artikel genannten Ausweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
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2) Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer der Marke.
3) Das Amt für Handel und Transport führt ein Verzeichnis derjenigen Staaten, die dem Fürstentum Liechtenstein Gegenrecht nach Art. 7 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes halten.[^22]
3) Das Amt für Volkswirtschaft führt ein Verzeichnis derjenigen Staaten, die dem Fürstentum Liechtenstein Gegenrecht nach Art. 7 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes halten.[^22]
##### Art. 13
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**Eingangsprüfung**
Wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Art. 29 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes nicht entspricht, so kann das Amt für Handel und Transport dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen ansetzen.
Wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Art. 29 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes nicht entspricht, so kann das Amt für Volkswirtschaft dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen ansetzen.
##### Art. 16
**Formalprüfung**
1) Wenn die Hinterlegung den im Markenschutzgesetz (Art. 29) oder in dieser Verordnung (Art. 8 ff.) festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das Amt für Handel und Transport dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.[^24]
2) Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das Amt für Handel und Transport kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.[^25]
1) Wenn die Hinterlegung den im Markenschutzgesetz (Art. 29) oder in dieser Verordnung (Art. 8 ff.) festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das Amt für Volkswirtschaft dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.[^24]
2) Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das Amt für Volkswirtschaft kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.[^25]
##### Art. 17
**Materielle Prüfung**
1) Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c oder d des Markenschutzgesetzes vor, so setzt das Amt für Handel und Transport dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.[^26]
2) Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das Amt für Handel und Transport kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.[^27]
1) Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c oder d des Markenschutzgesetzes vor, so setzt das Amt für Volkswirtschaft dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.[^26]
2) Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das Amt für Volkswirtschaft kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.[^27]
3) Für die Weiterbehandlung eines wegen Fristversäumnis zurückgewiesenen Gesuchs (Art. 38 des Markenschutzgesetzes) ist eine Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen.
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1) Für die Hinterlegung ist die Hinterlegungsgebühr im voraus zu bezahlen.
2) Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse eine Zuschlagsgebühr (Klassengebühr) im voraus zu entrichten. Das Amt für Handel und Transport bestimmt die Anzahl der gebührenpflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Nizzaer Klassifikationsabkommen).[^28]
2) Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse eine Zuschlagsgebühr (Klassengebühr) im voraus zu entrichten. Das Amt für Volkswirtschaft bestimmt die Anzahl der gebührenpflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Nizzaer Klassifikationsabkommen).[^28]
##### Art. 19
**Eintragung und Veröffentlichung**
1) Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so trägt das Amt für Handel und Transport die Marke im Markenregister ein und veröffentlicht die Eintragung der Marke in den amtlichen Publikationsorganen.[^29]
2) Nach der Veröffentlichung stellt das Amt für Handel und Transport dem Markeninhaber eine Eintragungsurkunde aus, welche die im Register eingetragenen Angaben enthält.[^30]
1) Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so trägt das Amt für Volkswirtschaft die Marke im Markenregister ein und veröffentlicht die Eintragung der Marke in den amtlichen Publikationsorganen.[^29]
2) Nach der Veröffentlichung stellt das Amt für Volkswirtschaft dem Markeninhaber eine Eintragungsurkunde aus, welche die im Register eingetragenen Angaben enthält.[^30]
#### B. Verlängerung der Markeneintragung
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**Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer**
Das Amt für Handel und Transport erinnert den Markeninhaber oder im Falle einer Vertretung nach Art. 4 oder 5 dessen Vertreter sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung durch eine schriftliche Mitteilung an das Datum des Ablaufs. Ins Ausland werden keine solchen Mitteilungen versandt. Der Erlass einer solchen Mitteilung ist für das Amt für Handel und Transport nicht verbindlich.
Das Amt für Volkswirtschaft erinnert den Markeninhaber oder im Falle einer Vertretung nach Art. 4 oder 5 dessen Vertreter sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung durch eine schriftliche Mitteilung an das Datum des Ablaufs. Ins Ausland werden keine solchen Mitteilungen versandt. Der Erlass einer solchen Mitteilung ist für das Amt für Volkswirtschaft nicht verbindlich.
##### Art. 21
**Verlängerung**
1) Der Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung kann frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden (Art. 10 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes); der Antrag ist in schriftlicher Form beim Amt für Handel und Transport einzureichen.[^32]
1) Der Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung kann frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden (Art. 10 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes); der Antrag ist in schriftlicher Form beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen.[^32]
2) Die Verlängerung wird mit dem Ablauf der vorangegangenen Gültigkeitsdauer wirksam.
3) Das Amt für Handel und Transport bescheinigt dem Markeninhaber die Verlängerung der Eintragung.[^33]
3) Das Amt für Volkswirtschaft bescheinigt dem Markeninhaber die Verlängerung der Eintragung.[^33]
4) Für die Verlängerung ist die Verlängerungsgebühr sowie gegebenenfalls eine Klassengebühr im voraus zu bezahlen.
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**Löschung von Rechten anderer**
Das Amt für Handel und Transport löscht auf Antrag des Markeninhabers das zugunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Inhabers dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.
Das Amt für Volkswirtschaft löscht auf Antrag des Markeninhabers das zugunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Inhabers dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.
##### Art. 26
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1) Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Markeninhabers unverzüglich berichtigt.
2) Beruht der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Handel und Transport, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.[^35]
2) Beruht der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Volkswirtschaft, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.[^35]
##### Art. 27
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- c) die Vormerkung von Änderungen im Aktenheft;
- d) Berichtigungen, wenn der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Handel und Transport beruht.[^36]
- d) Berichtigungen, wenn der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Volkswirtschaft beruht.[^36]
#### A. Das Aktenheft
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#### B. Das Markenregister
### IV. Veröffentlichungen des Amtes für Handel und Transport[^51]
### IV. Veröffentlichungen des Amtes für Volkswirtschaft[^51]
##### Art. 30
**Inhalt**
1) Das Amt für Handel und Transport führt für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung ein Aktenheft, aus dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens, die Verlängerung und die Löschung der Eintragung, die Tatsache einer allfälligen internationalen Registrierung, Änderungen im Markenrecht sowie sonstige Änderungen der Markeneintragung ersichtlich sind.[^37]
1) Das Amt für Volkswirtschaft führt für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung ein Aktenheft, aus dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens, die Verlängerung und die Löschung der Eintragung, die Tatsache einer allfälligen internationalen Registrierung, Änderungen im Markenrecht sowie sonstige Änderungen der Markeneintragung ersichtlich sind.[^37]
2) Das Reglement einer Garantie- oder Kollektivmarke ist ebenfalls Bestandteil des Aktenhefts.
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3) Nach der Eintragung kann jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen.
4) Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 30 Abs. 3) entscheidet das Amt für Handel und Transport nach Anhörung des Hinterlegers, des Inhabers oder des zur Vertretung Berechtigten der Marke.[^39]
4) Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 30 Abs. 3) entscheidet das Amt für Volkswirtschaft nach Anhörung des Hinterlegers, des Inhabers oder des zur Vertretung Berechtigten der Marke.[^39]
5) Auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr wird die Einsichtnahme durch die Abgabe von Kopien gewährt.
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**Auskünfte über Eintragungsgesuche**
1) Das Amt für Handel und Transport erteilt Drittpersonen gegen Zahlung einer Gebühr Auskünfte über hängige Eintragungsgesuche.[^40]
1) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt Drittpersonen gegen Zahlung einer Gebühr Auskünfte über hängige Eintragungsgesuche.[^40]
2) Diese Auskünfte sind beschränkt auf Angaben, die im Falle einer späteren Eintragung der Marke veröffentlicht werden.
@@ -372,7 +372,7 @@
**Aktenaufbewahrung**
1) Das Amt für Handel und Transport verwahrt die Akten vollständig gelöschter Markeneintragungen im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Löschung.[^41]
1) Das Amt für Volkswirtschaft verwahrt die Akten vollständig gelöschter Markeneintragungen im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Löschung.[^41]
2) Es verwahrt die Akten zurückgezogener und zurückgewiesener Eintragungsgesuche im Original oder Kopie noch während fünf Jahren nach der Zurückziehung oder der Zurückweisung, mindestens aber während zehn Jahren nach der Hinterlegung.
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- h) der Hinweis auf die Änderung des Markenreglements.
4) Das Amt für Handel und Transport kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.[^47]
4) Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.[^47]
##### Art. 34a[^48]
**Elektronisches Markenregister**
Das Amt für Handel und Transport kann ein elektronisches Markenregister führen.
Das Amt für Volkswirtschaft kann ein elektronisches Markenregister führen.
##### Art. 35
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1) Das Markenregister steht jeder Person gegen Zahlung einer Gebühr zur Einsichtnahme offen.
2) Gegen Zahlung einer Gebühr erteilt das Amt für Handel und Transport Auskünfte über den Inhalt des Markenregisters und erstellt Auszüge aus dem Register.[^49]
3) Das Amt für Handel und Transport erstellt einen Prioritätsbeleg für liechtensteinische Ersthinterlegungen, sofern ein entsprechender Antrag vorliegt und die dafür festgelegte Gebühr gezahlt worden ist.[^50]
2) Gegen Zahlung einer Gebühr erteilt das Amt für Volkswirtschaft Auskünfte über den Inhalt des Markenregisters und erstellt Auszüge aus dem Register.[^49]
3) Das Amt für Volkswirtschaft erstellt einen Prioritätsbeleg für liechtensteinische Ersthinterlegungen, sofern ein entsprechender Antrag vorliegt und die dafür festgelegte Gebühr gezahlt worden ist.[^50]
### VI. Internationale Markenregistrierung[^56]
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**Gegenstand der Veröffentlichungen**
Das Amt für Handel und Transport veröffentlicht:[^52]
Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht:[^52]
- a) die Eintragung der Marken mit den Angaben nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a bis f und Abs. 2 Bst. a bis e;
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**Einreichung des Gesuchs**
1) Das Gesuch um internationale Registrierung einer Marke ist beim Amt für Handel und Transport einzureichen, wenn Liechtenstein Ursprungsland im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Madrider Markenabkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken oder von Art. 2 Abs. 1 des Protokolls vom 28. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist.[^57]
2) Für die Einreichung des Gesuchs sind die vom Amt für Handel und Transport zur Verfügung gestellten Formulare der Weltorganisation für Geistiges Eigentum zu verwenden.[^58]
1) Das Gesuch um internationale Registrierung einer Marke ist beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen, wenn Liechtenstein Ursprungsland im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Madrider Markenabkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken oder von Art. 2 Abs. 1 des Protokolls vom 28. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist.[^57]
2) Für die Einreichung des Gesuchs sind die vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellten Formulare der Weltorganisation für Geistiges Eigentum zu verwenden.[^58]
3) Ist Liechtenstein Ursprungsland im Sinne des Madrider Markenabkommens, so sind die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, in französischer Sprache anzugeben.
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##### Art. 41
**Prüfung durch dasAmt für Handel und Transport[^59]**
1) Wenn ein beim Amt für Handel und Transport eingereichtes Gesuch den formalen Erfordernissen, die es nach dem Markenschutzgesetz (Art. 29), dieser Verordnung (Art. 8 ff.) oder der Ausführungsordnung zum Madrider Markenabkommen und zum Madrider Protokoll erfüllen muss, nicht entspricht oder wenn die vorgeschriebenen Gebühren (Art. 42 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes) nicht bezahlt sind, so setzt das Amt für Handel und Transport dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels.[^60]
2) Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das Amt für Handel und Transport kann ausnahmsweise weitere Fristen setzen.[^61]
**Prüfung durch dasAmt für Volkswirtschaft[^59]**
1) Wenn ein beim Amt für Volkswirtschaft eingereichtes Gesuch den formalen Erfordernissen, die es nach dem Markenschutzgesetz (Art. 29), dieser Verordnung (Art. 8 ff.) oder der Ausführungsordnung zum Madrider Markenabkommen und zum Madrider Protokoll erfüllen muss, nicht entspricht oder wenn die vorgeschriebenen Gebühren (Art. 42 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes) nicht bezahlt sind, so setzt das Amt für Volkswirtschaft dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels.[^60]
2) Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das Amt für Volkswirtschaft kann ausnahmsweise weitere Fristen setzen.[^61]
##### Art. 42
**Aktenheft**
1) Das Amt für Handel und Transport führt ein Aktenheft für jede international registrierte Marke, deren Ursprungsland Liechtenstein ist.[^62]
1) Das Amt für Volkswirtschaft führt ein Aktenheft für jede international registrierte Marke, deren Ursprungsland Liechtenstein ist.[^62]
2) Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.[^63]
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**Antrag auf Hilfeleistung**
1) Der Berechtigte muss den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Handel und Transport stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem widerrechtlich gekennzeichnete Waren ein- oder ausgeführt werden sollen.[^64]
1) Der Berechtigte muss den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem widerrechtlich gekennzeichnete Waren ein- oder ausgeführt werden sollen.[^64]
2) Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
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1) Die Gebühren für die Behandlung des Antrags auf Hilfeleistung sowie die Verwahrung zurückbehaltener Waren richtet sich nach der Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.
2) Das Amt für Handel und Transport ist berechtigt, zur Deckung der durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags nach Art. 45 entstehenden Kosten Ersatz einzufordern.[^65]
2) Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, zur Deckung der durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags nach Art. 45 entstehenden Kosten Ersatz einzufordern.[^65]
##### Art. 48[^66]
**Fristen**
Vom Amt für Handel und Transport gesetzte Fristen bleiben vom Inkrafttreten dieser Verordnung unberührt.
Vom Amt für Volkswirtschaft gesetzte Fristen bleiben vom Inkrafttreten dieser Verordnung unberührt.
##### Art. 49
@@ -570,7 +570,7 @@
1) Im Falle der Hinterlegung einer Marke nach Art. 76 des Markenschutzgesetzes wird der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, im Markenregister eingetragen und veröffentlicht.
2) Handelt es sich um eine international registrierte Marke, so ist die entsprechende Angabe gegenüber dem Amt für Handel und Transport bis zum Ende des Monats der Veröffentlichung der internationalen Registrierung zu machen; der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, wird in einem besonderen Register eingetragen und veröffentlicht.[^67]
2) Handelt es sich um eine international registrierte Marke, so ist die entsprechende Angabe gegenüber dem Amt für Volkswirtschaft bis zum Ende des Monats der Veröffentlichung der internationalen Registrierung zu machen; der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, wird in einem besonderen Register eingetragen und veröffentlicht.[^67]
##### Art. 50
@@ -588,7 +588,7 @@
[^1]: LR 232.11
[^2]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^2]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^3]: Art. 1 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2006285000).
@@ -596,77 +596,77 @@
[^5]: Art. 1 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2006285000).
[^6]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^7]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^8]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^9]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^10]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^11]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^6]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^7]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^8]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^9]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^10]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^11]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^12]: Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000).
[^13]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000) und [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^14]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000) und [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^15]: Art. 7a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^13]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000) und [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^14]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000) und [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^15]: Art. 7a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000), abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^16]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2010038000).
[^17]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^17]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^18]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000).
[^19]: Art. 9 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000).
[^20]: Art. 9 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^20]: Art. 9 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000), abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^21]: Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000).
[^22]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^23]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^24]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^25]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^26]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^27]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^28]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^29]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^30]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^31]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000) und [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^32]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^33]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^34]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^35]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^36]: Art. 28 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^37]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000) und [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^22]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^23]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^24]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^25]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^26]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^27]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^28]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^29]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^30]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^31]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000), [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^32]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^33]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^34]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^35]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^36]: Art. 28 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^37]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000), [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^38]: Art. 30 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000).
[^39]: Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^40]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^41]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^39]: Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^40]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^41]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^42]: Art. 33 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000).
@@ -678,53 +678,53 @@
[^46]: Art. 34 Abs. 2 Bst. g aufgehoben durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000).
[^47]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^48]: Art. 34a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^49]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^50]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^51]: Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^52]: Art. 36 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^47]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^48]: Art. 34a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000), abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^49]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^50]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^51]: Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^52]: Art. 36 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^53]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 285](https://www.gesetze.li/chrono/2006285000).
[^54]: Art. 38 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^55]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^54]: Art. 38 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^55]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^56]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000).
[^57]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000) und [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^58]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000) und [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^59]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^60]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000) und [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^61]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^62]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^57]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000), [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^58]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000), [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^59]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^60]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000), [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^61]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^62]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^63]: Art. 42 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000).
[^64]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^65]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^66]: Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^67]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^64]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^65]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^66]: Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^67]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
##### Art. 38
**Nachforschungen nach identischen oder ähnlichen Marken**
Das Amt für Handel und Transport führt auf schriftlich gestellten Antrag hin und gegen Zahlung einer Gebühr eine Nachforschung nach identischen oder ähnlichen Marken durch. Der Antrag muss enthalten:[^54]
Das Amt für Volkswirtschaft führt auf schriftlich gestellten Antrag hin und gegen Zahlung einer Gebühr eine Nachforschung nach identischen oder ähnlichen Marken durch. Der Antrag muss enthalten:[^54]
- a) die Wiedergabe des Zeichens, das Gegenstand der Nachforschung ist;
@@ -736,6 +736,6 @@
**Ermittlung von Marken bestimmter Personen**
1) Das Amt für Handel und Transport ermittelt auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr die Marken, die auf den Namen einer bestimmten Person hinterlegt oder die auf den Namen dieser Person im liechtensteinischen Markenregister eingetragen sind.[^55]
1) Das Amt für Volkswirtschaft ermittelt auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr die Marken, die auf den Namen einer bestimmten Person hinterlegt oder die auf den Namen dieser Person im liechtensteinischen Markenregister eingetragen sind.[^55]
2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muss den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse der Person, deren Marken ermittelt werden sollen, sowie den Nachweis über die bezahlten Gebühren enthalten.
2010-03-03
Verordnung vom 1 — art. 8
2007-01-01
Verordnung vom 1
Originalfassung
Text zu diesem Datum