Änderungshistorie

Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG)

9 Versionen · 2000-11-06
2024-02-01
Gesetz vom 15 — arts. 50, 51, 52 y 25 más
2022-10-01
Gesetz vom 15 — arts. 8, 9, 29 y 12 más
2021-06-30
Gesetz vom 15 — arts. 51, 58, 59 y 14 más
2021-01-01
Gesetz vom 15 — arts. 2, 51, 55 y 14 más
2016-06-01
Gesetz vom 15 — arts. 8, 9, 2 y 39 más
2016-01-01
Gesetz vom 15 — arts. 27, 28, 29 y 37 más
2013-02-01
Gesetz vom 15 — arts. 3, 9, 28 y 35 más
2010-11-05
Gesetz vom 15 — art. 59

Änderungen vom 2010-11-05

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Eine vorbeugende Massnahme im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit Freiheitsentziehung verbundene Massnahme, die durch eine in den Strafgesetzen vorgesehene gerichtliche Entscheidung neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen wird. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Massnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmass auszugehen.
##### Art. 8a[^2]
**Vermögensrechtliche Anordnung**
Vermögensrechtliche Anordnung bedeutet Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Massnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbussen, Privatbeteiligtenzusprüchen und Verfahrenskosten.
##### Art. 9
**Anwendung der Strafprozessordnung**
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3) Sofern eine Anordnung von Massnahmen gemäss Abs. 2 nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht möglich ist, genügt eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind.
##### Art. 56a [^31]
**Stellungnahme der Steuerverwaltung**
Ein Rechtshilfeersuchen, das sich auf eine fiskalisch strafbare Handlung bezieht, ist vom Landgericht der Steuerverwaltung zur Stellungnahme zu übermitteln.
##### Art. 57
**Ablehnung der Rechtshilfe; Unzuständigkeit**
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- b) die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft.
##### Art. 58e[^38]
**Vorläufige Übermittlung von Unterlagen und auf Datenträgern gespeicherten Informationen**
1) Unterlagen und auf Datenträgern gespeicherte Informationen können nach erfolgter Beschlagnahme bei einem oder bei Herausgabe durch einen Sorgfaltspflichtigen (§ 96b StPO), gegen den ein Mitteilungsverbot erlassen wurde, schon vor Erlass eines Ausfolgungsbeschlusses übermittelt werden, wenn
- 1. die ersuchende ausländische Behörde begründet darlegt, dass die vorläufige Einschränkung der Rechte der Betroffenen (Art. 58a Abs. 2 Ziff. 1 bis 4) wegen der Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich ist,
- 2. der Sorgfaltspflichtige und die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft gehört wurden und die Voraussetzungen für die Bewilligung der Rechtshilfe vorliegen und
- 3. die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft der Übermittlung nicht widersprochen hat.
2) Das Mitteilungsverbot ist jedenfalls bei Wegfall der Voraussetzungen seiner Erlassung, längstens nach zwölf Monaten zugleich mit der Verständigung der Berechtigten von der Übermittlung nach Abs. 1 aufzuheben. Über begründetes Ersuchen der ausländischen Behörde kann die Frist zur Aufhebung des Mitteilungsverbotes einmalig für die Dauer von höchstens zwölf Monaten verlängert werden, insbesondere wegen besonderer Schwierigkeiten oder des besonderen Umfangs der Untersuchung.
3) Vor der vorläufigen Übermittlung nach Abs. 1 ist die ersuchende ausländische Behörde auf die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den noch zu erlassenden Ausfolgungsbeschluss sowie das Verwertungsverbot hinzuweisen und die Zusicherung einzuholen, dass im Falle der Verweigerung der Rechtshilfe die vorläufig übermittelten Unterlagen und auf Datenträgern gespeicherten Informationen zurückzustellen oder zu vernichten sind und im Verfahren des ersuchenden Staates einem Verwertungsverbot unterliegen. Art. 52 Abs. 4 ist auf die vorläufige Übermittlung anzuwenden.
##### Art. 59
**Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen**
1) Die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz durch ausländische Organe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein ist unzulässig. Dem zuständigen ausländischen Richter, Staatsanwalt und anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen ist jedoch die Akteneinsicht sowie die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheint. Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürfen, ausser im Fall grenzüberschreitender Observationen, ausschliesslich der Bewilligung durch das Ressort Justiz.[^22]
1) Die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz durch ausländische Organe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein ist unzulässig. Dem zuständigen ausländischen Richter, Staatsanwalt und anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen ist jedoch die Akteneinsicht sowie die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheint. Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürfen, ausser im Fall grenzüberschreitender Observationen, der Bewilligung durch das Ressort Justiz.[^22]
2) Personen, welchen die Anwesenheit bei einer Rechtshilfehandlung nach Abs. 1 gestattet worden ist, dürfen während ihres Aufenthaltes im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber zulässig,
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### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmung
**gez. *Hans-Adam***
**gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
**gez. Dr. Mario Frick**
**Fürstlicher Regierungschef**
...
1) Änderungen der Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Entscheidung hierüber haben keinen Einfluss, wenn die betroffene Entscheidung des Gerichts vor dem Inkrafttreten[^1] dieses Gesetzes ergangen ist. Entscheidungen des Obergerichts, die nach dem Inkrafttreten[^25] dieses Gesetzes aufgrund des bisherigen Rechts ergehen, lösen eine Haftfrist von zwei Monaten aus.
2) Der mit Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung der Strafprozessordnung neu gefasste § 132 StPO (Haftfristen) ist auf Beschlüsse, mit denen vor dem Inkrafttreten[^1] dieses Gesetzes die Auslieferungshaft verhängt oder fortgesetzt worden ist, sofern sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^1] dieses Gesetzes noch in Haft befindet, mit der Massgabe anzuwenden, dass
- 1. das Inkrafttreten[^1] dieses Gesetzes eine Haftfrist von zwei Monaten auslöst;
1) Änderungen der Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Entscheidung hierüber haben keinen Einfluss, wenn die betroffene Entscheidung des Gerichts vor dem Inkrafttreten[^1]dieses Gesetzes ergangen ist. Entscheidungen des Obergerichts, die nach dem Inkrafttreten[^25]dieses Gesetzes aufgrund des bisherigen Rechts ergehen, lösen eine Haftfrist von zwei Monaten aus.
2) Der mit Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung der Strafprozessordnung neu gefasste § 132 StPO (Haftfristen) ist auf Beschlüsse, mit denen vor dem Inkrafttreten[^1]dieses Gesetzes die Auslieferungshaft verhängt oder fortgesetzt worden ist, sofern sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^1]dieses Gesetzes noch in Haft befindet, mit der Massgabe anzuwenden, dass
- 1. das Inkrafttreten[^1]dieses Gesetzes eine Haftfrist von zwei Monaten auslöst;
- 2. ein Verzicht des Beschuldigten auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung jedenfalls zulässig ist, in welchem Fall der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft schriftlich ergehen kann.
3) Bei Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^26] dieses Gesetzes in Auslieferungshaft befinden, ist im Hinblick auf die Beigabe und Bestellung eines Verteidigers im Sinne des Art. 29 Abs. 5 RHG vorzugehen.
3) Bei Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^26]dieses Gesetzes in Auslieferungshaft befinden, ist im Hinblick auf die Beigabe und Bestellung eines Verteidigers im Sinne des Art. 29 Abs. 5 RHG vorzugehen.
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Auf die bei Inkrafttreten[^27] dieses Gesetzes hängigen Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren findet - mit Ausnahme von Art. 32 Abs. 1a, 50 Abs. 1a, 54a, 55 Abs. 5, 58 Satz 3, 59 Abs. 1, 64 Abs. 2 und 77 Abs. 3 dieses Gesetzes - das bisherige Recht Anwendung.
Auf die bei Inkrafttreten[^27]dieses Gesetzes hängigen Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren findet - mit Ausnahme von Art. 32 Abs. 1a, 50 Abs. 1a, 54a, 55 Abs. 5, 58 Satz 3, 59 Abs. 1, 64 Abs. 2 und 77 Abs. 3 dieses Gesetzes - das bisherige Recht Anwendung.
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[^21]: Art. 58d eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^22]: Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
[^22]: Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2010328000).
[^23]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2009036000).
2010-01-01
Gesetz vom 15
Originalfassung Text zu diesem Datum