Änderungshistorie

Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS)

8 Versionen · 1998-01-01
2022-04-01
Verordnung vom 3 — art. 4
2021-02-01
Verordnung vom 3 — arts. 2, 4, 5 y 46 más

Änderungen vom 2021-02-01

@@ -110,7 +110,7 @@
- l) ADN für das Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter mit Binnenschiffen;
- m) BBT für das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie;[^15]
- m) SprstV für die schweizerische Sprengstoffverordnung;[^15]
- n) RID für die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF);[^16]
@@ -148,13 +148,13 @@
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt sich aus der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.[^20]
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt sich aus der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^20].[^21]
4) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
5) Wird in dieser Verordnung auf die Anlagen A und B des ADR verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung.[^21]
6) Die jeweils gültige Fassung der Anlagen A (Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände) und B (Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung) des ADR wird nicht im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht. Ihr vollständiger Wortlaut liegt bei der Regierungskanzlei, der Landespolizei, dem Amt für Strassenverkehr, dem Amt für Umwelt, dem Amt für Bau und Infrastruktur, dem Amt für Volkswirtschaft und dem Amt für Bevölkerungsschutz zur Einsicht auf.[^22]
5) Wird in dieser Verordnung auf die Anlagen A und B des ADR verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung.[^22]
6) Die jeweils gültige Fassung der Anlagen A (Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände) und B (Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung) des ADR wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht kundgemacht. Ihr vollständiger Wortlaut kann bei der Regierungskanzlei, der Landespolizei, dem Amt für Strassenverkehr, dem Amt für Umwelt, dem Amt für Bau und Infrastruktur sowie dem Amt für Bevölkerungsschutz eingesehen werden[^23].[^24]
### II. Verpackungen und Fahrzeuge
@@ -174,7 +174,7 @@
- e) an ihnen die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und die Verpackung diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
2) Das Amt für Umwelt weist anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen (Art. 44) auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften Verpackungen erforderlichen Kurzbezeichnungen zu, aus welcher der Sachverständige oder die Prüfstelle feststellbar ist. Die Kurzbezeichnung setzt sich aus Buchstaben und Ziffern zusammen.[^23]
2) Das Amt für Umwelt weist anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen (Art. 44) auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften Verpackungen erforderlichen Kurzbezeichnungen zu, aus welcher der Sachverständige oder die Prüfstelle feststellbar ist. Die Kurzbezeichnung setzt sich aus Buchstaben und Ziffern zusammen.[^25]
##### Art. 6
@@ -182,27 +182,27 @@
1) Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) sind, sofern dies in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag zu bewilligen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.
2) Über einen Antrag auf Bewilligung des Bauartmusters einer Verpackung entscheidet das Amt für Umwelt.[^24]
3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (Art. 44) darüber vorzulegen, dass das Bauartmuster den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist nach den in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Reichen die vorliegenden Unterlagen zur Feststellung des massgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen des Amtes für Umwelt weitere Unterlagen beizubringen.[^25]
4) Das Amt für Umwelt kann seiner Bewilligung auch Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde legen, wenn dies aus Gründen der Zweckmässigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vorschriftsmässigkeit dieser Prüfungen bestehen.[^26]
5) In der Bewilligung setzt das Amt für Umwelt für das bewilligte Bauartmuster ein Kennzeichen fest. Das Kennzeichen hat den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu entsprechen. Der Hersteller des Bauartmusters hat dafür zu sorgen, dass auf jeder von ihm in den Verkehr gebrachten Verpackung, die dem Bauartmuster entspricht, das festgesetzte Kennzeichen den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechend angebracht ist. Entspricht das Bauartmuster nicht mehr den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften, so darf das Kennzeichen nicht mehr verwendet werden. Die Verwendung des Zeichens, durch das eine Verwechslung mit einem festgesetzten oder einem ausländischen Kennzeichen möglich ist, ist unzulässig.[^27]
2) Über einen Antrag auf Bewilligung des Bauartmusters einer Verpackung entscheidet das Amt für Umwelt.[^26]
3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (Art. 44) darüber vorzulegen, dass das Bauartmuster den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist nach den in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Reichen die vorliegenden Unterlagen zur Feststellung des massgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen des Amtes für Umwelt weitere Unterlagen beizubringen.[^27]
4) Das Amt für Umwelt kann seiner Bewilligung auch Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde legen, wenn dies aus Gründen der Zweckmässigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vorschriftsmässigkeit dieser Prüfungen bestehen.[^28]
5) In der Bewilligung setzt das Amt für Umwelt für das bewilligte Bauartmuster ein Kennzeichen fest. Das Kennzeichen hat den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu entsprechen. Der Hersteller des Bauartmusters hat dafür zu sorgen, dass auf jeder von ihm in den Verkehr gebrachten Verpackung, die dem Bauartmuster entspricht, das festgesetzte Kennzeichen den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechend angebracht ist. Entspricht das Bauartmuster nicht mehr den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften, so darf das Kennzeichen nicht mehr verwendet werden. Die Verwendung des Zeichens, durch das eine Verwechslung mit einem festgesetzten oder einem ausländischen Kennzeichen möglich ist, ist unzulässig.[^29]
6) Sofern es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Bewilligung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen.
7) Die Bestimmungen der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften über die Bewilligung von Mustern von Versandstücken durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Bewilligungsbehörde ausgestellten Zeugnisse bleiben unberührt.
8) Die Abs. 1 und 3 bis 7 sind auf die Bewilligung von einzelnen Verpackungen sinngemäss anzuwenden. Über einen Antrag auf Bewilligung einer einzelnen Verpackung hat das Amt für Umwelt zu entscheiden.[^28]
8) Die Abs. 1 und 3 bis 7 sind auf die Bewilligung von einzelnen Verpackungen sinngemäss anzuwenden. Über einen Antrag auf Bewilligung einer einzelnen Verpackung hat das Amt für Umwelt zu entscheiden.[^30]
##### Art. 7
**Bewilligungswidrige Verpackungen und Versandstücke**
1) Gelangt der Landespolizei zur Kenntnis, dass ein bewilligtes Bauartmuster einer Verpackung (Versandstückmuster) oder eine bewilligte einzelne Verpackung nicht mehr der Bewilligung nach Art. 6 entspricht, so hat sie das Amt für Umwelt unverzüglich zu benachrichtigen.[^29]
2) Das Amt für Umwelt hat festzustellen, dass der Bewilligungsentscheid und die aufgrund dieses Entscheides ausgestellten Bescheinigungen nicht mehr als Nachweis im Sinne der Vorschriften nach Art. 3 gelten und hat das Bewilligungszeichen zu widerrufen.[^30]
1) Gelangt der Landespolizei zur Kenntnis, dass ein bewilligtes Bauartmuster einer Verpackung (Versandstückmuster) oder eine bewilligte einzelne Verpackung nicht mehr der Bewilligung nach Art. 6 entspricht, so hat sie das Amt für Umwelt unverzüglich zu benachrichtigen.[^31]
2) Das Amt für Umwelt hat festzustellen, dass der Bewilligungsentscheid und die aufgrund dieses Entscheides ausgestellten Bescheinigungen nicht mehr als Nachweis im Sinne der Vorschriften nach Art. 3 gelten und hat das Bewilligungszeichen zu widerrufen.[^32]
3) Dies gilt auch für die Verpackungen (Versandstücke), die einem bewilligten Bauartmuster angehören und diesem nicht entsprechen.
@@ -210,9 +210,9 @@
**Bewilligung von Containern**
1) Soweit Container zur Beförderung gefährlicher Güter aufgrund der nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu bewilligen sind, sind auf diese Bewilligung und das Verfahren hierfür im Fürstentum Liechtenstein bei Grosscontainern und Tankcontainern die Bestimmungen des CSC oder die UIC-Merkblätter (Abschnitt 7.1.3 ADR) anzuwenden. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften ist ein Gutachten eines Sachverständigen nach Art. 44 beizugeben.[^31]
2) Das Amt für Umwelt kann zur Bewilligung von Containern nach Abs. 1 Sachverständige aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat beiziehen.[^32]
1) Soweit Container zur Beförderung gefährlicher Güter aufgrund der nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu bewilligen sind, sind auf diese Bewilligung und das Verfahren hierfür im Fürstentum Liechtenstein bei Grosscontainern und Tankcontainern die Bestimmungen des CSC oder die UIC-Merkblätter (Abschnitt 7.1.3 ADR) anzuwenden. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften ist ein Gutachten eines Sachverständigen nach Art. 44 beizugeben.[^33]
2) Das Amt für Umwelt kann zur Bewilligung von Containern nach Abs. 1 Sachverständige aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat beiziehen.[^34]
3) In anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen sind für Bewilligungen von Containern, einschliesslich Tankcontainern, Art. 5 bis 7 sinngemäss anzuwenden.
@@ -226,7 +226,7 @@
- b) sie nach den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften im Verkehr verwendet werden dürfen, ihre Bauart oder das einzelne Fahrzeug bewilligt ist und sie zum Verkehr zugelassen sind;
- c) sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechen;[^33]
- c) sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechen;[^35]
- d) sie gemäss den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften erstmals und wiederkehrend überprüft sind, ihre Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit festgestellt ist;
@@ -236,7 +236,7 @@
- g) an ihnen die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter angebracht sind; und
- h) die in Art. 13 Abs. 1 VVV vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für Motorwagen und/oder Anhänger abgeschlossen und die erhöhte Deckung im Fahrzeugausweis eingetragen ist. Ausgenommen davon ist der Transport freigestellter gefährlicher Güter nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften.[^34]
- h) die in Art. 13 Abs. 1 VVV vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für Motorwagen und/oder Anhänger abgeschlossen und die erhöhte Deckung im Fahrzeugausweis eingetragen ist. Ausgenommen davon ist der Transport freigestellter gefährlicher Güter nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften.[^36]
### III. Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit, Bewilligung, Ausnahmen
@@ -244,7 +244,7 @@
**Sicherheitsvorsorge; Zulässigkeit der Beförderung**
1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmass der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben sofort die zweckmässigen Schutzmassnahmen, die in den schriftlichen Weisungen aufgeführt sind, zu treffen und im Fall einer möglichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Landespolizei, die Feuerwehr und das Amt für Umwelt zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.[^35]
1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmass der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben sofort die zweckmässigen Schutzmassnahmen, die in den schriftlichen Weisungen aufgeführt sind, zu treffen und im Fall einer möglichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Landespolizei, die Feuerwehr und das Amt für Umwelt zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.[^37]
2) Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden. Gefährliche Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen von einem Fahrzeug in ein anderes umgepumpt werden, wo diese Flüssigkeit leicht in ein ober- oder unterirdisches Gewässer oder unmittelbar in eine Kanalisation fliessen könnte. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt oder entleert, so sind zusätzliche Vorschriften über den Gewässerschutz zu beachten.
@@ -296,7 +296,7 @@
- f) hat darauf zu achten, dass an den von ihm befüllten Tanks aussen keine gefährlichen Reste des Füllguts anhaften, und
- g) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, an den von ihm befüllten Tanks sowie Fahrzeugen für Güter in loser Schüttung oder Containern für Güter in loser Schüttung die jeweils vorgeschriebenen orangefarbenen Kennzeichnungen und die jeweils vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen.[^36]
- g) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, an den von ihm befüllten Tanks sowie Fahrzeugen für Güter in loser Schüttung oder Containern für Güter in loser Schüttung die jeweils vorgeschriebenen orangefarbenen Kennzeichnungen und die jeweils vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen.[^38]
9) Der Betreiber eines Tankcontainers
@@ -326,9 +326,9 @@
**Beförderungsbewilligung**
1) Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf der Bewilligung des Amtes für Strassenverkehr, wenn in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften eine solche Bewilligung vorgeschrieben ist.[^37]
2) Wird der Transport eines Eisenbahnwagens mit gefährlichen Gütern auf der Strasse mit Rollschemeln nach Art. 76 Abs. 2 Bst. e VRV bewilligt, kommen für die eingesetzte Beförderungseinheit und den Führer die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen der Anlage B des ADR sowie die Bestimmungen dieser Verordnung zur Anwendung. Der Eisenbahnwagen unterliegt den Vorschriften des RID.[^38]
1) Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf der Bewilligung des Amtes für Strassenverkehr, wenn in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften eine solche Bewilligung vorgeschrieben ist.[^39]
2) Wird der Transport eines Eisenbahnwagens mit gefährlichen Gütern auf der Strasse mit Rollschemeln nach Art. 76 Abs. 2 Bst. e VRV bewilligt, kommen für die eingesetzte Beförderungseinheit und den Führer die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen der Anlage B des ADR sowie die Bestimmungen dieser Verordnung zur Anwendung. Der Eisenbahnwagen unterliegt den Vorschriften des RID.[^40]
3) Der Antrag für die Beförderungsbewilligung hat zu enthalten: Bei Anträgen auf Bewilligung einer begrenzten oder unbegrenzten Anzahl von Beförderungen (Abs. 5) können die Angaben nach den Bst. e und f entfallen.
@@ -342,7 +342,7 @@
- e) den Zeitpunkt des Beginns und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigung der Beförderung;
- f) die Zeitpunkte und Orte der in Aussicht genommenen Fahrtunterbrechungen;[^39]
- f) die Zeitpunkte und Orte der in Aussicht genommenen Fahrtunterbrechungen;[^41]
- g) sämtliche Nachweise darüber, dass die Verwendung der Verpackungen und Versandstücke für diese Beförderung zulässig ist;
@@ -350,11 +350,11 @@
- i) den Nachweis der mit den an der Beförderung beteiligten Verkehrsunternehmungen für diese Beförderung getroffenen Abmachungen.
4) Reichen die gemäss Abs. 3 vorliegenden Unterlagen zur Feststellung des massgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen des Amtes für Strassenverkehr weitere Unterlagen beizubringen.[^40]
4) Reichen die gemäss Abs. 3 vorliegenden Unterlagen zur Feststellung des massgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen des Amtes für Strassenverkehr weitere Unterlagen beizubringen.[^42]
5) Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieser Verordnung gegeben ist. Sie ist, insofern dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich oder in der jeweiligen Bewilligung festgesetzt ist, unter den entsprechenden Auflagen und zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Als solche Einschränkung der Gültigkeit ist, falls dies zum Schutz vor den von der Beförderung ausgehenden Gefahren oder zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter erforderlich ist, insbesondere auch eine den Erfordernissen dieses Schutzes angemessene Begleitung durch die Landespolizei vorzuschreiben. Wird eine Begleitung vorgeschrieben, so ist die Beförderungsbewilligung im Einvernehmen mit dem Chef der Landespolizei zu erteilen. Die Bewilligung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Bewilligung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.
6) Wird die Beförderung bewilligt, so hat das Amt für Strassenverkehr die Landespolizei von der Erteilung der Beförderungsbewilligung in Kenntnis zu setzen und ihr eine Abschrift der Bewilligung zuzustellen.[^41]
6) Wird die Beförderung bewilligt, so hat das Amt für Strassenverkehr die Landespolizei von der Erteilung der Beförderungsbewilligung in Kenntnis zu setzen und ihr eine Abschrift der Bewilligung zuzustellen.[^43]
7) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsbewilligungen aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäss.
@@ -382,13 +382,13 @@
1) Die Regierung kann unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, befristete Abweichungen von den Anlagen A und B des ADR abschliessen, damit im Fürstentum Liechtenstein die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser Vorschriften im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Die Regierung hat die ECE WP 15 sowie die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten hievon in Kenntnis zu setzen.
2) Die befristeten Abweichungen werden von der Regierung mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Abschnitts 1.5.1 der Anlagen A und B des ADR in Form einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vereinbart. Die Regierung hat den zuständigen Behörden aller anderen EWR-Mitgliedstaaten den Beitritt vorzuschlagen.[^42]
2) Die befristeten Abweichungen werden von der Regierung mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Abschnitts 1.5.1 der Anlagen A und B des ADR in Form einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vereinbart. Die Regierung hat den zuständigen Behörden aller anderen EWR-Mitgliedstaaten den Beitritt vorzuschlagen.[^44]
##### Art. 14
**a) Ernennung und Befreiungen[^44]**
1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäss Art. 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen, Verpacken, Beladen, Entladen oder Versenden, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu ernennen.[^45]
**a) Ernennung und Befreiungen[^46]**
1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäss Art. 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen, Verpacken, Beladen, Entladen oder Versenden, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu ernennen.[^47]
2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann auch wahrgenommen werden:
@@ -396,13 +396,13 @@
- b) von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen; oder
- c) von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.[^46]
3) Die Ernennung des Gefahrgutbeauftragten ist, sofern nicht der Leiter des Unternehmens die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt, schriftlich festzuhalten.[^47]
4) Die Unternehmen haben dem Amt für Umwelt binnen eines Monats nach Ernennung oder Änderung der Ernennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten sowie den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer mitzuteilen.[^48]
5) Ernennt das Unternehmen mehrere Gefahrgutbeauftragte, so muss es deren Aufgabenbereiche aufeinander abstimmen und deren Aufgaben und Kompetenzen im Einzelnen schriftlich festhalten.[^49]
- c) von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.[^48]
3) Die Ernennung des Gefahrgutbeauftragten ist, sofern nicht der Leiter des Unternehmens die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt, schriftlich festzuhalten.[^49]
4) Die Unternehmen haben dem Amt für Umwelt binnen eines Monats nach Ernennung oder Änderung der Ernennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten sowie den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer mitzuteilen.[^50]
5) Ernennt das Unternehmen mehrere Gefahrgutbeauftragte, so muss es deren Aufgabenbereiche aufeinander abstimmen und deren Aufgaben und Kompetenzen im Einzelnen schriftlich festhalten.[^51]
6) Von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, sind befreit:
@@ -410,9 +410,9 @@
- b) Unternehmen, deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.7.1.4, in den Kapiteln 3.3 bis 3.5 oder, sofern in Versandstücken transportiert, in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Grenzwerte liegen; oder
- c) Unternehmen, deren betroffene Tätigkeiten sich beschränken auf Baustellentanks gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 Bst. b des Anhangs 5.[^50]
##### Art. 14a[^51]
- c) Unternehmen, deren betroffene Tätigkeiten sich beschränken auf Baustellentanks gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 Bst. b des Anhangs 5.[^52]
##### Art. 14a[^53]
**b) Aufgaben**
@@ -456,7 +456,7 @@
4) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge fortlaufend zu führen und innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen.
##### Art. 14b[^52]
##### Art. 14b[^54]
**c) Unfallbericht**
@@ -464,21 +464,21 @@
##### Art. 14c
**d) Ausbildung und Prüfung[^53]**
1) Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach dem Muster in Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR sein. Zur Erlangung des Schulungsnachweises muss der Bewerber eine Schulung nach Unterabschnitt 1.8.3.11 ADR erhalten, die durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen wird.[^54]
2) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftrage dürfen in Liechtenstein nur von Schulungsveranstaltern, die von der Regierung anerkannt sind, durchgeführt werden. Wird der Antrag auf Anerkennung von einer natürlichen Person gestellt, muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein massgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.[^55]
3) Im Übrigen richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach der Verordnung über die fachliche Eignung des Gefahrgutbeauftragten.[^56]
4) Aufgehoben[^57]
5) Aufgehoben[^58]
6) Aufgehoben[^59]
##### Art. 14d[^60]
**d) Ausbildung und Prüfung[^55]**
1) Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach dem Muster in Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR sein. Zur Erlangung des Schulungsnachweises muss der Bewerber eine Schulung nach Unterabschnitt 1.8.3.11 ADR erhalten, die durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen wird.[^56]
2) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftrage dürfen in Liechtenstein nur von Schulungsveranstaltern, die von der Regierung anerkannt sind, durchgeführt werden. Wird der Antrag auf Anerkennung von einer natürlichen Person gestellt, muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein massgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.[^57]
3) Im Übrigen richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach der Verordnung über die fachliche Eignung des Gefahrgutbeauftragten.[^58]
4) Aufgehoben[^59]
5) Aufgehoben[^60]
6) Aufgehoben[^61]
##### Art. 14d[^62]
**e) Besondere Pflichten der Unternehmen**
@@ -516,9 +516,9 @@
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften oder Tafeln gehalten werden können, die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes an den Versandstücken und Fahrzeugen anzubringen sind, dürfen an Versandstücken oder Fahrzeugen nicht angebracht sein, es sei denn, andere Vorschriften sehen eine derartige Kennzeichnung vor. Ausgenommen ist die Kennzeichnung nach Art. 33.
### IV. Pflichten des Beförderers und des Führers[^61]
##### Art. 17[^62]
### IV. Pflichten des Beförderers und des Führers[^63]
##### Art. 17[^64]
**Pflichten des Beförderers**
@@ -542,19 +542,19 @@
2) Der Führer hat bei der Beförderung die in Art. 10 Abs. 4 Bst. g angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen und den Kontrollbehörden auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
3) Dem Führer ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt. Dies gilt auch für die Fahrzeugbesatzung und den Führer beim Transport in freigestellter und begrenzter Menge.[^63]
3) Dem Führer ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt. Dies gilt auch für die Fahrzeugbesatzung und den Führer beim Transport in freigestellter und begrenzter Menge.[^65]
##### Art. 19
**Besondere Ausbildung der Führer**
1) Führer von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies aufgrund der gemäss Art. 3 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechen.[^64]
2) Der Veranstalter eines nach Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich an einem Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung nach Abs. 1 auszustellen. Er hat Verzeichnisse aller von ihm nach dem 1. November 2009 ausgestellten oder verlängerten Bescheinigungen nach Abschnitt 8.2.1 ADR binnen sechs Monaten nach Ausstellung oder Verlängerung in elektronischer Form in einem gängigen Tabellenformat unaufgefordert der Landespolizei zur Verfügung zu stellen.[^65]
2a) Die Landespolizei hat auf dem neusten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen nach Abs. 1 zu führen, die aufgrund dieser Lehrgänge nach dem 1. November 2009 ausgestellt und verlängert wurden.[^66]
3) Die besondere Ausbildung darf in Liechtenstein nur im Rahmen der von der Regierung anerkannten Lehrgänge durchgeführt werden. Sofern der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein massgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Bei juristischen Personen ist mindestens eine verantwortliche natürliche Person zu bestellen.[^67]
1) Führer von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies aufgrund der gemäss Art. 3 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechen.[^66]
2) Der Veranstalter eines nach Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich an einem Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung nach Abs. 1 auszustellen. Er hat Verzeichnisse aller von ihm nach dem 1. November 2009 ausgestellten oder verlängerten Bescheinigungen nach Abschnitt 8.2.1 ADR binnen sechs Monaten nach Ausstellung oder Verlängerung in elektronischer Form in einem gängigen Tabellenformat unaufgefordert der Landespolizei zur Verfügung zu stellen.[^67]
2a) Die Landespolizei hat auf dem neusten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen nach Abs. 1 zu führen, die aufgrund dieser Lehrgänge nach dem 1. November 2009 ausgestellt und verlängert wurden.[^68]
3) Die besondere Ausbildung darf in Liechtenstein nur im Rahmen der von der Regierung anerkannten Lehrgänge durchgeführt werden. Sofern der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein massgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Bei juristischen Personen ist mindestens eine verantwortliche natürliche Person zu bestellen.[^69]
4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Organisation und die Ausbildungskurse.
@@ -568,11 +568,11 @@
**Kontrollen in Unternehmen**
1) Neben den Massnahmen nach Art. 21 können - vorbeugend oder, wenn unterwegs Verstösse festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durch die Landespolizei und das Amt für Umwelt durchgeführt werden.[^68]
2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Wenn ein oder mehrere insbesondere der im Anhang II der Richtlinie 95/50/EG, in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG, genannten Verstösse im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt werden, müssen die beabsichtigten Transporte in einen vorschriftsmässigen Zustand versetzt werden, bevor sie das Unternehmen verlassen, oder anderen geeigneten Massnahmen unterzogen werden.[^69]
3) Die Landespolizei und das Amt für Umwelt führen die Kontrollen bei den Absendern, Beförderern und Empfängern durch und können Muster von Gütern, Verpackungen und Behältnissen der in Art. 3 anwendbaren Vorschriften verlangen und beschlagnahmen. Sie kann hiefür Sachverständige und/oder besonders geschulte Personen beiziehen.[^70]
1) Neben den Massnahmen nach Art. 21 können - vorbeugend oder, wenn unterwegs Verstösse festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durch die Landespolizei und das Amt für Umwelt durchgeführt werden.[^70]
2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Wenn ein oder mehrere insbesondere der im Anhang II der Richtlinie 95/50/EG, in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG, genannten Verstösse im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt werden, müssen die beabsichtigten Transporte in einen vorschriftsmässigen Zustand versetzt werden, bevor sie das Unternehmen verlassen, oder anderen geeigneten Massnahmen unterzogen werden.[^71]
3) Die Landespolizei und das Amt für Umwelt führen die Kontrollen bei den Absendern, Beförderern und Empfängern durch und können Muster von Gütern, Verpackungen und Behältnissen der in Art. 3 anwendbaren Vorschriften verlangen und beschlagnahmen. Sie kann hiefür Sachverständige und/oder besonders geschulte Personen beiziehen.[^72]
##### Art. 21
@@ -584,7 +584,7 @@
- b) der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Strassenverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmittel; und
- c) der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse, in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG.[^71]
- c) der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse, in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG.[^73]
2) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste nach Anhang 2 durchzuführen.
@@ -608,7 +608,7 @@
2) Der Führer hat auf Verlangen der Landespolizei, sofern dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des Motorfahrzeuges oder Anhängers zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Sofern dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen die hierfür notwendigen Mengen und Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
##### Art. 22a[^72]
##### Art. 22a[^74]
**Mängeleinstufung**
@@ -628,19 +628,19 @@
2) Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit nur nach den Weisungen der Landespolizei in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisungen ist die Landespolizei berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene Zwangsmassnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund der Anordnung nicht mehr gegeben ist.
3) Bei Gefahr im Verzug hat die Landespolizei die Gemeindevorstehung und das Amt für Bevölkerungsschutz unter Bekanntgabe der in oder an der Beförderungseinheit verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Massnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind unter Beizug von Sachverständigen und/oder besonders geschulten Personen die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Gefahr im Verzug liegt auch vor, wenn sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen oder besonders geschulten Personen ergibt, dass die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerlässlich ist. Diesfalls ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch unter Beizug von Sachverständigen oder besonders geschulten Personen, die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen und anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass diese Vorsichtsmassnahmen eingehalten werden. Der Führer und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmassnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.[^73]
3) Bei Gefahr im Verzug hat die Landespolizei die Gemeindevorstehung und das Amt für Bevölkerungsschutz unter Bekanntgabe der in oder an der Beförderungseinheit verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Massnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind unter Beizug von Sachverständigen und/oder besonders geschulten Personen die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Gefahr im Verzug liegt auch vor, wenn sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen oder besonders geschulten Personen ergibt, dass die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerlässlich ist. Diesfalls ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch unter Beizug von Sachverständigen oder besonders geschulten Personen, die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen und anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass diese Vorsichtsmassnahmen eingehalten werden. Der Führer und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmassnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.[^75]
4) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht aufgehoben, so hat die Landespolizei dem Beförderer die Beförderung vorläufig zu untersagen. Die Landespolizei hat, unter Beizug von Sachverständigen und/oder besonders geschulten Personen, sodann auch darüber zu entscheiden, was mit der Beförderungseinheit oder dem beförderten gefährlichen Gut bis zur Erlassung einer Verfügung gemäss Art. 24 und 25 zu geschehen hat. Bei Beförderungen, die aufgrund einer Beförderungsbewilligung erfolgen, ist die Beförderungsbewilligung abzunehmen.
5) Gegen die vorläufige Untersagung gibt es kein abgesondertes Rechtsmittel. Sie erlischt mit der Erlassung eines Entscheides nach Art. 24 und 25.
6) Die Landespolizei hat das Amt für Umwelt über die unverzügliche Untersagung zu verständigen und die vorliegenden Akten sowie die gemäss Abs. 4 abgenommene Beförderungsbewilligung vorzulegen.[^74]
6) Die Landespolizei hat das Amt für Umwelt über die unverzügliche Untersagung zu verständigen und die vorliegenden Akten sowie die gemäss Abs. 4 abgenommene Beförderungsbewilligung vorzulegen.[^76]
##### Art. 24
**Untersagung und Einschränkung der Beförderung**
1) Das Amt für Umwelt hat dem Beförderer die Beförderung gefährlicher Güter, die nicht aufgrund einer Beförderungsbewilligung erfolgt, zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen und Sachen oder der Umwelt möglich ist. Kann die unmittelbare Gefährdung durch Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden, so ist diese nur unter diesen Auflagen und Bedingungen zu genehmigen. Ist die weitere Beförderung auch ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen möglich, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben.[^75]
1) Das Amt für Umwelt hat dem Beförderer die Beförderung gefährlicher Güter, die nicht aufgrund einer Beförderungsbewilligung erfolgt, zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen und Sachen oder der Umwelt möglich ist. Kann die unmittelbare Gefährdung durch Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden, so ist diese nur unter diesen Auflagen und Bedingungen zu genehmigen. Ist die weitere Beförderung auch ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen möglich, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben.[^77]
2) Bei der Untersagung oder Einschränkung gemäss Abs. 1 ist, insoweit hierüber nicht schon bei der vorläufigen Untersagung entschieden worden ist, auch auszusprechen, welche Massnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so ist auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Massnahmen die Beförderungseinheit oder das gefährliche Gut auf kürzestem Weg von den Strassen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen ist.
@@ -650,9 +650,9 @@
**Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsbewilligung**
1) Das Amt für Umwelt hat, nachdem es gemäss Art. 23 Abs. 6 verständigt wurde, unverzüglich zu prüfen, ob die Beförderung zu untersagen oder einzuschränken oder die Beförderungsbewilligung zu entziehen oder einzuschränken ist. Sie kann eine Überprüfung des Fahrzeuges anordnen.[^76]
2) Der Führer hat auf Verlangen des Amtes für Umwelt alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen und Art. 22 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäss.[^77]
1) Das Amt für Umwelt hat, nachdem es gemäss Art. 23 Abs. 6 verständigt wurde, unverzüglich zu prüfen, ob die Beförderung zu untersagen oder einzuschränken oder die Beförderungsbewilligung zu entziehen oder einzuschränken ist. Sie kann eine Überprüfung des Fahrzeuges anordnen.[^78]
2) Der Führer hat auf Verlangen des Amtes für Umwelt alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen und Art. 22 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäss.[^79]
3) Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsbewilligung ausgesprochen, so ist die Beförderungsbewilligung, sofern sie nicht bereits gemäss Art. 23 Abs. 4 abgenommen worden ist, unverzüglich abzunehmen.
@@ -664,7 +664,7 @@
**Kontrollberichte**
1) Die Landespolizei hat dem Amt für Volkswirtschaft für jedes Kalenderjahr bis spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster im Anhang 4 erstellten Bericht über die durchgeführten Kontrollen mit folgenden Angaben vorzulegen:[^78]
1) Die Landespolizei hat dem Amt für Strassenverkehr für jedes Kalenderjahr bis spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster im Anhang 4 erstellten Bericht über die durchgeführten Kontrollen mit folgenden Angaben vorzulegen:[^80]
- a) soweit möglich, erfasster oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Strasse (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern);
@@ -676,7 +676,7 @@
- e) Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft übermittelt den Bericht nach Abs. 1 bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres an die EFTA-Überwachungsbehörde.[^79]
2) Das Amt für Strassenverkehr übermittelt den Bericht nach Abs. 1 bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres an die EFTA-Überwachungsbehörde.[^81]
### VI. Einfahrt in den EWR; Amtshilfe
@@ -706,47 +706,47 @@
**Sprengstoffe**
1) Bei Transporten nach Unterabschnitt 7.5.2.2, FN a, ADR sind die zu Sprengzwecken zugelassenen Sprengmittel (Art. 91 Abs. 2 iVm. Art. 84 Abs. 1 der schweizerischen Sprengstoffverordnung), die sich in angebrochenen Versandpackungen befinden, in geschlossenen Behältern nach Anhang 11.2 der Sprengstoffverordnung mitzuführen. Die Behälter müssen nach Kapitel 6.1 ADR bauartgeprüft und für die Beförderung dieser Sprengmittel zugelassen sein. Die Bestimmungen nach Abs. 2.2.1.1.6, Bemerkungen 3, ADR sind einzuhalten.[^80]
2) Aufgehoben[^81]
1) Bei Transporten nach Unterabschnitt 7.5.2.2, FN a, ADR sind die zu Sprengzwecken zugelassenen Sprengmittel (Art. 91 Abs. 2 iVm. Art. 84 Abs. 1 der schweizerischen Sprengstoffverordnung), die sich in angebrochenen Versandpackungen befinden, in geschlossenen Behältern nach Anhang 11.2 der Sprengstoffverordnung mitzuführen. Die Behälter müssen nach Kapitel 6.1 ADR bauartgeprüft und für die Beförderung dieser Sprengmittel zugelassen sein. Die Bestimmungen nach Abs. 2.2.1.1.6, Bemerkungen 3, ADR sind einzuhalten.[^82]
2) Aufgehoben[^83]
3) Die Kennzeichnung der Fahrzeuge richtet sich nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften.
##### Art. 30
**Tankrevisionsunternehmen[^82]**
1) Tankrevisionsunternehmen, die aufgrund von Art. 21 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten eine Bewilligung des Amtes für Umwelt besitzen, dürfen leere, ungereinigte Tanks, die sie während den Revisionsarbeiten an stationären Tanks zum Umschlag verwenden, in Abweichung zu den vorhergehenden Bestimmungen wie folgt transportieren:[^83]
- a) an den Aussenwänden der Tanks muss beidseits sowie vorn und hinten je ein Gefahrzettel Nr. 3 von mindestens 25 cm Seitenlänge angebracht werden;[^84]
- b) vorn und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer entsprechend Abs. 5.3.2.1.1 ADR befinden;[^85]
- c) der Führer ist von der nach Art. 19 vorgeschriebenen besonderen Ausbildungspflicht befreit.[^86]
2) Tanks nach Abs. 1 und ihre Trägerfahrzeuge sind den Bau-, Ausrüstungs- und Kontrollvorschriften dieser Verordnung nicht unterstellt.[^87]
3) Im Übrigen sind die nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu beachten.[^88]
##### Art. 31[^89]
**Tankrevisionsunternehmen[^84]**
1) Tankrevisionsunternehmen, die aufgrund von Art. 21 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten eine Bewilligung des Amtes für Umwelt besitzen, dürfen leere, ungereinigte Tanks, die sie während den Revisionsarbeiten an stationären Tanks zum Umschlag verwenden, in Abweichung zu den vorhergehenden Bestimmungen wie folgt transportieren:[^85]
- a) an den Aussenwänden der Tanks muss beidseits sowie vorn und hinten je ein Gefahrzettel Nr. 3 von mindestens 25 cm Seitenlänge angebracht werden;[^86]
- b) vorn und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer entsprechend Abs. 5.3.2.1.1 ADR befinden;[^87]
- c) der Führer ist von der nach Art. 19 vorgeschriebenen besonderen Ausbildungspflicht befreit.[^88]
2) Tanks nach Abs. 1 und ihre Trägerfahrzeuge sind den Bau-, Ausrüstungs- und Kontrollvorschriften dieser Verordnung nicht unterstellt und dürfen noch bis zum 31. Januar 2027 weiterverwendet werden.[^89]
3) Im Übrigen sind die nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu beachten.[^90]
##### Art. 31[^91]
Aufgehoben
##### Art. 32[^90]
##### Art. 32[^92]
Aufgehoben
##### Art. 33[^91]
##### Art. 33[^93]
**Warntafeln beim Transport von Sonderabfällen**
Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Abfälle (Abschnitt 1.2.1 ADR) transportiert werden, müssen ungeachtet der Beförderungsmasse mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden weissen Warntafeln von 40 cm Grundlinie und mindestens 30 cm Höhe versehen sein. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" mit einer Buchstabenhöhe von 20 cm und einer Schriftstärke von 2 cm tragen. Sie sind während der Beförderung vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeugachse und nicht höher als 1.50 m über der Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Für das Anbringen hat der Führer zu sorgen.
##### Art. 34[^92]
##### Art. 34[^94]
Aufgehoben
##### Art. 35[^93]
##### Art. 35[^95]
Aufgehoben
@@ -756,19 +756,19 @@
1) Ungeachtet des Gesamtgewichtes müssen Führer eines im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Fahrzeuges besonders ausgebildet sein, die gefährliche Güter im Stückgut, nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften, über der Freimenge im Inland transportieren. Für die Ausbildung gilt sinngemäss Art. 19 Abs. 1.
2) Inhaber von durch das BBT ausgestellten Sprengausweisen sind im Inland berechtigt, gefährliche Güter der Klasse 1 ADR (Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) über die Freimenge hinaus zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf den Transport von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, die nach den ausgestellten Ausweisen verwendet werden dürfen.[^94]
2) Einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen (Art. 51 und 52 SprstV) sind berechtigt, ohne ADR-Schulungsbescheinigung gefährliche Güter der Klasse 1 zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf den Transport von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, die nach den ausgestellten Ausweisen verwendet werden dürfen.[^96]
3) Der Führer eines Transportes nach Abs. 2 muss den der Ladung entsprechenden Sprengausweis oder zumindest eine Kopie mitführen und der Landespolizei auf Verlangen vorweisen.
##### Art. 37
##### Art. 37[^97]
**Halten und Parkieren**
1) Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften dürfen nur mit angezogener Stellbremse halten oder parkieren.
2) Das freie Halten oder Parkieren eines Fahrzeuges nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften ist auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn der Transport selbst es nicht erfordert (Beladen, Entladen, Kontrolle des Fahrzeuges oder Ladung, Verpflegung des Führers, schlechte Witterungsverhältnisse usw.). Nach Möglichkeit soll ein längeres Parkieren nicht an Orten erfolgen, zu denen Unbefugte Zutritt haben.
3) Beim Halten oder Parkieren eines Fahrzeuges, das eine besondere Gefahr darstellt, muss der Führer oder die Fahrzeugbesatzung die gefährliche Zone mit zwei selbststehend reflektierenden Warndreiecken absichern und die Landespolizei unverzüglich verständigen.[^95]
1) Das freie Halten und Parkieren eines Fahrzeugs mit Gütern, die dieser Verordnung unterstellt sind, ist auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn es nicht der Transport selbst erfordert, namentlich für das Beladen oder Entladen, für die Kontrolle des Fahrzeuges oder der Ladung, für die Verpflegung des Fahrzeugführers oder aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse. Nach Möglichkeit soll freies Halten oder längeres Parkieren nicht an Orten erfolgen, zu denen Unbefugte Zutritt haben.
2) Wenn nachts oder bei schlechter Sicht ein Fahrzeug wegen Versagens der Beleuchtung auf der Fahrbahn stillsteht, so müssen die in Abschnitt 8.1.5 ADR vorgeschriebenen Warnzeichen je 10 m vor und hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Ausserdem ist das Pannensignal nach Art. 25 Abs. 2 VRV in wenigstens 50 m Entfernung aufzustellen.
3) Wenn die im haltenden oder parkierenden Fahrzeug geladenen gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für die Strassenbenützer bilden, namentlich wenn Güter, die für Fussgänger, Tiere oder Fahrzeuge gefährlich sein können, auf der Strasse verschüttet sind, und die Fahrzeugbesatzung die Gefahr nicht rasch beseitigen kann, sind die nächsten zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen. Weiter hat die Fahrzeugbesatzung die Massnahmen zu treffen, die in den Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR festgelegt sind.
##### Art. 38
@@ -780,7 +780,7 @@
### VIII. Auskunftspflichten; Rechtsmittel
##### Art. 39[^96]
##### Art. 39[^98]
**Auskunftspflicht**
@@ -788,11 +788,11 @@
##### Art. 40
**Rechtsmittel[^97]**
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Strassenverkehr und des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^98]
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^99]
**Rechtsmittel[^99]**
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Strassenverkehr und des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^100]
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^101]
### IX. Strafbestimmungen; Administrativmassnahmen
@@ -818,7 +818,7 @@
- h) entgegen Art. 14 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen Art. 14c Abs. 1 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt;
- i) als Unternehmensleiter entgegen Art. 14 Abs. 4 die Mitteilung an das Amt für Umwelt unterlässt oder entgegen Art. 14a Abs. 1 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt;[^100]
- i) als Unternehmensleiter entgegen Art. 14 Abs. 4 die Mitteilung an das Amt für Umwelt unterlässt oder entgegen Art. 14a Abs. 1 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt;[^102]
- k) als Gefahrgutbeauftragter entgegen Art. 14a und 14b seine Aufgaben nicht wahrnimmt;
@@ -840,13 +840,13 @@
- t) in sonstiger Weise den in Art. 3 angeführten Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt;
- u) den Auflagen einer aufgrund der in Art. 3 angeführten Vorschriften oder dieser Verordnung erlassenen Verfügung zuwiderhandelt.[^101]
2) Aufgehoben[^102]
- u) den Auflagen einer aufgrund der in Art. 3 angeführten Vorschriften oder dieser Verordnung erlassenen Verfügung zuwiderhandelt.[^103]
2) Aufgehoben[^104]
3) Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Gesetz mit strengerer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nur nach der strengeren Bestimmung beurteilt.
##### Art. 42[^103]
##### Art. 42[^105]
**Administrativmassnahmen**
@@ -858,27 +858,27 @@
**Vollzug**
1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt, dem Amt für Strassenverkehr und der Landespolizei.[^104]
1a) Die Aufsicht über die Gefahrgutbeauftragten übt das Amt für Umwelt aus.[^105]
1b) Das Amt für Umwelt und die Landespolizei können jederzeit unangemeldet Ausbildungsveranstaltungen kontrollieren.[^106]
1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt, dem Amt für Strassenverkehr und der Landespolizei.[^106]
1a) Die Aufsicht über die Gefahrgutbeauftragten übt das Amt für Umwelt aus.[^107]
1b) Das Amt für Umwelt und die Landespolizei können jederzeit unangemeldet Ausbildungsveranstaltungen kontrollieren.[^108]
2) Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen.
##### Art. 44
**Sachverständige[^107]**
**Sachverständige[^109]**
1) Für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgefässen, Tanks und ihrer Einrichtungen sowie des Versands radioaktiver Stoffe sind folgende Behörden, Prüfstellen oder anerkannte Sachverständige zuständig:
- a) für Versandstückmuster und den Versand radioaktiver Stoffe: die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) in Villingen-HSK;
- b) für alle übrigen Fälle: das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) in Wallisellen unter Aufsicht des Bundesamtes oder anstelle des EGI ein von diesem im Einvernehmen mit dem Bundesamt bezeichneter Sachverständiger.[^108]
2) Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (Art. 33 Abs. 2 VTS), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.[^109]
3) Die Regierung kann ungeachtet von Abs. 1 Prüfstellen und Sachverständige zulassen, die befugt sind, nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen und darüber Befunde und Gutachten zu erstellen.[^110]
- b) für alle übrigen Fälle: das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) in Wallisellen unter Aufsicht des Bundesamtes oder anstelle des EGI ein von diesem im Einvernehmen mit dem Bundesamt bezeichneter Sachverständiger.[^110]
2) Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (Art. 33 Abs. 2 VTS), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.[^111]
3) Die Regierung kann ungeachtet von Abs. 1 Prüfstellen und Sachverständige zulassen, die befugt sind, nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen und darüber Befunde und Gutachten zu erstellen.[^112]
### XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
@@ -886,25 +886,25 @@
**Übergangsbestimmungen**
1) Fahrzeuge (Basisfahrzeuge) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. i, die vor dem 1. April 1998 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht dieser Verordnung, aber den am 31. März 1998 geltenden liechtensteinischen Rechtsvorschriften entsprechen und auf diesem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2011 für Beförderungen nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften weiter verwendet werden.[^111]
2) Aufgehoben[^112]
3) Aufgehoben[^113]
4) Aufgehoben[^114]
5) Aufgehoben[^115]
6) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Baustellentanks, die nicht nach ADR gebaut und zum Verkehr zugelassen wurden, dürfen im Inland bis zu den in Anhang 5 angeführten Ablauffristen weiter verwendet werden.[^116]
##### Art. 45a[^117]
1) Fahrzeuge (Basisfahrzeuge) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. i, die vor dem 1. April 1998 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht dieser Verordnung, aber den am 31. März 1998 geltenden liechtensteinischen Rechtsvorschriften entsprechen und auf diesem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2011 für Beförderungen nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften weiter verwendet werden.[^113]
2) Aufgehoben[^114]
3) Aufgehoben[^115]
4) Aufgehoben[^116]
5) Aufgehoben[^117]
6) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Baustellentanks, die nicht nach ADR gebaut und zum Verkehr zugelassen wurden, dürfen im Inland bis zu den in Anhang 5 angeführten Ablauffristen weiter verwendet werden.[^118]
##### Art. 45a[^119]
**Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober 2009**
Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte nach Art. 14c, die vor dem 1. Januar 2009 für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 ausgestellt wurden, gelten auch für die UN-Nummer 3475 und Flugbenzin der UN-Nummern 1268 und 1863 (Unterabschnitt 1.8.3.13 ADR).
##### Art. 45b[^118]
##### Art. 45b[^120]
**Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. März 2010**
@@ -922,9 +922,9 @@
Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
### Anhang 1[^119]
### Anhang 2[^120]
### Anhang 1[^121]
### Anhang 2[^122]
#### Prüfliste
@@ -932,17 +932,17 @@
#### Kontrollbescheinigung
### Anhang 4[^121]
### Anhang 4[^123]
#### FORMULAR FÜR DEN BERICHT AN DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE ÜBER VERSTÖSSE UND SANKTIONEN
### Anhang 5[^124]
### Anhang 5[^126]
#### Besondere Bestimmungen für nationale Transporte
### Anhang 6[^125]
**Gefahrgutbeauftragter[^43]**
### Anhang 6[^127]
**Gefahrgutbeauftragter[^45]**
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
@@ -1055,7 +1055,9 @@
- b) Anwendung der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR für Baustellentanks:
Die Beförderung von max. 1150 l Dieselkraftstoff/Heizöl (leicht) (UN 1202) in Baustellentanks mit max. 1210 l Fassungsraum, die den Vorschriften des Kapitels 6.14 entsprechen, unterliegen denselben Freistellungen wie Verstandstücke. Die Baustellentanks, nicht jedoch die Trägerfahrzeuge, mit denen sie befördert werden, müssen entsprechend Kapitel 5.3 ADR mit Grosszetteln und organgefarbener Kennzeichnung versehen sein. Für Baustellentanks gelten die gleichen Tunnelbeschränkungen wie für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten.
Die Beförderung von max. 1150 l Dieselkraftstoff/Heizöl (leicht) (UN 1202) in Baustellentanks mit max. 1210 l Fassungsraum, die den Vorschriften des Kapitels 6.14 entsprechen, unterliegen denselben Freistellungen wie Versandstücke. Die Baustellentanks, nicht jedoch die Trägerfahrzeuge, mit denen sie befördert werden, müssen entsprechend Kapitel 5.3 ADR mit Grosszetteln und orangefarbener Kennzeichnung versehen sein. Für Baustellentanks gelten die gleichen Tunnelbeschränkungen wie für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten.
Die Baustellentanks dürfen nur mehr bis zum 31. Januar 2027 für die Lagerung und den Transport von Dieselkraftstoff/Heizöl (leicht) (UN 1202) verwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2022 nicht mehr umgebaut oder verändert werden.
Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften
@@ -1103,7 +1105,7 @@
6.14.1.2 Anwendungsbereich
6.14.1.2.1 Die besonderen Vorschriften der Abschnitte 6.14.2 und 6.14.3 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks. Im Übrigen müssen alle Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR mit Ausnahme der Abs. 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.15 bis 6.8.2.1.23 eingehalten werden. Die Baustellentanks dürfen nur für die Lagerung und den Transport von UN 1202 Dieselkraftstoff/Heizöl verwendet werden.
6.14.1.2.1 Die besonderen Vorschriften der Abschnitte 6.14.2 und 6.14.3 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks. Im Übrigen müssen alle Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR mit Ausnahme der Abs. 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.15 bis 6.8.2.1.23 eingehalten werden. Die Baustellentanks dürfen nur mehr bis zum 31. Januar 2027 für die Lagerung und den Transport von Dieselkraftstoff/Heizöl (leicht) (UN 1202) verwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2022 nicht mehr umgebaut oder verändert werden.
6.14.2 Bau
@@ -1143,7 +1145,7 @@
[^14]: Art. 2 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^15]: Art. 2 Abs. 2 Bst. m abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^15]: Art. 2 Abs. 2 Bst. m abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2020463000).
[^16]: Art. 2 Abs. 2 Bst. n abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
@@ -1153,214 +1155,218 @@
[^19]: Art. 3a Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^20]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^21]: Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^22]: Art. 4 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^23]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^24]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^25]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^26]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^27]: Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^28]: Art. 6 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^29]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^30]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^31]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^32]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^33]: Art. 9 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^34]: Art. 9 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^35]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^36]: Art. 10 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^37]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^38]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^39]: Art. 11 Abs. 3 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^40]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^41]: Art. 11 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^42]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^43]: Sachüberschrift vor Art. 14 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^44]: Art. 14 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^45]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^46]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^47]: Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^48]: Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000) und [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^49]: Art. 14 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^50]: Art. 14 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^51]: Art. 14a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^52]: Art. 14b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^53]: Art. 14c Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^54]: Art. 14c Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^55]: Art. 14c Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^56]: Art. 14c Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 150](https://www.gesetze.li/chrono/2011150000).
[^57]: Art. 14c Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 150](https://www.gesetze.li/chrono/2011150000).
[^58]: Art. 14c Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 150](https://www.gesetze.li/chrono/2011150000).
[^59]: Art. 14c Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 150](https://www.gesetze.li/chrono/2011150000).
[^60]: Art. 14d eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^61]: Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^62]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^63]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^64]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^65]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^66]: Art. 19 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^67]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^68]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000) und [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^69]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^70]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000) und [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^71]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^72]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^73]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2007139000).
[^74]: Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^75]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^76]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^77]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^78]: Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^79]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^80]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^81]: Art. 29 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^82]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^83]: Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^84]: Art. 30 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^85]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^86]: Art. 30 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^87]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^88]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^89]: Art. 31 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^90]: Art. 32 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^91]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^92]: Art. 34 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^93]: Art. 35 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^94]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^95]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^96]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^97]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 119](https://www.gesetze.li/chrono/2001119000).
[^98]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^99]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 119](https://www.gesetze.li/chrono/2001119000) und [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^100]: Art. 41 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^101]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^102]: Art. 41 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^103]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^104]: Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^105]: Art. 43 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000) und abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^106]: Art. 43 Abs. 1b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 150](https://www.gesetze.li/chrono/2011150000) und [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^107]: Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^108]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^109]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^110]: Art. 44 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^111]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^112]: Art. 45 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^113]: Art. 45 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^114]: Art. 45 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^115]: Art. 45 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^116]: Art. 45 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^117]: Art. 45a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^118]: Art. 45b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^119]: Anhang 1 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^120]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^121]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^122]: Im Sinne dieses Anhangs bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
[^123]: Bei mehreren Verstössen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Ziff. 39 von Anhang 1 der Richtlinie 95/50/EG angegeben) angewandt.
[^124]: Anhang 5 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000), [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000) und [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^125]: Anhang 6 aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^20]: [www.eur-lex.europa.eu](http://www.eur-lex.europa.eu)
[^21]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 466](https://www.gesetze.li/chrono/2020466000).
[^22]: Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^23]: Die Anlagen A und B des ADR können auch abgerufen werden unter [www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/fahrzeuge/gefaehrliche-gueter/recht-international.html](http://www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/fahrzeuge/gefaehrliche-gueter/recht-international.html)
[^24]: Art. 4 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2020463000).
[^25]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^26]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^27]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^28]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^29]: Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^30]: Art. 6 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^31]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^32]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^33]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^34]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^35]: Art. 9 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^36]: Art. 9 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^37]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^38]: Art. 10 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^39]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^40]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^41]: Art. 11 Abs. 3 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
[^42]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^43]: Art. 11 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^44]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^45]: Sachüberschrift vor Art. 14 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^46]: Art. 14 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^47]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^48]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^49]: Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^50]: Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000) und [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^51]: Art. 14 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^52]: Art. 14 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^53]: Art. 14a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^54]: Art. 14b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^55]: Art. 14c Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^56]: Art. 14c Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^57]: Art. 14c Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^58]: Art. 14c Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 150](https://www.gesetze.li/chrono/2011150000).
[^59]: Art. 14c Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 150](https://www.gesetze.li/chrono/2011150000).
[^60]: Art. 14c Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 150](https://www.gesetze.li/chrono/2011150000).
[^61]: Art. 14c Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 150](https://www.gesetze.li/chrono/2011150000).
[^62]: Art. 14d eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^63]: Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^64]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^65]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^66]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^67]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^68]: Art. 19 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^69]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^70]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000) und [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^71]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^72]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000) und [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^73]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^74]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^75]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2007139000).
[^76]: Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^77]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^78]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^79]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^80]: Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2020463000).
[^81]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2020463000).
[^82]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^83]: Art. 29 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^84]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^85]: Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^86]: Art. 30 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^87]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^88]: Art. 30 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^89]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2020463000).
[^90]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^91]: Art. 31 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^92]: Art. 32 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^93]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^94]: Art. 34 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^95]: Art. 35 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^96]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2020463000).
[^97]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2020463000).
[^98]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^99]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 119](https://www.gesetze.li/chrono/2001119000).
[^100]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^101]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 119](https://www.gesetze.li/chrono/2001119000) und [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^102]: Art. 41 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^103]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^104]: Art. 41 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^105]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^106]: Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^107]: Art. 43 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000) und abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^108]: Art. 43 Abs. 1b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 150](https://www.gesetze.li/chrono/2011150000) und [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^109]: Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^110]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^111]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^112]: Art. 44 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^113]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^114]: Art. 45 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^115]: Art. 45 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^116]: Art. 45 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^117]: Art. 45 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^118]: Art. 45 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000).
[^119]: Art. 45a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^120]: Art. 45b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^121]: Anhang 1 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^122]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000).
[^123]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000).
[^124]: Im Sinne dieses Anhangs bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
[^125]: Bei mehreren Verstössen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Ziff. 39 von Anhang 1 der Richtlinie 95/50/EG angegeben) angewandt.
[^126]: Anhang 5 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2004131000), [LGBl. 2009 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2009287000), [LGBl. 2010 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2010066000) und [LGBl. 2020 Nr. 463](https://www.gesetze.li/chrono/2020463000).
[^127]: Anhang 6 aufgehoben durch [LGBl. 1999 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/1999109000).
2019-10-01
Verordnung vom 3 — arts. 3, 4, 5 y 46 más
2013-01-01
Verordnung vom 3 — arts. 1, 3, 3 y 47 más
2012-01-01
Verordnung vom 3 — arts. 3, 4, 14 y 11 más
2011-04-26
Verordnung vom 3 — arts. 14, 14, 4 y 30 más
2010-03-29
Verordnung vom 3 — arts. 1, 2, 3 y 49 más
2009-11-03
Verordnung vom 3
Originalfassung Text zu diesem Datum