Änderungshistorie

Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

6 Versionen · 1999-07-23
2021-11-01
Gesetz vom 19 — arts. 26, 26, 26 y 57 más
2021-07-01
Gesetz vom 19 — arts. 1, 10, 13 y 63 más

Änderungen vom 2021-07-01

@@ -12,9 +12,9 @@
- b) den Schutz der ausübenden Künstlerinnen, der Regisseurinnen, der Produzentinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
- c) den Schutz der Produzentinnen von Datenbanken;
- d) die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften sowie deren Aufsicht.
- c) den Schutz der Produzentinnen von Datenbanken.
- d) Aufgehoben[^1]
2) Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
@@ -144,19 +144,19 @@
2) Die Urheberin hat insbesondere das Recht:
- a) das Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^1]
- a) das Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^2]
- b) Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;
- c) das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^2]
- c) das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^3]
- d) das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
- e) gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
- f) zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.[^3]
- g) Aufgehoben[^4]
- f) zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.[^4]
- g) Aufgehoben[^5]
##### Art. 11
@@ -194,7 +194,7 @@
##### 2. Verhältnis der Urheberin zur Eigentümerin des Werkexemplars
##### Art. 13 [^5]
##### Art. 13[^6]
**Erschöpfungsgrundsatz**
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5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Art. 16 Bst. c bleibt vorbehalten.
##### Art. 14a[^7]
**Zutritts- und Ausstellungsrecht der Urheberin**
1) Wer ein Werkexemplar zu Eigentum hat oder besitzt, muss es der Urheberin soweit zugänglich machen, als dies zur Ausübung des Urheberrechts erforderlich ist und kein berechtigtes eigenes Interesse entgegensteht.
2) Die Urheberin kann die Überlassung eines Werkexemplars zur Ausstellung im Inland verlangen, sofern ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird.
##### Art. 15
**Verleihrecht**
@@ -238,7 +246,7 @@
4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.
##### Art. 15a [^7]
##### Art. 15a[^9]
**a) Grundsatz**
@@ -246,7 +254,7 @@
2) Das Folgerecht stellt ein unveräusserliches Recht dar, auf das die Urheberin im Voraus nicht verzichten kann.
##### Art. 15b [^8]
##### Art. 15b[^10]
**b) Umfang des Folgerechts**
@@ -258,7 +266,7 @@
- b) der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis 15 600 Franken nicht übersteigt.
##### Art. 15c [^9]
##### Art. 15c[^11]
**c) Unter das Folgerecht fallende Kunstwerke**
@@ -266,7 +274,7 @@
2) Werkexemplare, die von der Urheberin selbst oder unter deren Leitung in begrenzter Auflage hergestellt wurden, gelten ebenfalls als Originale von Kunstwerken, die unter das Folgerecht fallen. Solche Werkexemplare müssen in der Regel nummeriert, signiert oder von der Urheberin auf andere Weise ordnungsgemäss autorisiert sein.
##### Art. 15d [^10]
##### Art. 15d[^12]
**d) Höhe der Folgerechtsvergütung**
@@ -288,7 +296,7 @@
4) Als Verkaufspreis im Sinne von Abs. 1 und 2 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern und Abgaben.
##### Art. 15e [^11]
##### Art. 15e[^13]
**e) Anspruchsberechtigte**
@@ -296,19 +304,19 @@
- a) die Urheberin des Werks; und
- b) nach dem Tod der Urheberin deren Rechtsnachfolgerinnen für die Dauer des Urheberrechtsschutzes nach Art. 32 Abs. 2.[^12]
- b) nach dem Tod der Urheberin deren Rechtsnachfolgerinnen für die Dauer des Urheberrechtsschutzes nach Art. 32 Abs. 2.[^14]
2) Ausländische Urheberinnen und deren Rechtsnachfolgerinnen können das Folgerecht nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Rechtsvorschriften des Staates, dem sie angehören, den Schutz des Folgerechts für liechtensteinische Berechtigte sowie für Staatsangehörige aller anderen EWR-Staaten in diesem Land anerkennen.
3) Ausländischen Urheberinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben, stehen bezüglich des Folgerechtes die gleichen Ansprüche wie liechtensteinischen Urheberinnen zu.
##### Art. 15f [^13]
##### Art. 15f[^15]
**f) Wahrnehmung des Folgerechts durch Verwertungsgesellschaften**
Die Wahrnehmung des Folgerechts kann an eine Verwertungsgesellschaft (Art. 50 bis 53) übertragen werden.
##### Art. 15g [^14]
##### Art. 15g[^16]
**g) Auskunftspflicht**
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##### Art. 22
**Privilegierte Werkverwendungen[^15]**
**Privilegierte Werkverwendungen[^17]**
1) Veröffentlichte Werke dürfen für besondere Zwecke verwendet werden. Als besonderer Zweck gilt:
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- c) die Vervielfältigung des Werks auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung für Unterrichtszwecke, für die wissenschaftliche Forschung oder für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen;
- d) die digitale Vervielfältigung für Unterrichtszwecke und für die wissenschaftliche Forschung ohne unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck.[^16]
2) Wer nach Abs. 1 Bst. c zur Vervielfältigung berechtigt ist, darf die für den besonderen Zweck erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.[^17]
- d) die digitale Vervielfältigung für Unterrichtszwecke und für die wissenschaftliche Forschung ohne unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck.[^18]
2) Wer zur Werkverwendung nach Abs. 1 berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Abs. 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.[^19]
3) Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig:
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- d) die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.
3a) Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen der privilegierten Werkverwendung sowie von den Vergütungsansprüchen nach Art. 23 ausgenommen.[^20]
4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
##### Art. 23
**Vergütung für die privilegierten Werkverwendungen[^18]**
1) Für das Vervielfältigen von Werken im Rahmen der privilegierten Werkverwendungen nach Art. 22 Abs. 1 und 2 wird der Urheberin eine Vergütung geschuldet.[^19]
2) Aufgehoben[^20]
**Vergütung für die privilegierten Werkverwendungen[^21]**
1) Für das Vervielfältigen von Werken im Rahmen der privilegierten Werkverwendung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a wird unter Vorbehalt von Abs. 3 keine Vergütung geschuldet.[^22]
2) Wer im Rahmen der privilegierten Werkverwendung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder wer als Drittperson nach Art. 22 Abs. 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet der Urheberin hierfür eine Vergütung.[^23]
3) Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet der Urheberin dafür eine Vergütung.
@@ -462,11 +472,11 @@
1) Um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, darf davon eine Kopie angefertigt werden. Ein Exemplar muss in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Archiv aufbewahrt und als Archivexemplar gekennzeichnet werden.
1a) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive dürfen die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werkexemplare herstellen, soweit kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird.[^21]
1a) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive dürfen die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werkexemplare herstellen, soweit kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird.[^24]
2) Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Sicherungskopie herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden.
##### Art. 26a [^22]
##### Art. 26a[^25]
**Vorübergehende Vervielfältigungen**
@@ -476,15 +486,15 @@
- b) eine rechtmässige Nutzung
##### Art. 26b [^23]
##### Art. 26b[^26]
**Vervielfältigungen zu Sendezwecken**
1) Das Vervielfältigungsrecht an nichttheatralischen Werken der Musik kann bei der Verwendung von im Handel erhältlichen oder zugänglich gemachten Ton- oder Tonbildträgern zum Zweck der Sendung nur über eine in Liechtenstein zugelassene Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.
2) Gemäss Abs. 1 hergestellte Vervielfältigungen dürfen weder veräussert noch sonst wie verbreitet werden; sie müssen vom Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln hergestellt werden. Sie sind wieder zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Art. 12 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
##### Art. 26c [^24]
2) Nach Abs. 1 hergestellte Vervielfältigungen dürfen weder veräussert noch sonst wie verbreitet werden; sie müssen vom Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln hergestellt werden. Sie sind wieder zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Art. 12 bleibt vorbehalten.[^27]
##### Art. 26c[^28]
**Verwendung durch Menschen mit Behinderungen**
@@ -534,7 +544,7 @@
2) Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
##### Art. 31a [^26]
##### Art. 31a[^30]
**a) Grundsatz**
@@ -560,7 +570,7 @@
6) Die in Abs. 1 genannten Institutionen geben die Namen ermittelter Urheberinnen und anderer Rechtsinhaberinnen bei jeder Nutzung eines verwaisten Werkes an.
##### Art. 31b [^27]
##### Art. 31b[^31]
**b) Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten**
@@ -584,7 +594,7 @@
6) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt als verwaist erfasst sind.
##### Art. 31c [^28]
##### Art. 31c[^32]
**c) Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution**
@@ -592,7 +602,7 @@
2) Die Rechtsinhaberin hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.
##### Art. 31d [^29]
##### Art. 31d[^33]
**d) Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten**
@@ -620,7 +630,7 @@
3) Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein anderes audiovisuelles Werk erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheberinnen benannt worden sind: Hauptregisseurin, Urheberin des Drehbuchs, Urheberin der Dialoge und Komponistin der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.
4) Die Schutzfrist für eine Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheberinnen ausgewiesen worden sind: Verfasserin des Textes und Komponistin der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.[^30]
4) Die Schutzfrist für eine Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheberinnen ausgewiesen worden sind: Verfasserin des Textes und Komponistin der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.[^34]
##### Art. 34
@@ -650,33 +660,33 @@
**Rechte der ausübenden Künstlerinnen**
1) Ausübende Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksweise der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken.[^31]
2) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung:[^32]
- a) direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^33]
1) Ausübende Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksweise der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken.[^35]
2) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung:[^36]
- a) direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^37]
- b) durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, zu senden, sowie die gesendete Darbietung mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden;
- c) auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^34]
- c) auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^38]
- d) als Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;
- e) wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird.[^35]
- e) wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird.[^39]
3) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.
4) Schliessen ausübende Künstlerinnen mit einer Filmproduzentin einen Vertrag über eine Filmproduktion ab, so wird vermutet, dass die unter diesen Vertrag fallende Künstlerin, sofern in den Vertragsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ihr Vermietrecht abgetreten hat. Sie hat dafür Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
5) Unterlassen es die Produzentinnen von Tonträgern, Kopien der Tonträger in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben, so können die ausübenden Künstlerinnen den Vertrag, mit welchem sie den Produzentinnen von Tonträgern ihre Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung übertragen oder abgetreten haben (Übertragungs- und Abtretungsvertrag), kündigen. Die Kündigung ist zulässig:[^36]
5) Unterlassen es die Produzentinnen von Tonträgern, Kopien der Tonträger in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben, so können die ausübenden Künstlerinnen den Vertrag, mit welchem sie den Produzentinnen von Tonträgern ihre Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung übertragen oder abgetreten haben (Übertragungs- und Abtretungsvertrag), kündigen. Die Kündigung ist zulässig:[^40]
- a) nach Ablauf von 50 Jahren nach der rechtmässigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung 50 Jahre nach dessen rechtmässiger öffentlichen Wiedergabe; und
- b) wenn die Produzentinnen von Tonträgern innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der ausübenden Künstlerinnen, den Übertragungs- und Abtretungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführen.
6) Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag nach Abs. 5 gekündigt, so erlöschen die Rechte der Produzentinnen von Tonträgern am Tonträger. Auf das Kündigungsrecht können die ausübenden Künstlerinnen nicht verzichten.[^37]
##### Art. 37a [^38]
6) Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag nach Abs. 5 gekündigt, so erlöschen die Rechte der Produzentinnen von Tonträgern am Tonträger. Auf das Kündigungsrecht können die ausübenden Künstlerinnen nicht verzichten.[^41]
##### Art. 37a[^42]
**Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstlerinnen**
@@ -684,23 +694,27 @@
2) Der Schutz der ausübenden Künstlerinnen vor Beeinträchtigungen ihrer Darbietungen richtet sich nach den Art. 38 ff. PGR.
##### Art. 38
##### Art. 38[^43]
**Mehrere ausübende Künstlerinnen**
1) Haben mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt, so steht ihnen das Schutzrecht gemeinschaftlich zu.
2) Bei einer Chor-, Orchester- oder Bühnenaufführung sind für eine Verwendung der Darbietung nach Art. 37 erforderlich:
- a) die Zustimmung der Solistinnen;
1) Haben mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt, so stehen ihnen die verwandten Schutzrechte nach den Regeln von Art. 7 gemeinschaftlich zu.
2) Treten ausübende Künstlerinnen als Gruppe unter einem gemeinsamen Namen auf, so ist die von der Künstlergruppe bezeichnete Vertretung befugt, die Rechte der Mitglieder geltend zu machen. Solange die Gruppe keine Vertretung bezeichnet hat, ist zur Geltendmachung der Rechte befugt, wer die Darbietung veranstaltet, sie auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufgenommen oder sie gesendet hat.
3) Bei einer Chor-, Orchester- oder Bühnenaufführung ist für eine Verwendung der Darbietung nach Art. 37 die Zustimmung folgender Personen erforderlich:
- a) der Solistinnen;
- b) der Dirigentin;
- c) der Regisseurin;
- d) der Vertretung der mitwirkenden Künstlergruppe oder, wenn eine solche nicht besteht, der Leiterin der Gruppe.
3) Solange die Gruppe keine Vertretung bezeichnet hat und ihre Leiterin unbekannt bleibt, kann das verwandte Schutzrecht im Sinne der Geschäftsführung ohne Auftrag ausüben, wer die Darbietung veranstaltet, von ihr Vervielfältigungsexemplare hergestellt oder sie gesendet hat.
- d) der Vertretung der Künstlergruppe nach Abs. 2.
4) Wer das Recht hat, eine Darbietung auf Tonbildträgern zu verwerten, gilt als befugt, Dritten zu erlauben, die aufgenommene Darbietung so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
5) Fehlen entsprechende statutarische oder vertragliche Bestimmungen, so finden auf das Verhältnis zwischen den nach den Abs. 2 und 4 befugten Personen und den von ihnen vertretenen Künstlerinnen die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung.
##### Art. 39
@@ -712,7 +726,7 @@
- b) die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
- c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^39]
- c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^44]
2) Die Produzentinnen von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.
@@ -726,7 +740,7 @@
- b) die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
- c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^40]
- c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^45]
2) Die Filmproduzentinnen haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.
@@ -738,13 +752,13 @@
2) Die Produzentinnen des benutzten Trägers sind an der Vergütung für die ausübenden Künstlerinnen angemessen zu beteiligen.
3) Die Regierung setzt mit Verordnung den Verteilungsschlüssel fest. Dieser kommt zur Anwendung, wenn sich ausübende Künstlerinnen und Tonträger- bzw. Filmproduzentinnen nicht auf den Vergütungsanteil gemäss Abs. 2 einigen können.
3) Aufgehoben[^46]
4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.
5) Ausländischen ausübenden Künstlerinnen und Produzentinnen von Tonträgern oder Filmen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz nicht in Liechtenstein haben, steht ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören bzw. in welchem sie ihren Sitz haben, den liechtensteinischen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt. Diese Bestimmung findet im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten des EWR und zur Schweiz keine Anwendung.
##### Art. 41a [^41]
##### Art. 41a[^47]
**Vergütungsanspruch der ausübenden Künstlerinnen bei Übertragungs- und Abtretungsverträgen**
@@ -768,19 +782,19 @@
- b) seine Sendung wahrnehmbar zu machen;
- c) seine Sendungen auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^42]
- c) seine Sendungen auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^48]
- d) die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;
- e) seine Sendungen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^43]
##### Art. 43 [^44]
- e) seine Sendungen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^49]
##### Art. 43[^50]
**Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes**
Die Bestimmungen der Art. 13, 14, 18, 19, 21 bis 31 und 36 finden sinngemäss Anwendung auf die Rechte, die den ausübenden Künstlerinnen sowie den Produzentinnen von Ton- oder Tonbildträgern und den Sendeunternehmen zustehen.
##### Art. 44 [^45]
##### Art. 44[^51]
**Schutzdauer**
@@ -798,9 +812,9 @@
5) Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
### IIIa. Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten[^46]
##### Art. 44a [^47]
### IIIa. Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten[^52]
##### Art. 44a[^53]
**Schutz technischer Massnahmen**
@@ -818,7 +832,7 @@
5) Abs. 4 gilt nicht, soweit Werke und andere Schutzobjekte der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
##### Art. 44b [^48]
##### Art. 44b[^54]
**Beobachtungsstelle für technische Massnahmen**
@@ -830,7 +844,7 @@
2) Die Regierung regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle mit Verordnung.
##### Art. 44c [^49]
##### Art. 44c[^55]
**Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten**
@@ -910,89 +924,41 @@
#### A. Verwertungsgesellschaften
##### Art. 50
**Kollektive Verwertung**
1) Die kollektive Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erfolgt durch Verwertungsgesellschaften.[^50]
2) Die Regierung kann ausländische Verwertungsgesellschaften konzessionieren oder eine liechtensteinische Verwertungsgesellschaft errichten oder konzessionieren.
3) Das Nähere wird von der Regierung durch Verordnung geregelt.
##### Art. 51
**Tarife**
1) Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. Dabei sind Verwertungen für kulturelle und Bildungszwecke zu begünstigen.
2) Sie sind verpflichtet, ihre Tarife der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und die genehmigten Tarife zu veröffentlichen.
3) Verwertungsgesellschaften dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben.
4) Sind mehrere Verwertungsgesellschaften für denselben Verwertungsbereich zugelassen, so einigen sie sich auf einen gemeinsamen Tarif.
##### Art. 52
**Verteilung**
1) Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.
2) Verwertungsgesellschaften können zum Zweck der Kulturförderung Beträge ausschütten. Näheres regelt die Regierung durch Verordnung.
3) Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Kulturförderung sind im Fürstentum Liechtenstein auszuzahlen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen beschliessen.
##### Art. 53
**Mitwirkung der Nutzerinnen**
1) Soweit es ihnen zuzumuten ist, müssen die Werknutzerinnen den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Die elektronische Übermittlung von Daten ist zulässig.
2) Zur Durchsetzung der Vorschriften von Abs. 1 kann Verwaltungszwang gemäss LVG angeordnet werden.
3) Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
##### Art. 50[^56]
**Grundsatz**
Die kollektive Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten richtet sich nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz.
##### Art. 51[^57]
Aufgehoben
##### Art. 52[^58]
Aufgehoben
##### Art. 53[^59]
Aufgehoben
#### B. Aufsicht
##### Art. 54
**Grundsatz**
1) Die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften im Fürstentum Liechtenstein ist der Aufsicht unterstellt.
2) Die Aufsicht obliegt der Regierung; sie kann diese Befugnis mit Verordnung - unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung - an eine Amtsstelle delegieren.
##### Art. 54a [^51]
**Tarifgenehmigung**
1) Die Aufsichtsbehörde genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
2) Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften und der Verbände der Werknutzerinnen Änderungen vornehmen.
3) Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für Zivil- und Strafgerichte verbindlich.
##### Art. 54b [^52]
**Grundsatz der Angemessenheit**
1) Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:
- a) der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand;
- b) die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen;
- c) das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträgern oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen.
2) Die Entschädigung beträgt in der Regel höchstens 10 % des Nutzungsertrags oder -aufwands für das Urheberrecht und höchstens 3 % für die verwandten Schutzrechte; sie ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.
3) Die Werkverwendungen der Lehrpersonen zur Veranschaulichung im Unterricht sind tariflich zu begünstigen.
##### Art. 55
**Auskunfts- und Rechenschaftspflicht**
Verwertungsgesellschaften müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind, sowie jährlich in einem Geschäftsbericht Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen.
##### Art. 54[^60]
Aufgehoben
##### Art. 54a[^61]
Aufgehoben
##### Art. 54b[^62]
Aufgehoben
##### Art. 55[^63]
Aufgehoben
### VI. Rechtsschutz
@@ -1014,17 +980,19 @@
- b) eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
- c) die beklagte Person zu verpflichten, die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten oder in Verkehr gebrachten Gegenstände anzugeben.
1a) Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen gemäss Art. 44a Abs. 1 und 3 sowie Art. 44c Abs. 1 und 3.[^53]
- c) die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebrachten worden sind, anzugeben und Adressatinnen sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen zu nennen.[^64]
1a) Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen gemäss Art. 44a Abs. 1 und 3 sowie Art. 44c Abs. 1 und 3.[^65]
2) Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem ABGB bzw. PGR auf Schadenersatz, auf Genugtuung, auf Schmerzensgeld sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
3) Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.[^66]
##### Art. 58
**Einziehung im Zivilverfahren**
1) Das Gericht kann die Einziehung sowie die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von widerrechtlich hergestellten oder verwendeten Gegenständen anordnen, die sich im Besitz des Beklagten befinden.
1) Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.[^67]
2) Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst.
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**Urheberrechtsverletzung**
1) Auf Verlangen des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
1) Auf Verlangen der Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:[^68]
- a) ein Werk unter einer falschen oder einer anderen als der von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
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- d) ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
- e) ein Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise vervielfältigt;[^54]
- e) ein Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise vervielfältigt;[^69]
- f) Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
- g) ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
- gbis) ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^55]
- gbis) ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^70]
- h) ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
- i) ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;[^56]
- k) sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Werkexemplare anzugeben;
- i) ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;[^71]
- k) sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressatinnen sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen zu nennen;[^72]
- l) ein Werk vermietet;
@@ -1078,11 +1046,11 @@
2) Wer eine Urheberrechtsverletzung gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.
##### Art. 62
##### Art. 62[^73]
**Unterlassung der Quellenangabe**
Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 27 und 31) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Verlangen des Verletzten mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe bestraft.
Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 27 und 31) die benützte Quelle und, falls sie in ihr genannt ist, die Urheberin anzugeben, wird auf Verlangen der Verletzten mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe bestraft.
##### Art. 63
@@ -1098,11 +1066,11 @@
- d) eine gesendete Werkdarbietung mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
- e) eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;[^57]
- ebis) eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen verwendet;[^58]
- eter) eine Werkdarbietung, einen Ton- oder Tonbildträger oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^59]
- e) eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;[^74]
- ebis) eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen verwendet;[^75]
- eter) eine Werkdarbietung, einen Ton- oder Tonbildträger oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^76]
- f) einen Bild-, Ton- oder Tonbildträger vervielfältigt, die Vervielfältigungsexemplare anbietet, veräussert, sonstwie verbreitet oder vermietet;
@@ -1114,11 +1082,11 @@
- k) einen Bild- oder Tonbildträger entstellt oder kürzt;
- l) sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Träger einer nach den Art. 37, 39, 40 oder 42 geschützten Leistung anzugeben.
- l) sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Trägerin einer nach den Art. 37, 39, 40 oder 42 geschützten Leistung, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressatinnen sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen zu nennen.[^77]
2) Wer eine Verletzung verwandter Schutzrechte gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.
##### Art. 63a [^60]
##### Art. 63a[^78]
**Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten**
@@ -1156,11 +1124,9 @@
2) Wer eine Verletzung der Rechte an Datenbanken gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.
##### Art. 65
**Unerlaubte Geltendmachung von Rechten**
Wer ohne erforderliche Bewilligung Urheber- oder verwandte Schutzrechte geltend macht, deren Verwertung der Regierungsaufsicht untersteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
##### Art. 65[^79]
Aufgehoben
##### Art. 66
@@ -1182,11 +1148,11 @@
3) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.
##### Art. 68 [^61]
**Verfall[^62]**
1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 61 bis 65 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.[^63]
##### Art. 68[^80]
**Verfall[^81]**
1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 61 bis 65 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.[^82]
2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 StPO.
@@ -1196,19 +1162,21 @@
Für die Strafverfolgung nach diesem Gesetz ist das Landgericht zuständig.
#### C. Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr
##### Art. 70
#### C. Massnahmen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr[^83]
##### Art. 70[^84]
**Anzeige verdächtiger Sendungen**
Die zuständige Stelle ist ermächtigt, die Inhaberinnen der Urheber- oder der verwandten Schutzrechte sowie eine im Fürstentum Liechtenstein zugelassene Verwertungsgesellschaft auf bestimmte Sendungen aufmerksam zu machen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein- oder Ausfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung im Inland gegen das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.
1) Die zuständige Stelle ist ermächtigt, die Inhaberinnen der Urheber- oder der verwandten Schutzrechte oder konzessionierte Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung im Inland gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.
2) In diesem Fall ist die zuständige Stelle ermächtigt, die Waren während drei Arbeitstagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigten Personen einen Antrag nach Art. 71 Abs. 1 stellen können.
##### Art. 71
**Antrag auf Hilfeleistung**
1) Haben Inhaberinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten Anhaltspunkte dafür, dass die Ein- oder Ausfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung im Inland gegen das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.
1) Haben Inhaberinnen bzw. klageberechtigte Lizenznehmerinnen von Urheber- oder verwandten Schutzrechten oder konzessionierte Verwertungsgesellschaften konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.[^85]
2) Die Antragstellerinnen haben alle ihnen zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Angaben zu machen, die für den Entscheid der zuständigen Stelle erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Waren.
@@ -1218,7 +1186,7 @@
**Zurückbehalten von Waren durch die zuständige Stelle**
1) Hat die zuständige Stelle aufgrund eines Antrages nach Art. 71 den begründeten Verdacht, dass die Ein- oder Ausfuhr einer Ware gegen das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies der Antragstellerin mit.
1) Hat die zuständige Stelle aufgrund eines Antrages nach Art. 71 Abs. 1 den begründeten Verdacht, dass das Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von Waren gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies einerseits der Antragstellerin und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.[^86]
2) Die zuständige Stelle behält die betreffenden Waren bis zu zehn Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Abs. 1 an zurück, damit die Antragstellerin einstweilige Verfügungen erwirken kann.
@@ -1228,13 +1196,81 @@
5) Die Antragstellerin hat den durch das Zurückbehalten von Waren entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn einstweilige Verfügungen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
##### Art. 72a[^87]
**Proben oder Muster**
1) Während des Zurückbehaltens der Ware ist die zuständige Stelle ermächtigt, der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihr die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.
2) Die Proben oder Muster werden auf Kosten der Antragstellerin entnommen und versandt.
3) Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den zollrechtlichen Bestimmungen.
##### Art. 72b[^88]
**Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen**
1) Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Art. 72 Abs. 1 informiert die zuständige Stelle die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Art. 72a Abs. 1.
2) Die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin kann verlangen, zur Wahrung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.
3) Die zuständige Stelle kann auf begründeten Antrag der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.
##### Art. 72c[^89]
**Antrag auf Vernichtung der Ware**
1) Zusammen mit dem Antrag nach Art. 71 Abs. 1 kann die Antragstellerin bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten.
2) Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die zuständige Stelle dies der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Art. 72 Abs. 1 mit.
3) Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Art. 72 Abs. 2 und 3 zur Erwirkung einstweiliger Verfügungen verlängert werden.
##### Art. 72d[^90]
**Zustimmung**
1) Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin erforderlich.
2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Art. 72 Abs. 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.
##### Art. 72e[^91]
**Beweismittel**
Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die zuständige Stelle Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.
##### Art. 72f[^92]
**Schadenersatz**
1) Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich die Antragstellerin für den entstandenen Schaden.
2) Hat die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.
##### Art. 72g[^93]
**Kosten**
1) Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten der Antragstellerin.
2) Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Art. 72e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Art. 72f Abs. 1.
##### Art. 72h[^94]
**Haftungserklärung und Schadenersatz**
1) Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die zuständige Stelle das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass die Antragstellerin ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die zuständige Stelle von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
2) Die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn einstweilige Verfügungen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
##### Art. 73
**Zuständigkeit; Völkerrechtliche Verträge**
1) Die zuständige Stelle im Sinne der Art. 70 bis 72 wird von der Regierung durch Verordnung bestimmt.
2) Mit dem Vollzug der Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr kann die Regierung betrauen:
1) Die zuständige Stelle im Sinne der Art. 70 bis 72h wird von der Regierung durch Verordnung bestimmt.[^95]
2) Mit dem Vollzug der Massnahmen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr kann die Regierung betrauen:[^96]
- a) einzelne Amtsstellen der Landesverwaltung;
@@ -1292,7 +1328,7 @@
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
### Anhang[^64]
### Anhang[^97]
#### Quellen einer sorgfältigen Suche
@@ -1308,9 +1344,9 @@
### Inkrafttreten
**Folgerecht[^6]**
**Verwaiste Werke[^25]**
**Folgerecht[^8]**
**Verwaiste Werke[^29]**
**gez. *Hans-Adam***
@@ -1380,136 +1416,202 @@
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 29/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Februar 2015 in Kraft[^65].
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 29/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Februar 2015 in Kraft[^98].
...
[^1]: Art. 10 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^2]: Art. 10 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^3]: Art. 10 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^4]: Art. 10 Abs. 2 Bst. g aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^5]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^6]: Sachüberschrift vor Art. 15a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2005287000).
[^7]: Art. 15a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2005287000).
[^8]: Art. 15b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2005287000).
[^9]: Art. 15c eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2005287000).
[^10]: Art. 15d eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2005287000).
[^11]: Art. 15e eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2005287000).
[^12]: Art. 15e Abs. 1 Bst. b tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
[^13]: Art. 15f eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2005287000).
[^14]: Art. 15g eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2005287000).
[^15]: Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^16]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^17]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^18]: Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^19]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^20]: Art. 23 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^21]: Art. 26 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^22]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^23]: Art. 26b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^24]: Art. 26c eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^25]: Sachüberschrift vor Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^26]: Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^27]: Art. 31b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^28]: Art. 31c eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^29]: Art. 31d eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^30]: Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^31]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^32]: Art. 37 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^33]: Art. 37 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^34]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^35]: Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^36]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^37]: Art. 37 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^38]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^39]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^40]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^41]: Art. 41a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^42]: Art. 42 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^43]: Art. 42 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^44]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^45]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^46]: Überschrift vor Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^47]: Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^48]: Art. 44b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^49]: Art. 44c eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^50]: Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^51]: Art. 54a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^52]: Art. 54b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^53]: Art. 57 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^54]: Art. 61 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^55]: Art. 61 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^56]: Art. 61 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^57]: Art. 63 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^58]: Art. 63 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^59]: Art. 63 Abs. 1 Bst. eter eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^60]: Art. 63a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^61]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2000265000).
[^62]: Art. 68 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 168](https://www.gesetze.li/chrono/2016168000).
[^63]: Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 168](https://www.gesetze.li/chrono/2016168000).
[^64]: Anhang eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^65]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2015 ([LGBl. 2015 Nr. 251](https://www.gesetze.li/chrono/2015251000)).
[^1]: Art. 1 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^2]: Art. 10 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^3]: Art. 10 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^4]: Art. 10 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^5]: Art. 10 Abs. 2 Bst. g aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^6]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^7]: Art. 14a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^8]: Sachüberschrift vor Art. 15a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2005287000).
[^9]: Art. 15a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2005287000).
[^10]: Art. 15b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2005287000).
[^11]: Art. 15c eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2005287000).
[^12]: Art. 15d eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2005287000).
[^13]: Art. 15e eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2005287000).
[^14]: Art. 15e Abs. 1 Bst. b tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
[^15]: Art. 15f eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2005287000).
[^16]: Art. 15g eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2005287000).
[^17]: Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^18]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^19]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^20]: Art. 22 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^21]: Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^22]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^23]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^24]: Art. 26 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^25]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^26]: Art. 26b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^27]: Art. 26b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^28]: Art. 26c eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^29]: Sachüberschrift vor Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^30]: Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^31]: Art. 31b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^32]: Art. 31c eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^33]: Art. 31d eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^34]: Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^35]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^36]: Art. 37 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^37]: Art. 37 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^38]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^39]: Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^40]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^41]: Art. 37 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^42]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^43]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^44]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^45]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^46]: Art. 41 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^47]: Art. 41a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^48]: Art. 42 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^49]: Art. 42 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^50]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^51]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^52]: Überschrift vor Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^53]: Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^54]: Art. 44b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^55]: Art. 44c eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^56]: Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^57]: Art. 51 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^58]: Art. 52 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^59]: Art. 53 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^60]: Art. 54 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^61]: Art. 54a aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^62]: Art. 54b aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^63]: Art. 55 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^64]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^65]: Art. 57 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^66]: Art. 57 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^67]: Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^68]: Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^69]: Art. 61 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^70]: Art. 61 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^71]: Art. 61 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^72]: Art. 61 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^73]: Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^74]: Art. 63 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^75]: Art. 63 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^76]: Art. 63 Abs. 1 Bst. eter eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^77]: Art. 63 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^78]: Art. 63a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^79]: Art. 65 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^80]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2000265000).
[^81]: Art. 68 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 168](https://www.gesetze.li/chrono/2016168000).
[^82]: Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 168](https://www.gesetze.li/chrono/2016168000).
[^83]: Überschrift vor Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^84]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^85]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^86]: Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^87]: Art. 72a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^88]: Art. 72b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^89]: Art. 72c eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^90]: Art. 72d eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^91]: Art. 72e eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^92]: Art. 72f eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^93]: Art. 72g eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^94]: Art. 72h eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^95]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^96]: Art. 73 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^97]: Anhang eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^98]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2015 ([LGBl. 2015 Nr. 251](https://www.gesetze.li/chrono/2015251000)).
2016-06-01
Gesetz vom 19 — arts. 68, 25
2015-10-01
Gesetz vom 19 — arts. 13, 15, 15 y 41 más
2014-09-01
Gesetz vom 19 — arts. 13, 15, 15 y 33 más
2006-12-19
Gesetz vom 19
Originalfassung Text zu diesem Datum