Änderungshistorie
Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS)
8 Versionen
· 1998-01-01
2022-04-01
Verordnung vom 3 — art. 4
2021-02-01
Verordnung vom 3 — arts. 2, 4, 5 y 46 más
2019-10-01
Verordnung vom 3 — arts. 3, 4, 5 y 46 más
2013-01-01
Verordnung vom 3 — arts. 1, 3, 3 y 47 más
2012-01-01
Verordnung vom 3 — arts. 3, 4, 14 y 11 más
Änderungen vom 2012-01-01
@@ -124,7 +124,7 @@
3) Wo in dieser Verordnung die männliche Form einer Personen- oder Berufsbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.
##### Art. 3[^17]
##### Art. 3 [^17]
**Anwendbare Vorschriften**
@@ -154,7 +154,7 @@
5) Wird in dieser Verordnung auf die Anlagen A und B des ADR verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung.[^20]
6) Die jeweils gültige Fassung der Anlagen A (Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände) und B (Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung) des ADR wird nicht im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht. Ihr vollständiger Wortlaut liegt bei der Regierungskanzlei, der Landespolizei, der Motorfahrzeugkontrolle, dem Amt für Umweltschutz, dem Tiefbauamt, dem Amt für Handel und Transport und dem Amt für Bevölkerungsschutz zur Einsicht auf.[^21]
6) Die jeweils gültige Fassung der Anlagen A (Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände) und B (Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung) des ADR wird nicht im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht. Ihr vollständiger Wortlaut liegt bei der Regierungskanzlei, der Landespolizei, der Motorfahrzeugkontrolle, dem Amt für Umweltschutz, dem Tiefbauamt, dem Amt für Volkswirtschaft und dem Amt für Bevölkerungsschutz zur Einsicht auf.[^21]
### II. Verpackungen und Fahrzeuge
@@ -456,7 +456,7 @@
4) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge fortlaufend zu führen und innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen.
##### Art. 14b[^32]
##### Art. 14b [^32]
**c) Unfallbericht**
@@ -518,7 +518,7 @@
### IV. Pflichten des Beförderers und des Führers[^41]
##### Art. 17[^42]
##### Art. 17 [^42]
**Pflichten des Beförderers**
@@ -608,7 +608,7 @@
2) Der Führer hat auf Verlangen der Landespolizei, sofern dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des Motorfahrzeuges oder Anhängers zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Sofern dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen die hierfür notwendigen Mengen und Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
##### Art. 22a[^52]
##### Art. 22a [^52]
**Mängeleinstufung**
@@ -664,7 +664,7 @@
**Kontrollberichte**
1) Die Landespolizei hat dem Amt für Handel und Transport für jedes Kalenderjahr bis spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster im Anhang 4 erstellten Bericht über die durchgeführten Kontrollen mit folgenden Angaben vorzulegen:[^54]
1) Die Landespolizei hat dem Amt für Volkswirtschaft für jedes Kalenderjahr bis spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster im Anhang 4 erstellten Bericht über die durchgeführten Kontrollen mit folgenden Angaben vorzulegen:[^54]
- a) soweit möglich, erfasster oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Strasse (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern);
@@ -676,7 +676,7 @@
- e) Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
2) Das Amt für Handel und Transport übermittelt den Bericht nach Abs. 1 bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres an die EFTA-Überwachungsbehörde.[^55]
2) Das Amt für Volkswirtschaft übermittelt den Bericht nach Abs. 1 bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres an die EFTA-Überwachungsbehörde.[^55]
### VI. Einfahrt in den EWR; Amtshilfe
@@ -728,25 +728,25 @@
3) Im Übrigen sind die nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu beachten.
##### Art. 31[^59]
##### Art. 31 [^59]
Aufgehoben
##### Art. 32[^60]
##### Art. 32 [^60]
Aufgehoben
##### Art. 33[^61]
##### Art. 33 [^61]
**Warntafeln beim Transport von Sonderabfällen**
Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Abfälle (Abschnitt 1.2.1 ADR) transportiert werden, müssen ungeachtet der Beförderungsmasse mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden weissen Warntafeln von 40 cm Grundlinie und mindestens 30 cm Höhe versehen sein. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" mit einer Buchstabenhöhe von 20 cm und einer Schriftstärke von 2 cm tragen. Sie sind während der Beförderung vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeugachse und nicht höher als 1.50 m über der Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Für das Anbringen hat der Führer zu sorgen.
##### Art. 34[^62]
##### Art. 34 [^62]
Aufgehoben
##### Art. 35[^63]
##### Art. 35 [^63]
Aufgehoben
@@ -780,7 +780,7 @@
### VIII. Auskunftspflichten; Rechtsmittel
##### Art. 39[^66]
##### Art. 39 [^66]
**Auskunftspflicht**
@@ -898,13 +898,13 @@
6) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Baustellentanks, die nicht nach ADR gebaut und zum Verkehr zugelassen wurden, dürfen im Inland bis zu den in Anhang 5 angeführten Ablauffristen weiter verwendet werden.[^83]
##### Art. 45a[^84]
##### Art. 45a [^84]
**Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober 2009**
Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte nach Art. 14c, die vor dem 1. Januar 2009 für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 ausgestellt wurden, gelten auch für die UN-Nummer 3475 und Flugbenzin der UN-Nummern 1268 und 1863 (Unterabschnitt 1.8.3.13 ADR).
##### Art. 45b[^85]
##### Art. 45b [^85]
**Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. März 2010**
@@ -1060,11 +1060,11 @@
1.6.3.23 Aufgehoben
1.6.3.24 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Januar 1999 gebaut wurden und den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR nicht entsprechen, jedoch aufgrund von EMPA-Richtlinien und Protokollen sowie der EGI Technischen Anweisung TA 005 vom 3. Dezember 1997 bestimmten Übergangsbestimmungen unterliegen, dürfen bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden.Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.
1.6.3.25 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit kreisrundem oder elliptischem Querschnitt mit einem Krümmungsradius von höchstens 2 m, die nach den EMPA-Richtlinien mit einer Toleranz von 50 mm auf den Vergleichdurchmesser von 1800 mm gebaut wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden.Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.
1.6.3.26 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die nach den EMPA-Richtlinien mit einem Tankkörper in Materialqualität PE460 und Tankböden in unterschiedlicher Materialqualität gebaut wurden und deren Böden nicht den in 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.22 ADR enthaltenen Bestimmungen über die Wanddicke entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden.Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.
1.6.3.24 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Januar 1999 gebaut wurden und den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR nicht entsprechen, jedoch aufgrund von EMPA-Richtlinien und Protokollen sowie der EGI Technischen Anweisung TA 005 vom 3. Dezember 1997 bestimmten Übergangsbestimmungen unterliegen, dürfen bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden. Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.
1.6.3.25 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit kreisrundem oder elliptischem Querschnitt mit einem Krümmungsradius von höchstens 2 m, die nach den EMPA-Richtlinien mit einer Toleranz von 50 mm auf den Vergleichdurchmesser von 1800 mm gebaut wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden. Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.
1.6.3.26 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die nach den EMPA-Richtlinien mit einem Tankkörper in Materialqualität PE460 und Tankböden in unterschiedlicher Materialqualität gebaut wurden und deren Böden nicht den in 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.22 ADR enthaltenen Bestimmungen über die Wanddicke entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden. Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.
1.6.3.27 Saug-Druck-Tanks für Abfälle zur Beförderung von gefährlichen Sonderabfällen im Sinne des Unterabschnitts 1.2.1 ADR, die vor dem 1. Januar 1999 gemäss der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden EMPA-Richtlinie gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften des Kapitels 6.10 ADR entsprechen, dürfen nach diesem Datum im Binnenverkehr weiterverwendet werden. Sie unterliegen den technischen Vorschriften der EMPA-Richtlinie mit Ausnahme der darin enthaltenen Prüffristen. Sie unterliegen den in Abschnitt 6.10.4 ADR enthaltenen Prüffristen.
@@ -1098,11 +1098,11 @@
6.14.1.2 Anwendungsbereich
6.14.1.2.1 Die besonderen Vorschriften der Abschnitte 6.14.2 und 6.14.3 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks. Im Übrigen müssen alle Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR mit Ausnahme der Abs. 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.15 bis 6.8.2.1.23 eingehalten werden.Die Baustellentanks dürfen nur für die Lagerung und den Transport von UN 1202 Dieselkraftstoff/Heizöl verwendet werden.
6.14.1.2.1 Die besonderen Vorschriften der Abschnitte 6.14.2 und 6.14.3 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks. Im Übrigen müssen alle Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR mit Ausnahme der Abs. 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.15 bis 6.8.2.1.23 eingehalten werden. Die Baustellentanks dürfen nur für die Lagerung und den Transport von UN 1202 Dieselkraftstoff/Heizöl verwendet werden.
6.14.2 Bau
6.14.2.1 Innentanks bis und mit 2000 l Inhalt müssen aus 3 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach der Formel von Abs. 6.8.2.1.18), bei Inhalten über 2000 l aus mindestens 5 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach der Formel von Abs. 6.8.2.1.18) hergestellt sein.Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen mindestens gleich dick sein wie die Innentanks. Im Weiteren sind die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung einzuhalten.
6.14.2.1 Innentanks bis und mit 2000 l Inhalt müssen aus 3 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach der Formel von Abs. 6.8.2.1.18), bei Inhalten über 2000 l aus mindestens 5 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach der Formel von Abs. 6.8.2.1.18) hergestellt sein. Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen mindestens gleich dick sein wie die Innentanks. Im Weiteren sind die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung einzuhalten.
6.14.3 Prüfungen und Zulassung des Baumusters
@@ -1150,7 +1150,7 @@
[^20]: Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^21]: Art. 4 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^21]: Art. 4 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^22]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
@@ -1216,9 +1216,9 @@
[^53]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2007139000).
[^54]: Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^55]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^54]: Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^55]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^56]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
2011-04-26
Verordnung vom 3 — arts. 14, 14, 4 y 30 más
2010-03-29
Verordnung vom 3 — arts. 1, 2, 3 y 49 más
2009-11-03
Verordnung vom 3
Originalfassung
Text zu diesem Datum