Änderungshistorie
Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)
6 Versionen
· 1999-07-23
2021-11-01
Gesetz vom 19 — arts. 26, 26, 26 y 57 más
2021-07-01
Gesetz vom 19 — arts. 1, 10, 13 y 63 más
2016-06-01
Gesetz vom 19 — arts. 68, 25
2015-10-01
Gesetz vom 19 — arts. 13, 15, 15 y 41 más
2014-09-01
Gesetz vom 19 — arts. 13, 15, 15 y 33 más
Änderungen vom 2014-09-01
@@ -194,7 +194,7 @@
##### 2. Verhältnis der Urheberin zur Eigentümerin des Werkexemplars
##### Art. 13 [^5]
##### Art. 13[^5]
**Erschöpfungsgrundsatz**
@@ -220,14 +220,6 @@
5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Art. 16 Bst. c bleibt vorbehalten.
##### Art. 14a[^7]
**Zutritts- und Ausstellungsrecht der Urheberin**
1) Wer ein Werkexemplar zu Eigentum hat oder besitzt, muss es der Urheberin soweit zugänglich machen, als dies zur Ausübung des Urheberrechts erforderlich ist und kein berechtigtes eigenes Interesse entgegensteht.
2) Die Urheberin kann die Überlassung eines Werkexemplars zur Ausstellung im Inland verlangen, sofern ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird.
##### Art. 15
**Verleihrecht**
@@ -246,7 +238,7 @@
4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.
##### Art. 15a [^7]
##### Art. 15a[^7]
**a) Grundsatz**
@@ -254,7 +246,7 @@
2) Das Folgerecht stellt ein unveräusserliches Recht dar, auf das die Urheberin im Voraus nicht verzichten kann.
##### Art. 15b [^8]
##### Art. 15b[^8]
**b) Umfang des Folgerechts**
@@ -266,7 +258,7 @@
- b) der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis 15 600 Franken nicht übersteigt.
##### Art. 15c [^9]
##### Art. 15c[^9]
**c) Unter das Folgerecht fallende Kunstwerke**
@@ -274,7 +266,7 @@
2) Werkexemplare, die von der Urheberin selbst oder unter deren Leitung in begrenzter Auflage hergestellt wurden, gelten ebenfalls als Originale von Kunstwerken, die unter das Folgerecht fallen. Solche Werkexemplare müssen in der Regel nummeriert, signiert oder von der Urheberin auf andere Weise ordnungsgemäss autorisiert sein.
##### Art. 15d [^10]
##### Art. 15d[^10]
**d) Höhe der Folgerechtsvergütung**
@@ -296,7 +288,7 @@
4) Als Verkaufspreis im Sinne von Abs. 1 und 2 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern und Abgaben.
##### Art. 15e [^11]
##### Art. 15e[^11]
**e) Anspruchsberechtigte**
@@ -310,13 +302,13 @@
3) Ausländischen Urheberinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben, stehen bezüglich des Folgerechtes die gleichen Ansprüche wie liechtensteinischen Urheberinnen zu.
##### Art. 15f [^13]
##### Art. 15f[^13]
**f) Wahrnehmung des Folgerechts durch Verwertungsgesellschaften**
Die Wahrnehmung des Folgerechts kann an eine Verwertungsgesellschaft (Art. 50 bis 53) übertragen werden.
##### Art. 15g [^14]
##### Art. 15g[^14]
**g) Auskunftspflicht**
@@ -474,7 +466,7 @@
2) Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Sicherungskopie herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden.
##### Art. 26a [^22]
##### Art. 26a[^22]
**Vorübergehende Vervielfältigungen**
@@ -484,7 +476,7 @@
- b) eine rechtmässige Nutzung
##### Art. 26b [^23]
##### Art. 26b[^23]
**Vervielfältigungen zu Sendezwecken**
@@ -492,7 +484,7 @@
2) Gemäss Abs. 1 hergestellte Vervielfältigungen dürfen weder veräussert noch sonst wie verbreitet werden; sie müssen vom Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln hergestellt werden. Sie sind wieder zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Art. 12 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
##### Art. 26c [^24]
##### Art. 26c[^24]
**Verwendung durch Menschen mit Behinderungen**
@@ -504,54 +496,6 @@
4) Der Vergütungsanspruch kann nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.
##### Art. 26d[^31]
**Verwendung von bestimmten Werken durch Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung**
1) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik zum Eigengebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln. Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art, die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind. Vervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken erstellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh- oder Lesebehinderung rechtmässigen Zugang hat.
2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbeeinträchtigung auch unter Einsatz einer optischen Sehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke genauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine solche Beeinträchtigung möglich ist.
3) Die Befugnis nach Abs. 1 kann vertraglich nicht wegbedungen werden.
##### Art. 26e[^32]
**Befugte Stellen für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung**
1) Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik vervielfältigen, um sie ausschliesslich für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln. Art. 26d Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäss.
2) Befugte Stellen dürfen nach Abs. 1 hergestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige öffentliche Wiedergabe benutzen.
3) Eine befugte Stelle, die die in Abs. 1 und 2 genannten Nutzungen grenzüberschreitend vornehmen will, legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass sie:
- a) Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verbreitet oder ihnen übermittelt oder zugänglich macht;
- b) geeignete Schritte unternimmt, um der unzulässigen Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenzuwirken;
- c) Werke und deren Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format sorgfältig behandelt und Aufzeichnungen hierüber führt;
- d) Informationen darüber, wie sie ihren Pflichten nach Bst. a bis c nachkommt, soweit zweckmässig auf ihrer Internetseite oder in sonstiger Weise veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.
4) Befugte Stellen haben Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung und anderen befugten Stellen sowie Rechtsinhaberinnen auf Verlangen Auskunft in barrierefreier Form darüber zu erteilen:
- a) von welchen Werken sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzen und um welche Formate es sich dabei handelt;
- b) mit welchen anderen befugten Stellen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format austauschen.
5) Befugte Stellen im Sinne dieses Artikels sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen.
6) Für Nutzungen nach Abs. 1 und 2 hat die Urheberin Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Dieser Anspruch kann nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft nach Art. 50 geltend gemacht werden.
7) Die Befugnis nach Abs. 1 und 2 kann vertraglich nicht wegbedungen werden.
##### Art. 26f[^33]
**Aufsicht über befugte Stellen**
1) Die Aufsicht über befugte Stellen übt das Amt für Volkswirtschaft aus. Es achtet darauf, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen nach dem Art. 26e Abs. 3 und 4 obliegen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die befugten Stellen die Pflichten nach Art. 26e Abs. 3 und 4 erfüllen. Es kann insbesondere von den befugten Stellen jederzeit Auskunft sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen.
##### Art. 27
**Zitate**
@@ -590,70 +534,6 @@
2) Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
##### Art. 31a [^26]
**a) Grundsatz**
1) Verwaiste Werke dürfen nach Massgabe der Abs. 2 bis 6 durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- und Tonerbes vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes sind Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften sowie Film- oder audiovisuelle Werke, auf denen Filmwerke aufgenommen sind und Tonträger, wenn:
- a) sie in Sammlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen sowie in den Sammlungen von Archiven oder von Einrichtungen im Bereich des Film- und Tonerbes enthalten sind (Bestandsinhalte);
- b) die Rechtsinhaberinnen dieser Bestandsinhalte durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten; und
- c) die Bestandsinhalte in einem Mitgliedstaat des EWR entweder zuerst veröffentlicht wurden oder, wenn sie nicht veröffentlicht wurden, gesendet wurden.
3) Bestandsinhalte, die weder veröffentlicht noch gesendet wurden, dürfen durch die jeweilige in Abs. 1 genannte Institution genutzt werden, wenn:
- a) die Bestandsinhalte von ihr bereits mit Zustimmung der Rechtsinhaberin der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden; und
- b) nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass sich die Rechtsinhaberin der Nutzung nach Abs. 1 nicht widersetzen würde.
4) Gibt es mehrere Rechtsinhaberinnen eines Bestandsinhalts, kann dieser auch dann vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaberinnen festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, aber von den bekannten Rechtsinhaberinnen die Zustimmung zur Nutzung eingeholt worden ist.
5) Die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung durch die in Abs. 1 genannten Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutionen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und restaurieren und den Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. Die Institutionen dürfen für den Zugang zu den genutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen, das die Kosten der Digitalisierung und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt.
6) Die in Abs. 1 genannten Institutionen geben die Namen ermittelter Urheberinnen und anderer Rechtsinhaberinnen bei jeder Nutzung eines verwaisten Werkes an.
##### Art. 31b [^27]
**b) Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten**
1) Die sorgfältige Suche nach der Rechtsinhaberin nach Art. 31a Abs. 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die im Anhang bestimmten Quellen zu konsultieren. Die sorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat des EWR durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht, oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, zuerst gesendet wurde. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinhaberinnen in anderen Staaten gefunden werden können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. Die nutzende Institution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Suche auch Dritte beauftragen.
2) Bei Film- oder audiovisuellen Werken ist die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat des EWR durchzuführen, in dem die Produzentin ihre Hauptniederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3) Für die in Art. 31a Abs. 3 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat des EWR durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestandsinhalt mit Erlaubnis der Rechtsinhaberin ausgestellt oder verliehen hat.
4) Die nutzende Institution dokumentiert ihre sorgfältige Suche und leitet die folgenden Informationen dem Amt für Volkswirtschaft weiter:
- a) die genaue Bezeichnung des Bestandsinhalts, der nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche verwaist ist;
- b) die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Institution;
- c) jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten Werkes nach Art. 31c;
- d) die Kontaktdaten der Institution wie Name, Adresse sowie gegebenenfalls die Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
5) Das Amt für Volkswirtschaft leitet die Informationen nach Abs. 4 unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt weiter.
6) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt als verwaist erfasst sind.
##### Art. 31c [^28]
**c) Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution**
1) Wird die Rechtsinhaberin eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt und ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt.
2) Die Rechtsinhaberin hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.
##### Art. 31d [^29]
**d) Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten**
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, nach Massgabe von Art. 31a Abs. 2 bis 6 vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen. Art. 31b und 31c gelten sinngemäss.
#### F. Schutzdauer
##### Art. 32
@@ -676,6 +556,8 @@
3) Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein anderes audiovisuelles Werk erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheberinnen benannt worden sind: Hauptregisseurin, Urheberin des Drehbuchs, Urheberin der Dialoge und Komponistin der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.
4) Die Schutzfrist für eine Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheberinnen ausgewiesen worden sind: Verfasserin des Textes und Komponistin der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.[^25]
##### Art. 34
**Unbekannte Urheberschaft**
@@ -704,25 +586,33 @@
**Rechte der ausübenden Künstlerinnen**
1) Ausübende Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksweise der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken.[^25]
2) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung:[^26]
- a) direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^27]
1) Ausübende Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksweise der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken.[^26]
2) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung:[^27]
- a) direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^28]
- b) durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, zu senden, sowie die gesendete Darbietung mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden;
- c) auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^28]
- c) auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^29]
- d) als Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;
- e) wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird.[^29]
- e) wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird.[^30]
3) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.
4) Schliessen ausübende Künstlerinnen mit einer Filmproduzentin einen Vertrag über eine Filmproduktion ab, so wird vermutet, dass die unter diesen Vertrag fallende Künstlerin, sofern in den Vertragsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ihr Vermietrecht abgetreten hat. Sie hat dafür Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
##### Art. 37a [^30]
5) Unterlassen es die Produzentinnen von Tonträgern, Kopien der Tonträger in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben, so können die ausübenden Künstlerinnen den Vertrag, mit welchem sie den Produzentinnen von Tonträgern ihre Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung übertragen oder abgetreten haben (Übertragungs- und Abtretungsvertrag), kündigen. Die Kündigung ist zulässig:[^31]
- a) nach Ablauf von 50 Jahren nach der rechtmässigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung 50 Jahre nach dessen rechtmässiger öffentlichen Wiedergabe; und
- b) wenn die Produzentinnen von Tonträgern innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der ausübenden Künstlerinnen, den Übertragungs- und Abtretungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführen.
6) Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag nach Abs. 5 gekündigt, so erlöschen die Rechte der Produzentinnen von Tonträgern am Tonträger. Auf das Kündigungsrecht können die ausübenden Künstlerinnen nicht verzichten.[^32]
##### Art. 37a[^33]
**Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstlerinnen**
@@ -758,7 +648,7 @@
- b) die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
- c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^31]
- c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^34]
2) Die Produzentinnen von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.
@@ -772,7 +662,7 @@
- b) die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
- c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^32]
- c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^35]
2) Die Filmproduzentinnen haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.
@@ -814,31 +704,39 @@
- b) seine Sendung wahrnehmbar zu machen;
- c) seine Sendungen auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^33]
- c) seine Sendungen auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^37]
- d) die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;
- e) seine Sendungen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^34]
##### Art. 43 [^35]
- e) seine Sendungen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^38]
##### Art. 43[^39]
**Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes**
Die Bestimmungen der Art. 13, 14, 18, 19, 21 bis 31 und 36 finden sinngemäss Anwendung auf die Rechte, die den ausübenden Künstlerinnen sowie den Produzentinnen von Ton- oder Tonbildträgern und den Sendeunternehmen zustehen.
##### Art. 44
##### Art. 44[^40]
**Schutzdauer**
1) Der Schutz beginnt mit der Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der Volkskunst durch die ausübende Künstlerin, mit der Veröffentlichung des Ton- oder Tonbildträgers oder mit seiner Herstellung, wenn keine Veröffentlichung erfolgt, sowie mit der Ausstrahlung der Sendung; er erlischt nach 50 Jahren.[^36]
1a) Das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft nach Art. 37a Abs. 1 erlischt mit dem Tod der ausübenden Künstlerin, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 1.[^37]
2) Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
### IIIa. Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten[^38]
##### Art. 44a [^39]
1) Der Schutz erlischt 50 Jahre nach der Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der Volkskunst durch die ausübende Künstlerin, mit der Veröffentlichung des Tonbildträgers oder mit seiner Herstellung, wenn keine Veröffentlichung erfolgt, sowie mit der Ausstrahlung der Sendung.
2) Das Recht der ausübenden Künstlerin an Tonträgern erlischt:
- a) 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe der Darbietung, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat, wenn die nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb von 50 Jahren erlaubterweise veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben wurde;
- b) 70 Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat, wenn die Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb von 50 Jahren erlaubterweise veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben wurde.
3) Das Recht der Produzentin von Tonträgern erlischt 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wurde jedoch der Tonträger innerhalb von 50 Jahren rechtmässig veröffentlicht, so erlischt das Recht 70 Jahre nach der ersten rechtmässigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nicht rechtmässig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb von 50 Jahren rechtmässig öffentlich wiedergegeben, so erlischt das Recht 70 Jahre nach der ersten rechtmässigen öffentlichen Wiedergabe.
4) Das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft nach Art. 37a Abs. 1 erlischt mit dem Tod der ausübenden Künstlerin, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 1.
5) Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
### IIIa. Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten[^41]
##### Art. 44a[^42]
**Schutz technischer Massnahmen**
@@ -856,7 +754,7 @@
5) Abs. 4 gilt nicht, soweit Werke und andere Schutzobjekte der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
##### Art. 44b [^40]
##### Art. 44b[^43]
**Beobachtungsstelle für technische Massnahmen**
@@ -868,7 +766,7 @@
2) Die Regierung regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle mit Verordnung.
##### Art. 44c [^41]
##### Art. 44c[^44]
**Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten**
@@ -952,7 +850,7 @@
**Kollektive Verwertung**
1) Die kollektive Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erfolgt durch Verwertungsgesellschaften.[^42]
1) Die kollektive Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erfolgt durch Verwertungsgesellschaften.[^45]
2) Die Regierung kann ausländische Verwertungsgesellschaften konzessionieren oder eine liechtensteinische Verwertungsgesellschaft errichten oder konzessionieren.
@@ -1000,7 +898,7 @@
2) Die Aufsicht obliegt der Regierung; sie kann diese Befugnis mit Verordnung - unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung - an eine Amtsstelle delegieren.
##### Art. 54a [^43]
##### Art. 54a[^46]
**Tarifgenehmigung**
@@ -1010,7 +908,7 @@
3) Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für Zivil- und Strafgerichte verbindlich.
##### Art. 54b [^44]
##### Art. 54b[^47]
**Grundsatz der Angemessenheit**
@@ -1054,7 +952,7 @@
- c) die beklagte Person zu verpflichten, die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten oder in Verkehr gebrachten Gegenstände anzugeben.
1a) Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen gemäss Art. 44a Abs. 1 und 3 sowie Art. 44c Abs. 1 und 3.[^45]
1a) Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen gemäss Art. 44a Abs. 1 und 3 sowie Art. 44c Abs. 1 und 3.[^48]
2) Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem ABGB bzw. PGR auf Schadenersatz, auf Genugtuung, auf Schmerzensgeld sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
@@ -1096,17 +994,17 @@
- d) ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
- e) ein Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise vervielfältigt;[^46]
- e) ein Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise vervielfältigt;[^49]
- f) Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
- g) ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
- gbis) ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^47]
- gbis) ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^50]
- h) ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
- i) ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;[^48]
- i) ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;[^51]
- k) sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Werkexemplare anzugeben;
@@ -1136,11 +1034,11 @@
- d) eine gesendete Werkdarbietung mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
- e) eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;[^49]
- ebis) eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen verwendet;[^50]
- eter) eine Werkdarbietung, einen Ton- oder Tonbildträger oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^51]
- e) eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;[^52]
- ebis) eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen verwendet;[^53]
- eter) eine Werkdarbietung, einen Ton- oder Tonbildträger oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^54]
- f) einen Bild-, Ton- oder Tonbildträger vervielfältigt, die Vervielfältigungsexemplare anbietet, veräussert, sonstwie verbreitet oder vermietet;
@@ -1156,7 +1054,7 @@
2) Wer eine Verletzung verwandter Schutzrechte gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.
##### Art. 63a [^52]
##### Art. 63a[^55]
**Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten**
@@ -1220,7 +1118,7 @@
3) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.
##### Art. 68 [^53]
##### Art. 68[^56]
**Abschöpfung der Bereicherung**
@@ -1266,74 +1164,6 @@
5) Die Antragstellerin hat den durch das Zurückbehalten von Waren entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn einstweilige Verfügungen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
##### Art. 72a[^87]
**Proben oder Muster**
1) Während des Zurückbehaltens der Ware ist die zuständige Stelle ermächtigt, der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihr die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.
2) Die Proben oder Muster werden auf Kosten der Antragstellerin entnommen und versandt.
3) Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den zollrechtlichen Bestimmungen.
##### Art. 72b[^88]
**Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen**
1) Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Art. 72 Abs. 1 informiert die zuständige Stelle die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Art. 72a Abs. 1.
2) Die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin kann verlangen, zur Wahrung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.
3) Die zuständige Stelle kann auf begründeten Antrag der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.
##### Art. 72c[^89]
**Antrag auf Vernichtung der Ware**
1) Zusammen mit dem Antrag nach Art. 71 Abs. 1 kann die Antragstellerin bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten.
2) Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die zuständige Stelle dies der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Art. 72 Abs. 1 mit.
3) Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Art. 72 Abs. 2 und 3 zur Erwirkung einstweiliger Verfügungen verlängert werden.
##### Art. 72d[^90]
**Zustimmung**
1) Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin erforderlich.
2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Art. 72 Abs. 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.
##### Art. 72e[^91]
**Beweismittel**
Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die zuständige Stelle Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.
##### Art. 72f[^92]
**Schadenersatz**
1) Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich die Antragstellerin für den entstandenen Schaden.
2) Hat die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.
##### Art. 72g[^93]
**Kosten**
1) Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten der Antragstellerin.
2) Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Art. 72e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Art. 72f Abs. 1.
##### Art. 72h[^94]
**Haftungserklärung und Schadenersatz**
1) Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die zuständige Stelle das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass die Antragstellerin ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die zuständige Stelle von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
2) Die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn einstweilige Verfügungen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
##### Art. 73
**Zuständigkeit; Völkerrechtliche Verträge**
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### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmungen
### III.
### Inkrafttreten
### IV.
### Inkrafttreten
**Folgerecht[^6]**
**gez. *Hans-Adam***
**gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
...
1) Art. 37 Abs. 5 und 6, Art. 38 Abs. 4 und Art. 41a sowie Art. 44 Abs. 2, 3 und 4 gelten für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer für die ausübende Künstlerin und die Produzentin von Tonträgern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 nach den Vorschriften des bisherigen Rechts noch nicht erloschen ist, und für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach diesem Zeitpunkt entstehen.
2) Art. 33 Abs. 4 gilt für Musikkompositionen mit Text, von denen die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem EWR-Mitgliedstaat im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 geschützt ist, und für Musikkompositionen mit Text, die nach diesem Zeitpunkt entstehen. Lebt nach Satz 1 der Schutz der Musikkomposition oder des Textes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte der Urheberin zu. Eine vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
3) Ist vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 ein Übertragungs- oder Abtretungsvertrag zwischen einer ausübenden Künstlerin und einer Produzentin von Tonträgern abgeschlossen worden, so erstreckt sich im Fall der Verlängerung der Schutzdauer die Übertragung auch auf diesen Zeitraum, wenn keine eindeutigen vertraglichen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen.
...
[^1]: Art. 10 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^2]: Art. 10 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
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[^24]: Art. 26c eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^25]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^26]: Art. 37 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^27]: Art. 37 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^28]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^29]: Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^30]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^31]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^32]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^33]: Art. 42 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^34]: Art. 42 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^35]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^36]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^37]: Art. 44 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^38]: Überschrift vor Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^39]: Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^40]: Art. 44b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^41]: Art. 44c eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^42]: Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^43]: Art. 54a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^44]: Art. 54b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^45]: Art. 57 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^46]: Art. 61 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^47]: Art. 61 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^48]: Art. 61 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^49]: Art. 63 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^50]: Art. 63 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^51]: Art. 63 Abs. 1 Bst. eter eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^52]: Art. 63a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^53]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2000265000).
[^25]: Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^26]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^27]: Art. 37 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^28]: Art. 37 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^29]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^30]: Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^31]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^32]: Art. 37 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^33]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^34]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^35]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^36]: Art. 41a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^37]: Art. 42 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^38]: Art. 42 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^39]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^40]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^41]: Überschrift vor Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^42]: Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^43]: Art. 44b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^44]: Art. 44c eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^45]: Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^46]: Art. 54a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^47]: Art. 54b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^48]: Art. 57 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^49]: Art. 61 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^50]: Art. 61 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^51]: Art. 61 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^52]: Art. 63 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^53]: Art. 63 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^54]: Art. 63 Abs. 1 Bst. eter eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^55]: Art. 63a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^56]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2000265000).
2006-12-19
Gesetz vom 19
Originalfassung
Text zu diesem Datum