Änderungshistorie
Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG)
9 Versionen
· 2000-11-06
2024-02-01
Gesetz vom 15 — arts. 50, 51, 52 y 25 más
2022-10-01
Gesetz vom 15 — arts. 8, 9, 29 y 12 más
2021-06-30
Gesetz vom 15 — arts. 51, 58, 59 y 14 más
2021-01-01
Gesetz vom 15 — arts. 2, 51, 55 y 14 más
2016-06-01
Gesetz vom 15 — arts. 8, 9, 2 y 39 más
2016-01-01
Gesetz vom 15 — arts. 27, 28, 29 y 37 más
2013-02-01
Gesetz vom 15 — arts. 3, 9, 28 y 35 más
Änderungen vom 2013-02-01
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2) Ein Ersuchen nach diesem Gesetz darf von einer liechtensteinischen Behörde nicht gestellt werden, wenn einem gleichartigen Ersuchen eines anderen Staates nicht entsprochen werden könnte, es sei denn, dass ein Ersuchen aus besonderen Gründen dringend geboten erscheint. In diesem Fall ist der ersuchte Staat auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
3) Ist die Einhaltung der Gegenseitigkeit zweifelhaft, so ist hierüber eine Auskunft des Ressorts Justiz einzuholen.
3) Ist die Einhaltung der Gegenseitigkeit zweifelhaft, so ist hierüber eine Auskunft des für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglieds einzuholen.[^1]
4) Einem anderen Staat kann im Zusammenhang mit einem Ersuchen nach diesem Gesetz die Gegenseitigkeit zugesichert werden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung nicht besteht und wenn es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig wäre, einem gleichartigen Ersuchen dieses Staates zu entsprechen.
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1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, ist die Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 31 bis 34 und 301 bis 308 der Strafprozessordnung nicht, § 30 Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Äusserung des Landrichters (Art. 31 Abs. 2) tritt.[^1]
2a) § 241 Abs. 4 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.[^2]
2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 31 bis 34 und 301 bis 308 der Strafprozessordnung nicht, § 30 Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Äusserung des Landrichters (Art. 31 Abs. 2) tritt.[^2]
2a) § 241 Abs. 4 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.[^3]
3) Von der Verfolgung einer strafbaren Handlung kann die Staatsanwaltschaft absehen, wenn sich die liechtensteinische Strafgerichtsbarkeit nur auf § 65 Abs. 1 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
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**Anbot der Auslieferung**
1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob Anlass zu einer Auslieferung besteht. Ist dies der Fall, so hat sie nach Vernehmung der auszuliefernden Person durch den Landrichter bei diesem die Berichterstattung an das Ressort Justiz zu beantragen. Dieses hat den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, zu befragen, ob um die Auslieferung ersucht wird. Das Ressort Justiz kann von der Befragung absehen, wenn angenommen werden muss, dass ein solches Ersuchen nicht gestellt werden wird, oder aufgrund der Unterlagen zu ersehen ist, dass eine Auslieferung aus einem der Gründe der Art. 2 und 3 Abs. 1 abgelehnt werden müsste. Das Absehen von der Befragung und seine Gründe sind dem Landgericht mitzuteilen. Für das Einlangen des Auslieferungsersuchens ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Langt ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig ein, so hat dies das Ressort Justiz dem Gericht mitzuteilen.
1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob Anlass zu einer Auslieferung besteht. Ist dies der Fall, so hat sie nach Vernehmung der auszuliefernden Person durch den Landrichter bei diesem die Berichterstattung an das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied zu beantragen. Dieses hat den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, zu befragen, ob um die Auslieferung ersucht wird. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann von der Befragung absehen, wenn angenommen werden muss, dass ein solches Ersuchen nicht gestellt werden wird, oder aufgrund der Unterlagen zu ersehen ist, dass eine Auslieferung aus einem der Gründe der Art. 2 und 3 Abs. 1 abgelehnt werden müsste. Das Absehen von der Befragung und seine Gründe sind dem Landgericht mitzuteilen. Für das Einlangen des Auslieferungsersuchens ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Langt ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig ein, so hat dies das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied dem Gericht mitzuteilen.[^4]
2) Aufgrund der Mitteilung, dass von einer Befragung nach Abs. 1 abgesehen wird oder dass ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig eingelangt ist, hat das Landgericht die in Auslieferungshaft befindliche Person unverzüglich zu enthaften, sofern nichtdie Staatsanwaltschaft sogleich die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt. Die Auslieferungshaft ist im Falle der Verurteilung durch ein inländisches Gericht nach § 38 des Strafgesetzbuches anzurechnen.
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3) Vor der Entscheidung über die Verhängung der Auslieferungshaft ist die auszuliefernde Person über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass es ihr freistehe, sich zu äussern oder nicht zur Sache auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen. Sie ist auch über ihr Recht zu belehren, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Obergericht zu beantragen.
4) Die Dauer der Auslieferungshaft darf sechs Monate nicht übersteigen. Der Landrichter kann jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen besonderer Schwierigkeiten oder des besonderen Umfangs des Verfahrens und wenn es sich bei der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung um ein Verbrechen handelt, bestimmen, dass die Haft bis zu einem Jahr dauern dürfe. Die zeitliche Beschränkung der Auslieferungshaft und die Befristung des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft entfällt, sobald über das Auslieferungsersuchen gerichtlich entschieden worden ist; nach diesem Zeitpunkt sind auch Haftverhandlungen nicht mehr von Amts wegen durchzuführen. Gleiches gilt, wenn und sobald sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt (Art. 32).[^3]
5) Wird über eine Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft verhängt, so ist ihr zugleich ein Verteidiger beizugeben (§ 26 Abs. 3 der Strafprozessordnung).[^4]
4) Die Dauer der Auslieferungshaft darf sechs Monate nicht übersteigen. Der Landrichter kann jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen besonderer Schwierigkeiten oder des besonderen Umfangs des Verfahrens und wenn es sich bei der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung um ein Verbrechen handelt, bestimmen, dass die Haft bis zu einem Jahr dauern dürfe. Die zeitliche Beschränkung der Auslieferungshaft und die Befristung des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft entfällt, sobald über das Auslieferungsersuchen gerichtlich entschieden worden ist; nach diesem Zeitpunkt sind auch Haftverhandlungen nicht mehr von Amts wegen durchzuführen. Gleiches gilt, wenn und sobald sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt (Art. 32).[^5]
5) Wird über eine Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft verhängt, so ist ihr zugleich ein Verteidiger beizugeben (§ 26 Abs. 3 der Strafprozessordnung).[^6]
##### Art. 30
**Behandlung einlangender Ersuchen**
Auslieferungsersuchen sind vom Ressort Justiz dem Landgericht zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmässigen Behandlung ungeeignet, so hat das Ressort Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen.
Auslieferungsersuchen sind vom Amt für Justiz dem Landgericht zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmässigen Behandlung ungeeignet, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied das Ersuchen sogleich abzulehnen.[^7]
##### Art. 31
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**Vereinfachte Auslieferung**
1) Hat sich die aufgrund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft auszuliefernde Person bei ihrer Vernehmung mit der Auslieferung einverstanden erklärt und eingewilligt, ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden, so hat der Landrichter die Akten nach Einholung einer Äusserung der Staatsanwaltschaft unmittelbar dem Ressort Justiz zu übermitteln. Liegen mehrere Ersuchen vor, so ist die Erklärung der Einwilligung nur wirksam, wenn sie alle Ersuchen umfasst. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der ersten Haftverhandlung (§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 der Strafprozessordnung) wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.[^5]
1a) Im Falle der Einwilligung zur vereinfachten Auslieferung ist kein förmliches Auslieferungsersuchen erforderlich.[^6]
1) Hat sich die aufgrund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft auszuliefernde Person bei ihrer Vernehmung mit der Auslieferung einverstanden erklärt und eingewilligt, ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden, so hat der Landrichter die Akten nach Einholung einer Äusserung der Staatsanwaltschaft unmittelbar dem Amt für Justiz zu übermitteln. Liegen mehrere Ersuchen vor, so ist die Erklärung der Einwilligung nur wirksam, wenn sie alle Ersuchen umfasst. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der ersten Haftverhandlung (§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 der Strafprozessordnung) wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.[^8]
1a) Im Falle der Einwilligung zur vereinfachten Auslieferung ist kein förmliches Auslieferungsersuchen erforderlich.[^9]
2) Der Landrichter hat die auszuliefernde Person zu belehren, dass sie im Falle einer Auslieferung nach Abs. 1 keinen Anspruch auf den Schutz nach Art. 23 Abs. 1 oder nach entsprechenden Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen habe, und dass sie ihre Einwilligung nur bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen könne.
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5) Das Obergericht entscheidet durch Beschluss, der vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden ist. Vor der Beschlussfassung kann das Obergericht ergänzende Erhebungen durch den Landrichter veranlassen.
6) Das Obergericht hat den Beschluss nach eingetretener Rechtskraft unter Anschluss der Akten dem Ressort Justiz zu übermitteln.
##### Art. 34
6) Das Obergericht hat den Beschluss nach eingetretener Rechtskraft unter Anschluss der Akten dem Amt für Justiz zu übermitteln.[^10]
##### Art. 34[^11]
**Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung**
1) Über das Auslieferungsersuchen befindet das Ressort Justiz nach Massgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Es nimmt dabei auf die Interessen des Fürstentums Liechtensteins, auf völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, und auf den Schutz der Menschenwürde Bedacht. Es hat die Auslieferung abzulehnen, soweit siedas Obergericht für unzulässig erklärt hat.
2) Ist die Auslieferung im Verhältnis zu mehreren Staaten zulässig, so hat das Ressort Justiz auch darüber zu entscheiden, welchem Auslieferungsersuchen der Vorrang zukommt.
3) Liegen die Voraussetzungen desArt. 32 vor und hat die auszuliefernde Person ihre Einwilligung nicht widerrufen, so hat das Ressort Justiz unter Bedachtnahme auf Art. 37 Ziff. 1 und 3 die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der in den Art. 10 bis 25 angeführten Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den Art. 31, 33 und 34 Abs. 1, 2 und 4 durchzuführen.
4) Das Ressort Justiz hat seine Entscheidung dem ersuchenden Staat und, abgesehen vom Fall der vereinfachten Auslieferung, auch dem Obergericht mitzuteilen, das im Weg des Landgerichtes die Benachrichtigung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers veranlasst.
1) Über das Auslieferungsersuchen befindet das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied nach Massgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Es nimmt dabei auf die Interessen des Fürstentums Liechtensteins, auf völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, und auf den Schutz der Menschenwürde Bedacht. Es hat die Auslieferung abzulehnen, soweit siedas Obergericht für unzulässig erklärt hat.
2) Ist die Auslieferung im Verhältnis zu mehreren Staaten zulässig, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied auch darüber zu entscheiden, welchem Auslieferungsersuchen der Vorrang zukommt.
3) Liegen die Voraussetzungen desArt. 32 vor und hat die auszuliefernde Person ihre Einwilligung nicht widerrufen, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied unter Bedachtnahme auf Art. 37 Ziff. 1 und 3 die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der in den Art. 10 bis 25 angeführten Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den Art. 31, 33 und 34 Abs. 1, 2 und 4 durchzuführen.
4) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat seine Entscheidung dem ersuchenden Staat und, abgesehen vom Fall der vereinfachten Auslieferung, auch dem Obergericht mitzuteilen, das im Weg des Landgerichtes die Benachrichtigung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers veranlasst.
##### Art. 35
@@ -330,7 +330,7 @@
1) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist anhand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen. Diese Unterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen.
2) Das Ressort Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landrichters oder des Obergerichtes von dem um die Auslieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.
2) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landrichters oder des Obergerichtes von dem um die Auslieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.[^12]
##### Art. 36
@@ -340,7 +340,7 @@
2) Die Übergabe eines Jugendlichen kann, wenn die Zwecke der Auslieferung dem nicht entgegenstehen, auch in der Weise geschehen, dass der Jugendliche dem Erziehungsberechtigten oder einer von diesem beauftragten Person übergeben wird.
3) Ein Jugendlicher, dessen Auslieferung voraussichtlich zu bewilligen sein wird, kann schon vor der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen übergeben werden, wenn dies notwendig erscheint, um von ihm mit einem längeren Auslieferungsverfahren verbundene Nachteile abzuwenden, und die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität gewährleistet ist. Über die vorzeitige Übergabe hat das Ressort Justiz zu entscheiden.
3) Ein Jugendlicher, dessen Auslieferung voraussichtlich zu bewilligen sein wird, kann schon vor der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen übergeben werden, wenn dies notwendig erscheint, um von ihm mit einem längeren Auslieferungsverfahren verbundene Nachteile abzuwenden, und die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität gewährleistet ist. Über die vorzeitige Übergabe hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied zu entscheiden.[^13]
##### Art. 37
@@ -362,7 +362,7 @@
2) Die vorläufige Übergabe unterbricht den Vollzug der inländischen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme nicht.
3) Über das Ersuchen um vorläufige Übergabe entscheidet das Ressort Justiz.
3) Über das Ersuchen um vorläufige Übergabe entscheidet das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied.[^14]
##### Art. 39
@@ -432,13 +432,13 @@
### B. Zuständigkeit und Verfahren
##### Art. 47
##### Art. 47[^15]
**Entscheidung**
1) Über das Durchlieferungsersuchen hat das Ressort Justiz zu entscheiden. Es hat diese Entscheidung dem ersuchenden Staat auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen.
2) Eine Mitteilung über die Benützung des Luftweges wird vom Ressort Justiz geprüft. Ist die Benützung des Luftweges unzulässig, so hat das Ressort Justiz dies dem ersuchenden Staat auf dem vorgesehenen Weg bekanntzugeben.
1) Über das Durchlieferungsersuchen hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied zu entscheiden. Es hat diese Entscheidung dem ersuchenden Staat auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen.
2) Eine Mitteilung über die Benützung des Luftweges wird vom für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied geprüft. Ist die Benützung des Luftweges unzulässig, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied dies dem ersuchenden Staat auf dem vorgesehenen Weg bekanntzugeben.
##### Art. 48
@@ -446,7 +446,7 @@
1) Die Zulässigkeit der Durchlieferung ist anhand des Durchlieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen. Diese Unterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen.
2) Das Ressort Justiz kann von dem um die Durchlieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.
2) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann von dem um die Durchlieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.[^16]
##### Art. 49
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1) In Strafsachen einschliesslich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Massnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden.
1a) Ein ausländisches zivilrechtliches Verfahren zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung im Sinne der §§ 20 und 20b des Strafgesetzbuches ist eine Strafsache nach Abs. 1.[^7]
1a) Ein ausländisches zivilrechtliches Verfahren zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung im Sinne der §§ 20 und 20b des Strafgesetzbuches ist eine Strafsache nach Abs. 1.[^17]
2) Als Behörde im Sinne des Abs. 1 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Massnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.
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- 3. entweder die nach der Strafprozessordnung erforderlichen besonderen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen, insbesondere der Beschlagnahme und Öffnung von Briefen oder der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, nicht vorliegen oder die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.
1a) Dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach dem Art. 15 Ziff. 2 nicht der Auslieferung unterliegt, steht der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegen, soweit die Handlung strafbar ist und im Zusammenhang mit einer Schädigung des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften steht:[^8]
- 1. als Steuerbetrug nach Art. 88 des Mehrwertsteuergesetzes oder als arglistig oder unter erschwerenden Umständen begangene Zollwiderhandlung nach Art. 118 und 119 in Verbindung mit Art. 124 des schweizerischen Zollgesetzes oder Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, wenn in diesen Fällen die hinterzogene Steuer, der verkürzte Zoll oder ein sonstiger unrechtmässiger Vorteil 75 000 Franken überstiegen hat oder übersteigen hätte sollen, oder[^9]
- 2. als Bannbruch nach Art. 120 des schweizerischen Zollgesetzes.[^10]
2) Das Fehlen der Strafbarkeit nach liechtensteinischem Recht steht der Zustellung von Dokumenten nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist. [^11]
1a) Dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach dem Art. 15 Ziff. 2 nicht der Auslieferung unterliegt, steht der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegen, soweit die Handlung strafbar ist und im Zusammenhang mit einer Schädigung des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften steht:[^18]
- 1. als Steuerbetrug nach Art. 88 des Mehrwertsteuergesetzes oder als arglistig oder unter erschwerenden Umständen begangene Zollwiderhandlung nach Art. 118 und 119 in Verbindung mit Art. 124 des schweizerischen Zollgesetzes oder Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, wenn in diesen Fällen die hinterzogene Steuer, der verkürzte Zoll oder ein sonstiger unrechtmässiger Vorteil 75 000 Franken überstiegen hat oder übersteigen hätte sollen, oder[^19]
- 2. als Bannbruch nach Art. 120 des schweizerischen Zollgesetzes.[^20]
2) Das Fehlen der Strafbarkeit nach liechtensteinischem Recht steht der Zustellung von Dokumenten nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.[^21]
##### Art. 52
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- 2. bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrunde liegenden Handlung oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen die Verwendung der übermittelten Akten und Gegenständen nur insoweit erfolgt, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.
5) Stimmen die Berechtigen bis zum Ende des Rechtshilfeverfahrens der Übersendung von Gegenständen und Akten zu, so übersendet das Landgericht die Gegenstände und Akten, auf die sich die Zustimmung bezieht, ohne weiteres förmliches Verfahren an die ersuchende Behörde. Die Zustimmung ist von den Berechtigten schriftlich zu erteilen oder zu Protokoll zu erklären; diese ist nicht widerruflich. Der Zustimmung zur Übersendung von Gegenständen und Akten mangelt es an Rechtswidrigkeit, sofern sie nicht in Schädigungsabsicht erteilt wurde.[^12]
##### Art. 52a [^13]
5) Stimmen die Berechtigen bis zum Ende des Rechtshilfeverfahrens der Übersendung von Gegenständen und Akten zu, so übersendet das Landgericht die Gegenstände und Akten, auf die sich die Zustimmung bezieht, ohne weiteres förmliches Verfahren an die ersuchende Behörde. Die Zustimmung ist von den Berechtigten schriftlich zu erteilen oder zu Protokoll zu erklären; diese ist nicht widerruflich. Der Zustimmung zur Übersendung von Gegenständen und Akten mangelt es an Rechtswidrigkeit, sofern sie nicht in Schädigungsabsicht erteilt wurde.[^22]
##### Art. 52a[^23]
**Berechtigte**
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2) Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft oder der vorbeugenden Massnahme nicht.
##### Art. 54a [^14]
##### Art. 54a[^24]
**Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen**
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1) Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 dasLandgericht zuständig.
2) Befindet sich eine zu überstellende Person in Strafhaft oder im Massnahmenvollzug, so entscheidet über das Ersuchen um Überstellung das Landgericht. Die Entscheidung ist dem Ressort Justiz mitzuteilen. Das Ressort Justiz hat die Überstellung abzulehnen, wenn einer der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Umstände vorliegt. Die Überstellung zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch die Landespolizei zu erfolgen.
2) Befindet sich eine zu überstellende Person in Strafhaft oder im Massnahmenvollzug, so entscheidet über das Ersuchen um Überstellung das Landgericht. Die Entscheidung ist dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied mitzuteilen. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat die Überstellung abzulehnen, wenn einer der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Umstände vorliegt. Die Überstellung zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch die Landespolizei zu erfolgen.[^25]
3) Soll eine in einem anderen Staat in Haft befindliche Person zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, durch das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein in einen dritten Staat überstellt werden, so sind die Art. 44, 47 und 49 sinngemäss anzuwenden.
4) Wird im Rechtshilfeersuchen die Übersendung von Gegenständen und Akten begehrt, ist nach erfolgter Beschlagnahmung gesondert zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Gegenstände und Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt werden. Den Berechtigten ist vorgängig in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu gewähren.[^15]
5) Die Bekanntgabe sowie die Übersendung von rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen an die ersuchende Behörde ist ohne förmliches Verfahren zulässig.[^16]
4) Wird im Rechtshilfeersuchen die Übersendung von Gegenständen und Akten begehrt, ist nach erfolgter Beschlagnahmung gesondert zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Gegenstände und Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt werden. Den Berechtigten ist vorgängig in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu gewähren.[^26]
5) Die Bekanntgabe sowie die Übersendung von rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen an die ersuchende Behörde ist ohne förmliches Verfahren zulässig.[^27]
##### Art. 56
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2) Bei anderen Behörden einlangende Rechtshilfeersuchen sind an das Landgericht weiterzuleiten.
##### Art. 58 [^17]
##### Art. 58[^28]
**Anzuwendende Verfahrensvorschriften**
Die Rechtshilfe ist nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Einem Ersuchen um Einhaltung eines bestimmten, davon abweichenden Vorganges ist jedoch zu entsprechen, wenn dieser Vorgang mit den Grundsätzen des liechtensteinischen Strafverfahrens vereinbar ist. Wird Rechtshilfe durch eine Anordnung nach § 97a der Strafprozessordnung geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.
##### Art. 58a [^18]
##### Art. 58a[^29]
**Teilnahme am Verfahren**
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3) Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für diejenigen Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.
##### Art. 58b [^19]
##### Art. 58b[^30]
**Zustellung von Entscheidungen und Vorladungen**
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2) Bei juristischen Personen und personenrechtlichen Gemeinschaften, die über keine Organe mehr verfügen, erfolgt die Zustellung an dasjenige Organ oder denjenigen Repräsentanten, das oder der zuletzt diese Funktion ausgeübt hat.
##### Art. 58c [^20]
##### Art. 58c[^31]
**Beschwerde im gerichtlichen Verfahren**
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3) Allfällige Rechtsmittel nach Abs. 2 hemmen den weiteren Fortgang des Rechtshilfeverfahrens nicht.
##### Art. 58d [^21]
##### Art. 58d[^32]
**Beschwerdelegitimation**
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**Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen**
1) Die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz durch ausländische Organe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein ist unzulässig. Dem zuständigen ausländischen Richter, Staatsanwalt und anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen ist jedoch die Akteneinsicht sowie die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheint. Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürfen, ausser im Fall grenzüberschreitender Observationen, der Bewilligung durch das Ressort Justiz.[^22]
1) Die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz durch ausländische Organe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein ist unzulässig. Dem zuständigen ausländischen Richter, Staatsanwalt und anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen ist jedoch die Akteneinsicht sowie die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheint. Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürfen, ausser im Fall grenzüberschreitender Observationen, der Bewilligung durch das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied.[^33]
2) Personen, welchen die Anwesenheit bei einer Rechtshilfehandlung nach Abs. 1 gestattet worden ist, dürfen während ihres Aufenthaltes im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber zulässig,
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**Zuständigkeit und Verfahren**
1) Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung sind vom Ressort Justiz vorläufig zu prüfen. Kann das Ersuchen zu einer Strafverfolgung keinen Anlass geben, so hat das Ressort Justiz die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen, andernfalls das Ersuchen der Staatsanwaltschaft zu übersenden. Das Ressort Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landgerichtes oder der Staatsanwaltschaft von dem um die Übernahme der Strafverfolgung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen. Es hat den ersuchenden Staat von den getroffenen Verfügungen und vom Ergebnis eines Strafverfahrens zu verständigen.
1) Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung sind vom für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied vorläufig zu prüfen. Kann das Ersuchen zu einer Strafverfolgung keinen Anlass geben, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen, andernfalls das Ersuchen der Staatsanwaltschaft zu übersenden. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landgerichtes oder der Staatsanwaltschaft von dem um die Übernahme der Strafverfolgung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen. Es hat den ersuchenden Staat von den getroffenen Verfügungen und vom Ergebnis eines Strafverfahrens zu verständigen.[^34]
2) Gründet sich die liechtensteinische Gerichtsbarkeit ausschliesslich auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung, so hat das Landgericht den Verdächtigen zu den Voraussetzungen für die Übernahme der Strafverfolgung zu vernehmen.
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**Zuständigkeit und Verfahren**
1) Ersuchen um Übernahme der Überwachung sind vom Ressort Justiz dem Landgericht (Abs. 2) zuzuleiten. Kann ein Ersuchen aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe keinen Anlass zu einer Überwachung geben oder ist das Ersuchen zur gesetzmässigen Behandlung ungeeignet, so hat das Ressort Justiz die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen. Es kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Gerichtes von dem um die Übernahme der Überwachung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen.
1) Ersuchen um Übernahme der Überwachung sind vom Amt für Justiz dem Landgericht (Abs. 2) zuzuleiten. Kann ein Ersuchen aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe keinen Anlass zu einer Überwachung geben oder ist das Ersuchen zur gesetzmässigen Behandlung ungeeignet, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen. Es kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Gerichtes von dem um die Übernahme der Überwachung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen.[^35]
2) Zur Entscheidung über das Ersuchen um Überwachung sowie zur Anordnung der Überwachungsmassnahmen ist das Landgericht zuständig.Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht offen.
3) Das Ressort Justiz hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen um Übernahme der Überwachung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von den aufgrund dieses Ersuchens angeordneten Massnahmen und deren Ergebnis zu verständigen.
3) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen um Übernahme der Überwachung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von den aufgrund dieses Ersuchens angeordneten Massnahmen und deren Ergebnis zu verständigen.[^36]
### C. Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen
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- 5. der durch die Entscheidung des ausländischen Gerichtes Betroffene nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist.
2) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme ausgesprochen worden ist, ist nur zulässig, wenn der Verurteilte Landesangehöriger ist und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat.[^23]
2) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme ausgesprochen worden ist, ist nur zulässig, wenn der Verurteilte Landesangehöriger ist und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat.[^37]
3) Der Vollzug vorbeugender Massnahmen ist nur zulässig, wenn das liechtensteinische Recht eine gleichartige Massnahme vorsieht.
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**Behandlung einlangender Ersuchen**
Ersuchen um Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen sind vom Ressort Justiz dem Landgericht (Art.67 Abs. 1) zuzuleiten. Liegen bereits zum Zeitpunkt des Einlangens des Ersuchens Umstände zutage, die eine Übernahme der Vollstreckung aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe unzulässig machen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmässigen Behandlung ungeeignet, so hat das Ressort Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen. Das Ressort Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landgerichtes von dem um Übernahme der Vollstreckung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen.
Ersuchen um Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen sind vom Amt für Justiz dem Landgericht (Art.67 Abs. 1) zuzuleiten. Liegen bereits zum Zeitpunkt des Einlangens des Ersuchens Umstände zutage, die eine Übernahme der Vollstreckung aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe unzulässig machen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmässigen Behandlung ungeeignet, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied das Ersuchen sogleich abzulehnen. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landgerichtes von dem um Übernahme der Vollstreckung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen.[^38]
##### Art. 67
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1) Über das Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe, der vorbeugenden Massnahme oder der Abschöpfung der Bereicherung, des Verfalls oder der Einziehung entscheidet das Landgericht mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht offen.
2) Das Ressort Justiz hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der Vollstreckung zu verständigen.
2) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der Vollstreckung zu verständigen.[^39]
3) Nach der Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Massnahme darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.
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**Zuständigkeit und Verfahren**
1) Besteht Anlass, die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Massnahme zu erwirken, so hat das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Ressort Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
2) Das Ressort Justiz kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn
1) Besteht Anlass, die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Massnahme zu erwirken, so hat das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Amt für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.[^40]
2) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn[^41]
- 1. eine Auslieferung nicht zu erwarten ist,
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**Erwirkung der Auslieferungshaft**
Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Ressort Justiz unverzüglich mitzuteilen.
Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied unverzüglich mitzuteilen.[^42]
##### Art. 70
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1) Ersuchen um Rechtshilfe sind auf dem vorgesehenen Weg an das ausländische Gericht, die ausländische Staatsanwaltschaft oder die im Straf- oder Massnahmenvollzug tätige Behörde zu richten, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorgenommen werden soll. Das Ersuchen hat den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und die sonst zur sachgemässen Erledigung erforderlichen Angaben zu enthalten.
2) Soweit nicht unmittelbar Rechtshilfeverkehr vorgesehen ist, kann das Ressort Justiz von der Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründen absehen.
2) Soweit nicht unmittelbar Rechtshilfeverkehr vorgesehen ist, kann das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied von der Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründen absehen.[^43]
##### Art. 72
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**Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung**
1) Das Ressort Justiz kann einen anderen Staat ersuchen, gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung, die der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Gerichtsbarkeit dieses Staates begründet erscheint und
1) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann einen anderen Staat ersuchen, gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung, die der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Gerichtsbarkeit dieses Staates begründet erscheint und[^44]
- 1. die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person nicht erwirkt werden kann oder von der Erwirkung der Auslieferung aus einem anderen Grund abgesehen wird, oder
- 2. die Aburteilung einer im Inland befindlichen Person im anderen Staat im Interesse der Wahrheitsfindung oder aus Gründen der Strafzumessung oder der Vollstreckung zweckmässig ist und wenn diese Person wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird oder sonst anzunehmen ist, dass das Strafverfahren im anderen Staat in Anwesenheit dieser Person durchgeführt werden wird.
2) Besteht Anlass, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft dem Ressort Justiz hierüber unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.
2) Besteht Anlass, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied hierüber unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.[^45]
3) Ein Ersuchen nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass die Person aus einem der im Art. 19 angeführten Gründe einem Nachteil ausgesetzt wäre, oder wenn die strafbare Handlung im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht ist.
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5) Vor einem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung ist der Verdächtige zu hören, wenn er sich im Inland befindet.
##### Art. 75
##### Art. 75[^46]
**Erwirkung der Überwachung**
Besteht Anlass, einen anderen Staat um die Überwachung einer Person zu ersuchen, für die aufgrund der Entscheidung eines inländischen Gerichtes nach den §§ 43, 45, 46 oder 47 des Strafgesetzbuches oder § 8 des Jugendgerichtsgesetzes eine Probezeit bestimmt worden ist, so hat das Landgericht dem Ressort Justiz die zur Erwirkung der Überwachung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Vor einem Ersuchen um Überwachung ist eine Äusserung der Staatsanwaltschaft einzuholen und der Verurteilte zu hören, wenn er sich im Inland befindet.
Besteht Anlass, einen anderen Staat um die Überwachung einer Person zu ersuchen, für die aufgrund der Entscheidung eines inländischen Gerichtes nach den §§ 43, 45, 46 oder 47 des Strafgesetzbuches oder § 8 des Jugendgerichtsgesetzes eine Probezeit bestimmt worden ist, so hat das Landgericht dem Amt für Justiz die zur Erwirkung der Überwachung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Vor einem Ersuchen um Überwachung ist eine Äusserung der Staatsanwaltschaft einzuholen und der Verurteilte zu hören, wenn er sich im Inland befindet.
##### Art. 76
**Erwirkung der Vollstreckung**
1) Besteht Anlass, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung zu ersuchen, mit der eine Strafe oder vorbeugende Massnahme ausgesprochen oder widerrufen oder eine Abschöpfung der Bereicherung angeordnet wurde, so hat das Landgericht dem Ressort Justiz die zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Das Ressort Justiz hat von der Stellung des Ersuchens abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Übernahme der Vollstreckung aus Gründen der in den Art. 2, 3 Abs. 1 oder in Abs. 3 Ziff. 2 und 3 genannten Art abgelehnt werden wird.
1) Besteht Anlass, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung zu ersuchen, mit der eine Strafe oder vorbeugende Massnahme ausgesprochen oder widerrufen oder eine Abschöpfung der Bereicherung angeordnet wurde, so hat das Landgericht dem Amt für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat von der Stellung des Ersuchens abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Übernahme der Vollstreckung aus Gründen der in den Art. 2, 3 Abs. 1 oder in Abs. 3 Ziff. 2 und 3 genannten Art abgelehnt werden wird.[^47]
2) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme ist zulässig, wenn
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**Rechtsmittel**
1) Gegen Anordnungen des Ressorts Justiz ist kein Rechtsmittel zulässig.
1) Gegen Anordnungen des für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglieds ist kein Rechtsmittel zulässig.[^48]
2) In gerichtlichen Verfahren finden die Rechtsmittel der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
3) Gegen liechtensteinische Ersuchen an einen anderen Staat ist kein Rechtsmittel zulässig.[^24]
3) Gegen liechtensteinische Ersuchen an einen anderen Staat ist kein Rechtsmittel zulässig.[^49]
### VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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**Berichtspflicht**
Die Gerichte und das Ressort Justiz haben sich gegenseitig umgehend über ihre im Rechtshilfeverfahren getroffenen Anordnungen zu unterrichten.
Die Gerichte und das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied haben sich gegenseitig umgehend über ihre im Rechtshilfeverfahren getroffenen Anordnungen zu unterrichten.[^50]
##### Art. 80
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**gez. *Hans-Adam***
**gez. Dr. Mario Frick**
**Fürstlicher Regierungschef**
**gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
...
1) Änderungen der Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Entscheidung hierüber haben keinen Einfluss, wenn die betroffene Entscheidung des Gerichts vor dem Inkrafttreten[^1]dieses Gesetzes ergangen ist. Entscheidungen des Obergerichts, die nach dem Inkrafttreten[^25]dieses Gesetzes aufgrund des bisherigen Rechts ergehen, lösen eine Haftfrist von zwei Monaten aus.
2) Der mit Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung der Strafprozessordnung neu gefasste § 132 StPO (Haftfristen) ist auf Beschlüsse, mit denen vor dem Inkrafttreten[^1]dieses Gesetzes die Auslieferungshaft verhängt oder fortgesetzt worden ist, sofern sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^1]dieses Gesetzes noch in Haft befindet, mit der Massgabe anzuwenden, dass
- 1. das Inkrafttreten[^1]dieses Gesetzes eine Haftfrist von zwei Monaten auslöst;
1) Änderungen der Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Entscheidung hierüber haben keinen Einfluss, wenn die betroffene Entscheidung des Gerichts vor dem Inkrafttreten[^51] dieses Gesetzes ergangen ist. Entscheidungen des Obergerichts, die nach dem Inkrafttreten[^51] dieses Gesetzes aufgrund des bisherigen Rechts ergehen, lösen eine Haftfrist von zwei Monaten aus.
2) Der mit Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung der Strafprozessordnung neu gefasste § 132 StPO (Haftfristen) ist auf Beschlüsse, mit denen vor dem Inkrafttreten[^51] dieses Gesetzes die Auslieferungshaft verhängt oder fortgesetzt worden ist, sofern sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^51] dieses Gesetzes noch in Haft befindet, mit der Massgabe anzuwenden, dass
- 1. das Inkrafttreten[^51] dieses Gesetzes eine Haftfrist von zwei Monaten auslöst;
- 2. ein Verzicht des Beschuldigten auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung jedenfalls zulässig ist, in welchem Fall der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft schriftlich ergehen kann.
3) Bei Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^26]dieses Gesetzes in Auslieferungshaft befinden, ist im Hinblick auf die Beigabe und Bestellung eines Verteidigers im Sinne des Art. 29 Abs. 5 RHG vorzugehen.
3) Bei Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^51] dieses Gesetzes in Auslieferungshaft befinden, ist im Hinblick auf die Beigabe und Bestellung eines Verteidigers im Sinne des Art. 29 Abs. 5 RHG vorzugehen.
...
...
Auf die bei Inkrafttreten[^27]dieses Gesetzes hängigen Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren findet - mit Ausnahme von Art. 32 Abs. 1a, 50 Abs. 1a, 54a, 55 Abs. 5, 58 Satz 3, 59 Abs. 1, 64 Abs. 2 und 77 Abs. 3 dieses Gesetzes - das bisherige Recht Anwendung.
Auf die bei Inkrafttreten[^52] dieses Gesetzes hängigen Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren findet - mit Ausnahme von Art. 32 Abs. 1a, 50 Abs. 1a, 54a, 55 Abs. 5, 58 Satz 3, 59 Abs. 1, 64 Abs. 2 und 77 Abs. 3 dieses Gesetzes - das bisherige Recht Anwendung.
...
[^1]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 294](https://www.gesetze.li/chrono/2007294000).
[^2]: Art. 9 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^3]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 294](https://www.gesetze.li/chrono/2007294000).
[^4]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 294](https://www.gesetze.li/chrono/2007294000).
[^5]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 294](https://www.gesetze.li/chrono/2007294000).
[^6]: Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^7]: Art. 50 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^8]: Art. 51 Abs. 1a Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 189](https://www.gesetze.li/chrono/2007189000).
[^9]: Art. 51 Abs. 1a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 332](https://www.gesetze.li/chrono/2009332000).
[^10]: Art. 51 Abs. 1a Ziff. 2. eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 189](https://www.gesetze.li/chrono/2007189000).
[^11]: Art. 51 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 331](https://www.gesetze.li/chrono/2008331000).
[^12]: Art. 52 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^13]: Art. 52a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^14]: Art. 54a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^15]: Art. 55 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^16]: Art. 55 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^17]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^18]: Art. 58a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^19]: Art. 58b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^20]: Art. 58c eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^21]: Art. 58d eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^22]: Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2010328000).
[^23]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^24]: Art. 77 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^25]: Inkrafttreten: 1.1.2008
[^26]: Inkrafttreten: 1.1.2008
[^27]: Inkrafttreten: 1.2.2009
[^1]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^2]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 294](https://www.gesetze.li/chrono/2007294000).
[^3]: Art. 9 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^4]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^5]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 294](https://www.gesetze.li/chrono/2007294000).
[^6]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 294](https://www.gesetze.li/chrono/2007294000).
[^7]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000) und [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^8]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^9]: Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^10]: Art. 33 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^11]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^12]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^13]: Art. 36 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^14]: Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^15]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^16]: Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^17]: Art. 50 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^18]: Art. 51 Abs. 1a Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 189](https://www.gesetze.li/chrono/2007189000).
[^19]: Art. 51 Abs. 1a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 332](https://www.gesetze.li/chrono/2009332000).
[^20]: Art. 51 Abs. 1a Ziff. 2. eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 189](https://www.gesetze.li/chrono/2007189000).
[^21]: Art. 51 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 331](https://www.gesetze.li/chrono/2008331000).
[^22]: Art. 52 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^23]: Art. 52a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^24]: Art. 54a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^25]: Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^26]: Art. 55 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^27]: Art. 55 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^28]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^29]: Art. 58a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^30]: Art. 58b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^31]: Art. 58c eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^32]: Art. 58d eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^33]: Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^34]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^35]: Art. 63 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000) und [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^36]: Art. 63 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^37]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^38]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000) und [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^39]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^40]: Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^41]: Art. 68 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^42]: Art. 69 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^43]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^44]: Art. 74 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^45]: Art. 74 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^46]: Art. 75 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^47]: Art. 76 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000) und [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^48]: Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^49]: Art. 77 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^50]: Art. 79 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^51]: Inkrafttreten: 1.1.2008
[^52]: Inkrafttreten: 1.2.2009
2010-11-05
Gesetz vom 15 — art. 59
2010-01-01
Gesetz vom 15
Originalfassung
Text zu diesem Datum