Änderungshistorie

Gesetz vom 12. März 2003 über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung (Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz; GVVKG)

7 Versionen · 2003-05-06
2023-03-01
Gesetz vom 12 — arts. 3, 4, 5 y 27 más
2021-03-01
Gesetz vom 12 — arts. 9, 10, 11 y 19 más
2018-07-01
Gesetz vom 12 — arts. 3, 4, 5 y 15 más
2014-07-01
Gesetz vom 12 — arts. 4, 5, 6 y 28 más
2013-02-01
Gesetz vom 12 — arts. 2, 3, 4 y 44 más

Änderungen vom 2013-02-01

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Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind unter den in den folgenden Bestimmungen verwendeten weiblichen oder männlichen Begriffen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
### II. Landtagssekretariat
##### Art. 3
### II. Parlamentsdienst[^2]
##### Art. 3[^3]
**Bestellung, Organisation**
1) Der Landtagssekretär und sein Stellvertreter werden vom Landtag bestellt.
2) Die weiteren Mitarbeiter des Landtagssekretariates werden durch das Landtagsbüro bestellt.
3) Das für die Besorgung der Geschäfte des Landtages, des Landtagspräsidenten und der Kommissionen zusätzlich notwendige Personal ist vom Landtagspräsidenten bei der Regierung anzufordern. Diese hat die hierfür zur Verfügung gestellten Beamten und Angestellten nötigenfalls von den Dienstpflichten zu befreien.
##### Art. 4[^1]
1) Der Landtag verfügt über einen Parlamentsdienst, der ihm verantwortlich ist und nach seinen Weisungen arbeitet.
2) Der Landtagssekretär und sein Stellvertreter werden vom Landtag, die weiteren Mitarbeiter des Parlamentsdienstes werden durch das Landtagspräsidium bestellt.
3) Das für die Besorgung der Geschäfte des Landtages, des Landtagspräsidenten und der Kommissionen zusätzlich notwendige Personal ist vom Landtagspräsidenten bei der Regierung anzufordern. Diese hat die hierfür zur Verfügung gestellten Staatsangestellten nötigenfalls von den Dienstpflichten zu befreien.
##### Art. 4[^4]
**Dienstverhältnis, Dienstrecht**
1) Für das Dienstverhältnis der Angestellten des Landtagssekretariates gelten sinngemäss die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes, des Besoldungsgesetzes und des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, soweit in diesem Gesetz und in der Geschäftsordnung für den Landtag nichts anderes bestimmt wird.
2) Die dienstrechtlichen Verfügungen werden von der Regierung im Einvernehmen mit dem Landtagspräsidenten getroffen.
3) Verfahren zur Sicherung der Aufgabenerfüllung oder Beendigung des Dienstverhältnisses werden von der Regierung von Amtes wegen mit Ermächtigung des Landtagspräsidenten durchgeführt.
##### Art. 5
1) Soweit in diesem Gesetz und in der Geschäftsordnung für den Landtag nichts anderes bestimmt wird, gelten für das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Parlamentsdienstes sinngemäss die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes und des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal.
2) Die dienstrechtlichen Verfügungen werden vom Landtagspräsidenten getroffen.
3) Verfahren zur Sicherung der Aufgabenerfüllung oder Beendigung des Dienstverhältnisses werden vom Landtagspräsidenten durchgeführt.
##### Art. 5[^5]
**Personalrekrutierung, Organisation**
1) Das Amt für Personal und Organisation bereitet zuhanden des Landtagsbüros die Geschäfte in Zusammenhang mit der Personalrekrutierung vor.
2) Das Amt für Personal und Organisation und das Amt für Informatik betreut das Landtagssekretariat in Fragen der Organisation und der Datenverarbeitung wie Amtsstellen.[^2]
1) Das Amt für Personal und Organisation bereitet in Absprache mit dem Landtagssekretär zuhanden des Landtagspräsidiums die Geschäfte in Zusammenhang mit der Personalrekrutierung vor.
2) Das Amt für Personal und Organisation und das Amt für Informatik betreuen den Parlamentsdienst in Fragen der Organisation und der Datenverarbeitung wie Amtsstellen.
### III. Parlamentarische Eingänge
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2) Bei der inhaltlichen Ausgestaltung einer vom Landtag beantragten Vorlage ist die Regierung nur hinsichtlich den in der Vorlage zu regelnden Bereichen an den Text und die Begründung der Motion gebunden.
3) Eine Motion kann auch eine Landtagskommission verpflichten, eine Vorlage im Sinne der Motionäre auszuarbeiten. In diesem Falle ist die Regierung verpflichtet, die Kommission in ihrer Arbeit zu unterstützen.[^6]
##### Art. 6a[^7]
**Behandlung angenommener Motionen**
1) Die Regierung hat eine Motion spätestens innert zwei Jahren zu erfüllen. Art. 11 bleibt vorbehalten.
2) Die Regierung beantragt die Abschreibung einer Motion, wenn der Auftrag der Motion erfüllt ist.
3) Die Abschreibung kann auch beantragt werden, wenn der Auftrag zwar nicht erfüllt ist, aber nicht aufrechterhalten werden soll. Der Antrag wird mit einem besonderen Bericht zu der abzuschreibenden Motion begründet. Dieser Antrag ist innert einer Frist von sechs Monaten ab Überweisung der Motion zu stellen.
4) Wird ein Antrag auf Abschreibung vom Landtag abgelehnt, so muss die Regierung den Antrag der Motion innert sechs Monaten oder innert der vom Landtag zusammen mit der Ablehnung des Antrages gesetzten Frist erfüllen.
##### Art. 7
**Postulat**
1) Mit einem Postulat wird die Regierung eingeladen, einen bestimmten Gegenstand zu überprüfen oder ein bestimmtes Vorgehen zu wählen.
2) Die Postulatsbeantwortung durch die Regierung erfolgt in der Regel binnen einem Jahr schriftlich. Kann die Beantwortung eines Postulates nicht fristgerecht erfolgen, so informiert die Regierung den Landtag rechtzeitig über den Grund der Verzögerung und den voraussichtlichen Termin der Beantwortung.
2) Die Postulatsbeantwortung durch die Regierung erfolgt schriftlich bis spätestens zur vierten Landtagssitzung nach der Überweisung. Kann die Beantwortung eines Postulates nicht fristgerecht erfolgen, so informiert die Regierung den Landtag rechtzeitig über den Grund der Verzögerung und den voraussichtlichen Termin der Beantwortung. Art. 11 bleibt vorbehalten.[^8]
##### Art. 8
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1) Im Rahmen einer Interpellation wird die Regierung angehalten, über einen bestimmten Gegenstand der Landesverwaltung Auskunft zu erteilen.
2) Die Interpellationsbeantwortung durch die Regierung erfolgt in schriftlicher Form in der Regel bis zur übernächsten Landtagssitzung. Ist schon anlässlich der Überweisung der Interpellation unter Berücksichtigung ihres Umfanges und Schwierigkeitsgrades sowie unter Berücksichtigung der anstehenden Geschäfte ersichtlich, dass mehr Zeit benötigt wird, so kann der Landtag auf Antrag der Regierung einen späteren Erledigungstermin festlegen.
2) Die Interpellationsbeantwortung durch die Regierung erfolgt in schriftlicher Form bis zur dritten Landtagssitzung nach der Überweisung der Interpellation. Ist schon anlässlich der Überweisung der Interpellation unter Berücksichtigung ihres Umfanges und Schwierigkeitsgrades sowie unter Berücksichtigung der anstehenden Geschäfte ersichtlich, dass mehr Zeit benötigt wird, so kann der Landtag auf Antrag der Regierung einen späteren Erledigungstermin festlegen.[^9]
3) Erfordert die Beantwortung einer Interpellation mehr Zeit, so informiert die Regierung den Landtag an der nächsten Landtagssitzung über den Grund der Verzögerung.
4) Erklärt der Landtag eine Interpellation für dringlich, so hat die Beantwortung durch die Regierung bis zur nächsten Landtagssitzung zu erfolgen.
5) Nach Beantwortung der Interpellation durch die Regierung können die Interpellanten erklären, ob sie von der Auskunft befriedigt sind oder nicht. Die Regierung hat nur das Wort, wenn eine Diskussion beschlossen wird.[^10]
##### Art. 9
**Kleine Anfragen**
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2) Der Fragesteller kann nach der Beantwortung durch die Regierung eine kurze sachbezogene Zusatzfrage im Sinne einer Verständnisfrage stellen. Das zuständige Regierungsmitglied nimmt dazu unverzüglich Stellung.
3) Der Fragesteller kann sich abschliessend erklären, ob er mit der Beantwortung durch die Regierung befriedigt ist.[^11]
##### Art. 9a[^13]
**a) Vorprüfung**
1) Der Landtagspräsident übermittelt das Initiativbegehren zur Vorprüfung an die Regierung.
2) Die Regierung überprüft innert der Frist von vier Wochen ab Überweisung, ob die Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht. Sie übermittelt ihren Bericht samt Eingaben dem Landtag zur Weiterbehandlung.
##### Art. 10
**Gesetzesinitiative**
**b) Stellungnahme der Regierung[^14]**
Eine von Mitgliedern des Landtages eingereichte Gesetzesinitiative kann der Regierung vom Landtag zur Stellungnahme unterbreitet werden. Diese ist dann verpflichtet, zum Inhalt der Vorlage und zu den im Landtag aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.
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3) Die Liste über den Stand der unerledigten parlamentarischen Eingänge wird dem Landtag alljährlich zur letzten Sitzung des laufenden Jahres rechtzeitig zugestellt.
##### Art. 11a[^15]
**Abschreibung parlamentarischer Eingänge**
1) Parlamentarische Eingänge können abgeschrieben werden, wenn sie im Rahmen einer Vorlage erledigt werden oder auf Antrag des Landtagspräsidiums oder der Regierung, wenn sie bereits erledigt sind.
2) Wenn parlamentarische Eingänge nicht innerhalb der gleichen Legislaturperiode erledigt werden, stellt die Regierung einen begründeten Antrag auf deren Aufrechterhaltung oder Abschreibung.
### IIIa. Weitere parlamentarische Mittel[^16]
##### Art. 11b[^17]
**Aktuelle Stunde**
1) In der Aktuellen Stunde wird ein Thema von landespolitischer Bedeutung behandelt. Der Landtagspräsident informiert die Regierung zeitgleich mit der Information der Abgeordneten über das Thema der Aktuellen Stunde.
2) Die Regierung nimmt in der Regel an der Aktuellen Stunde teil, und es kommt ihr ein Rederecht zu.
##### Art. 11c[^18]
**Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen**
Die Mitwirkung des Landtages bei der Festlegung oder Änderung von Eigner- oder Beteiligungsstrategien für öffentliche Unternehmen durch die Regierung richtet sich nach dem Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (ÖUSG).
### IV. An den Landtag gerichtete Petitionen
##### Art. 12
**Petitionen**
Eine an den Landtag gerichtete Petition kann dieser zur geeigneten Verfügung an die Regierung überweisen. Die Regierung entscheidet selbständig über die Behandlung einer an sie überwiesenen Petition.
### V. Geschäftsverkehr mit der Regierung
##### Art. 12
**Petitionen**
Eine an den Landtag gerichtete Petition kann dieser zur geeigneten Verfügung an die Regierung überweisen. Die Regierung entscheidet selbständig über die Behandlung einer an sie überwiesenen Petition.
##### Art. 13[^19]
**Geschäftsplanung**
Die Regierung legt dem Landtagspräsidium an seiner ersten ordentlichen Sitzung oder bei einem Regierungswechsel innert drei Monaten nach Amtsantritt eine Liste der in der Sitzungsperiode voraussichtlich zu behandelnden grösseren Gesetzesarbeiten und sonstigen wichtigen Geschäfte (Geschäftsplanung) vor. Die Geschäftsplanung ist mit der Finanzplanung abzustimmen.
##### Art. 14[^20]
**Berichte und Anträge zu Vorlagen**
1) In den Berichten und Anträgen an den Landtag informiert die Regierung den Landtag ausführlich über die Notwendigkeit von Vorlagen und zeigt die Schwerpunkte und Auswirkungen auf. Die Regierung hat dem Landtag auf Anfrage alle relevanten Dokumente (insbesondere Berichte, Abklärungen, Gutachten), auf welche sich eine Vorlage massgeblich abstützt, bekannt zu geben. Regierungs- und verwaltungsinterne Dokumente sind von dieser Pflicht zur Bekanntgabe ausgenommen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Die Regierung übermittelt die Berichte und Anträge direkt an die Mitglieder des Landtages. Bei der Zusendung von Berichten an einzelne Landtagskommissionen erfolgt die Übermittlung in der Regel über den Parlamentsdienst.
##### Art. 15
**Rechenschaftsbericht**
1) Spätestens für die letzte Sitzung vor der Sommerpause unterbreitet die Regierung dem Landtag den Rechenschaftsbericht und die Landesrechnung über das zurückliegende Jahr.
2) Der Rechenschaftsbericht und die Landesrechnung der Regierung müssen mindestens sechs Wochen vor der Landtagssitzung, an welcher deren Behandlung vorgesehen ist, den Mitgliedern des Landtages übermittelt worden sein.[^21]
##### Art. 16
**Landesvoranschlag, Finanzplan**
1) Der Landesvoranschlag und der Finanzplan müssen mindestens sechs Wochen vor der Landtagssitzung, an welcher deren Behandlung vorgesehen ist, den Mitgliedern des Landtages übermittelt worden sein.[^22]
2) Im Rahmen der Finanzplanung nennt die Regierung schwerpunktmässig die finanzrelevanten möglichen Entwicklungen der kommenden Jahre. Sie weist gleichzeitig auch auf notwendige Korrekturen hin.
##### Art. 16a[^23]
**Information durch die Regierung**
Über vorgängigen Antrag des Landtagspräsidenten informiert die Regierung den Landtag über den Inhalt und die Bedeutung einer zu behandelnden Vorlage. Bei Bedarf kann sie hierzu Fachpersonen beiziehen. Bei Ablehnung des Antrages informiert die Regierung den Landtagspräsidenten.
### VI. Geschäftsverkehr der Landtagskommissionen mit der Regierung
##### Art. 13
**Programm**
Jeweils zu Beginn der Sitzungsperiode werden zwischen dem Landtagsbüro und der Regierung die bedeutenden Geschäfte festgelegt, welche im Laufe der Sitzungsperiode voraussichtlich zur Behandlung gelangen sollen. Das Programm ist mit der Finanzplanung abzustimmen.
##### Art. 14
**Berichte und Anträge zu Vorlagen**
1) In den Berichten und Anträgen an den Landtag informiert die Regierung den Landtag ausführlich über die Notwendigkeit von Vorlagen und zeigt die Schwerpunkte und Auswirkungen auf. Sie regelt das Nähere in ihrer Geschäftsordnung.
2) Die Regierung übermittelt die Berichte und Anträge direkt an die Abgeordneten. Bei der Zusendung von Berichten an einzelne Landtagskommissionen erfolgt die Übermittlung in der Regel über das Landtagssekretariat.
##### Art. 15
**Rechenschaftsbericht**
1) Spätestens für die letzte Sitzung vor der Sommerpause unterbreitet die Regierung dem Landtag den Rechenschaftsbericht und die Landesrechnung über das zurückliegende Jahr.
2) Der Rechenschaftsbericht und die Landesrechnung der Regierung müssen mindestens vier Wochen vor der Landtagssitzung im Besitze der Abgeordneten sein.
##### Art. 16
**Landesvoranschlag, Finanzplan**
1) Der Landesvoranschlag und der Finanzplan müssen mindestens vier Wochen vor der Landtagssitzung, an welcher deren Behandlung vorgesehen ist, im Besitze der Abgeordneten sein.
2) Im Rahmen der Finanzplanung nennt die Regierung schwerpunktmässig die finanzrelevanten möglichen Entwicklungen der kommenden Jahre. Sie weist gleichzeitig auch auf notwendige Korrekturen hin.
#### 1. Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 17
**Beizug von Regierungsmitgliedern und Staatsangestellten[^24]**
1) Kommissionen des Landtages sind berechtigt, Regierungsmitglieder zu ihren Beratungen beizuziehen und zu befragen. Dem Regierungsmitglied wird das Recht eingeräumt, in parlamentarischen Kommissionen sich von Fachleuten begleiten zu lassen.
2) Der Beizug und die Befragung von Staatsangestellten bedürfen der Zustimmung der Regierung, die diese nötigenfalls von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet und zur Herausgabe von Akten ermächtigt.[^25]
3) Die Regierung ist Ansprechpartner der Kommissionen. Sie ist für die Erledigung der ihr von den Kommissionen erteilten Aufträge und Abklärungen in der Pflicht.[^26]
#### 2. Finanzen
##### Art. 17
**Beizug von Regierungsmitgliedern sowie Beamten und Staatsangestellten**
1) Kommissionen des Landtages sind berechtigt, Regierungsmitglieder zu ihren Beratungen beizuziehen und zu befragen. Dem Regierungsmitglied wird das Recht eingeräumt, in parlamentarischen Kommissionen sich von Fachleuten begleiten zu lassen.
2) Der Beizug und die Befragung von Beamten und Staatsangestellten bedürfen der Zustimmung der Regierung, die diese nötigenfalls von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet und zur Herausgabe von Akten ermächtigt.
##### Art. 18[^27]
**Finanzkommission**
Die Regierung legt der Finanzkommission sämtliche Vorlagen, für die sie zuständig ist, rechtzeitig zur Überprüfung vor. Die Kommission übermittelt ihre Sitzungsprotokolle, Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen den Mitgliedern des Landtages sowie der Regierung.
#### 3. Aussenpolitik
##### Art. 18
**Finanzkommission**
Die Regierung legt der Finanzkommission sämtliche Vorlagen, für die sie zuständig ist, rechtzeitig zur Überprüfung vor. Die Kommission übermittelt ihre Stellungnahmen und Entscheidungen allen Landtagsabgeordneten sowie der Regierung.
##### Art. 19
**Aussenpolitische Kommission**
1) Die Regierung unterbreitet der Aussenpolitischen Kommission die der Zustimmung des Landtages bedürftigen Staatsverträge zur Prüfung und Begutachtung.
2) Sie informiert die Aussenpolitische Kommission regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Entwicklung der aussenpolitischen Lage sowie über Vorhaben im Rahmen der internationalen Organisationen und Verhandlungen mit auswärtigen Staaten.
3) In dringenden Fällen konsultiert die Regierung das vorsitzende Mitglied der Aussenpolitischen Kommission, welches umgehend die Kommission informiert.[^28]
4) Die Aussenpolitische Kommission informiert die Mitglieder des Landtages sowie die Regierung über die getroffenen Beschlüsse in der Regel anhand der Sitzungsprotokolle.[^29]
### VII. Kontrolle der Staatsverwaltung
##### Art. 19
**Aussenpolitische Kommission**
1) Die Regierung unterbreitet der Aussenpolitischen Kommission die der Zustimmung des Landtages bedürftigen Staatsverträge zur Prüfung und Begutachtung.
2) Sie informiert die Aussenpolitische Kommission regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Entwicklung der aussenpolitischen Lage sowie über Vorhaben im Rahmen der internationalen Organisationen und Verhandlungen mit auswärtigen Staaten.
#### 1. Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 20
**Umfang**
Die Kontrolle des Landtages umfasst die gesamte Geschäftsführung der Regierung sowie der übrigen Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung.
##### Art. 21
**Zuständigkeiten**
1) Der Landtag übt sein Kontrollrecht insbesondere durch die Geschäftsprüfungskommission aus.
2) Der Landtag kann zur Feststellung von Tatsachen sowie zur Abklärung von Verantwortlichkeiten Untersuchungskommissionen einsetzen.
#### 2. Geschäftsprüfungskommission
##### Art. 20
**Umfang**
Die Kontrolle des Landtages umfasst die gesamte Geschäftsführung der Regierung sowie der übrigen Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung.
##### Art. 21
**Zuständigkeiten**
1) Der Landtag übt sein Kontrollrecht insbesondere durch die Geschäftsprüfungskommission aus.
2) Der Landtag kann zur Feststellung von Tatsachen sowie zur Abklärung von Verantwortlichkeiten Untersuchungskommissionen einsetzen.
##### Art. 22
**Wahl, Subkommissionen**
1) Die Geschäftsprüfungskommission wird nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung gewählt.
2) Sie kann Subkommissionen von mindestens zwei Mitgliedern bilden, denen im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission.
##### Art. 23
**Aufgaben**
1) Die Geschäftsprüfungskommission nimmt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung von Regierung und Verwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung wahr.
2) Die Kontrolle durch die Geschäftsprüfungskommission im Sinne einer Oberaufsicht richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
- a) Geschäftsprüfung: Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Zielkonformität, Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit;
- b) Finanzaufsicht: Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.
3) Zu den Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission gehören insbesondere:
- a) die Prüfung der Jahresrechnung und des Rechenschaftsberichtes;
- b) die Ämterprüfung;
- c) besondere Aufgaben gemäss konkreten Aufträgen des Landtags.
##### Art. 24
**Nachträgliche und begleitende Kontrolle**
1) Die Geschäftsprüfungskommission bestimmt Gegenstand und Zeitpunkt ihrer Abklärungen. Sie knüpft in der Regel an Entscheide der zuständigen Verwaltungsinstanzen an. Bei länger dauernden Arbeitsprozessen können auch einzelne abgeschlossene Schritte überprüft werden.
2) Beabsichtigt die Geschäftsprüfungskommission eine begleitende Kontrolle, so ersucht sie vorgängig die Regierung um Stellungnahme. Wird eine begleitende Kontrolle durchgeführt, gibt die Geschäftsprüfungskommission der Regierung in der Regel Gelegenheit zur Umsetzung ihrer Empfehlungen, bevor sie den Landtag informiert.
##### Art. 25
**a) im Allgemeinen**
1) Soweit die Geschäftsprüfungskommission es zur Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet, hat sie das Recht, von allen Behörden, Amtsstellen und Kommissionen der Staatsverwaltung, von den vom Land getragenen Schulen sowie von Organen öffentlicher Unternehmen Auskünfte einzuholen.[^30]
2) Die Geschäftsprüfungskommission ist berechtigt, von der Regierung alle Akten der Verwaltung zur Einsicht zu verlangen.[^31]
2bis) Die Regierung hat der Geschäftsprüfungskommission alle relevanten Dokumente (insbesondere Berichte, Abklärungen, Gutachten), auf welche sich ein Entscheid massgeblich abstützt, bekannt zu geben.[^32]
3) Soweit es zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses, zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren unerlässlich ist, kann die Regierung anstelle der Herausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten. Genügt dieser Bericht der Geschäftsprüfungskommission nicht, hört sie die Regierung an.
##### Art. 26
**b) bei der Kontrolle des Finanzhaushaltes**
1) Bei der Kontrolle des Finanzhaushaltes hat die Geschäftsprüfungskommission das uneingeschränkte Recht, jederzeit in die mit dem Finanzhaushalt im Zusammenhang stehenden Akten Einsicht zu nehmen und von allen Behörden, Amtsstellen und Kommissionen der Staatsverwaltung zweckdienliche Auskünfte zu verlangen.
2) Für besondere Prüfungen und Untersuchungen ist der Geschäftsprüfungskommission vom Landtag das nötige Personal zur Verfügung zu stellen; sie kann Sachverständige beiziehen.
##### Art. 27[^33]
Aufgehoben
##### Art. 28
**Berichterstattung**
1) Die Geschäftsprüfungskommission berichtet dem Landtag über die Ergebnisse durchgeführter Kontrollen laufend und insbesondere anlässlich der Behandlung des jährlichen Rechenschaftsberichtes und der Landesrechnung.
2) Sie kann ausserhalb dieses Geschäftes dem Landtag besondere Berichte erstatten, wenn bestimmte Umstände dies rechtfertigen.
##### Art. 29
**Stellungnahmen der Regierung**
Der Regierung wird Gelegenheit gegeben, zu Anregungen, Vorschlägen und Anträgen der Geschäftsprüfungskommission eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
#### 3. Untersuchungskommissionen
##### Art. 22
**Wahl, Subkommissionen**
1) Die Geschäftsprüfungskommission wird nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung gewählt.
2) Sie kann Subkommissionen von mindestens zwei Mitgliedern bilden, denen im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission.
##### Art. 23
**Aufgaben**
1) Die Geschäftsprüfungskommission nimmt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung von Regierung und Verwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung wahr.
2) Die Kontrolle durch die Geschäftsprüfungskommission im Sinne einer Oberaufsicht richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
- a) Geschäftsprüfung: Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Zielkonformität, Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit;
- b) Finanzaufsicht: Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.
3) Zu den Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission gehören insbesondere:
- a) die Prüfung der Jahresrechnung und des Rechenschaftsberichtes;
- b) die Ämterprüfung;
- c) besondere Aufgaben gemäss konkreten Aufträgen des Landtags.
##### Art. 24
**Nachträgliche und begleitende Kontrolle**
1) Die Geschäftsprüfungskommission bestimmt Gegenstand und Zeitpunkt ihrer Abklärungen. Sie knüpft in der Regel an Entscheide der zuständigen Verwaltungsinstanzen an. Bei länger dauernden Arbeitsprozessen können auch einzelne abgeschlossene Schritte überprüft werden.
2) Beabsichtigt die Geschäftsprüfungskommission eine begleitende Kontrolle, so ersucht sie vorgängig die Regierung um Stellungnahme. Wird eine begleitende Kontrolle durchgeführt, gibt die Geschäftsprüfungskommission der Regierung in der Regel Gelegenheit zur Umsetzung ihrer Empfehlungen, bevor sie den Landtag informiert.
##### Art. 25
**a) im Allgemeinen**
1) Soweit die Geschäftsprüfungskommission es zur Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet, hat sie das Recht, von allen Behörden, Amtsstellen und Kommissionen der Staatsverwaltung, von den vom Land getragenen Schulen sowie von Organen öffentlicher Unternehmen Auskünfte einzuholen.[^3]
2) Die Geschäftsprüfungskommission ist berechtigt, von der Regierung alle Akten der Verwaltung zur Einsicht zu verlangen. Ausgenommen sind Unterlagen, die unmittelbar der Entscheidungsfindung der Regierung dienen.
3) Soweit es zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses, zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren unerlässlich ist, kann die Regierung anstelle der Herausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten. Genügt dieser Bericht der Geschäftsprüfungskommission nicht, hört sie die Regierung an.
##### Art. 26
**b) bei der Kontrolle des Finanzhaushaltes**
1) Bei der Kontrolle des Finanzhaushaltes hat die Geschäftsprüfungskommission das uneingeschränkte Recht, jederzeit in die mit dem Finanzhaushalt im Zusammenhang stehenden Akten Einsicht zu nehmen und von allen Behörden, Amtsstellen und Kommissionen der Staatsverwaltung zweckdienliche Auskünfte zu verlangen.
2) Für besondere Prüfungen und Untersuchungen ist der Geschäftsprüfungskommission vom Landtag das nötige Personal zur Verfügung zu stellen; sie kann Sachverständige beiziehen.
##### Art. 27[^4]
Aufgehoben
##### Art. 28
**Berichterstattung**
1) Die Geschäftsprüfungskommission berichtet dem Landtag über die Ergebnisse durchgeführter Kontrollen laufend und insbesondere anlässlich der Behandlung des jährlichen Rechenschaftsberichtes und der Landesrechnung.
2) Sie kann ausserhalb dieses Geschäftes dem Landtag besondere Berichte erstatten, wenn bestimmte Umstände dies rechtfertigen.
##### Art. 29
**Stellungnahmen der Regierung**
Der Regierung wird Gelegenheit gegeben, zu Anregungen, Vorschlägen und Anträgen der Geschäftsprüfungskommission eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
##### Art. 30
**Einsetzung**
1) Der Landtag kann zur Feststellung von Tatsachen sowie zur Abklärung von Verantwortlichkeiten Untersuchungskommissionen einsetzen. Der Regierung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2) Der Auftrag einer Untersuchungskommission ist im Einsetzungsbeschluss genau festzulegen.
3) Eine Untersuchungskommission kann mit der Durchführung einzelner Aufgaben Subkommissionen von mindestens zwei Mitgliedern beauftragen, denen im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission.[^34]
##### Art. 31
**Rechts- und Amtshilfe**
Gerichte und Verwaltungsbehörden haben den Untersuchungskommissionen Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
##### Art. 32
**a) allgemein**
1) Jede Untersuchungskommission bestimmt nach Massgabe des Auftrages und dieses Gesetzes die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen Vorkehrungen.
2) Sie kann insbesondere gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen und die Herausgabe von Akten verlangen. Ferner ist sie befugt, Sachverständige beizuziehen und Augenscheine vorzunehmen. Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Vorschriften für die Beweiserhebungen enthalten sind, finden die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und ergänzend der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung.
3) Die wesentlichen verfahrensmässigen Vorgänge, insbesondere Zeugenvernehmungen, sind zu protokollieren.
##### Art. 33
**b) Herausgabe von Akten**
1) Einer Untersuchungskommission sind auf ihr Begehren alle einschlägigen Akten der Staatsverwaltung herauszugeben.
2) Personen, die ausserhalb der Staatsverwaltung stehen, haben einer Untersuchungskommission die in ihren Händen befindlichen Akten insoweit herauszugeben, als sie gemäss Art. 34 der Zeugnispflicht unterliegen.
##### Art. 34
**c) Einholen von Auskünften; Zeugenvernehmung**
1) Eine Untersuchungskommission kann von Behörden und Amtsstellen sowie von Behördenmitgliedern, Staatsangestellten und Privatpersonen schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen.[^35]
2) Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so kann eine Untersuchungskommission die förmliche Zeugenvernehmung anordnen.
3) Jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet. Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses richten sich nach § 320 Ziff. 1 und 2 sowie § 321 der Zivilprozessordnung.
##### Art. 35[^36]
**Befragung von Staatsangestellten**
1) Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich ein Staatsangestellter als Auskunftsperson, als Zeuge oder als Sachverständiger zu äussern hat.
2) Staatsangestellte sind verpflichtet, einer Untersuchungskommission oder ihren Ausschüssen jede Auskunft über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Obliegenheiten beziehen, wahrheitsgemäss zu erteilen sowie die Akten, die den Gegenstand der Befragung betreffen, zu nennen.
##### Art. 36[^37]
**Geheimhaltungspflicht**
In Bezug auf die von Staatsangestellten gemachten Äusserungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Amtsverschwiegenheit unterliegen, sowie in Bezug auf die herausgegebenen, von der Regierung als vertraulich bezeichneten Akten sind die Mitglieder, Sekretäre, Protokollführer, Personen gemäss Art. 34 und 35 sowie allfällig beigezogene Sachverständige einer Untersuchungskommission zur Geheimhaltung verpflichtet.
##### Art. 37
**a) Regierung**
1) Die Regierung hat das Recht, durch einen Vertreter den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Akten und in die Gutachten, Expertenberichte und Vernehmungsprotokolle Einsicht zu nehmen.
2) Die Regierung kann sich in einem Bericht an den Landtag zum Ergebnis der Untersuchung äussern.
##### Art. 38
**b) Betroffene**
1) Personen, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, steht das in Art. 37 Abs. 1 genannte Recht ebenfalls zu.
2) Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist. In diesem Falle kann auf die betreffenden Beweismittel nur abgestellt werden, wenn deren wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen mündlich oder schriftlich eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3) Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Landtag ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern.
##### Art. 39
**Strafbestimmung**
1) Wer im Verfahren vor einer Untersuchungskommission als Zeuge oder als Sachverständiger ein falsches Zeugnis ablegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
2) Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Akten verweigert, wird vom Landgericht wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
3) Personen, die gemäss Art. 36 zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nicht schon aufgrund ihrer Eigenschaft als Staatsangestellte oder ihrer Beamtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und ein ihnen ausschliesslich in diesem Zusammenhang anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbaren oder verwerten, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wenn sie ihre Geheimhaltungspflicht verletzen.
##### Art. 40
**Durchführung anderer Verfahren**
Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung anderer rechtlicher Verfahren nicht.
##### Art. 41
**Berichterstattung, Veröffentlichung**
1) Die Untersuchungskommission hat nach Abschluss der Untersuchungen dem Landtag Bericht zu erstatten. Der Bericht ist gleichzeitig der Regierung zur Kenntis zu bringen.
2) Die Untersuchungskommission beschliesst darüber, zu welchem Zeitpunkt ihr Bericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Wenn die Kommission keinen diesbezüglichen Beschluss fasst, wird der Bericht gleichzeitig mit dessen Übermittlung an die Regierung öffentlich.
### VIII. Vertretung der Regierung im Landtag
##### Art. 30
**Einsetzung**
1) Der Landtag kann zur Feststellung von Tatsachen sowie zur Abklärung von Verantwortlichkeiten Untersuchungskommissionen einsetzen. Der Regierung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2) Der Auftrag einer Untersuchungskommission ist im Einsetzungsbeschluss genau festzulegen.
3) Eine Untersuchungskommission kann mit der Durchführung einzelner Aufgaben Subkommissionen beauftragen, denen im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission.
##### Art. 31
**Rechts- und Amtshilfe**
Gerichte und Verwaltungsbehörden haben den Untersuchungskommissionen Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
##### Art. 32
**a) allgemein**
1) Jede Untersuchungskommission bestimmt nach Massgabe des Auftrages und dieses Gesetzes die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen Vorkehrungen.
2) Sie kann insbesondere gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen und die Herausgabe von Akten verlangen. Ferner ist sie befugt, Sachverständige beizuziehen und Augenscheine vorzunehmen. Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Vorschriften für die Beweiserhebungen enthalten sind, finden die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und ergänzend der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung.
3) Die wesentlichen verfahrensmässigen Vorgänge, insbesondere Zeugenvernehmungen, sind zu protokollieren.
##### Art. 33
**b) Herausgabe von Akten**
1) Einer Untersuchungskommission sind auf ihr Begehren alle einschlägigen Akten der Staatsverwaltung herauszugeben.
2) Personen, die ausserhalb der Staatsverwaltung stehen, haben einer Untersuchungskommission die in ihren Händen befindlichen Akten insoweit herauszugeben, als sie gemäss Art. 34 der Zeugnispflicht unterliegen.
##### Art. 34
**c) Einholen von Auskünften; Zeugenvernehmung**
1) Eine Untersuchungskommission kann von Behörden und Amtsstellen sowie von Behördenmitgliedern, Beamten, Staatsangestellten und Privatpersonen schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen.
2) Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so kann eine Untersuchungskommission die förmliche Zeugenvernehmung anordnen.
3) Jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet. Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses richten sich nach § 320 Ziff. 1 und 2 sowie § 321 der Zivilprozessordnung.
##### Art. 35
**Befragung von Beamten und Staatsangestellten**
1) Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich ein Beamter oder Staatsangestellter als Auskunftsperson, als Zeuge oder als Sachverständiger zu äussern hat.
2) Beamte und Staatsangestellte sind verpflichtet, einer Untersuchungskommission oder ihren Ausschüssen jede Auskunft über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Obliegenheiten beziehen, wahrheitsgemäss zu erteilen sowie die Akten, die den Gegenstand der Befragung betreffen, zu nennen.
##### Art. 36
**Geheimhaltungspflicht**
In Bezug auf die von den Beamten und Staatsangestellten gemachten Äusserungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Amtsverschwiegenheit unterliegen, sowie in Bezug auf die herausgegebenen, von der Regierung als vertraulich bezeichneten Akten sind die Mitglieder, Sekretäre, Protokollführer, Personen gemäss Art. 34 und 35 sowie allfällig beigezogene Sachverständige einer Untersuchungskommission zur Geheimhaltung verpflichtet.
##### Art. 37
**a) Regierung**
1) Die Regierung hat das Recht, durch einen Vertreter den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Akten und in die Gutachten, Expertenberichte und Vernehmungsprotokolle Einsicht zu nehmen.
2) Die Regierung kann sich in einem Bericht an den Landtag zum Ergebnis der Untersuchung äussern.
##### Art. 38
**b) Betroffene**
1) Personen, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, steht das in Art. 37 Abs. 1 genannte Recht ebenfalls zu.
2) Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist. In diesem Falle kann auf die betreffenden Beweismittel nur abgestellt werden, wenn deren wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen mündlich oder schriftlich eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3) Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Landtag ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern.
##### Art. 39
**Strafbestimmung**
1) Wer im Verfahren vor einer Untersuchungskommission als Zeuge oder als Sachverständiger ein falsches Zeugnis ablegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
2) Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Akten verweigert, wird vom Landgericht wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
3) Personen, die gemäss Art. 36 zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nicht schon aufgrund ihrer Eigenschaft als Staatsangestellte oder ihrer Beamtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und ein ihnen ausschliesslich in diesem Zusammenhang anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbaren oder verwerten, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wenn sie ihre Geheimhaltungspflicht verletzen.
##### Art. 40
**Durchführung anderer Verfahren**
Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung anderer rechtlicher Verfahren nicht.
##### Art. 41
**Berichterstattung, Veröffentlichung**
1) Die Untersuchungskommission hat nach Abschluss der Untersuchungen dem Landtag Bericht zu erstatten. Der Bericht ist gleichzeitig der Regierung zur Kenntis zu bringen.
2) Die Untersuchungskommission beschliesst darüber, zu welchem Zeitpunkt ihr Bericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Wenn die Kommission keinen diesbezüglichen Beschluss fasst, wird der Bericht gleichzeitig mit dessen Übermittlung an die Regierung öffentlich.
##### Art. 42
**Vertretung bei den Landtagsberatungen**
An den Beratungen des Landtags nimmt jedenfalls jenes Regierungsmitglied teil, in dessen Geschäftsbereich der Verhandlungsgegenstand gehört. Die Regierung regelt die Vertretung.
##### Art. 43
**Vertretung in den Landtagskommissionen**
1) Mitglieder der Regierung nehmen auf Einladung des Vorsitzenden einer Landtagskommission an den jeweiligen Beratungen dieser Kommission teil.
2) Dem Regierungsmitglied wird das Recht eingeräumt, in parlamentarischen Kommissionen sich von Fachleuten begleiten zu lassen.
3) Im Einverständnis mit der jeweiligen Kommission können sich die Regierungsmitglieder in parlamentarischen Kommissionen durch Sachbearbeiter vertreten lassen. Die Auskünfte der Sachbearbeiter gelten als im Namen der Regierung abgegeben, sofern das vertretene Regierungsmitglied bis zum Zeitpunkt der Protokollgenehmigung keine Einwände erhebt.
### IX. Gesetzesredaktion; Publikation
##### Art. 42
**Vertretung bei den Landtagsberatungen**
An den Beratungen des Landtags nimmt jedenfalls jenes Regierungsmitglied teil, in dessen Geschäftsbereich der Verhandlungsgegenstand gehört. Die Regierung regelt die Vertretung.
##### Art. 43
**Vertretung in den Landtagskommissionen**
1) Mitglieder der Regierung nehmen auf Einladung des Vorsitzenden einer Landtagskommission an den jeweiligen Beratungen dieser Kommission teil.
2) Dem Regierungsmitglied wird das Recht eingeräumt, in parlamentarischen Kommissionen sich von Fachleuten begleiten zu lassen.
3) Im Einverständnis mit der jeweiligen Kommission können sich die Regierungsmitglieder in parlamentarischen Kommissionen durch Sachbearbeiter vertreten lassen. Die Auskünfte der Sachbearbeiter gelten als im Namen der Regierung abgegeben, sofern das vertretene Regierungsmitglied bis zum Zeitpunkt der Protokollgenehmigung keine Einwände erhebt.
##### Art. 44
**Gesetzesredaktion**
1) Gesetzes- und Finanzbeschlüsse werden mit den Unterschriften des Präsidenten beziehungsweise des jeweiligen Vorsitzenden sowie des Landtagssekretärs beziehungsweise dessen Stellvertreters in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen an die Regierung weitergeleitet.
2) Werden in einem Beschluss Schreib- oder Druckfehler, redaktionelle Unstimmigkeiten oder sinnstörende Versehen festgestellt, kann das Landtagspräsidium bis zur Veröffentlichung im Landesgesetzblatt die gebotene Verbesserung anordnen. Dazu ist die Zustimmung des Antragstellers erforderlich.[^38]
##### Art. 45
**Publikation**
1) Die Regierung veranlasst die Publikation der Gesetzes- und Finanzbeschlüsse im Landesgesetzblatt.
2) Die Publikation richtet sich nach den Vorschriften des Kundmachungsgesetzes.
### X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 44
**Gesetzesredaktion**
1) Gesetzes- und Finanzbeschlüsse werden mit den Unterschriften des Präsidenten beziehungsweise des jeweiligen Vorsitzenden sowie des Landtagssekretärs beziehungsweise dessen Stellvertreters in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen an die Regierung weitergeleitet.
2) Werden in einem Beschluss Schreib- oder Druckfehler, redaktionelle Unstimmigkeiten oder sinnstörende Versehen festgestellt, kann das Landtagsbüro bis zur Veröffentlichung im Landesgesetzblatt die gebotene Verbesserung anordnen. Dazu ist die Zustimmung des Antragstellers erforderlich.
##### Art. 45
**Publikation**
1) Die Regierung veranlasst die Publikation der Gesetzes- und Finanzbeschlüsse im Landesgesetzblatt.
2) Die Publikation richtet sich nach den Vorschriften des Kundmachungsgesetzes.
##### Art. 46
**Aufhebung von Bestimmungen**
@@ -416,6 +480,16 @@
Das Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 172.012 Gesetz über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung (Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz; GVVKG)
### II.
### Übergangsbestimmungen
**Gesetzesinitiative[^12]**
**Befugnisse**
**Befugnisse**
@@ -426,10 +500,86 @@
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2008146000).
[^2]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2012031000).
[^3]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2009357000).
[^4]: Art. 27 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2009324000).
...
Auf parlamentarische Eingänge, die vor Inkrafttreten[^39] dieses Gesetzes eingereicht wurden, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^2]: Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^3]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^4]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^5]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^6]: Art. 6 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^7]: Art. 6a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^8]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^9]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^10]: Art. 8 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^11]: Art. 9 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^12]: Überschrift vor Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^13]: Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^14]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^15]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^16]: Überschrift vor Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^17]: Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^18]: Art. 11c eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^19]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^20]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^21]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^22]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^23]: Art. 16a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^24]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^25]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^26]: Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^27]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^28]: Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^29]: Art. 19 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^30]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2009357000).
[^31]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^32]: Art. 25 Abs. 2bis eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^33]: Art. 27 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2009324000).
[^34]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^35]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^36]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^37]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^38]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^39]: Inkrafttreten: 1. Februar 2013.
2012-02-01
Gesetz vom 12 — arts. 5, 25, 27
2010-01-01
Gesetz vom 12
Originalfassung Text zu diesem Datum