Änderungshistorie

Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS)

8 Versionen · 1998-01-01
2022-04-01
Verordnung vom 3 — art. 4
2021-02-01
Verordnung vom 3 — arts. 2, 4, 5 y 46 más
2019-10-01
Verordnung vom 3 — arts. 3, 4, 5 y 46 más
2013-01-01
Verordnung vom 3 — arts. 1, 3, 3 y 47 más
2012-01-01
Verordnung vom 3 — arts. 3, 4, 14 y 11 más
2011-04-26
Verordnung vom 3 — arts. 14, 14, 4 y 30 más
2010-03-29
Verordnung vom 3 — arts. 1, 2, 3 y 49 más

Änderungen vom 2010-03-29

@@ -50,7 +50,7 @@
**Begriffsbestimmungen und Abkürzungen**
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:[^8]
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:[^9]
- a) "gefährliche Güter": Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäss den in Art. 3 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist;
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- h) "Empfänger": der Empfänger gemäss Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäss den für den Beförderungsvertrag geltenden Vorschriften einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger, wer die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;
- i) "Fahrzeug": mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h sowie ihre Anhänger (Art. 2 der Richtlinie 94/55/EG; Art. 9 VTS), die für Beförderungen gemäss Art. 1 Abs. 1 verwendet werden;
- i) "Fahrzeug": alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, mobilen Maschinen und Geräten sowie land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern;[^10]
- k) "Unternehmen":
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- 3. jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,
die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit zeitweilig lagert, sammelt, verpackt oder in Empfang nimmt;[^9]
- l) Aufgehoben[^10]
die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit zeitweilig lagert, sammelt, verpackt oder in Empfang nimmt;[^11]
- l) Aufgehoben[^12]
- m) "Kontrolle": jede Kontrolle, Prüfung, Untersuchung oder Formalität, die aus Sicherheitsgründen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter von den zuständigen Behörden durchgeführt wird;
@@ -92,11 +92,11 @@
- b) VRV für die Verkehrsregelnverordnung;
- c) SSV für die Strassensignalisationsverordnung;[^11]
- c) SSV für die Strassensignalisationsverordnung;[^13]
- d) VTS für die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
- e) VZV für die Verkehrszulassungsverordnung;[^12]
- e) VZV für die Verkehrszulassungsverordnung;[^14]
- f) VVS für die schweizerische Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen;
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- l) ADN für das Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter mit Binnenschiffen;
- m) BBT für das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie;[^13]
- n) RID für die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF);[^14]
- m) BBT für das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie;[^15]
- n) RID für die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF);[^16]
- o) CSC für das Internationale Übereinkommen über sichere Container;
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3) Wo in dieser Verordnung die männliche Form einer Personen- oder Berufsbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.
##### Art. 3
##### Art. 3[^17]
**Anwendbare Vorschriften**
Für die Beförderung gefährlicher Güter nach Art. 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:
- a) innerhalb des Fürstentums Liechtenstein sowie mit einem in einem EWR-Mitgliedstaat immatrikulierten und zum Verkehr zugelassenem Fahrzeug vom Fürstentum Liechtenstein in einen anderen EWR-Mitgliedstaat und von einem anderen EWR-Mitgliedstaat in das Fürstentum Liechtenstein:
- b) in allen übrigen Fällen:
##### Art. 3a[^16]
**Ausnahmen und Abweichungen**
1) Ausnahmen und Abweichungen der Bestimmungen nach Art. 3 und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Art. 12, 13, 29 bis 37 und 45 sowie im Anhang 5 geregelt.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.
Für die Beförderung gefährlicher Güter nach Art. 1 Abs. 1 gelten die Anlagen A und B des ADR.
##### Art. 3a [^18]
1) Ausnahmen und Abweichungen der Bestimmungen nach Art. 3 und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Art. 12, 13, 29, 30, 33, 36, 37 und 45 sowie im Anhang 5 geregelt.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn:
- a) deren Zweck gewahrt bleibt; und
- b) die Ausnahmen klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind.
##### Art. 4
@@ -150,13 +148,13 @@
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt sich aus Anhang 1 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt sich aus der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.[^19]
4) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
5) Wird in dieser Verordnung auf die Anlagen A und B des ADR verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung.[^17]
6) Die jeweils gültige Fassung der Anlagen A (Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände) und B (Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung) des ADR wird nicht im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht. Ihr vollständiger Wortlaut liegt bei der Regierungskanzlei, der Landespolizei, der Motorfahrzeugkontrolle, dem Amt für Umweltschutz, dem Tiefbauamt und dem Amt für Bevölkerungsschutz zur Einsicht auf.[^18]
5) Wird in dieser Verordnung auf die Anlagen A und B des ADR verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung.[^20]
6) Die jeweils gültige Fassung der Anlagen A (Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände) und B (Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung) des ADR wird nicht im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht. Ihr vollständiger Wortlaut liegt bei der Regierungskanzlei, der Landespolizei, der Motorfahrzeugkontrolle, dem Amt für Umweltschutz, dem Tiefbauamt, dem Amt für Handel und Transport und dem Amt für Bevölkerungsschutz zur Einsicht auf.[^21]
### II. Verpackungen und Fahrzeuge
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**Bewilligung von Containern**
1) Soweit Container zur Beförderung gefährlicher Güter aufgrund der nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu bewilligen sind, sind auf diese Bewilligung und das Verfahren hierfür im Fürstentum Liechtenstein bei Grosscontainern und Tankcontainern die Bestimmungen des CSC oder die UIC-Merkblätter (Abschnitt 7.1.3 ADR) anzuwenden. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften ist ein Gutachten eines Sachverständigen nach Art. 44 beizugeben.[^19]
1) Soweit Container zur Beförderung gefährlicher Güter aufgrund der nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu bewilligen sind, sind auf diese Bewilligung und das Verfahren hierfür im Fürstentum Liechtenstein bei Grosscontainern und Tankcontainern die Bestimmungen des CSC oder die UIC-Merkblätter (Abschnitt 7.1.3 ADR) anzuwenden. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften ist ein Gutachten eines Sachverständigen nach Art. 44 beizugeben.[^22]
2) Das Amt für Umweltschutz kann zur Bewilligung von Containern nach Abs. 1 Sachverständige aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat beiziehen.
@@ -228,7 +226,7 @@
- b) sie nach den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften im Verkehr verwendet werden dürfen, ihre Bauart oder das einzelne Fahrzeug bewilligt ist und sie zum Verkehr zugelassen sind;
- c) sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften sowie Art. 34 und 35 entsprechen;
- c) sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechen;[^23]
- d) sie gemäss den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften erstmals und wiederkehrend überprüft sind, ihre Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit festgestellt ist;
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- g) an ihnen die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter angebracht sind; und
- h) die in Art. 13 Abs. 1 VVV vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für Motorwagen und/oder Anhänger abgeschlossen und die erhöhte Deckung im Fahrzeugausweis eingetragen ist. Ausgenommen davon ist der Transport freigestellter gefährlicher Güter nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften.[^20]
- h) die in Art. 13 Abs. 1 VVV vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für Motorwagen und/oder Anhänger abgeschlossen und die erhöhte Deckung im Fahrzeugausweis eingetragen ist. Ausgenommen davon ist der Transport freigestellter gefährlicher Güter nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften.[^24]
### III. Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit, Bewilligung, Ausnahmen
@@ -298,7 +296,7 @@
- f) hat darauf zu achten, dass an den von ihm befüllten Tanks aussen keine gefährlichen Reste des Füllguts anhaften, und
- g) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, an den von ihm befüllten Tanks sowie Fahrzeugen für Güter in loser Schüttung oder Containern für Güter in loser Schüttung die jeweils vorgeschriebenen orangefarbenen Kennzeichnungen und die jeweils vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen.[^21]
- g) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, an den von ihm befüllten Tanks sowie Fahrzeugen für Güter in loser Schüttung oder Containern für Güter in loser Schüttung die jeweils vorgeschriebenen orangefarbenen Kennzeichnungen und die jeweils vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen.[^25]
9) Der Betreiber eines Tankcontainers
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1) Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf der Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle, wenn in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften eine solche Bewilligung vorgeschrieben ist.
2) Wird der Transport eines Eisenbahnwagens mit gefährlichen Gütern auf der Strasse mit Rollschemeln nach Art. 76 Abs. 2 Bst. e VRV bewilligt, kommen für die eingesetzte Beförderungseinheit und den Führer die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen der Anlage B des ADR sowie die Bestimmungen dieser Verordnung zur Anwendung. Der Eisenbahnwagen unterliegt den Vorschriften des RID.[^22]
2) Wird der Transport eines Eisenbahnwagens mit gefährlichen Gütern auf der Strasse mit Rollschemeln nach Art. 76 Abs. 2 Bst. e VRV bewilligt, kommen für die eingesetzte Beförderungseinheit und den Führer die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen der Anlage B des ADR sowie die Bestimmungen dieser Verordnung zur Anwendung. Der Eisenbahnwagen unterliegt den Vorschriften des RID.[^26]
3) Der Antrag für die Beförderungsbewilligung hat zu enthalten: Bei Anträgen auf Bewilligung einer begrenzten oder unbegrenzten Anzahl von Beförderungen (Abs. 5) können die Angaben nach den Bst. e und f entfallen.
@@ -344,7 +342,7 @@
- e) den Zeitpunkt des Beginns und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigung der Beförderung;
- f) die Zeitpunkte und Orte der in Aussicht genommenen Fahrtunterbrechungen;[^23]
- f) die Zeitpunkte und Orte der in Aussicht genommenen Fahrtunterbrechungen;[^27]
- g) sämtliche Nachweise darüber, dass die Verwendung der Verpackungen und Versandstücke für diese Beförderung zulässig ist;
@@ -384,9 +382,9 @@
1) Die Regierung kann unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, befristete Abweichungen von den Anlagen A und B des ADR abschliessen, damit im Fürstentum Liechtenstein die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser Vorschriften im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Die Regierung hat die ECE WP 15 sowie die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten hievon in Kenntnis zu setzen.
2) Die befristeten Abweichungen werden von der Regierung mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Abschnitts 1.5.1 der Anlagen A und B des ADR in Form einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vereinbart. Die Regierung hat den zuständigen Behörden aller anderen EWR-Mitgliedstaaten den Beitritt vorzuschlagen.[^24]
##### Art. 14[^26]
2) Die befristeten Abweichungen werden von der Regierung mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Abschnitts 1.5.1 der Anlagen A und B des ADR in Form einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vereinbart. Die Regierung hat den zuständigen Behörden aller anderen EWR-Mitgliedstaaten den Beitritt vorzuschlagen.[^28]
##### Art. 14 [^30]
**a) Ernennung und Befreiungen**
@@ -414,7 +412,7 @@
- c) Unternehmen, deren betroffene Tätigkeiten sich beschränken auf Baustellentanks gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 Bst. b des Anhangs 5.
##### Art. 14a[^27]
##### Art. 14a [^31]
**b) Aufgaben**
@@ -458,13 +456,13 @@
4) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge fortlaufend zu führen und innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen.
##### Art. 14b[^28]
##### Art. 14b[^32]
**c) Unfallbericht**
Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall, Zwischenfall oder schweren Verstoss, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- oder Entladens ereignet hat, und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind oder eine konkrete Gefährdung bestanden hat, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Bericht für die Unternehmensleitung erstellt wird.
##### Art. 14c[^29]
##### Art. 14c[^33]
**d) Ausbildung und Prüfung**
@@ -480,7 +478,7 @@
6) Ausländische Schulungsnachweise, die in Anwendung des Unterabschnitts 1.8.3.18 ADR ausgestellt worden sind, sind als gleichwertig anerkannt.
##### Art. 14d[^30]
##### Art. 14d [^34]
**e) Besondere Pflichten der Unternehmen**
@@ -518,17 +516,17 @@
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften oder Tafeln gehalten werden können, die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes an den Versandstücken und Fahrzeugen anzubringen sind, dürfen an Versandstücken oder Fahrzeugen nicht angebracht sein, es sei denn, andere Vorschriften sehen eine derartige Kennzeichnung vor. Ausgenommen ist die Kennzeichnung nach Art. 33.
### IV. Pflichten des Unternehmers und des Führers
##### Art. 17
**Pflichten des Unternehmers**
1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 9 erfüllt sind.
2) Der Unternehmer darf das Lenken einer Beförderungseinheit nur Führern überlassen, die im Sinne des Art. 19 besonders ausgebildet sind.
3) Der Unternehmer darf eine Beförderungseinheit an Führer nur überlassen, wenn er eine dem Fahrzeug entsprechende Einführung über die Bedienungselemente vorgenommen hat und der Führer der Bedienung gerecht wird.
### IV. Pflichten des Beförderers und des Führers[^35]
##### Art. 17[^36]
**Pflichten des Beförderers**
1) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 9 erfüllt sind.
2) Der Beförderer darf das Lenken einer Beförderungseinheit nur Führern überlassen, die im Sinne des Art. 19 besonders ausgebildet sind.
3) Der Beförderer darf eine Beförderungseinheit an Führer nur überlassen, wenn er eine dem Fahrzeug entsprechende Einführung über die Bedienungselemente vorgenommen hat und der Führer der Bedienung gerecht wird.
##### Art. 18
@@ -544,19 +542,19 @@
2) Der Führer hat bei der Beförderung die in Art. 10 Abs. 4 Bst. g angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen und den Kontrollbehörden auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
3) Dem Führer ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt. Dies gilt auch für die Fahrzeugbesatzung und den Führer beim Transport in freigestellter und begrenzter Menge.[^31]
3) Dem Führer ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt. Dies gilt auch für die Fahrzeugbesatzung und den Führer beim Transport in freigestellter und begrenzter Menge.[^37]
##### Art. 19
**Besondere Ausbildung der Führer**
1) Führer von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies aufgrund der gemäss Art. 3 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechen.[^32]
2) Der Veranstalter eines nach Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich an einem Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung nach Abs. 1 auszustellen. Er hat Verzeichnisse aller von ihm nach dem 1. November 2009 ausgestellten oder verlängerten Bescheinigungen nach Abschnitt 8.2.1 ADR binnen sechs Monaten nach Ausstellung oder Verlängerung in elektronischer Form in einem gängigen Tabellenformat unaufgefordert der Landespolizei zur Verfügung zu stellen.[^33]
2a) Die Landespolizei hat auf dem neusten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen nach Abs. 1 zu führen, die aufgrund dieser Lehrgänge nach dem 1. November 2009 ausgestellt und verlängert wurden.[^34]
3) Die besondere Ausbildung darf in Liechtenstein nur im Rahmen der von der Regierung anerkannten Lehrgänge durchgeführt werden. Sofern der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein massgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Bei juristischen Personen ist mindestens eine verantwortliche natürliche Person zu bestellen.[^35]
1) Führer von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies aufgrund der gemäss Art. 3 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechen.[^38]
2) Der Veranstalter eines nach Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich an einem Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung nach Abs. 1 auszustellen. Er hat Verzeichnisse aller von ihm nach dem 1. November 2009 ausgestellten oder verlängerten Bescheinigungen nach Abschnitt 8.2.1 ADR binnen sechs Monaten nach Ausstellung oder Verlängerung in elektronischer Form in einem gängigen Tabellenformat unaufgefordert der Landespolizei zur Verfügung zu stellen.[^39]
2a) Die Landespolizei hat auf dem neusten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen nach Abs. 1 zu führen, die aufgrund dieser Lehrgänge nach dem 1. November 2009 ausgestellt und verlängert wurden.[^40]
3) Die besondere Ausbildung darf in Liechtenstein nur im Rahmen der von der Regierung anerkannten Lehrgänge durchgeführt werden. Sofern der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein massgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Bei juristischen Personen ist mindestens eine verantwortliche natürliche Person zu bestellen.[^41]
4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Organisation und die Ausbildungskurse.
@@ -570,11 +568,11 @@
**Kontrollen in Unternehmen**
1) Neben den Massnahmen nach Art. 21 können - vorbeugend oder, wenn unterwegs Verstösse festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durch die Landespolizei und das Amt für Umweltschutz durchgeführt werden.[^36]
2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Wenn ein oder mehrere insbesondere der im Anhang II der Richtlinie 95/50/EG, in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG, genannten Verstösse im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt werden, müssen die beabsichtigten Transporte in einen vorschriftsmässigen Zustand versetzt werden, bevor sie das Unternehmen verlassen, oder anderen geeigneten Massnahmen unterzogen werden.[^37]
3) Die Landespolizei und das Amt für Umweltschutz führen die Kontrollen bei den Absendern, Beförderern und Empfängern durch und können Muster von Gütern, Verpackungen und Behältnissen der in Art. 3 anwendbaren Vorschriften verlangen und beschlagnahmen. Sie kann hiefür Sachverständige und/oder besonders geschulte Personen beiziehen.[^38]
1) Neben den Massnahmen nach Art. 21 können - vorbeugend oder, wenn unterwegs Verstösse festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durch die Landespolizei und das Amt für Umweltschutz durchgeführt werden.[^42]
2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Wenn ein oder mehrere insbesondere der im Anhang II der Richtlinie 95/50/EG, in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG, genannten Verstösse im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt werden, müssen die beabsichtigten Transporte in einen vorschriftsmässigen Zustand versetzt werden, bevor sie das Unternehmen verlassen, oder anderen geeigneten Massnahmen unterzogen werden.[^43]
3) Die Landespolizei und das Amt für Umweltschutz führen die Kontrollen bei den Absendern, Beförderern und Empfängern durch und können Muster von Gütern, Verpackungen und Behältnissen der in Art. 3 anwendbaren Vorschriften verlangen und beschlagnahmen. Sie kann hiefür Sachverständige und/oder besonders geschulte Personen beiziehen.[^44]
##### Art. 21
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- b) der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Strassenverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmittel; und
- c) der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse, in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG.[^39]
- c) der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse, in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG.[^45]
2) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste nach Anhang 2 durchzuführen.
@@ -630,7 +628,7 @@
2) Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit nur nach den Weisungen der Landespolizei in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisungen ist die Landespolizei berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene Zwangsmassnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund der Anordnung nicht mehr gegeben ist.
3) Bei Gefahr im Verzug hat die Landespolizei die Gemeindevorstehung und das Amt für Bevölkerungsschutz unter Bekanntgabe der in oder an der Beförderungseinheit verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Massnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind unter Beizug von Sachverständigen und/oder besonders geschulten Personen die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Gefahr im Verzug liegt auch vor, wenn sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen oder besonders geschulten Personen ergibt, dass die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerlässlich ist. Diesfalls ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch unter Beizug von Sachverständigen oder besonders geschulten Personen, die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen und anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass diese Vorsichtsmassnahmen eingehalten werden. Der Führer und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmassnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.[^40]
3) Bei Gefahr im Verzug hat die Landespolizei die Gemeindevorstehung und das Amt für Bevölkerungsschutz unter Bekanntgabe der in oder an der Beförderungseinheit verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Massnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind unter Beizug von Sachverständigen und/oder besonders geschulten Personen die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Gefahr im Verzug liegt auch vor, wenn sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen oder besonders geschulten Personen ergibt, dass die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerlässlich ist. Diesfalls ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch unter Beizug von Sachverständigen oder besonders geschulten Personen, die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen und anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass diese Vorsichtsmassnahmen eingehalten werden. Der Führer und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmassnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.[^47]
4) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht aufgehoben, so hat die Landespolizei dem Beförderer die Beförderung vorläufig zu untersagen. Die Landespolizei hat, unter Beizug von Sachverständigen und/oder besonders geschulten Personen, sodann auch darüber zu entscheiden, was mit der Beförderungseinheit oder dem beförderten gefährlichen Gut bis zur Erlassung einer Verfügung gemäss Art. 24 und 25 zu geschehen hat. Bei Beförderungen, die aufgrund einer Beförderungsbewilligung erfolgen, ist die Beförderungsbewilligung abzunehmen.
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**Kontrollberichte**
1) Die Landespolizei hat dem Amt für Handel und Transport für jedes Kalenderjahr bis spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster im Anhang 4 erstellten Bericht über die durchgeführten Kontrollen mit folgenden Angaben vorzulegen:[^41]
1) Die Landespolizei hat dem Amt für Handel und Transport für jedes Kalenderjahr bis spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster im Anhang 4 erstellten Bericht über die durchgeführten Kontrollen mit folgenden Angaben vorzulegen:[^48]
- a) soweit möglich, erfasster oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Strasse (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern);
@@ -678,7 +676,7 @@
- e) Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
2) Das Amt für Handel und Transport übermittelt den Bericht nach Abs. 1 bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres an die EFTA-Überwachungsbehörde.[^42]
2) Das Amt für Handel und Transport übermittelt den Bericht nach Abs. 1 bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres an die EFTA-Überwachungsbehörde.[^49]
### VI. Einfahrt in den EWR; Amtshilfe
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**Sprengstoffe**
1) Bei Transporten nach Unterabschnitt 7.5.2.2, FN a, ADR sind die zu Sprengzwecken zugelassenen Sprengmittel (Art. 91 Abs. 2 iVm. Art. 84 Abs. 1 der schweizerischen Sprengstoffverordnung), die sich in angebrochenen Versandpackungen befinden, in geschlossenen Behältern nach Anhang 11.2 der Sprengstoffverordnung mitzuführen. Die Behälter müssen nach Kapitel 6.1 ADR bauartgeprüft und für die Beförderung dieser Sprengmittel zugelassen sein. Die Bestimmungen nach Abs. 2.2.1.1.6, Bemerkungen 3, ADR sind einzuhalten.[^43]
2) Aufgehoben[^44]
1) Bei Transporten nach Unterabschnitt 7.5.2.2, FN a, ADR sind die zu Sprengzwecken zugelassenen Sprengmittel (Art. 91 Abs. 2 iVm. Art. 84 Abs. 1 der schweizerischen Sprengstoffverordnung), die sich in angebrochenen Versandpackungen befinden, in geschlossenen Behältern nach Anhang 11.2 der Sprengstoffverordnung mitzuführen. Die Behälter müssen nach Kapitel 6.1 ADR bauartgeprüft und für die Beförderung dieser Sprengmittel zugelassen sein. Die Bestimmungen nach Abs. 2.2.1.1.6, Bemerkungen 3, ADR sind einzuhalten.[^50]
2) Aufgehoben[^51]
3) Die Kennzeichnung der Fahrzeuge richtet sich nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften.
##### Art. 30[^45]
##### Art. 30 [^52]
**Tankrevisionsunternehmen**
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3) Im Übrigen sind die nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu beachten.
##### Art. 31
**Aufbewahrung von Unfallmerkblättern**
1) Unfallmerkblätter, die auf die im Fahrzeug befindlichen Güter nicht zutreffen, müssen zur Vermeidung von Verwechslungen von den zutreffenden Dokumenten getrennt in einem Behältnis oder in einer Plastikmappe mit der Aufschrift "Ungültige schriftliche Weisungen" aufbewahrt werden.
2) Aufgehoben[^46]
3) Aufgehoben[^47]
4) Aufgehoben[^48]
##### Art. 32[^49]
**Gefahrentafel und Gefahrzettel für Anhänger**
Anhänger zur Beförderung von Tanks oder Stückgut, die vom Zugfahrzeug getrennt, alleine auf einem öffentlichen Verkehrsraum nach Art. 2 der Richtlinie 94/55/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/28/EG, abgestellt werden, müssen im Inland mit den Gefahrzetteln und/oder Gefahrentafeln nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften gekennzeichnet sein.
##### Art. 33[^50]
##### Art. 31[^53]
Aufgehoben
##### Art. 32[^54]
Aufgehoben
##### Art. 33[^55]
**Warntafeln beim Transport von Sonderabfällen**
Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Abfälle (Abschnitt 1.2.1 ADR) transportiert werden, müssen ungeachtet der Beförderungsmasse mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden weissen Warntafeln von 40 cm Grundlinie und mindestens 30 cm Höhe versehen sein. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" mit einer Buchstabenhöhe von 20 cm und einer Schriftstärke von 2 cm tragen. Sie sind während der Beförderung vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeugachse und nicht höher als 1.50 m über der Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Für das Anbringen hat der Führer zu sorgen.
##### Art. 34
**Feuerlöschgerät**
1) Zugelassene Feuerlöschgeräte im Sinne der in Art. 3 anwendbaren Vorschriften sind auf Fahrzeugen, die im Fürstentum Liechtenstein zugelassen sind, ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens drei Jahren nachzuprüfen. Auf dem Feuerlöschgerät sind der Name des Prüfers und das Datum der nächsten Prüfung anzugeben.[^51]
2) Die Feuerlöschgeräte sind so anzubringen, dass sie für den Fahrzeugführer leicht zugänglich und stets griffbereit sind und bei Bedarf ohne grösseren Zeitverlust abgenommen werden können. Werden sie in einem geschlossenen Behältnis mitgeführt, so sind deren Behältnisse gut einsehbar mit einem ‘F’ in roter Schrift zu kennzeichnen.
3) Wird ein Feuerlöschgerät ausserhalb der Führerkabine angebracht, so ist es an der Längsachse auf der Seite des Führers und an der aufgrund der Bauart des Fahrzeuges nächstmöglichen Stelle anzubringen.
##### Art. 35
**Sonstige Ausrüstung[^52]**
Fahrzeuge im Sinne von Art. 9 dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie nach Abschnitt 8.1.5 ADR ausgerüstet und überdies versehen sind mit:[^53]
- a) zwei selbststehend reflektierenden Warndreiecken (z.B. Triopan oder 0,50 m hohe rot/weisse Kegel);[^54]
- b) zwei orangefarbenen Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeuges unabhängig sind;[^55]
- c) einer geeigneten Warnweste oder Warnbekleidung nach der Norm "EN 471" für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.[^56]
##### Art. 34[^56]
Aufgehoben
##### Art. 35[^57]
Aufgehoben
##### Art. 36
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1) Ungeachtet des Gesamtgewichtes müssen Führer eines im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Fahrzeuges besonders ausgebildet sein, die gefährliche Güter im Stückgut, nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften, über der Freimenge im Inland transportieren. Für die Ausbildung gilt sinngemäss Art. 19 Abs. 1.
2) Inhaber von durch das BBT ausgestellten Sprengausweisen sind im Inland berechtigt, gefährliche Güter der Klasse 1 ADR (Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) über die Freimenge hinaus zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf den Transport von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, die nach den ausgestellten Ausweisen verwendet werden dürfen.[^57]
2) Inhaber von durch das BBT ausgestellten Sprengausweisen sind im Inland berechtigt, gefährliche Güter der Klasse 1 ADR (Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) über die Freimenge hinaus zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf den Transport von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, die nach den ausgestellten Ausweisen verwendet werden dürfen.[^58]
3) Der Führer eines Transportes nach Abs. 2 muss den der Ladung entsprechenden Sprengausweis oder zumindest eine Kopie mitführen und der Landespolizei auf Verlangen vorweisen.
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2) Das freie Halten oder Parkieren eines Fahrzeuges nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften ist auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn der Transport selbst es nicht erfordert (Beladen, Entladen, Kontrolle des Fahrzeuges oder Ladung, Verpflegung des Führers, schlechte Witterungsverhältnisse usw.). Nach Möglichkeit soll ein längeres Parkieren nicht an Orten erfolgen, zu denen Unbefugte Zutritt haben.
3) Beim Halten oder Parkieren eines Fahrzeuges, das eine besondere Gefahr darstellt, muss der Führer oder die Fahrzeugbesatzung die gefährliche Zone mit zwei selbststehend reflektierenden Warndreiecken und, wenn es die Witterung erfordert sowie bei Nacht, mit zwei orangefarbenen Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeuges unabhängig sind, absichern und die Landespolizei unverzüglich verständigen.[^58]
3) Beim Halten oder Parkieren eines Fahrzeuges, das eine besondere Gefahr darstellt, muss der Führer oder die Fahrzeugbesatzung die gefährliche Zone mit zwei selbststehend reflektierenden Warndreiecken absichern und die Landespolizei unverzüglich verständigen.[^59]
##### Art. 38
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### VIII. Auskunftspflichten; Rechtsmittel
##### Art. 39[^59]
##### Art. 39[^60]
**Auskunftspflicht**
Die unterwiesenen Personen, Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber, Unternehmer, Fahrzeughalter, Fahrzeugbesatzung (Führer wie Begleiter), Auftraggeber und Gefahrgutbeauftragten gefährlicher Güter nach Art. 2 sowie die Hersteller von Fahrzeugen, Containern, Tanks und Verpackungen dieser Güter haben den Vollzugsbehörden alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung sowie für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb und den Fahrzeugen die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen.
Die unterwiesenen Personen, Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber, Fahrzeughalter, Fahrzeugbesatzung (Führer wie Begleiter), Auftraggeber und Gefahrgutbeauftragten gefährlicher Güter nach Art. 2 sowie die Hersteller von Fahrzeugen, Containern, Tanks und Verpackungen dieser Güter haben den Vollzugsbehörden alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung und für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb und zu den Fahrzeugen die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen.
##### Art. 40
**Rechtsmittel[^60]**
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle und des Amtes für Umweltschutz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^61]
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^62]
**Rechtsmittel[^61]**
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle und des Amtes für Umweltschutz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^62]
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^63]
### IX. Strafbestimmungen; Administrativmassnahmen
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**Strafbestimmungen**
1) Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die in Art. 3 genannten Vorschriften verstösst, wird, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft.
2) Wer die Vollzugsbehörden in ihrer Kontrolltätigkeit behindert oder ihnen den Zutritt zum Betrieb oder die notwendigen Auskünfte verweigert oder ihnen wahrheitswidrige Angaben erteilt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft.
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft, wer:
- a) als Absender gefährliche Güter entgegen Art. 10 Abs. 5 zur Beförderung übergibt;
- b) als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Art. 10 Abs. 6 befördern lässt;
- c) als Verpacker entgegen Art. 10 Abs. 7 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet;
- d) als Befüller entgegen Art. 10 Abs. 8 Tanks oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert;
- e) als Betreiber eines Tankcontainers entgegen Art. 10 Abs. 9 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt;
- f) als Verlader gefährliche Güter entgegen Art. 10 Abs. 10 verlädt oder übergibt;
- g) als Empfänger entgegen Art. 10 Abs. 11 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält;
- h) entgegen Art. 14 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen Art. 14c Abs. 1 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt;
- i) als Unternehmensleiter entgegen Art. 14 Abs. 4 die Mitteilung an das Amt für Umweltschutz unterlässt oder entgegen Art. 14a Abs. 1 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt;
- k) als Gefahrgutbeauftragter entgegen Art. 14a und 14b seine Aufgaben nicht wahrnimmt;
- l) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet, ohne dass diese von der Regierung anerkannt worden sind (Art. 14c);
- m) als Beförderer gefährliche Güter entgegen Art. 17 befördert;
- n) als Führer entgegen Art. 18, 19, 21 Abs. 7, Art. 22 Abs. 2 oder Art. 25 Abs. 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Art. 25 Abs. 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht die Verfügung nach Art. 25 Abs. 4 mitführt oder diese nicht auf Verlangen aushändigt;
- o) Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Führern veranstaltet, ohne dass diese von der Regierung anerkannt worden sind (Art. 19);
- p) entgegen Art. 23 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt;
- q) entgegen Art. 23 Abs. 3 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt;
- r) die nach Art. 24 Abs. 1 und 2 angeordneten Massnahmen nicht trifft oder nicht befolgt;
- s) die Vollzugsbehörden in ihrer Kontrolltätigkeit behindert, ihnen den Zutritt zum Betrieb und zu den Fahrzeugen oder die notwendigen Auskünfte verweigert oder ihnen wahrheitswidrige Auskünfte erteilt (Art. 39);
- t) in sonstiger Weise den in Art. 3 angeführten Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt;
- u) den Auflagen einer aufgrund der in Art. 3 angeführten Vorschriften oder dieser Verordnung erlassenen Verfügung zuwiderhandelt.[^64]
2) Aufgehoben[^65]
3) Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Gesetz mit strengerer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nur nach der strengeren Bestimmung beurteilt.
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1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umweltschutz, der Motorfahrzeugkontrolle und der Landespolizei.
1a) Die Aufsicht über die Gefahrgutbeauftragten übt das Amt für Umweltschutz aus.[^63]
1b) Das Amt für Umweltschutz und die Landespolizei können jederzeit unangemeldet Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen kontrollieren. Die Prüfungen bei Gefahrgutbeauftragten richten sich nach Art. 14c Abs. 3 und 5.[^64]
1a) Die Aufsicht über die Gefahrgutbeauftragten übt das Amt für Umweltschutz aus.[^66]
1b) Das Amt für Umweltschutz und die Landespolizei können jederzeit unangemeldet Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen kontrollieren. Die Prüfungen bei Gefahrgutbeauftragten richten sich nach Art. 14c Abs. 3 und 5.[^67]
2) Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen.
##### Art. 44
**Sachverständige[^65]**
**Sachverständige[^68]**
1) Für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgefässen, Tanks und ihrer Einrichtungen sowie des Versands radioaktiver Stoffe sind folgende Behörden, Prüfstellen oder anerkannte Sachverständige zuständig:
- a) für Versandstückmuster und den Versand radioaktiver Stoffe: die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) in Villingen-HSK;
- b) für alle übrigen Fälle: das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) in Wallisellen unter Aufsicht des Bundesamtes oder anstelle des EGI ein von diesem im Einvernehmen mit dem Bundesamt bezeichneter Sachverständiger.[^66]
2) Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (Art. 33 Abs. 2 VTS), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.[^67]
3) Die Regierung kann ungeachtet von Abs. 1 Prüfstellen und Sachverständige zulassen, die befugt sind, nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen und darüber Befunde und Gutachten zu erstellen.[^68]
- b) für alle übrigen Fälle: das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) in Wallisellen unter Aufsicht des Bundesamtes oder anstelle des EGI ein von diesem im Einvernehmen mit dem Bundesamt bezeichneter Sachverständiger.[^69]
2) Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (Art. 33 Abs. 2 VTS), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.[^70]
3) Die Regierung kann ungeachtet von Abs. 1 Prüfstellen und Sachverständige zulassen, die befugt sind, nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen und darüber Befunde und Gutachten zu erstellen.[^71]
### XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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**Übergangsbestimmungen**
1) Fahrzeuge (Basisfahrzeuge) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. i, die vor dem 1. April 1998 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht dieser Verordnung, aber den am 31. März 1998 geltenden liechtensteinischen Rechtsvorschriften entsprechen und auf diesem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2011 für Beförderungen nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften weiter verwendet werden.[^69]
2) Inhaber einer nach bisherigem Recht ausgestellten Bescheinigung gemäss Art. 19 Abs. 1 (Rn. 10 315 ADR) können bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2000 für die Beförderung gefährlicher Güter weiterbenutzt werden. Davon ausgenommen sind Beförderungen gefährlicher Güter in Tanks sowie Beförderungen von Explosivstoffen, deren Gültigkeit am 31. März 1998 endet.
3) Verpackungen, die vor dem 1. April 1998 hergestellt, aber nicht entsprechend dem ADR zugelassen worden sind, dürfen für den Transport im Fürstentum Liechtenstein nur benützt werden, wenn: Dies gilt für Grosspackmittel und Fässer aus Metall mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 l während höchstens 15 Jahren ab dem Herstellungsdatum, für sonstige Verpackungen aus Metall und alle Kunststoffverpackungen während höchstens fünf Jahren ab dem Herstellungsdatum, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998.
- a) das Herstellungsdatum auf den Verpackungen angegeben ist;
- b) sie die Prüfungen nach den am 31. März 1998 geltenden Vorschriften bestehen könnten; und
- c) sie auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden.
4) Gefährliche Güter, die bis zum 31. März 1998 verpackt wurden, dürfen im Fürstentum Liechtenstein bis zum 31. Dezember 1998 befördert werden, sofern diese Güter entsprechend der Verordnung vom 16. Juli 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR), LGBl. 1996 Nr. 147, klassifiziert, verpackt und gekennzeichnet sind.
5) Aufgehoben[^70]
6) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Baustellentanks, die nicht nach ADR gebaut und zum Verkehr zugelassen wurden, dürfen im Inland bis zu den in Anhang 5 angeführten Ablauffristen weiter verwendet werden.[^71]
##### Art. 45a[^72]
1) Fahrzeuge (Basisfahrzeuge) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. i, die vor dem 1. April 1998 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht dieser Verordnung, aber den am 31. März 1998 geltenden liechtensteinischen Rechtsvorschriften entsprechen und auf diesem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2011 für Beförderungen nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften weiter verwendet werden.[^72]
2) Aufgehoben[^73]
3) Aufgehoben[^74]
4) Aufgehoben[^75]
5) Aufgehoben[^76]
6) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Baustellentanks, die nicht nach ADR gebaut und zum Verkehr zugelassen wurden, dürfen im Inland bis zu den in Anhang 5 angeführten Ablauffristen weiter verwendet werden.[^77]
##### Art. 45a[^78]
**Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober 2009**
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Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
### Anhang 1[^73]
#### EWR-Rechtsvorschriften
### Anhang 2[^74]
### Anhang 1[^80]
### Anhang 2[^81]
#### Prüfliste
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#### Kontrollbescheinigung
### Anhang 4
#### Bericht über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse betreffend Verstösse und Sanktionen
### Anhang 5[^76]
### Anhang 4[^82]
#### FORMULAR FÜR DEN BERICHT AN DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE ÜBER VERSTÖSSE UND SANKTIONEN
### Anhang 5[^85]
#### Besondere Bestimmungen für nationale Transporte
**Gefahrgutbeauftragter[^25]**
### Anhang 6[^86]
**Gefahrgutbeauftragter[^29]**
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
Aufgehoben
(Art. 21 Abs. 2 VTGGS i.V.m. Anhang 1 der Richtlinie 95/50/EG)
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(1)Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoss von Bedeutung.
(2)Bei Sammelbeförderung unter "Bemerkungen" angeben.
(3)Prüfung auf sichtbare Verstösse.
(Art. 21 Abs. 4 VTGGS i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG)
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(Art. 21 Abs. 2 VTGGS i.V.m. Anhang 1 der Richtlinie 95/50/EG)
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Kontrollstempel / Unterschrift
(Art. 26)
Land: Fürstentum Liechtenstein Jahr:
KONTROLLEN DES GEFAHRGUTTRANSPORTS AUF DER STRASSE
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(1) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoss von Bedeutung.
(2) Bei Sammelbeförderung unter "Bemerkungen" angeben.
(3) Prüfung auf sichtbare Verstösse.
(Art. 21 Abs. 4 VTGGS i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG)
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Kontrollstempel / Unterschrift
(Art. 26 VTGGS i.V.m. Art. 9 und Anhang III der Richtlinie 95/50/EWG)
Staat: Jahr:
Auf der Strasse durchgeführte Kontrollen
Anzahl der Kontrollen:
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Kontrollbehörde:
Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit
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1.6.3.23 Aufgehoben
1.6.3.24 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Januar 1999 gebaut wurden und den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR nicht entsprechen, jedoch aufgrund von EMPA-Richtlinien und Protokollen sowie der EGI Technischen Anweisung TA 005 vom 3. Dezember 1997 bestimmten Übergangsbestimmungen unterliegen, dürfen bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden. Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.
1.6.3.25 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit kreisrundem oder elliptischem Querschnitt mit einem Krümmungsradius von höchstens 2 m, die nach den EMPA-Richtlinien mit einer Toleranz von 50 mm auf den Vergleichdurchmesser von 1800 mm gebaut wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden. Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.
1.6.3.26 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die nach den EMPA-Richtlinien mit einem Tankkörper in Materialqualität PE460 und Tankböden in unterschiedlicher Materialqualität gebaut wurden und deren Böden nicht den in 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.22 ADR enthaltenen Bestimmungen über die Wanddicke entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden. Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.
1.6.3.24 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Januar 1999 gebaut wurden und den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR nicht entsprechen, jedoch aufgrund von EMPA-Richtlinien und Protokollen sowie der EGI Technischen Anweisung TA 005 vom 3. Dezember 1997 bestimmten Übergangsbestimmungen unterliegen, dürfen bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden.Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.
1.6.3.25 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit kreisrundem oder elliptischem Querschnitt mit einem Krümmungsradius von höchstens 2 m, die nach den EMPA-Richtlinien mit einer Toleranz von 50 mm auf den Vergleichdurchmesser von 1800 mm gebaut wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden.Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.
1.6.3.26 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die nach den EMPA-Richtlinien mit einem Tankkörper in Materialqualität PE460 und Tankböden in unterschiedlicher Materialqualität gebaut wurden und deren Böden nicht den in 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.22 ADR enthaltenen Bestimmungen über die Wanddicke entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden.Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.
1.6.3.27 Saug-Druck-Tanks für Abfälle zur Beförderung von gefährlichen Sonderabfällen im Sinne des Unterabschnitts 1.2.1 ADR, die vor dem 1. Januar 1999 gemäss der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden EMPA-Richtlinie gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften des Kapitels 6.10 ADR entsprechen, dürfen nach diesem Datum im Binnenverkehr weiterverwendet werden. Sie unterliegen den technischen Vorschriften der EMPA-Richtlinie mit Ausnahme der darin enthaltenen Prüffristen. Sie unterliegen den in Abschnitt 6.10.4 ADR enthaltenen Prüffristen.
1.6.3.28 Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 1988 gebaut wurden, jedoch den Vorschriften des Kapitels 6.11 dieses Anhangs nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Januar 2010 weiter verwendet werden. Sie dürfen ab 1. Januar 2003 nicht mehr umgebaut oder verändert werden.
1.6.3.28 Aufgehoben
1.6.5 Fahrzeuge
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6.14.1.2 Anwendungsbereich
6.14.1.2.1 Die besonderen Vorschriften der Abschnitte 6.14.2 und 6.14.3 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks. Im Übrigen müssen alle Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR mit Ausnahme der Abs. 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.15 bis 6.8.2.1.23 eingehalten werden. Die Baustellentanks dürfen nur für die Lagerung und den Transport von UN 1202 Dieselkraftstoff/Heizöl verwendet werden.
6.14.1.2.1 Die besonderen Vorschriften der Abschnitte 6.14.2 und 6.14.3 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks. Im Übrigen müssen alle Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR mit Ausnahme der Abs. 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.15 bis 6.8.2.1.23 eingehalten werden.Die Baustellentanks dürfen nur für die Lagerung und den Transport von UN 1202 Dieselkraftstoff/Heizöl verwendet werden.
6.14.2 Bau
6.14.2.1 Innentanks bis und mit 2000 l Inhalt müssen aus 3 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach der Formel von Abs. 6.8.2.1.18), bei Inhalten über 2000 l aus mindestens 5 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach der Formel von Abs. 6.8.2.1.18) hergestellt sein. Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen mindestens gleich dick sein wie die Innentanks. Im Weiteren sind die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung einzuhalten.
6.14.2.1 Innentanks bis und mit 2000 l Inhalt müssen aus 3 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach der Formel von Abs. 6.8.2.1.18), bei Inhalten über 2000 l aus mindestens 5 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach der Formel von Abs. 6.8.2.1.18) hergestellt sein.Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen mindestens gleich dick sein wie die Innentanks. Im Weiteren sind die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung einzuhalten.
6.14.3 Prüfungen und Zulassung des Baumusters
@@ -1128,144 +1124,160 @@
[^7]: Art. 1 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^8]: Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^9]: Art. 2 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^10]: Art. 2 Bst. l aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^11]: Art. 2 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^12]: Art. 2 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^13]: Art. 2 Abs. 2 Bst. m abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^14]: Art. 2 Abs. 2 Bst. n abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^15]: Art. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^16]: Art. 3a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^17]: Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^18]: Art. 4 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000) und [LGBl. 2007 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2007139000).
[^19]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^20]: Art. 9 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^21]: Art. 10 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^22]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^23]: Art. 11 Abs. 3 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^24]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^25]: Sachüberschrift vor Art. 14 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^26]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^27]: Art. 14a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^28]: Art. 14b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^29]: Art. 14c eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^30]: Art. 14d eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^31]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^32]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^33]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^34]: Art. 19 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^35]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^36]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^37]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^38]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^39]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^40]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2007139000).
[^41]: Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^42]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^43]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^44]: Art. 29 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^45]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^46]: Art. 31 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^47]: Art. 31 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^48]: Art. 31 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^49]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^50]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^51]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^52]: Art. 35 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^53]: Art. 35 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^54]: Art. 35 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^55]: Art. 35 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^56]: Art. 35 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^57]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^58]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^59]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^60]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 119](https://www.gesetze.li/chrono/2001119000).
[^61]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 119](https://www.gesetze.li/chrono/2001119000).
[^62]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 119](https://www.gesetze.li/chrono/2001119000) und [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^63]: Art. 43 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^64]: Art. 43 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^65]: Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^66]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^67]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^68]: Art. 44 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^69]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^70]: Art. 45 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^71]: Art. 45 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^72]: Art. 45a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^73]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^74]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^75]: Im Sinne dieses Anhangs gilt als Zulassungsland das Land, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
[^76]: Anhang 5 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000) und [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^77]: Anhang 6 aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
### Anhang 6[^77]
[^8]: Art. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^9]: Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^10]: Art. 2 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^11]: Art. 2 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^12]: Art. 2 Bst. l aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^13]: Art. 2 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^14]: Art. 2 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^15]: Art. 2 Abs. 2 Bst. m abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^16]: Art. 2 Abs. 2 Bst. n abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^17]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^18]: Art. 3a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^19]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^20]: Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^21]: Art. 4 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^22]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^23]: Art. 9 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^24]: Art. 9 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^25]: Art. 10 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^26]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^27]: Art. 11 Abs. 3 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^28]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^29]: Sachüberschrift vor Art. 14 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^30]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^31]: Art. 14a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^32]: Art. 14b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^33]: Art. 14c eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^34]: Art. 14d eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^35]: Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^36]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^37]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^38]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^39]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^40]: Art. 19 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^41]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^42]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^43]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^44]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^45]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^46]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^47]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2007139000).
[^48]: Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^49]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^50]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^51]: Art. 29 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^52]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^53]: Art. 31 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^54]: Art. 32 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^55]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^56]: Art. 34 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^57]: Art. 35 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^58]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^59]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^60]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^61]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 119](https://www.gesetze.li/chrono/2001119000).
[^62]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 119](https://www.gesetze.li/chrono/2001119000).
[^63]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 119](https://www.gesetze.li/chrono/2001119000) und [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^64]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^65]: Art. 41 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^66]: Art. 43 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^67]: Art. 43 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^68]: Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^69]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^70]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^71]: Art. 44 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^72]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^73]: Art. 45 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^74]: Art. 45 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^75]: Art. 45 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^76]: Art. 45 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^77]: Art. 45 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^78]: Art. 45a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^79]: Art. 45b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^80]: Anhang 1 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^81]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^82]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^83]: Im Sinne dieses Anhangs bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
[^84]: Bei mehreren Verstössen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Ziff. 39 von Anhang 1 der Richtlinie 95/50/EG angegeben) angewandt.
[^85]: Anhang 5 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000), [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000) und [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^86]: Anhang 6 aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
2009-11-03
Verordnung vom 3
Originalfassung Text zu diesem Datum