Änderungshistorie

Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

6 Versionen · 1999-07-23
2021-11-01
Gesetz vom 19 — arts. 26, 26, 26 y 57 más

Änderungen vom 2021-11-01

@@ -496,7 +496,7 @@
##### Art. 26c[^28]
**Verwendung durch Menschen mit Behinderungen**
**Verwendung von Werken durch Menschen mit Behinderungen[^29]**
1) Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form vervielfältigt werden, soweit diesen Personen die sinnliche Wahrnehmung des Werks in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
@@ -506,6 +506,56 @@
4) Der Vergütungsanspruch kann nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.
5) Für die Nutzung von Sprachwerken und grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung finden ausschliesslich Art. 26d bis 26f Anwendung.[^30]
##### Art. 26d[^31]
**Verwendung von bestimmten Werken durch Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung**
1) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik zum Eigengebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln. Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art, die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind. Vervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken erstellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh- oder Lesebehinderung rechtmässigen Zugang hat.
2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbeeinträchtigung auch unter Einsatz einer optischen Sehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke genauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine solche Beeinträchtigung möglich ist.
3) Die Befugnis nach Abs. 1 kann vertraglich nicht wegbedungen werden.
##### Art. 26e[^32]
**Befugte Stellen für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung**
1) Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik vervielfältigen, um sie ausschliesslich für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln. Art. 26d Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäss.
2) Befugte Stellen dürfen nach Abs. 1 hergestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige öffentliche Wiedergabe benutzen.
3) Eine befugte Stelle, die die in Abs. 1 und 2 genannten Nutzungen grenzüberschreitend vornehmen will, legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass sie:
- a) Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verbreitet oder ihnen übermittelt oder zugänglich macht;
- b) geeignete Schritte unternimmt, um der unzulässigen Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenzuwirken;
- c) Werke und deren Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format sorgfältig behandelt und Aufzeichnungen hierüber führt;
- d) Informationen darüber, wie sie ihren Pflichten nach Bst. a bis c nachkommt, soweit zweckmässig auf ihrer Internetseite oder in sonstiger Weise veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.
4) Befugte Stellen haben Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung und anderen befugten Stellen sowie Rechtsinhaberinnen auf Verlangen Auskunft in barrierefreier Form darüber zu erteilen:
- a) von welchen Werken sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzen und um welche Formate es sich dabei handelt;
- b) mit welchen anderen befugten Stellen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format austauschen.
5) Befugte Stellen im Sinne dieses Artikels sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen.
6) Für Nutzungen nach Abs. 1 und 2 hat die Urheberin Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Dieser Anspruch kann nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft nach Art. 50 geltend gemacht werden.
7) Die Befugnis nach Abs. 1 und 2 kann vertraglich nicht wegbedungen werden.
##### Art. 26f[^33]
**Aufsicht über befugte Stellen**
1) Die Aufsicht über befugte Stellen übt das Amt für Volkswirtschaft aus. Es achtet darauf, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen nach dem Art. 26e Abs. 3 und 4 obliegen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die befugten Stellen die Pflichten nach Art. 26e Abs. 3 und 4 erfüllen. Es kann insbesondere von den befugten Stellen jederzeit Auskunft sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen.
##### Art. 27
**Zitate**
@@ -544,7 +594,7 @@
2) Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
##### Art. 31a[^30]
##### Art. 31a[^35]
**a) Grundsatz**
@@ -556,7 +606,7 @@
- b) die Rechtsinhaberinnen dieser Bestandsinhalte durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten; und
- c) die Bestandsinhalte in einem Mitgliedstaat des EWR entweder zuerst veröffentlicht wurden oder, wenn sie nicht veröffentlicht wurden, gesendet wurden.
- c) die Bestandsinhalte in einem EWR-Mitgliedstaat entweder zuerst veröffentlicht wurden oder, wenn sie nicht veröffentlicht wurden, gesendet wurden.[^36]
3) Bestandsinhalte, die weder veröffentlicht noch gesendet wurden, dürfen durch die jeweilige in Abs. 1 genannte Institution genutzt werden, wenn:
@@ -570,15 +620,15 @@
6) Die in Abs. 1 genannten Institutionen geben die Namen ermittelter Urheberinnen und anderer Rechtsinhaberinnen bei jeder Nutzung eines verwaisten Werkes an.
##### Art. 31b[^31]
##### Art. 31b[^37]
**b) Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten**
1) Die sorgfältige Suche nach der Rechtsinhaberin nach Art. 31a Abs. 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die im Anhang bestimmten Quellen zu konsultieren. Die sorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat des EWR durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht, oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, zuerst gesendet wurde. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinhaberinnen in anderen Staaten gefunden werden können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. Die nutzende Institution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Suche auch Dritte beauftragen.
2) Bei Film- oder audiovisuellen Werken ist die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat des EWR durchzuführen, in dem die Produzentin ihre Hauptniederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3) Für die in Art. 31a Abs. 3 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat des EWR durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestandsinhalt mit Erlaubnis der Rechtsinhaberin ausgestellt oder verliehen hat.
1) Die sorgfältige Suche nach der Rechtsinhaberin nach Art. 31a Abs. 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die im Anhang bestimmten Quellen zu konsultieren. Die sorgfältige Suche ist in dem EWR-Mitgliedstaat durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht, oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, zuerst gesendet wurde. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinhaberinnen in anderen Staaten gefunden werden können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. Die nutzende Institution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Suche auch Dritte beauftragen.[^38]
2) Bei Film- oder audiovisuellen Werken ist die sorgfältige Suche in dem EWR-Mitgliedstaat durchzuführen, in dem die Produzentin ihre Hauptniederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.[^39]
3) Für die in Art. 31a Abs. 3 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem EWR-Mitgliedstaat durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestandsinhalt mit Erlaubnis der Rechtsinhaberin ausgestellt oder verliehen hat.[^40]
4) Die nutzende Institution dokumentiert ihre sorgfältige Suche und leitet die folgenden Informationen dem Amt für Volkswirtschaft weiter:
@@ -594,7 +644,7 @@
6) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt als verwaist erfasst sind.
##### Art. 31c[^32]
##### Art. 31c[^41]
**c) Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution**
@@ -602,7 +652,7 @@
2) Die Rechtsinhaberin hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.
##### Art. 31d[^33]
##### Art. 31d[^42]
**d) Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten**
@@ -630,7 +680,7 @@
3) Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein anderes audiovisuelles Werk erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheberinnen benannt worden sind: Hauptregisseurin, Urheberin des Drehbuchs, Urheberin der Dialoge und Komponistin der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.
4) Die Schutzfrist für eine Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheberinnen ausgewiesen worden sind: Verfasserin des Textes und Komponistin der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.[^34]
4) Die Schutzfrist für eine Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheberinnen ausgewiesen worden sind: Verfasserin des Textes und Komponistin der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.[^43]
##### Art. 34
@@ -652,7 +702,7 @@
1) Für Werke, welche im Ausland erstmals veröffentlicht wurden, wird im Rahmen der in Art. 32 bis 35, 44 und 49 festgelegten Dauer Schutz während der dort geltenden Frist gewährt. Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2) Diese Bestimmung ist im Verhältnis zu Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nicht anwendbar.
2) Diese Bestimmung ist im Verhältnis zu EWR-Mitgliedstaaten nicht anwendbar.[^44]
### III. Verwandte Schutzrechte
@@ -660,33 +710,33 @@
**Rechte der ausübenden Künstlerinnen**
1) Ausübende Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksweise der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken.[^35]
2) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung:[^36]
- a) direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^37]
1) Ausübende Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksweise der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken.[^45]
2) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung:[^46]
- a) direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^47]
- b) durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, zu senden, sowie die gesendete Darbietung mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden;
- c) auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^38]
- c) auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^48]
- d) als Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;
- e) wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird.[^39]
- e) wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird.[^49]
3) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.
4) Schliessen ausübende Künstlerinnen mit einer Filmproduzentin einen Vertrag über eine Filmproduktion ab, so wird vermutet, dass die unter diesen Vertrag fallende Künstlerin, sofern in den Vertragsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ihr Vermietrecht abgetreten hat. Sie hat dafür Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
5) Unterlassen es die Produzentinnen von Tonträgern, Kopien der Tonträger in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben, so können die ausübenden Künstlerinnen den Vertrag, mit welchem sie den Produzentinnen von Tonträgern ihre Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung übertragen oder abgetreten haben (Übertragungs- und Abtretungsvertrag), kündigen. Die Kündigung ist zulässig:[^40]
5) Unterlassen es die Produzentinnen von Tonträgern, Kopien der Tonträger in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben, so können die ausübenden Künstlerinnen den Vertrag, mit welchem sie den Produzentinnen von Tonträgern ihre Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung übertragen oder abgetreten haben (Übertragungs- und Abtretungsvertrag), kündigen. Die Kündigung ist zulässig:[^50]
- a) nach Ablauf von 50 Jahren nach der rechtmässigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung 50 Jahre nach dessen rechtmässiger öffentlichen Wiedergabe; und
- b) wenn die Produzentinnen von Tonträgern innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der ausübenden Künstlerinnen, den Übertragungs- und Abtretungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführen.
6) Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag nach Abs. 5 gekündigt, so erlöschen die Rechte der Produzentinnen von Tonträgern am Tonträger. Auf das Kündigungsrecht können die ausübenden Künstlerinnen nicht verzichten.[^41]
##### Art. 37a[^42]
6) Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag nach Abs. 5 gekündigt, so erlöschen die Rechte der Produzentinnen von Tonträgern am Tonträger. Auf das Kündigungsrecht können die ausübenden Künstlerinnen nicht verzichten.[^51]
##### Art. 37a[^52]
**Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstlerinnen**
@@ -694,7 +744,7 @@
2) Der Schutz der ausübenden Künstlerinnen vor Beeinträchtigungen ihrer Darbietungen richtet sich nach den Art. 38 ff. PGR.
##### Art. 38[^43]
##### Art. 38[^53]
**Mehrere ausübende Künstlerinnen**
@@ -726,7 +776,7 @@
- b) die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
- c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^44]
- c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^54]
2) Die Produzentinnen von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.
@@ -740,7 +790,7 @@
- b) die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
- c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^45]
- c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^55]
2) Die Filmproduzentinnen haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.
@@ -752,13 +802,13 @@
2) Die Produzentinnen des benutzten Trägers sind an der Vergütung für die ausübenden Künstlerinnen angemessen zu beteiligen.
3) Aufgehoben[^46]
3) Aufgehoben[^56]
4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.
5) Ausländischen ausübenden Künstlerinnen und Produzentinnen von Tonträgern oder Filmen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz nicht in Liechtenstein haben, steht ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören bzw. in welchem sie ihren Sitz haben, den liechtensteinischen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt. Diese Bestimmung findet im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten des EWR und zur Schweiz keine Anwendung.
##### Art. 41a[^47]
5) Ausländischen ausübenden Künstlerinnen und Produzentinnen von Tonträgern oder Filmen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz nicht in Liechtenstein haben, steht ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören bzw. in welchem sie ihren Sitz haben, den liechtensteinischen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt. Diese Bestimmung findet im Verhältnis zu den EWR-Mitgliedstaaten und zur Schweiz keine Anwendung.[^57]
##### Art. 41a[^58]
**Vergütungsanspruch der ausübenden Künstlerinnen bei Übertragungs- und Abtretungsverträgen**
@@ -782,19 +832,19 @@
- b) seine Sendung wahrnehmbar zu machen;
- c) seine Sendungen auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^48]
- c) seine Sendungen auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^59]
- d) die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;
- e) seine Sendungen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^49]
##### Art. 43[^50]
- e) seine Sendungen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^60]
##### Art. 43[^61]
**Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes**
Die Bestimmungen der Art. 13, 14, 18, 19, 21 bis 31 und 36 finden sinngemäss Anwendung auf die Rechte, die den ausübenden Künstlerinnen sowie den Produzentinnen von Ton- oder Tonbildträgern und den Sendeunternehmen zustehen.
##### Art. 44[^51]
##### Art. 44[^62]
**Schutzdauer**
@@ -812,9 +862,9 @@
5) Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
### IIIa. Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten[^52]
##### Art. 44a[^53]
### IIIa. Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten[^63]
##### Art. 44a[^64]
**Schutz technischer Massnahmen**
@@ -828,11 +878,11 @@
- b) hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
4) Soweit die Rechtsinhaberin technische Massnahmen nach Massgabe dieses Gesetzes anwendet, ist sie verpflichtet, der durch Art. 22 Abs. 1, Art. 26c und Art. 27 Begünstigten die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Werkverwendung in dem erforderlichen Masse zu ermöglichen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam. Die Begünstigte hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Verwirklichung der erlaubten Werkverwendung.
5) Abs. 4 gilt nicht, soweit Werke und andere Schutzobjekte der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
##### Art. 44b[^54]
4) Soweit die Rechtsinhaberin technische Massnahmen nach Massgabe dieses Gesetzes anwendet, ist sie verpflichtet, den durch Art. 22 Abs. 1, Art. 26c, 26d, 26e und 27 Begünstigten die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Werkverwendung in dem erforderlichen Masse zu ermöglichen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam. Die Begünstigten haben einen durchsetzbaren Anspruch auf Verwirklichung der erlaubten Werkverwendung.[^65]
5) Abs. 4 gilt mit Ausnahme von Art. 26d und 26e nicht, soweit Werke und andere Schutzobjekte der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.[^66]
##### Art. 44b[^67]
**Beobachtungsstelle für technische Massnahmen**
@@ -844,7 +894,7 @@
2) Die Regierung regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle mit Verordnung.
##### Art. 44c[^55]
##### Art. 44c[^68]
**Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten**
@@ -868,11 +918,11 @@
2) Unzulässig ist ferner die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen der Produzentin der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.
3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestim-mungen:
3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "Entnahme" bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;
- b) "Weiterverwendung" bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch die Rechtsinhaberin oder mit ihrer Zustimmung erschöpft sich im Europäischen Wirtschaftsraum das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren. Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.
- b) "Weiterverwendung" bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in einem EWR-Mitgliedstaat durch die Rechtsinhaberin oder mit ihrer Zustimmung erschöpft sich im Europäischen Wirtschaftsraum das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren. Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.[^69]
4) Das in Abs. 1 genannte Recht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.
@@ -882,7 +932,7 @@
**Begünstigte**
1) Das in Art. 45 vorgesehene Recht gilt für Datenbanken, sofern deren Produzentinnen oder Rechtsinhaberinnen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums haben.
1) Das in Art. 45 vorgesehene Recht gilt für Datenbanken, sofern deren Produzentinnen oder Rechtsinhaberinnen Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums haben.[^70]
2) Abs. 1 gilt auch für Unternehmen und Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren statutengemässen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben; haben diese Unternehmen oder Gesellschaften jedoch lediglich ihren statutengemässen Sitz im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums, so muss ihre Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten aufweisen.
@@ -902,7 +952,7 @@
**Ausnahmen**
Die rechtmässige Benutzerin einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank kann ohne Genehmigung der Produzentin der Datenbank in folgenden Fällen einen wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank entnehmen und/oder weiterverwenden:
1) Die rechtmässige Benutzerin einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank kann ohne Genehmigung der Produzentin der Datenbank in folgenden Fällen einen wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank entnehmen und/oder weiterverwenden:
- a) für eine Entnahme des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank zu privaten Zwecken;
@@ -910,6 +960,8 @@
- c) für eine Entnahme und/oder Weiterverwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.
2) Art. 26d und 26e finden sinngemäss Anwendung.[^71]
##### Art. 49
**Schutzfrist**
@@ -924,39 +976,39 @@
#### A. Verwertungsgesellschaften
##### Art. 50[^56]
##### Art. 50[^72]
**Grundsatz**
Die kollektive Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten richtet sich nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz.
##### Art. 51[^57]
##### Art. 51[^73]
Aufgehoben
##### Art. 52[^58]
##### Art. 52[^74]
Aufgehoben
##### Art. 53[^59]
##### Art. 53[^75]
Aufgehoben
#### B. Aufsicht
##### Art. 54[^60]
##### Art. 54[^76]
Aufgehoben
##### Art. 54a[^61]
##### Art. 54a[^77]
Aufgehoben
##### Art. 54b[^62]
##### Art. 54b[^78]
Aufgehoben
##### Art. 55[^63]
##### Art. 55[^79]
Aufgehoben
@@ -980,19 +1032,19 @@
- b) eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
- c) die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebrachten worden sind, anzugeben und Adressatinnen sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen zu nennen.[^64]
1a) Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen gemäss Art. 44a Abs. 1 und 3 sowie Art. 44c Abs. 1 und 3.[^65]
- c) die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebrachten worden sind, anzugeben und Adressatinnen sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen zu nennen.[^80]
1a) Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen gemäss Art. 44a Abs. 1 und 3 sowie Art. 44c Abs. 1 und 3.[^81]
2) Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem ABGB bzw. PGR auf Schadenersatz, auf Genugtuung, auf Schmerzensgeld sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
3) Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.[^66]
3) Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.[^82]
##### Art. 58
**Einziehung im Zivilverfahren**
1) Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.[^67]
1) Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.[^83]
2) Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst.
@@ -1016,7 +1068,7 @@
**Urheberrechtsverletzung**
1) Auf Verlangen der Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:[^68]
1) Auf Verlangen der Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:[^84]
- a) ein Werk unter einer falschen oder einer anderen als der von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
@@ -1026,19 +1078,19 @@
- d) ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
- e) ein Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise vervielfältigt;[^69]
- e) ein Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise vervielfältigt;[^85]
- f) Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
- g) ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
- gbis) ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^70]
- gbis) ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^86]
- h) ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
- i) ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;[^71]
- k) sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressatinnen sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen zu nennen;[^72]
- i) ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;[^87]
- k) sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressatinnen sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen zu nennen;[^88]
- l) ein Werk vermietet;
@@ -1046,7 +1098,7 @@
2) Wer eine Urheberrechtsverletzung gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.
##### Art. 62[^73]
##### Art. 62[^89]
**Unterlassung der Quellenangabe**
@@ -1066,11 +1118,11 @@
- d) eine gesendete Werkdarbietung mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
- e) eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;[^74]
- ebis) eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen verwendet;[^75]
- eter) eine Werkdarbietung, einen Ton- oder Tonbildträger oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^76]
- e) eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;[^90]
- ebis) eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen verwendet;[^91]
- eter) eine Werkdarbietung, einen Ton- oder Tonbildträger oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^92]
- f) einen Bild-, Ton- oder Tonbildträger vervielfältigt, die Vervielfältigungsexemplare anbietet, veräussert, sonstwie verbreitet oder vermietet;
@@ -1082,11 +1134,11 @@
- k) einen Bild- oder Tonbildträger entstellt oder kürzt;
- l) sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Trägerin einer nach den Art. 37, 39, 40 oder 42 geschützten Leistung, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressatinnen sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen zu nennen.[^77]
- l) sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Trägerin einer nach den Art. 37, 39, 40 oder 42 geschützten Leistung, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressatinnen sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen zu nennen.[^93]
2) Wer eine Verletzung verwandter Schutzrechte gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.
##### Art. 63a[^78]
##### Art. 63a[^94]
**Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten**
@@ -1124,7 +1176,7 @@
2) Wer eine Verletzung der Rechte an Datenbanken gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.
##### Art. 65[^79]
##### Art. 65[^95]
Aufgehoben
@@ -1148,11 +1200,11 @@
3) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.
##### Art. 68[^80]
**Verfall[^81]**
1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 61 bis 65 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.[^82]
##### Art. 68[^96]
**Verfall[^97]**
1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 61 bis 65 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.[^98]
2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 StPO.
@@ -1162,9 +1214,9 @@
Für die Strafverfolgung nach diesem Gesetz ist das Landgericht zuständig.
#### C. Massnahmen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr[^83]
##### Art. 70[^84]
#### C. Massnahmen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr[^99]
##### Art. 70[^100]
**Anzeige verdächtiger Sendungen**
@@ -1176,7 +1228,7 @@
**Antrag auf Hilfeleistung**
1) Haben Inhaberinnen bzw. klageberechtigte Lizenznehmerinnen von Urheber- oder verwandten Schutzrechten oder konzessionierte Verwertungsgesellschaften konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.[^85]
1) Haben Inhaberinnen bzw. klageberechtigte Lizenznehmerinnen von Urheber- oder verwandten Schutzrechten oder konzessionierte Verwertungsgesellschaften konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.[^101]
2) Die Antragstellerinnen haben alle ihnen zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Angaben zu machen, die für den Entscheid der zuständigen Stelle erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Waren.
@@ -1186,7 +1238,7 @@
**Zurückbehalten von Waren durch die zuständige Stelle**
1) Hat die zuständige Stelle aufgrund eines Antrages nach Art. 71 Abs. 1 den begründeten Verdacht, dass das Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von Waren gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies einerseits der Antragstellerin und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.[^86]
1) Hat die zuständige Stelle aufgrund eines Antrages nach Art. 71 Abs. 1 den begründeten Verdacht, dass das Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von Waren gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies einerseits der Antragstellerin und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.[^102]
2) Die zuständige Stelle behält die betreffenden Waren bis zu zehn Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Abs. 1 an zurück, damit die Antragstellerin einstweilige Verfügungen erwirken kann.
@@ -1196,7 +1248,7 @@
5) Die Antragstellerin hat den durch das Zurückbehalten von Waren entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn einstweilige Verfügungen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
##### Art. 72a[^87]
##### Art. 72a[^103]
**Proben oder Muster**
@@ -1206,7 +1258,7 @@
3) Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den zollrechtlichen Bestimmungen.
##### Art. 72b[^88]
##### Art. 72b[^104]
**Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen**
@@ -1216,7 +1268,7 @@
3) Die zuständige Stelle kann auf begründeten Antrag der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.
##### Art. 72c[^89]
##### Art. 72c[^105]
**Antrag auf Vernichtung der Ware**
@@ -1226,7 +1278,7 @@
3) Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Art. 72 Abs. 2 und 3 zur Erwirkung einstweiliger Verfügungen verlängert werden.
##### Art. 72d[^90]
##### Art. 72d[^106]
**Zustimmung**
@@ -1234,13 +1286,13 @@
2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Art. 72 Abs. 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.
##### Art. 72e[^91]
##### Art. 72e[^107]
**Beweismittel**
Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die zuständige Stelle Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.
##### Art. 72f[^92]
##### Art. 72f[^108]
**Schadenersatz**
@@ -1248,7 +1300,7 @@
2) Hat die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.
##### Art. 72g[^93]
##### Art. 72g[^109]
**Kosten**
@@ -1256,7 +1308,7 @@
2) Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Art. 72e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Art. 72f Abs. 1.
##### Art. 72h[^94]
##### Art. 72h[^110]
**Haftungserklärung und Schadenersatz**
@@ -1268,9 +1320,9 @@
**Zuständigkeit; Völkerrechtliche Verträge**
1) Die zuständige Stelle im Sinne der Art. 70 bis 72h wird von der Regierung durch Verordnung bestimmt.[^95]
2) Mit dem Vollzug der Massnahmen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr kann die Regierung betrauen:[^96]
1) Die zuständige Stelle im Sinne der Art. 70 bis 72h wird von der Regierung durch Verordnung bestimmt.[^111]
2) Mit dem Vollzug der Massnahmen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr kann die Regierung betrauen:[^112]
- a) einzelne Amtsstellen der Landesverwaltung;
@@ -1318,7 +1370,7 @@
1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Schutzfristen leben nicht wieder auf, auch wenn sie nach diesem Gesetz länger wären.
2) Im Verhältnis zu Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum leben nach altem Recht vor dem 1. Juli 1995 abgelaufene Schutzrechte rückwirkend wieder auf, wenn sie nach den Bestimmungen über die Schutzdauer nach Art. 32 bis 35 erst nach diesem Datum ablaufen würden. Dies gilt nicht für Filme und audiovisuelle Werke, welche vor dem 1. Juli 1994 geschaffen worden sind.
2) Im Verhältnis zu EWR-Mitgliedstaaten leben nach altem Recht vor dem 1. Juli 1995 abgelaufene Schutzrechte rückwirkend wieder auf, wenn sie nach den Bestimmungen über die Schutzdauer nach Art. 32 bis 35 erst nach diesem Datum ablaufen würden. Dies gilt nicht für Filme und audiovisuelle Werke, welche vor dem 1. Juli 1994 geschaffen worden sind.[^113]
3) Wer jedoch aufgrund der bisherigen Bestimmungen über die Schutzdauer gemeinfrei gewordene Werke, welche gemäss Abs. 2 wieder aufleben, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gutgläubig verwertet oder mit deren Verwertung begonnen hat, darf dies weiterhin vergütungsfrei tun.
@@ -1328,7 +1380,7 @@
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
### Anhang[^97]
### Anhang[^114]
#### Quellen einer sorgfältigen Suche
@@ -1344,9 +1396,13 @@
### Inkrafttreten
### IV.
### Inkrafttreten
**Folgerecht[^8]**
**Verwaiste Werke[^29]**
**Verwaiste Werke[^34]**
**gez. *Hans-Adam***
@@ -1416,10 +1472,16 @@
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 29/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Februar 2015 in Kraft[^98].
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 29/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Februar 2015 in Kraft[^115].
...
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2020 vom 23. Oktober 2020 zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens in Kraft[^116].
...
[^1]: Art. 1 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^2]: Art. 10 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
@@ -1476,142 +1538,178 @@
[^28]: Art. 26c eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^29]: Sachüberschrift vor Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^30]: Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^31]: Art. 31b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^32]: Art. 31c eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^33]: Art. 31d eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^34]: Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^35]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^36]: Art. 37 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^37]: Art. 37 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^38]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^39]: Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^40]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^41]: Art. 37 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^42]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^43]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^44]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^45]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^46]: Art. 41 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^47]: Art. 41a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^48]: Art. 42 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^49]: Art. 42 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^50]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^51]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^52]: Überschrift vor Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^53]: Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^54]: Art. 44b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^55]: Art. 44c eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^56]: Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^57]: Art. 51 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^58]: Art. 52 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^59]: Art. 53 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^60]: Art. 54 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^61]: Art. 54a aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^62]: Art. 54b aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^63]: Art. 55 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^64]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^65]: Art. 57 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^66]: Art. 57 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^67]: Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^68]: Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^69]: Art. 61 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^70]: Art. 61 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^71]: Art. 61 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^72]: Art. 61 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^73]: Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^74]: Art. 63 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^75]: Art. 63 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^76]: Art. 63 Abs. 1 Bst. eter eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^77]: Art. 63 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^78]: Art. 63a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^79]: Art. 65 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^80]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2000265000).
[^81]: Art. 68 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 168](https://www.gesetze.li/chrono/2016168000).
[^82]: Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 168](https://www.gesetze.li/chrono/2016168000).
[^83]: Überschrift vor Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^84]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^85]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^86]: Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^87]: Art. 72a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^88]: Art. 72b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^89]: Art. 72c eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^90]: Art. 72d eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^91]: Art. 72e eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^92]: Art. 72f eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^93]: Art. 72g eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^94]: Art. 72h eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^95]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^96]: Art. 73 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^97]: Anhang eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^98]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2015 ([LGBl. 2015 Nr. 251](https://www.gesetze.li/chrono/2015251000)).
[^29]: Art. 26c Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2021212000).
[^30]: Art. 26c Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2021212000).
[^31]: Art. 26d eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2021212000).
[^32]: Art. 26e eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2021212000).
[^33]: Art. 26f eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2021212000).
[^34]: Sachüberschrift vor Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^35]: Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^36]: Art. 31a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2021212000).
[^37]: Art. 31b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^38]: Art. 31b Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2021212000).
[^39]: Art. 31b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2021212000).
[^40]: Art. 31b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2021212000).
[^41]: Art. 31c eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^42]: Art. 31d eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^43]: Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^44]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2021212000).
[^45]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^46]: Art. 37 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^47]: Art. 37 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^48]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^49]: Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^50]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^51]: Art. 37 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^52]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^53]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^54]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^55]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^56]: Art. 41 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^57]: Art. 41 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2021212000).
[^58]: Art. 41a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^59]: Art. 42 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^60]: Art. 42 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^61]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^62]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^63]: Überschrift vor Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^64]: Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^65]: Art. 44a Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2021212000).
[^66]: Art. 44a Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2021212000).
[^67]: Art. 44b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^68]: Art. 44c eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^69]: Art. 45 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2021212000).
[^70]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2021212000).
[^71]: Art. 48 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2021212000).
[^72]: Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^73]: Art. 51 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^74]: Art. 52 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^75]: Art. 53 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^76]: Art. 54 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^77]: Art. 54a aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^78]: Art. 54b aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^79]: Art. 55 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^80]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^81]: Art. 57 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^82]: Art. 57 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^83]: Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^84]: Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^85]: Art. 61 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^86]: Art. 61 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^87]: Art. 61 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^88]: Art. 61 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^89]: Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^90]: Art. 63 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^91]: Art. 63 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^92]: Art. 63 Abs. 1 Bst. eter eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^93]: Art. 63 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^94]: Art. 63a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^95]: Art. 65 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^96]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2000265000).
[^97]: Art. 68 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 168](https://www.gesetze.li/chrono/2016168000).
[^98]: Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 168](https://www.gesetze.li/chrono/2016168000).
[^99]: Überschrift vor Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^100]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^101]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^102]: Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^103]: Art. 72a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^104]: Art. 72b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^105]: Art. 72c eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^106]: Art. 72d eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^107]: Art. 72e eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^108]: Art. 72f eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^109]: Art. 72g eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^110]: Art. 72h eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^111]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^112]: Art. 73 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2018112000).
[^113]: Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 212](https://www.gesetze.li/chrono/2021212000).
[^114]: Anhang eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^115]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2015 ([LGBl. 2015 Nr. 251](https://www.gesetze.li/chrono/2015251000)).
[^116]: Inkrafttreten: 1. November 2021 ([LGBl. 2021 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2021299000)).
2021-07-01
Gesetz vom 19 — arts. 1, 10, 13 y 63 más
2016-06-01
Gesetz vom 19 — arts. 68, 25
2015-10-01
Gesetz vom 19 — arts. 13, 15, 15 y 41 más
2014-09-01
Gesetz vom 19 — arts. 13, 15, 15 y 33 más
2006-12-19
Gesetz vom 19
Originalfassung Text zu diesem Datum