Änderungshistorie
Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG)
9 Versionen
· 2000-11-06
2024-02-01
Gesetz vom 15 — arts. 50, 51, 52 y 25 más
2022-10-01
Gesetz vom 15 — arts. 8, 9, 29 y 12 más
Änderungen vom 2022-10-01
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Eine vorbeugende Massnahme im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit Freiheitsentziehung verbundene Massnahme, die durch eine in den Strafgesetzen vorgesehene gerichtliche Entscheidung neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen wird. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Massnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmass auszugehen.
##### Art. 8a[^2]
##### Art. 8a [^2]
**Vermögensrechtliche Anordnung**
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1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, ist die Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 31 bis 34 und 301 bis 308 der Strafprozessordnung nicht, § 30 Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Äusserung des Landrichters (Art. 31 Abs. 2) tritt.[^3]
2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 31 bis 34, 301 bis 305 sowie 308 der Strafprozessordnung nicht, § 30 Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Äusserung des Landrichters (Art. 31 Abs. 2) tritt.[^3]
2a) § 241 Abs. 4 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.[^4]
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3) Vor der Entscheidung über die Verhängung der Auslieferungshaft ist die auszuliefernde Person über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass es ihr freistehe, sich zu äussern oder nicht zur Sache auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen. Sie ist auch über ihr Recht zu belehren, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Obergericht zu beantragen.
4) Die Dauer der Auslieferungshaft darf sechs Monate nicht übersteigen. Der Landrichter kann jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen besonderer Schwierigkeiten oder des besonderen Umfangs des Verfahrens und wenn es sich bei der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung um ein Verbrechen handelt, bestimmen, dass die Haft bis zu einem Jahr dauern dürfe. Die zeitliche Beschränkung der Auslieferungshaft und die Befristung des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft entfällt, sobald über das Auslieferungsersuchen gerichtlich entschieden worden ist; nach diesem Zeitpunkt sind auch Haftverhandlungen nicht mehr von Amts wegen durchzuführen. Gleiches gilt, wenn und sobald sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt (Art. 32).[^7]
4) Die Dauer der Auslieferungshaft darf sechs Monate nicht übersteigen. Der Landrichter kann jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen besonderer Schwierigkeiten oder des besonderen Umfangs des Verfahrens und wenn es sich bei der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung um ein Verbrechen handelt, bestimmen, dass die Haft bis zu einem Jahr dauern dürfe. Die zeitliche Beschränkung der Auslieferungshaft und die Befristung des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft entfällt, sobald das Obergericht das Auslieferungsersuchen nach Art. 33 für zulässig erklärt hat; nach diesem Zeitpunkt sind auch Haftverhandlungen nicht mehr von Amts wegen durchzuführen. Gleiches gilt, wenn und sobald sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt (Art. 32).[^7]
5) Wird über eine Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft verhängt, so ist ihr zugleich ein Verteidiger beizugeben (§ 26 Abs. 3 der Strafprozessordnung).[^8]
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6) Das Obergericht hat den Beschluss nach eingetretener Rechtskraft unter Anschluss der Akten dem Amt für Justiz zu übermitteln.[^12]
##### Art. 34[^13]
##### Art. 34 [^13]
**Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung**
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### B. Zuständigkeit und Verfahren
##### Art. 47[^17]
##### Art. 47 [^17]
**Entscheidung**
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5) Stimmen die Berechtigen bis zum Ende des Rechtshilfeverfahrens der Übersendung von Gegenständen und Akten zu, so übersendet das Landgericht die Gegenstände und Akten, auf die sich die Zustimmung bezieht, ohne weiteres förmliches Verfahren an die ersuchende Behörde. Die Zustimmung ist von den Berechtigten schriftlich zu erteilen oder zu Protokoll zu erklären; diese ist nicht widerruflich. Der Zustimmung zur Übersendung von Gegenständen und Akten mangelt es an Rechtswidrigkeit, sofern sie nicht in Schädigungsabsicht erteilt wurde.[^26]
##### Art. 52a[^27]
##### Art. 52a [^27]
**Berechtigte**
@@ -562,7 +562,7 @@
2) Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft oder der vorbeugenden Massnahme nicht.
##### Art. 54a[^28]
##### Art. 54a [^28]
**Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen**
@@ -620,7 +620,7 @@
3) Sofern eine Anordnung von Massnahmen gemäss Abs. 2 nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht möglich ist, genügt eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind.
##### Art. 56a[^32]
##### Art. 56a [^32]
**Stellungnahme der Steuerverwaltung**
@@ -634,13 +634,13 @@
2) Bei anderen Behörden einlangende Rechtshilfeersuchen sind an das Landgericht weiterzuleiten.
##### Art. 58[^33]
##### Art. 58 [^33]
**Anzuwendende Verfahrensvorschriften**
Die Rechtshilfe ist nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Einem Ersuchen um Einhaltung eines bestimmten, davon abweichenden Vorganges ist jedoch zu entsprechen, wenn dieser Vorgang mit den Grundsätzen des liechtensteinischen Strafverfahrens vereinbar ist. Wird Rechtshilfe durch eine Anordnung nach § 97a der Strafprozessordnung geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.
##### Art. 58a[^34]
##### Art. 58a [^34]
**Teilnahme am Verfahren**
@@ -660,7 +660,7 @@
3) Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für diejenigen Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.
##### Art. 58b[^35]
##### Art. 58b [^35]
**Zustellung von Entscheidungen und Vorladungen**
@@ -672,7 +672,7 @@
2) Bei juristischen Personen und personenrechtlichen Gemeinschaften, die über keine Organe mehr verfügen, erfolgt die Zustellung an dasjenige Organ oder denjenigen Repräsentanten, das oder der zuletzt diese Funktion ausgeübt hat.
##### Art. 58c[^36]
##### Art. 58c [^36]
**Beschwerde im gerichtlichen Verfahren**
@@ -682,7 +682,7 @@
3) Allfällige Rechtsmittel nach Abs. 2 hemmen den weiteren Fortgang des Rechtshilfeverfahrens nicht.
##### Art. 58d[^37]
##### Art. 58d [^37]
**Beschwerdelegitimation**
@@ -692,7 +692,7 @@
- b) die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft.
##### Art. 58e[^38]
##### Art. 58e [^38]
**Vorläufige Übermittlung von Unterlagen und auf Datenträgern gespeicherten Informationen**
@@ -926,7 +926,7 @@
5) Vor einem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung ist der Verdächtige zu hören, wenn er sich im Inland befindet.
##### Art. 75[^59]
##### Art. 75 [^59]
**Erwirkung der Überwachung**
@@ -1076,7 +1076,7 @@
[^2]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
[^3]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 294](https://www.gesetze.li/chrono/2007294000).
[^3]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 225](https://www.gesetze.li/chrono/2022225000).
[^4]: Art. 9 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
@@ -1084,7 +1084,7 @@
[^6]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^7]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 294](https://www.gesetze.li/chrono/2007294000).
[^7]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 225](https://www.gesetze.li/chrono/2022225000).
[^8]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 294](https://www.gesetze.li/chrono/2007294000).
2021-06-30
Gesetz vom 15 — arts. 51, 58, 59 y 14 más
2021-01-01
Gesetz vom 15 — arts. 2, 51, 55 y 14 más
2016-06-01
Gesetz vom 15 — arts. 8, 9, 2 y 39 más
2016-01-01
Gesetz vom 15 — arts. 27, 28, 29 y 37 más
2013-02-01
Gesetz vom 15 — arts. 3, 9, 28 y 35 más
2010-11-05
Gesetz vom 15 — art. 59
2010-01-01
Gesetz vom 15
Originalfassung
Text zu diesem Datum