Änderungshistorie

Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

6 Versionen · 1999-07-23
2021-11-01
Gesetz vom 19 — arts. 26, 26, 26 y 57 más
2021-07-01
Gesetz vom 19 — arts. 1, 10, 13 y 63 más
2016-06-01
Gesetz vom 19 — arts. 68, 25
2015-10-01
Gesetz vom 19 — arts. 13, 15, 15 y 41 más

Änderungen vom 2015-10-01

@@ -194,7 +194,7 @@
##### 2. Verhältnis der Urheberin zur Eigentümerin des Werkexemplars
##### Art. 13[^5]
##### Art. 13 [^5]
**Erschöpfungsgrundsatz**
@@ -238,7 +238,7 @@
4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.
##### Art. 15a[^7]
##### Art. 15a [^7]
**a) Grundsatz**
@@ -246,7 +246,7 @@
2) Das Folgerecht stellt ein unveräusserliches Recht dar, auf das die Urheberin im Voraus nicht verzichten kann.
##### Art. 15b[^8]
##### Art. 15b [^8]
**b) Umfang des Folgerechts**
@@ -258,7 +258,7 @@
- b) der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis 15 600 Franken nicht übersteigt.
##### Art. 15c[^9]
##### Art. 15c [^9]
**c) Unter das Folgerecht fallende Kunstwerke**
@@ -266,7 +266,7 @@
2) Werkexemplare, die von der Urheberin selbst oder unter deren Leitung in begrenzter Auflage hergestellt wurden, gelten ebenfalls als Originale von Kunstwerken, die unter das Folgerecht fallen. Solche Werkexemplare müssen in der Regel nummeriert, signiert oder von der Urheberin auf andere Weise ordnungsgemäss autorisiert sein.
##### Art. 15d[^10]
##### Art. 15d [^10]
**d) Höhe der Folgerechtsvergütung**
@@ -288,7 +288,7 @@
4) Als Verkaufspreis im Sinne von Abs. 1 und 2 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern und Abgaben.
##### Art. 15e[^11]
##### Art. 15e [^11]
**e) Anspruchsberechtigte**
@@ -302,13 +302,13 @@
3) Ausländischen Urheberinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben, stehen bezüglich des Folgerechtes die gleichen Ansprüche wie liechtensteinischen Urheberinnen zu.
##### Art. 15f[^13]
##### Art. 15f [^13]
**f) Wahrnehmung des Folgerechts durch Verwertungsgesellschaften**
Die Wahrnehmung des Folgerechts kann an eine Verwertungsgesellschaft (Art. 50 bis 53) übertragen werden.
##### Art. 15g[^14]
##### Art. 15g [^14]
**g) Auskunftspflicht**
@@ -466,7 +466,7 @@
2) Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Sicherungskopie herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden.
##### Art. 26a[^22]
##### Art. 26a [^22]
**Vorübergehende Vervielfältigungen**
@@ -476,7 +476,7 @@
- b) eine rechtmässige Nutzung
##### Art. 26b[^23]
##### Art. 26b [^23]
**Vervielfältigungen zu Sendezwecken**
@@ -484,7 +484,7 @@
2) Gemäss Abs. 1 hergestellte Vervielfältigungen dürfen weder veräussert noch sonst wie verbreitet werden; sie müssen vom Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln hergestellt werden. Sie sind wieder zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Art. 12 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
##### Art. 26c[^24]
##### Art. 26c [^24]
**Verwendung durch Menschen mit Behinderungen**
@@ -534,6 +534,70 @@
2) Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
##### Art. 31a [^26]
**a) Grundsatz**
1) Verwaiste Werke dürfen nach Massgabe der Abs. 2 bis 6 durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- und Tonerbes vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes sind Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften sowie Film- oder audiovisuelle Werke, auf denen Filmwerke aufgenommen sind und Tonträger, wenn:
- a) sie in Sammlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen sowie in den Sammlungen von Archiven oder von Einrichtungen im Bereich des Film- und Tonerbes enthalten sind (Bestandsinhalte);
- b) die Rechtsinhaberinnen dieser Bestandsinhalte durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten; und
- c) die Bestandsinhalte in einem Mitgliedstaat des EWR entweder zuerst veröffentlicht wurden oder, wenn sie nicht veröffentlicht wurden, gesendet wurden.
3) Bestandsinhalte, die weder veröffentlicht noch gesendet wurden, dürfen durch die jeweilige in Abs. 1 genannte Institution genutzt werden, wenn:
- a) die Bestandsinhalte von ihr bereits mit Zustimmung der Rechtsinhaberin der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden; und
- b) nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass sich die Rechtsinhaberin der Nutzung nach Abs. 1 nicht widersetzen würde.
4) Gibt es mehrere Rechtsinhaberinnen eines Bestandsinhalts, kann dieser auch dann vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaberinnen festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, aber von den bekannten Rechtsinhaberinnen die Zustimmung zur Nutzung eingeholt worden ist.
5) Die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung durch die in Abs. 1 genannten Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutionen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und restaurieren und den Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. Die Institutionen dürfen für den Zugang zu den genutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen, das die Kosten der Digitalisierung und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt.
6) Die in Abs. 1 genannten Institutionen geben die Namen ermittelter Urheberinnen und anderer Rechtsinhaberinnen bei jeder Nutzung eines verwaisten Werkes an.
##### Art. 31b [^27]
**b) Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten**
1) Die sorgfältige Suche nach der Rechtsinhaberin nach Art. 31a Abs. 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die im Anhang bestimmten Quellen zu konsultieren. Die sorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat des EWR durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht, oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, zuerst gesendet wurde. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinhaberinnen in anderen Staaten gefunden werden können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. Die nutzende Institution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Suche auch Dritte beauftragen.
2) Bei Film- oder audiovisuellen Werken ist die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat des EWR durchzuführen, in dem die Produzentin ihre Hauptniederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3) Für die in Art. 31a Abs. 3 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat des EWR durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestandsinhalt mit Erlaubnis der Rechtsinhaberin ausgestellt oder verliehen hat.
4) Die nutzende Institution dokumentiert ihre sorgfältige Suche und leitet die folgenden Informationen dem Amt für Volkswirtschaft weiter:
- a) die genaue Bezeichnung des Bestandsinhalts, der nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche verwaist ist;
- b) die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Institution;
- c) jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten Werkes nach Art. 31c;
- d) die Kontaktdaten der Institution wie Name, Adresse sowie gegebenenfalls die Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
5) Das Amt für Volkswirtschaft leitet die Informationen nach Abs. 4 unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt weiter.
6) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt als verwaist erfasst sind.
##### Art. 31c [^28]
**c) Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution**
1) Wird die Rechtsinhaberin eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt und ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt.
2) Die Rechtsinhaberin hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.
##### Art. 31d [^29]
**d) Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten**
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, nach Massgabe von Art. 31a Abs. 2 bis 6 vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen. Art. 31b und 31c gelten sinngemäss.
#### F. Schutzdauer
##### Art. 32
@@ -556,7 +620,7 @@
3) Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein anderes audiovisuelles Werk erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheberinnen benannt worden sind: Hauptregisseurin, Urheberin des Drehbuchs, Urheberin der Dialoge und Komponistin der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.
4) Die Schutzfrist für eine Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheberinnen ausgewiesen worden sind: Verfasserin des Textes und Komponistin der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.[^25]
4) Die Schutzfrist für eine Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheberinnen ausgewiesen worden sind: Verfasserin des Textes und Komponistin der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.[^30]
##### Art. 34
@@ -586,33 +650,33 @@
**Rechte der ausübenden Künstlerinnen**
1) Ausübende Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksweise der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken.[^26]
2) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung:[^27]
- a) direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^28]
1) Ausübende Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksweise der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken.[^31]
2) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung:[^32]
- a) direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^33]
- b) durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, zu senden, sowie die gesendete Darbietung mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden;
- c) auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^29]
- c) auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^34]
- d) als Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;
- e) wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird.[^30]
- e) wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird.[^35]
3) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.
4) Schliessen ausübende Künstlerinnen mit einer Filmproduzentin einen Vertrag über eine Filmproduktion ab, so wird vermutet, dass die unter diesen Vertrag fallende Künstlerin, sofern in den Vertragsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ihr Vermietrecht abgetreten hat. Sie hat dafür Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
5) Unterlassen es die Produzentinnen von Tonträgern, Kopien der Tonträger in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben, so können die ausübenden Künstlerinnen den Vertrag, mit welchem sie den Produzentinnen von Tonträgern ihre Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung übertragen oder abgetreten haben (Übertragungs- und Abtretungsvertrag), kündigen. Die Kündigung ist zulässig:[^31]
5) Unterlassen es die Produzentinnen von Tonträgern, Kopien der Tonträger in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben, so können die ausübenden Künstlerinnen den Vertrag, mit welchem sie den Produzentinnen von Tonträgern ihre Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung übertragen oder abgetreten haben (Übertragungs- und Abtretungsvertrag), kündigen. Die Kündigung ist zulässig:[^36]
- a) nach Ablauf von 50 Jahren nach der rechtmässigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung 50 Jahre nach dessen rechtmässiger öffentlichen Wiedergabe; und
- b) wenn die Produzentinnen von Tonträgern innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der ausübenden Künstlerinnen, den Übertragungs- und Abtretungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführen.
6) Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag nach Abs. 5 gekündigt, so erlöschen die Rechte der Produzentinnen von Tonträgern am Tonträger. Auf das Kündigungsrecht können die ausübenden Künstlerinnen nicht verzichten.[^32]
##### Art. 37a[^33]
6) Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag nach Abs. 5 gekündigt, so erlöschen die Rechte der Produzentinnen von Tonträgern am Tonträger. Auf das Kündigungsrecht können die ausübenden Künstlerinnen nicht verzichten.[^37]
##### Art. 37a [^38]
**Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstlerinnen**
@@ -648,7 +712,7 @@
- b) die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
- c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^34]
- c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^39]
2) Die Produzentinnen von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.
@@ -662,7 +726,7 @@
- b) die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
- c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^35]
- c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^40]
2) Die Filmproduzentinnen haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.
@@ -680,7 +744,7 @@
5) Ausländischen ausübenden Künstlerinnen und Produzentinnen von Tonträgern oder Filmen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz nicht in Liechtenstein haben, steht ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören bzw. in welchem sie ihren Sitz haben, den liechtensteinischen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt. Diese Bestimmung findet im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten des EWR und zur Schweiz keine Anwendung.
##### Art. 41a[^36]
##### Art. 41a [^41]
**Vergütungsanspruch der ausübenden Künstlerinnen bei Übertragungs- und Abtretungsverträgen**
@@ -704,19 +768,19 @@
- b) seine Sendung wahrnehmbar zu machen;
- c) seine Sendungen auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^37]
- c) seine Sendungen auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^42]
- d) die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;
- e) seine Sendungen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^38]
##### Art. 43[^39]
- e) seine Sendungen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.[^43]
##### Art. 43 [^44]
**Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes**
Die Bestimmungen der Art. 13, 14, 18, 19, 21 bis 31 und 36 finden sinngemäss Anwendung auf die Rechte, die den ausübenden Künstlerinnen sowie den Produzentinnen von Ton- oder Tonbildträgern und den Sendeunternehmen zustehen.
##### Art. 44[^40]
##### Art. 44 [^45]
**Schutzdauer**
@@ -734,9 +798,9 @@
5) Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
### IIIa. Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten[^41]
##### Art. 44a[^42]
### IIIa. Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten[^46]
##### Art. 44a [^47]
**Schutz technischer Massnahmen**
@@ -754,7 +818,7 @@
5) Abs. 4 gilt nicht, soweit Werke und andere Schutzobjekte der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
##### Art. 44b[^43]
##### Art. 44b [^48]
**Beobachtungsstelle für technische Massnahmen**
@@ -766,7 +830,7 @@
2) Die Regierung regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle mit Verordnung.
##### Art. 44c[^44]
##### Art. 44c [^49]
**Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten**
@@ -850,7 +914,7 @@
**Kollektive Verwertung**
1) Die kollektive Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erfolgt durch Verwertungsgesellschaften.[^45]
1) Die kollektive Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erfolgt durch Verwertungsgesellschaften.[^50]
2) Die Regierung kann ausländische Verwertungsgesellschaften konzessionieren oder eine liechtensteinische Verwertungsgesellschaft errichten oder konzessionieren.
@@ -898,7 +962,7 @@
2) Die Aufsicht obliegt der Regierung; sie kann diese Befugnis mit Verordnung - unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung - an eine Amtsstelle delegieren.
##### Art. 54a[^46]
##### Art. 54a [^51]
**Tarifgenehmigung**
@@ -908,7 +972,7 @@
3) Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für Zivil- und Strafgerichte verbindlich.
##### Art. 54b[^47]
##### Art. 54b [^52]
**Grundsatz der Angemessenheit**
@@ -952,7 +1016,7 @@
- c) die beklagte Person zu verpflichten, die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten oder in Verkehr gebrachten Gegenstände anzugeben.
1a) Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen gemäss Art. 44a Abs. 1 und 3 sowie Art. 44c Abs. 1 und 3.[^48]
1a) Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen gemäss Art. 44a Abs. 1 und 3 sowie Art. 44c Abs. 1 und 3.[^53]
2) Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem ABGB bzw. PGR auf Schadenersatz, auf Genugtuung, auf Schmerzensgeld sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
@@ -994,17 +1058,17 @@
- d) ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
- e) ein Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise vervielfältigt;[^49]
- e) ein Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise vervielfältigt;[^54]
- f) Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
- g) ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
- gbis) ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^50]
- gbis) ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^55]
- h) ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
- i) ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;[^51]
- i) ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;[^56]
- k) sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Werkexemplare anzugeben;
@@ -1034,11 +1098,11 @@
- d) eine gesendete Werkdarbietung mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
- e) eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;[^52]
- ebis) eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen verwendet;[^53]
- eter) eine Werkdarbietung, einen Ton- oder Tonbildträger oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^54]
- e) eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;[^57]
- ebis) eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen verwendet;[^58]
- eter) eine Werkdarbietung, einen Ton- oder Tonbildträger oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^59]
- f) einen Bild-, Ton- oder Tonbildträger vervielfältigt, die Vervielfältigungsexemplare anbietet, veräussert, sonstwie verbreitet oder vermietet;
@@ -1054,7 +1118,7 @@
2) Wer eine Verletzung verwandter Schutzrechte gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.
##### Art. 63a[^55]
##### Art. 63a [^60]
**Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten**
@@ -1118,7 +1182,7 @@
3) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.
##### Art. 68[^56]
##### Art. 68 [^61]
**Abschöpfung der Bereicherung**
@@ -1228,7 +1292,11 @@
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
### Anhang[^62]
#### Quellen einer sorgfältigen Suche
#### Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
#### 231.1 Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)
@@ -1236,12 +1304,70 @@
### Übergangsbestimmungen
### III.
### Inkrafttreten
**Folgerecht[^6]**
**Verwaiste Werke[^25]**
**gez. *Hans-Adam***
**gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
(Art. 31b Abs. 1)
Bei den Quellen im Sinne von Art. 31b Abs. 1 handelt es sich insbesondere um folgende:
- a) für veröffentlichte Bücher:
- 1. Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare, von Bibliotheken und anderen Einrichtungen geführte Bibliothekskataloge und Schlagwortlisten;
- 2. Verleger- und Autorenverbände im jeweiligen Land;
- 3. bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, WATCH (Writers, Artists and their Copyright Holders), die ISBN (International Standard Book Number) und Datenbanken der lieferbaren Bücher;
- 4. die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;
- 5. Quellen, die mehrere Datenbanken und Verzeichnisse zusammenfassen, einschliesslich VIAF (Virtual International Authority Files) und ARROW (Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works);
- b) für Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und Periodika:
- 1. die ISSN (International Standard Serial Number) für regelmässige Veröffentlichungen;
- 2. Indexe und Kataloge von Bibliotheksbeständen und -sammlungen;
- 3. Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;
- 4. Verlegerverbände und Autoren- und Journalistenverbände im jeweiligen Land;
- 5. die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, einschliesslich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;
- c) für visuelle Werke, einschliesslich Werke der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architekturwerke sowie deren Entwürfe und sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind:
- 1. die in den Abs. 1 und 2 genannten Quellen;
- 2. die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Verwertungsgesellschaften für bildende Künste, einschliesslich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;
- 3. die Datenbanken von Bildagenturen;
- d) für audiovisuelle Werke und Tonträger:
- 1. die Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;
- 2. Produzentenverbände im jeweiligen Land;
- 3. die Datenbanken von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und nationalen Bibliotheken;
- 4. Datenbanken mit einschlägigen Standards und Kennungen wie ISAN (International Standard Audiovisual Number) für audiovisuelles Material, ISWC (International Standard Music Work Code) für Musikwerke und ISRC (International Standard Recording Code) für Tonträger;
- 5. die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere für Autorinnen, ausübende Künstlerinnen sowie Produzentinnen von Tonträgern und audiovisuellen Werken;
- 6. die Aufführung der Mitwirkenden und andere Informationen auf der Verpackung des Werkes;
- 7. die Datenbanken anderer massgeblicher Verbände, die eine bestimmte Kategorie von Rechtsinhaberinnen vertreten.
...
1) Art. 37 Abs. 5 und 6, Art. 38 Abs. 4 und Art. 41a sowie Art. 44 Abs. 2, 3 und 4 gelten für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer für die ausübende Künstlerin und die Produzentin von Tonträgern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 nach den Vorschriften des bisherigen Rechts noch nicht erloschen ist, und für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach diesem Zeitpunkt entstehen.
@@ -1252,6 +1378,12 @@
...
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 29/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Februar 2015 in Kraft[^63].
...
[^1]: Art. 10 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^2]: Art. 10 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
@@ -1300,66 +1432,80 @@
[^24]: Art. 26c eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^25]: Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^26]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^27]: Art. 37 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^28]: Art. 37 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^29]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^30]: Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^31]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^32]: Art. 37 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^33]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^34]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^35]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^36]: Art. 41a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^37]: Art. 42 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^38]: Art. 42 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^39]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^40]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^41]: Überschrift vor Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^42]: Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^43]: Art. 44b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^44]: Art. 44c eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^45]: Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^46]: Art. 54a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^47]: Art. 54b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^48]: Art. 57 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^49]: Art. 61 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^50]: Art. 61 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^51]: Art. 61 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^52]: Art. 63 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^53]: Art. 63 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^54]: Art. 63 Abs. 1 Bst. eter eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^55]: Art. 63a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^56]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2000265000).
[^25]: Sachüberschrift vor Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^26]: Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^27]: Art. 31b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^28]: Art. 31c eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^29]: Art. 31d eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^30]: Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^31]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^32]: Art. 37 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^33]: Art. 37 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^34]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^35]: Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^36]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^37]: Art. 37 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^38]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^39]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^40]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^41]: Art. 41a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^42]: Art. 42 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^43]: Art. 42 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^44]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^45]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2014167000).
[^46]: Überschrift vor Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^47]: Art. 44a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^48]: Art. 44b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^49]: Art. 44c eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^50]: Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^51]: Art. 54a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^52]: Art. 54b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^53]: Art. 57 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^54]: Art. 61 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^55]: Art. 61 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^56]: Art. 61 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^57]: Art. 63 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^58]: Art. 63 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^59]: Art. 63 Abs. 1 Bst. eter eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^60]: Art. 63a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 263](https://www.gesetze.li/chrono/2006263000).
[^61]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2000265000).
[^62]: Anhang eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2015110000).
[^63]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2015 ([LGBl. 2015 Nr. 251](https://www.gesetze.li/chrono/2015251000)).
2014-09-01
Gesetz vom 19 — arts. 13, 15, 15 y 33 más
2006-12-19
Gesetz vom 19
Originalfassung Text zu diesem Datum