Änderungshistorie

Verordnung vom 1. April 1997 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzverordnung; MSchV)

7 Versionen · 1997-04-04
2023-01-01
Verordnung vom 1 — arts. 4, 5, 6 y 79 más
2022-01-01
Verordnung vom 1 — arts. 5, 7, 8 y 16 más
2021-07-01
Verordnung vom 1 — arts. 1, 3, 4 y 51 más
2013-04-01
Verordnung vom 1 — arts. 5, 6, 7 y 10 más
2012-01-01
Verordnung vom 1 — arts. 1, 3, 4 y 34 más
2010-03-03
Verordnung vom 1 — art. 8

Änderungen vom 2010-03-03

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2) Die Unterschrift auf einer durch Telefax übermittelten Eingabe wird als rechtsgültig anerkannt, sofern das Original innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Amtes für Handel und Transport nachgereicht wird.[^14]
##### Art. 6a[^15]
**Nachweise**
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.
2) Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.
##### Art. 7
**Gebühren**
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**Hinterlegung**
1) Für die Hinterlegung muss das amtliche oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994 entsprechendes Formular verwendet werden.[^16]
1) Für die Hinterlegung muss das amtliche oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 entsprechendes Formular verwendet werden.[^16]
2) Das Amt für Handel und Transport bescheinigt dem Hinterleger auf Verlangen die Hinterlegung.[^17]
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3) Für die Weiterbehandlung eines wegen Fristversäumnis zurückgewiesenen Gesuchs (Art. 38 des Markenschutzgesetzes) ist eine Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen.
##### Art. 17a[^29]
**Weiterbehandlung bei Fristversäumnis**
Für die Weiterbehandlung eines wegen Fristversäumnis zurückgewiesenen Gesuchs (Art. 38 MSchG) ist eine Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen.
##### Art. 18
**Hinterlegungs- und Zuschlagsgebühren**
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2) Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse eine Zuschlagsgebühr (Klassengebühr) im voraus zu entrichten. Das Amt für Handel und Transport bestimmt die Anzahl der gebührenpflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Nizzaer Klassifikationsabkommen).[^28]
##### Art. 18a[^41]
**Beschleunigung der Prüfung**
1) Der Anmelder kann die beschleunigte Durchführung der Prüfung beantragen.
2) Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn zusätzlich zur Anmeldegebühr die Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung bezahlt ist.
##### Art. 19
**Eintragung und Veröffentlichung**
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#### B. Verlängerung der Markeneintragung
##### Art. 19a[^45]
**Form des Widerspruchs**
1) Für jede Marke, geschützte Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe, wegen der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Gehören alle Widerspruchskennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein Widerspruch vor.
2) Der Widerspruch kann unter Verwendung des vom Amt für Volkswirtschaft herausgegebenen Formulars eingereicht werden.
##### Art. 19b[^46]
**Inhalt des Widerspruchs**
1) Der Widerspruch muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität der angefochtenen Marke, des Widerspruchskennzeichens sowie des Widersprechenden festzustellen. Bei den weder angemeldeten noch eingetragenen Widerspruchskennzeichen sind zu deren Identifizierung die Art, die Darstellung, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts anzugeben.
2) Im Widerspruch sind, soweit nicht bereits zur Identitätsfeststellung nach Abs. 1 erforderlich, anzugeben:
- a) die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet;
- b) die Registernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke bzw. die Gesuchsnummer der angemeldeten Widerspruchsmarke oder die Nummer der geschützten Ursprungsbezeichnung bzw. der geographischen Angabe;
- c) die Darstellung und die Bezeichnung der Form des Widerspruchskennzeichens;
- d) falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine international registrierte Marke handelt, die Registernummer der Widerspruchsmarke;
- e) der Name und die Anschrift des Inhabers des Widerspruchskennzeichens;
- f) falls der Widerspruch aus einer angemeldeten oder eingetragenen Marke von einer Person erhoben wird, die nicht als Anmelder in den Akten der Anmeldung vermerkt oder im Register als Inhaber eingetragen ist, der Name und die Anschrift des Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Vermerk oder Eintragung des Rechtsübergangs gestellt worden ist;
- g) falls der Widersprechende einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hat, der Name und die Anschrift des Vertreters oder des Zustellungsbevollmächtigten;
- h) der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet;
- i) die Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt wird; sowie
- k) die Waren und Dienstleistungen, gegen die der Widerspruch sich richtet.
##### Art. 19c[^47]
**Mehrere Widersprüche; Aussetzung des Verfahrens**
1) Sind gegen dieselbe Markeneintragung mehrere Widersprüche eingereicht worden, so bringt das Amt für Volkswirtschaft die Widersprüche allen Widersprechenden zur Kenntnis. Es kann die Behandlung der Widersprüche in einem Verfahren vereinigen.
2) Hält das Amt für Volkswirtschaft es für zweckmässig, so kann es zuerst einen von mehreren Widersprüchen behandeln und darüber entscheiden sowie die übrigen Widerspruchsverfahren aussetzen.
3) Stützt sich der Widerspruch auf eine Markenanmeldung, so kann das Amt für Volkswirtschaft das Widerspruchsverfahren aussetzen, bis die Marke eingetragen ist.
4) Das Amt für Volkswirtschaft kann das Widerspruchsverfahren aussetzen, wenn der Entscheid über den Widerspruch vom Ausgang eines Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens, eines Zivilverfahrens oder eines anderen Verfahrens abhängt.
##### Art. 19d[^48]
**Rückerstattung der Widerspruchsgebühr**
1) Wird ein Widerspruch nicht fristgerecht eingereicht oder die Widerspruchsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Widerspruchsgebühr wird zurückerstattet.
2) Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Zurückziehung erledigt, kann die Widerspruchsgebühr anteilig höchstens bis zur Hälfte zurückerstattet werden.
#### C. Änderungen in der Markeneintragung
##### Art. 19e[^50]
**Antrag**
1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nach Art. 31e des Markenschutzgesetzes kann unter Verwendung der vom Amt für Volkswirtschaft herausgegebenen Formulare gestellt werden.
2) Im Antrag auf Erklärung des Verfalls sind anzugeben:
- a) die Registernummer der Marke, deren Erklärung des Verfalls beantragt wird;
- b) der Name und die Anschrift des Antragstellers;
- c) falls der Antragsteller einen Vertreter oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hat, der Name und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten;
- d) falls die Erklärung des Verfalls nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit nicht beantragt wird; und
- e) der Verfallsgrund nach Art. 12b des Markenschutzgesetzes.
3) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter und relativer Ausschlussgründe gilt Abs. 2 sinngemäss.
4) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 sind bei einem Antrag auf Nichtigkeit wegen relativer Ausschlussgründe die Angaben anzugeben, die es erlauben, die Identität und den Inhaber des älteren Rechts festzustellen.
5) Bei weder angemeldeten noch eingetragenen älteren Rechten sind zumindest die Art, die Wiedergabe, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber anzugeben.
6) Für den Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
7) Sofern nicht bereits zur Identitätsfeststellung des älteren Rechts und zur Feststellung der Identität des Inhabers nach Abs. 4 erforderlich, sind bei sämtlichen Anträgen gegebenenfalls zusätzlich anzugeben:
- a) die Registernummer einer eingetragenen älteren Marke, die Gesuchsnummer einer angemeldeten älteren Marke oder die Nummer der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe;
- b) die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form des älteren Rechts; sowie
- c) der Name und die Anschrift des Inhabers des älteren Rechts.
##### Art. 19f[^51]
**Mehrere Anträge; Aussetzung des Verfahrens**
Auf das Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit findet Art. 19c sinngemäss Anwendung.
##### Art. 19g[^52]
**Rückerstattung der Gebühr für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit**
Auf die Rückerstattung der Gebühr für die Erklärung im Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren findet Art. 19d sinngemäss Anwendung.
### D. Löschung der Markeneintragung
##### Art. 20[^31]
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2) Die Wiedergabe der Marke nach Art. 34 Abs. 1 Bst. e und die detaillierte Liste der Waren und Dienstleistungen nach Art. 34 Abs. 1 Bst. f können im Internet veröffentlicht werden.
##### Art. 38 und 39[^86]
Aufgehoben
### VII. Produzentenkennzeichen
### VIII. Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr
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### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 42a[^68]
**Herkunftsangaben für Dienstleistungen**
Als ein Ort der tatsächlichen Verwaltung nach Art. 47 des Markenschutzgesetzes wird der Ort vermutet an dem:
- a) für die Einreichung des Geschäftszwecks massgebliche Tätigkeiten ausgeübt werden; und
- b) für das Erbringen der Dienstleistung massgebliche Entscheide getroffen werden.
##### Art. 42b[^98]
**Verfahren zur Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs**
Der Antrag auf Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs kann frühestens gestellt werden:
- a) wenn eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens für die Schutzgewährung in Liechtenstein;
- b) wenn keine Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung oder fünf Jahre nach Mitteilung der Erklärung über die Schutzgewährung.
##### Art. 42c[^99]
**Aussetzung des Entscheides**
1) Stützt sich der Widerspruch auf eine internationale Registrierung, die Gegenstand einer vorläufigen Schutzverweigerung durch das Amt für Volkswirtschaft ist, so kann dieses den Entscheid über den Widerspruch aussetzen, bis über die Schutzverweigerung endgültig entschieden ist.
2) Fällt die internationale Registrierung dahin und ist nach Art. 44 des Markenschutzgesetzes eine Umwandlung in ein Eintragungsgesuch möglich, so kann das Amt für Volkswirtschaft den Entscheid über den Widerspruch bis zur Umwandlung aussetzen.
##### Art. 42d[^100]
**Schutzverweigerung und Ungültigerklärung**
1) Gegenüber international registrierten Marken tritt an die Stelle:
- a) der Zurückweisung des Eintragungsgesuchs nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a, c und d des Markenschutzgesetzes und des Widerrufs der Eintragung nach Art. 31c des Markenschutzgesetzes: die Schutzverweigerung;
- b) der Löschung der Eintragung nach Art. 32 Bst. c und d des Markenschutzgesetzes: die Ungültigerklärung.
2) Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht weder die Schutzverweigerung noch die Ungültigerklärung.
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 42e[^102]
**Herkunftsangaben für Dienstleistungen**
Als ein Ort der tatsächlichen Verwaltung nach Art. 47 des Markenschutzgesetzes wird der Ort vermutet an dem:
- a) für die Einreichung des Geschäftszwecks massgebliche Tätigkeiten ausgeübt werden; und
- b) für das Erbringen der Dienstleistung massgebliche Entscheide getroffen werden.
##### Art. 42f[^103]
**Herkunftsangaben für Waren**
Liechtensteinische Herkunftsangaben, die insbesondere die Worte Fürstentum, fürstlich, Liechtenstein, liechtensteinisch allein oder in Verbindung mit dem übrigen Wortlaut des Zeichens sowie die offiziellen Länderkennzeichen LIE, LI und FL enthalten, gelten als zutreffend wenn:
- a) der Hersteller seinen Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein hat;
- b) der in Liechtenstein anfallende wertmässige Anteil an den Gesamtproduktionskosten mehr als die Hälfte ausmacht;
- c) ein entscheidender Produktionsvorgang in Liechtenstein stattfindet; oder
- d) eine sonstige dauerhafte enge Beziehung zu Liechtenstein besteht.
### VII. Produzentenkennzeichen
##### Art. 43
**Produzentenkennzeichen**
@@ -722,8 +526,6 @@
3) Die Ausschlussgründe nach Art. 3 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes gelten auch für Produzentenkennzeichen.
### VIII. Massnahmen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr[^105]
##### Art. 44
**Zollager**
@@ -748,30 +550,6 @@
3) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 70 Abs. 2 bzw. Abs. 3 des Markenschutzgesetzes fest, dass der Antragsteller eine einstweilige Verfügung nicht erwirken kann, so werden die Waren sogleich freigegeben.
##### Art. 46a[^73]
**Proben oder Muster**
1) Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller ermöglichen.
2) Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft oder während des Zurückbehaltens der Ware direkt beim Zollamt gestellt werden, welches die Ware zurückbehält.
##### Art. 46b[^74]
**Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen**
1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Es setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.
2) Gestattet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware, so nimmt es bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
##### Art. 46c[^75]
**Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware**
1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Art. 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in ihren Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt die Proben oder Muster.
2) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
##### Art. 47
**Gebühren**
@@ -780,8 +558,6 @@
2) Das Amt für Handel und Transport ist berechtigt, zur Deckung der durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags nach Art. 45 entstehenden Kosten Ersatz einzufordern.[^65]
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 48[^66]
**Fristen**
@@ -796,20 +572,6 @@
2) Handelt es sich um eine international registrierte Marke, so ist die entsprechende Angabe gegenüber dem Amt für Handel und Transport bis zum Ende des Monats der Veröffentlichung der internationalen Registrierung zu machen; der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, wird in einem besonderen Register eingetragen und veröffentlicht.[^67]
##### Art. 49a[^119]
**Bezeichnungen**
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
##### Art. 49b[^120]
**Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften**
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken[^121].
2) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
##### Art. 50
**Aufhebung bisherigen Rechts**
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[^15]: Art. 7a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^16]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1998067000).
[^16]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2010038000).
[^17]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
2007-01-01
Verordnung vom 1
Originalfassung Text zu diesem Datum