Änderungshistorie
Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG)
9 Versionen
· 2000-11-06
2024-02-01
Gesetz vom 15 — arts. 50, 51, 52 y 25 más
2022-10-01
Gesetz vom 15 — arts. 8, 9, 29 y 12 más
2021-06-30
Gesetz vom 15 — arts. 51, 58, 59 y 14 más
2021-01-01
Gesetz vom 15 — arts. 2, 51, 55 y 14 más
Änderungen vom 2021-01-01
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4) Soll die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht Verurteilten übernommen oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes vollstreckt werden, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung absehen, wenn anzunehmen ist, dass das inländische Gericht keine erheblich strengere Strafe oder vorbeugende Massnahme als die vom ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen würde.
### II. Auslieferung aus Liechtenstein
### II. Auslieferung ausLiechtenstein
#### A. Zulässigkeit der Auslieferung
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1a) Aufgehoben[^22]
2) Das Fehlen der Strafbarkeit nach liechtensteinischem Recht steht der Zustellung von Dokumenten nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist. [^23]
2) Das Fehlen der Strafbarkeit nach liechtensteinischem Recht steht der Zustellung von Dokumenten nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.[^23]
3) Liegt einem Ersuchen eine fiskalisch strafbare Handlung zugrunde, für die die Leistung von Rechtshilfe nach Abs. 1 zulässig ist, darf eine Massnahme nach den §§ 92 bis 95, 96, 98, 98a, 113 oder 114 der Strafprozessordnung auch angeordnet werden, wenn die Tat nach liechtensteinischem Recht mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.[^24]
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**Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens**
1) Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 das Landgericht zuständig.
1) Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 dasLandgericht zuständig.
2) Befindet sich eine zu überstellende Person in Strafhaft oder im Massnahmenvollzug, so entscheidet über das Ersuchen um Überstellung das Landgericht. Die Entscheidung ist dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied mitzuteilen. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat die Überstellung abzulehnen, wenn einer der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Umstände vorliegt. Die Überstellung zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch die Landespolizei zu erfolgen.[^29]
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- 2. die Entscheidung wegen einer Handlung ergangen ist, die nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
- 3. die Entscheidung nicht wegen einer der in den Art. 14 und 15 angeführten strafbaren Handlungen ergangen ist,
- 3. die Entscheidung nicht wegen einer der in den Art. 14 und 15 angeführten strafbaren Handlungen ergangen ist, es sei denn, dass um Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung eines ausländischen Gerichtes wegen einer in Art. 15 Ziff. 2 angeführten strafbaren Handlung ersucht wird,[^42]
- 4. nach liechtensteinischem Recht noch keine Verjährung der Vollstreckbarkeit eingetreten wäre,
- 5. der durch die Entscheidung des ausländischen Gerichtes Betroffene nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist.
2) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme ausgesprochen worden ist, ist nur zulässig, wenn der Verurteilte Landesangehöriger ist und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat.[^42]
2) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme ausgesprochen worden ist, ist nur zulässig, wenn der Verurteilte Landesangehöriger ist und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat.[^43]
3) Der Vollzug vorbeugender Massnahmen ist nur zulässig, wenn das liechtensteinische Recht eine gleichartige Massnahme vorsieht.
4) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen werden, ist nur zulässig, soweit nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe oder eine vermögensrechtliche Anordnung vorliegen und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen ist.[^43]
5) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geldstrafe oder ein Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist und der Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist.[^44]
6) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Konfiskation, eine Einziehung, ein Verfall nach § 20 Abs. 1 und 2 StGB oder ein erweiterter Verfall nach § 20b StGB rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn sich von der Entscheidung erfasste Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden und der Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist.[^45]
7) Geldstrafen, verfallene Vermögenswerte sowie eingezogene und konfiszierte Gegenstände fallen dem Land zu.[^46]
4) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen werden, ist nur zulässig, soweit nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe oder eine vermögensrechtliche Anordnung vorliegen und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen ist.[^44]
5) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geldstrafe oder ein Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist und der Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist.[^45]
6) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Konfiskation, eine Einziehung, ein Verfall nach § 20 Abs. 1 und 2 StGB oder ein erweiterter Verfall nach § 20b StGB rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn sich von der Entscheidung erfasste Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden und der Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist.[^46]
7) Geldstrafen, verfallene Vermögenswerte sowie eingezogene und konfiszierte Gegenstände fallen dem Land zu.[^47]
##### Art. 65
**Inländische Vollstreckungsentscheidung**
1) Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Massnahme nach liechtensteinischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, vorbeugende Massnahme oder vermögensrechtliche Anordnung zu bestimmen.[^47]
1) Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Massnahme nach liechtensteinischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, vorbeugende Massnahme oder vermögensrechtliche Anordnung zu bestimmen.[^48]
2) Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung im anderen Staat.
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**Behandlung einlangender Ersuchen**
Ersuchen um Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen sind vom Amt für Justiz dem Landgericht (Art.67 Abs. 1) zuzuleiten. Liegen bereits zum Zeitpunkt des Einlangens des Ersuchens Umstände zutage, die eine Übernahme der Vollstreckung aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe unzulässig machen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmässigen Behandlung ungeeignet, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied das Ersuchen sogleich abzulehnen. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landgerichtes von dem um Übernahme der Vollstreckung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen.[^48]
Ersuchen um Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen sind vom Amt für Justiz dem Landgericht (Art.67 Abs. 1) zuzuleiten. Liegen bereits zum Zeitpunkt des Einlangens des Ersuchens Umstände zutage, die eine Übernahme der Vollstreckung aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe unzulässig machen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmässigen Behandlung ungeeignet, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied das Ersuchen sogleich abzulehnen. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landgerichtes von dem um Übernahme der Vollstreckung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen.[^49]
##### Art. 67
**Zuständigkeit und Verfahren**
1) Über das Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe, der vorbeugenden Massnahme oder der vermögensrechtlichen Anordnung entscheidet das Landgericht mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht offen.[^49]
2) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der Vollstreckung zu verständigen.[^50]
1) Über das Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe, der vorbeugenden Massnahme oder der vermögensrechtlichen Anordnung entscheidet das Landgericht mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht offen.[^50]
2) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der Vollstreckung zu verständigen.[^51]
3) Nach der Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Massnahme darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.
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**Zuständigkeit und Verfahren**
1) Besteht Anlass, die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Massnahme zu erwirken, so hat das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Amt für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.[^51]
2) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn[^52]
1) Besteht Anlass, die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Massnahme zu erwirken, so hat das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Amt für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.[^52]
2) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn[^53]
- 1. eine Auslieferung nicht zu erwarten ist,
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**Erwirkung der Auslieferungshaft**
Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied unverzüglich mitzuteilen.[^53]
Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied unverzüglich mitzuteilen.[^54]
##### Art. 70
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1) Ersuchen um Rechtshilfe sind auf dem vorgesehenen Weg an das ausländische Gericht, die ausländische Staatsanwaltschaft oder die im Straf- oder Massnahmenvollzug tätige Behörde zu richten, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorgenommen werden soll. Das Ersuchen hat den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und die sonst zur sachgemässen Erledigung erforderlichen Angaben zu enthalten.
2) Soweit nicht unmittelbar Rechtshilfeverkehr vorgesehen ist, kann das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied von der Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründen absehen.[^54]
2) Soweit nicht unmittelbar Rechtshilfeverkehr vorgesehen ist, kann das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied von der Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründen absehen.[^55]
##### Art. 72
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**Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung**
1) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann einen anderen Staat ersuchen, gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung, die der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Gerichtsbarkeit dieses Staates begründet erscheint und[^55]
1) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann einen anderen Staat ersuchen, gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung, die der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Gerichtsbarkeit dieses Staates begründet erscheint und[^56]
- 1. die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person nicht erwirkt werden kann oder von der Erwirkung der Auslieferung aus einem anderen Grund abgesehen wird, oder
- 2. die Aburteilung einer im Inland befindlichen Person im anderen Staat im Interesse der Wahrheitsfindung oder aus Gründen der Strafzumessung oder der Vollstreckung zweckmässig ist und wenn diese Person wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird oder sonst anzunehmen ist, dass das Strafverfahren im anderen Staat in Anwesenheit dieser Person durchgeführt werden wird.
2) Besteht Anlass, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied hierüber unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.[^56]
2) Besteht Anlass, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied hierüber unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.[^57]
3) Ein Ersuchen nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass die Person aus einem der im Art. 19 angeführten Gründe einem Nachteil ausgesetzt wäre, oder wenn die strafbare Handlung im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht ist.
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5) Vor einem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung ist der Verdächtige zu hören, wenn er sich im Inland befindet.
##### Art. 75[^57]
##### Art. 75[^58]
**Erwirkung der Überwachung**
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**Erwirkung der Vollstreckung**
1) Besteht Anlass, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung zu ersuchen, mit der eine Strafe oder vorbeugende Massnahme ausgesprochen oder widerrufen oder eine vermögensrechtliche Anordnung getroffen wurde, so hat das Landgericht dem Amt für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat von der Stellung des Ersuchens abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Übernahme der Vollstreckung aus Gründen der in den Art. 2, 3 Abs. 1 oder in Abs. 3 Ziff. 2 und 3 genannten Art abgelehnt werden wird.[^58]
1) Besteht Anlass, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung zu ersuchen, mit der eine Strafe oder vorbeugende Massnahme ausgesprochen oder widerrufen oder eine vermögensrechtliche Anordnung getroffen wurde, so hat das Landgericht dem Amt für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat von der Stellung des Ersuchens abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Übernahme der Vollstreckung aus Gründen der in den Art. 2, 3 Abs. 1 oder in Abs. 3 Ziff. 2 und 3 genannten Art abgelehnt werden wird.[^59]
2) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme ist zulässig, wenn
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- 4. zu befürchten ist, dass der Verurteilte im anderen Staat in der Gesamtauswirkung erheblich schlechter gestellt wäre als durch die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung im Inland.
4) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Geldstrafe oder einer vermögensrechtlichen Anordnung ist zulässig, wenn die Einbringung im ersuchten Staat zu erwarten ist.[^59]
4) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Geldstrafe oder einer vermögensrechtlichen Anordnung ist zulässig, wenn die Einbringung im ersuchten Staat zu erwarten ist.[^60]
5) Teilt der ersuchte Staat mit, dass er die Vollstreckung übernimmt, so hat diese im Inland vorläufig auf sich zu beruhen. Kehrt der Verurteilte in das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zurück, ohne dass die im ersuchten Staat aufgrund des Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung angeordnete Strafe oder vorbeugende Massnahme zur Gänze vollstreckt oder für den nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist, so hat das Landgericht den Rest der Strafe oder vorbeugenden Massnahme vollstrecken zu lassen. Das Landgericht hat jedoch von der nachträglichen Vollstreckung abzusehen und dem Verurteilten den Rest der Strafe bedingt oder unbedingt nachzusehen oder ihn aus der vorbeugenden Massnahme bedingt oder unbedingt zu entlassen, soweit der Verurteilte durch die Vollstreckung in der Gesamtauswirkung ungünstiger gestellt wäre, als wenn die im Ausland stattgefundene Vollstreckung in Liechtenstein stattgefunden hätte.
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**Rechtsmittel**
1) Gegen Anordnungen des für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglieds ist kein Rechtsmittel zulässig.[^60]
1) Gegen Anordnungen des für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglieds ist kein Rechtsmittel zulässig.[^61]
2) In gerichtlichen Verfahren finden die Rechtsmittel der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
3) Gegen liechtensteinische Ersuchen an einen anderen Staat ist kein Rechtsmittel zulässig.[^61]
3) Gegen liechtensteinische Ersuchen an einen anderen Staat ist kein Rechtsmittel zulässig.[^62]
### VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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**Berichtspflicht**
Die Gerichte und das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied haben sich gegenseitig umgehend über ihre im Rechtshilfeverfahren getroffenen Anordnungen zu unterrichten.[^62]
Die Gerichte und das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied haben sich gegenseitig umgehend über ihre im Rechtshilfeverfahren getroffenen Anordnungen zu unterrichten.[^63]
##### Art. 80
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### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmung
**gez. *Hans-Adam***
**gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
...
1) Änderungen der Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Entscheidung hierüber haben keinen Einfluss, wenn die betroffene Entscheidung des Gerichts vor dem Inkrafttreten[^63] dieses Gesetzes ergangen ist. Entscheidungen des Obergerichts, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des bisherigen Rechts ergehen, lösen eine Haftfrist von zwei Monaten aus.
1) Änderungen der Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Entscheidung hierüber haben keinen Einfluss, wenn die betroffene Entscheidung des Gerichts vor dem Inkrafttreten[^64] dieses Gesetzes ergangen ist. Entscheidungen des Obergerichts, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des bisherigen Rechts ergehen, lösen eine Haftfrist von zwei Monaten aus.
2) Der mit Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung der Strafprozessordnung neu gefasste § 132 StPO (Haftfristen) ist auf Beschlüsse, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Auslieferungshaft verhängt oder fortgesetzt worden ist, sofern sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in Haft befindet, mit der Massgabe anzuwenden, dass
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...
Auf die bei Inkrafttreten[^64] dieses Gesetzes hängigen Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren findet - mit Ausnahme von Art. 32 Abs. 1a, 50 Abs. 1a, 54a, 55 Abs. 5, 58 Satz 3, 59 Abs. 1, 64 Abs. 2 und 77 Abs. 3 dieses Gesetzes - das bisherige Recht Anwendung.
Auf die bei Inkrafttreten[^65] dieses Gesetzes hängigen Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren findet - mit Ausnahme von Art. 32 Abs. 1a, 50 Abs. 1a, 54a, 55 Abs. 5, 58 Satz 3, 59 Abs. 1, 64 Abs. 2 und 77 Abs. 3 dieses Gesetzes - das bisherige Recht Anwendung.
...
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...
...
Dieses Gesetz findet erstmals auf vermögensrechtliche Anordnungen eines ausländischen Gerichtes Anwendung, die nach dem 1. Januar 2016 getroffen worden sind.
...
[^1]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^2]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
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[^41]: Art. 63 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^42]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^43]: Art. 64 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
[^44]: Art. 64 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
[^45]: Art. 64 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
[^46]: Art. 64 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
[^47]: Art. 65 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
[^48]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000) und [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^49]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
[^50]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^51]: Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^52]: Art. 68 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^53]: Art. 69 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^54]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^55]: Art. 74 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^56]: Art. 74 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^57]: Art. 75 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^58]: Art. 76 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
[^59]: Art. 76 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
[^60]: Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^61]: Art. 77 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^62]: Art. 79 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^63]: Inkrafttreten: 1.1.2008
[^64]: Inkrafttreten: 1.2.2009
[^42]: Art. 64 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 310](https://www.gesetze.li/chrono/2020310000).
[^43]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^44]: Art. 64 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
[^45]: Art. 64 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
[^46]: Art. 64 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
[^47]: Art. 64 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
[^48]: Art. 65 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
[^49]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000) und [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^50]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
[^51]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^52]: Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^53]: Art. 68 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^54]: Art. 69 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^55]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^56]: Art. 74 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^57]: Art. 74 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^58]: Art. 75 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^59]: Art. 76 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
[^60]: Art. 76 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2016165000).
[^61]: Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^62]: Art. 77 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^63]: Art. 79 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^64]: Inkrafttreten: 1.1.2008
[^65]: Inkrafttreten: 1.2.2009
2016-06-01
Gesetz vom 15 — arts. 8, 9, 2 y 39 más
2016-01-01
Gesetz vom 15 — arts. 27, 28, 29 y 37 más
2013-02-01
Gesetz vom 15 — arts. 3, 9, 28 y 35 más
2010-11-05
Gesetz vom 15 — art. 59
2010-01-01
Gesetz vom 15
Originalfassung
Text zu diesem Datum