Änderungshistorie
Gesetz vom 12. März 2003 über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung (Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz; GVVKG)
7 Versionen
· 2003-05-06
2023-03-01
Gesetz vom 12 — arts. 3, 4, 5 y 27 más
2021-03-01
Gesetz vom 12 — arts. 9, 10, 11 y 19 más
2018-07-01
Gesetz vom 12 — arts. 3, 4, 5 y 15 más
2014-07-01
Gesetz vom 12 — arts. 4, 5, 6 y 28 más
Änderungen vom 2014-07-01
@@ -34,13 +34,13 @@
**Dienstverhältnis, Dienstrecht**
1) Soweit in diesem Gesetz und in der Geschäftsordnung für den Landtag nichts anderes bestimmt wird, gelten für das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Parlamentsdienstes sinngemäss die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes und des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal.
1) Soweit in diesem Gesetz und in der Geschäftsordnung für den Landtag nichts anderes bestimmt wird, gelten für das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Parlamentsdienstes sinngemäss die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes.[^5]
2) Die dienstrechtlichen Verfügungen werden vom Landtagspräsidenten getroffen.
3) Verfahren zur Sicherung der Aufgabenerfüllung oder Beendigung des Dienstverhältnisses werden vom Landtagspräsidenten durchgeführt.
##### Art. 5[^5]
##### Art. 5[^6]
**Personalrekrutierung, Organisation**
@@ -58,9 +58,9 @@
2) Bei der inhaltlichen Ausgestaltung einer vom Landtag beantragten Vorlage ist die Regierung nur hinsichtlich den in der Vorlage zu regelnden Bereichen an den Text und die Begründung der Motion gebunden.
3) Eine Motion kann auch eine Landtagskommission verpflichten, eine Vorlage im Sinne der Motionäre auszuarbeiten. In diesem Falle ist die Regierung verpflichtet, die Kommission in ihrer Arbeit zu unterstützen.[^6]
##### Art. 6a[^7]
3) Eine Motion kann auch eine Landtagskommission verpflichten, eine Vorlage im Sinne der Motionäre auszuarbeiten. In diesem Falle ist die Regierung verpflichtet, die Kommission in ihrer Arbeit zu unterstützen.[^7]
##### Art. 6a[^8]
**Behandlung angenommener Motionen**
@@ -78,7 +78,7 @@
1) Mit einem Postulat wird die Regierung eingeladen, einen bestimmten Gegenstand zu überprüfen oder ein bestimmtes Vorgehen zu wählen.
2) Die Postulatsbeantwortung durch die Regierung erfolgt schriftlich bis spätestens zur vierten Landtagssitzung nach der Überweisung. Kann die Beantwortung eines Postulates nicht fristgerecht erfolgen, so informiert die Regierung den Landtag rechtzeitig über den Grund der Verzögerung und den voraussichtlichen Termin der Beantwortung. Art. 11 bleibt vorbehalten.[^8]
2) Die Postulatsbeantwortung durch die Regierung erfolgt schriftlich bis spätestens zur vierten Landtagssitzung nach der Überweisung. Kann die Beantwortung eines Postulates nicht fristgerecht erfolgen, so informiert die Regierung den Landtag rechtzeitig über den Grund der Verzögerung und den voraussichtlichen Termin der Beantwortung. Art. 11 bleibt vorbehalten.[^9]
##### Art. 8
@@ -86,13 +86,13 @@
1) Im Rahmen einer Interpellation wird die Regierung angehalten, über einen bestimmten Gegenstand der Landesverwaltung Auskunft zu erteilen.
2) Die Interpellationsbeantwortung durch die Regierung erfolgt in schriftlicher Form bis zur dritten Landtagssitzung nach der Überweisung der Interpellation. Ist schon anlässlich der Überweisung der Interpellation unter Berücksichtigung ihres Umfanges und Schwierigkeitsgrades sowie unter Berücksichtigung der anstehenden Geschäfte ersichtlich, dass mehr Zeit benötigt wird, so kann der Landtag auf Antrag der Regierung einen späteren Erledigungstermin festlegen.[^9]
2) Die Interpellationsbeantwortung durch die Regierung erfolgt in schriftlicher Form bis zur dritten Landtagssitzung nach der Überweisung der Interpellation. Ist schon anlässlich der Überweisung der Interpellation unter Berücksichtigung ihres Umfanges und Schwierigkeitsgrades sowie unter Berücksichtigung der anstehenden Geschäfte ersichtlich, dass mehr Zeit benötigt wird, so kann der Landtag auf Antrag der Regierung einen späteren Erledigungstermin festlegen.[^10]
3) Erfordert die Beantwortung einer Interpellation mehr Zeit, so informiert die Regierung den Landtag an der nächsten Landtagssitzung über den Grund der Verzögerung.
4) Erklärt der Landtag eine Interpellation für dringlich, so hat die Beantwortung durch die Regierung bis zur nächsten Landtagssitzung zu erfolgen.
5) Nach Beantwortung der Interpellation durch die Regierung können die Interpellanten erklären, ob sie von der Auskunft befriedigt sind oder nicht. Die Regierung hat nur das Wort, wenn eine Diskussion beschlossen wird.[^10]
5) Nach Beantwortung der Interpellation durch die Regierung können die Interpellanten erklären, ob sie von der Auskunft befriedigt sind oder nicht. Die Regierung hat nur das Wort, wenn eine Diskussion beschlossen wird.[^11]
##### Art. 9
@@ -102,9 +102,9 @@
2) Der Fragesteller kann nach der Beantwortung durch die Regierung eine kurze sachbezogene Zusatzfrage im Sinne einer Verständnisfrage stellen. Das zuständige Regierungsmitglied nimmt dazu unverzüglich Stellung.
3) Der Fragesteller kann sich abschliessend erklären, ob er mit der Beantwortung durch die Regierung befriedigt ist.[^11]
##### Art. 9a[^13]
3) Der Fragesteller kann sich abschliessend erklären, ob er mit der Beantwortung durch die Regierung befriedigt ist.[^12]
##### Art. 9a[^14]
**a) Vorprüfung**
@@ -114,7 +114,7 @@
##### Art. 10
**b) Stellungnahme der Regierung[^14]**
**b) Stellungnahme der Regierung[^15]**
Eine von Mitgliedern des Landtages eingereichte Gesetzesinitiative kann der Regierung vom Landtag zur Stellungnahme unterbreitet werden. Diese ist dann verpflichtet, zum Inhalt der Vorlage und zu den im Landtag aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.
@@ -128,7 +128,7 @@
3) Die Liste über den Stand der unerledigten parlamentarischen Eingänge wird dem Landtag alljährlich zur letzten Sitzung des laufenden Jahres rechtzeitig zugestellt.
##### Art. 11a[^15]
##### Art. 11a[^16]
**Abschreibung parlamentarischer Eingänge**
@@ -136,9 +136,9 @@
2) Wenn parlamentarische Eingänge nicht innerhalb der gleichen Legislaturperiode erledigt werden, stellt die Regierung einen begründeten Antrag auf deren Aufrechterhaltung oder Abschreibung.
### IIIa. Weitere parlamentarische Mittel[^16]
##### Art. 11b[^17]
### IIIa. Weitere parlamentarische Mittel[^17]
##### Art. 11b[^18]
**Aktuelle Stunde**
@@ -146,7 +146,7 @@
2) Die Regierung nimmt in der Regel an der Aktuellen Stunde teil, und es kommt ihr ein Rederecht zu.
##### Art. 11c[^18]
##### Art. 11c[^19]
**Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen**
@@ -162,13 +162,13 @@
### V. Geschäftsverkehr mit der Regierung
##### Art. 13[^19]
##### Art. 13[^20]
**Geschäftsplanung**
Die Regierung legt dem Landtagspräsidium an seiner ersten ordentlichen Sitzung oder bei einem Regierungswechsel innert drei Monaten nach Amtsantritt eine Liste der in der Sitzungsperiode voraussichtlich zu behandelnden grösseren Gesetzesarbeiten und sonstigen wichtigen Geschäfte (Geschäftsplanung) vor. Die Geschäftsplanung ist mit der Finanzplanung abzustimmen.
##### Art. 14[^20]
##### Art. 14[^21]
**Berichte und Anträge zu Vorlagen**
@@ -182,17 +182,17 @@
1) Spätestens für die letzte Sitzung vor der Sommerpause unterbreitet die Regierung dem Landtag den Rechenschaftsbericht und die Landesrechnung über das zurückliegende Jahr.
2) Der Rechenschaftsbericht und die Landesrechnung der Regierung müssen mindestens sechs Wochen vor der Landtagssitzung, an welcher deren Behandlung vorgesehen ist, den Mitgliedern des Landtages übermittelt worden sein.[^21]
2) Der Rechenschaftsbericht und die Landesrechnung der Regierung müssen mindestens sechs Wochen vor der Landtagssitzung, an welcher deren Behandlung vorgesehen ist, den Mitgliedern des Landtages übermittelt worden sein.[^22]
##### Art. 16
**Landesvoranschlag, Finanzplan**
1) Der Landesvoranschlag und der Finanzplan müssen mindestens sechs Wochen vor der Landtagssitzung, an welcher deren Behandlung vorgesehen ist, den Mitgliedern des Landtages übermittelt worden sein.[^22]
1) Der Landesvoranschlag und der Finanzplan müssen mindestens sechs Wochen vor der Landtagssitzung, an welcher deren Behandlung vorgesehen ist, den Mitgliedern des Landtages übermittelt worden sein.[^23]
2) Im Rahmen der Finanzplanung nennt die Regierung schwerpunktmässig die finanzrelevanten möglichen Entwicklungen der kommenden Jahre. Sie weist gleichzeitig auch auf notwendige Korrekturen hin.
##### Art. 16a[^23]
##### Art. 16a[^24]
**Information durch die Regierung**
@@ -204,17 +204,17 @@
##### Art. 17
**Beizug von Regierungsmitgliedern und Staatsangestellten[^24]**
**Beizug von Regierungsmitgliedern und Staatsangestellten[^25]**
1) Kommissionen des Landtages sind berechtigt, Regierungsmitglieder zu ihren Beratungen beizuziehen und zu befragen. Dem Regierungsmitglied wird das Recht eingeräumt, in parlamentarischen Kommissionen sich von Fachleuten begleiten zu lassen.
2) Der Beizug und die Befragung von Staatsangestellten bedürfen der Zustimmung der Regierung, die diese nötigenfalls von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet und zur Herausgabe von Akten ermächtigt.[^25]
3) Die Regierung ist Ansprechpartner der Kommissionen. Sie ist für die Erledigung der ihr von den Kommissionen erteilten Aufträge und Abklärungen in der Pflicht.[^26]
2) Der Beizug und die Befragung von Staatsangestellten bedürfen der Zustimmung der Regierung, die diese nötigenfalls von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet und zur Herausgabe von Akten ermächtigt.[^26]
3) Die Regierung ist Ansprechpartner der Kommissionen. Sie ist für die Erledigung der ihr von den Kommissionen erteilten Aufträge und Abklärungen in der Pflicht.[^27]
#### 2. Finanzen
##### Art. 18[^27]
##### Art. 18[^28]
**Finanzkommission**
@@ -230,9 +230,9 @@
2) Sie informiert die Aussenpolitische Kommission regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Entwicklung der aussenpolitischen Lage sowie über Vorhaben im Rahmen der internationalen Organisationen und Verhandlungen mit auswärtigen Staaten.
3) In dringenden Fällen konsultiert die Regierung das vorsitzende Mitglied der Aussenpolitischen Kommission, welches umgehend die Kommission informiert.[^28]
4) Die Aussenpolitische Kommission informiert die Mitglieder des Landtages sowie die Regierung über die getroffenen Beschlüsse in der Regel anhand der Sitzungsprotokolle.[^29]
3) In dringenden Fällen konsultiert die Regierung das vorsitzende Mitglied der Aussenpolitischen Kommission, welches umgehend die Kommission informiert.[^29]
4) Die Aussenpolitische Kommission informiert die Mitglieder des Landtages sowie die Regierung über die getroffenen Beschlüsse in der Regel anhand der Sitzungsprotokolle.[^30]
### VII. Kontrolle der Staatsverwaltung
@@ -294,11 +294,11 @@
**a) im Allgemeinen**
1) Soweit die Geschäftsprüfungskommission es zur Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet, hat sie das Recht, von allen Behörden, Amtsstellen und Kommissionen der Staatsverwaltung, von den vom Land getragenen Schulen sowie von Organen öffentlicher Unternehmen Auskünfte einzuholen.[^30]
2) Die Geschäftsprüfungskommission ist berechtigt, von der Regierung alle Akten der Verwaltung zur Einsicht zu verlangen.[^31]
2bis) Die Regierung hat der Geschäftsprüfungskommission alle relevanten Dokumente (insbesondere Berichte, Abklärungen, Gutachten), auf welche sich ein Entscheid massgeblich abstützt, bekannt zu geben.[^32]
1) Soweit die Geschäftsprüfungskommission es zur Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet, hat sie das Recht, von allen Behörden, Amtsstellen und Kommissionen der Staatsverwaltung, von den vom Land getragenen Schulen sowie von Organen öffentlicher Unternehmen Auskünfte einzuholen.[^31]
2) Die Geschäftsprüfungskommission ist berechtigt, von der Regierung alle Akten der Verwaltung zur Einsicht zu verlangen.[^32]
2bis) Die Regierung hat der Geschäftsprüfungskommission alle relevanten Dokumente (insbesondere Berichte, Abklärungen, Gutachten), auf welche sich ein Entscheid massgeblich abstützt, bekannt zu geben.[^33]
3) Soweit es zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses, zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren unerlässlich ist, kann die Regierung anstelle der Herausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten. Genügt dieser Bericht der Geschäftsprüfungskommission nicht, hört sie die Regierung an.
@@ -310,7 +310,7 @@
2) Für besondere Prüfungen und Untersuchungen ist der Geschäftsprüfungskommission vom Landtag das nötige Personal zur Verfügung zu stellen; sie kann Sachverständige beiziehen.
##### Art. 27[^33]
##### Art. 27[^34]
Aufgehoben
@@ -338,7 +338,7 @@
2) Der Auftrag einer Untersuchungskommission ist im Einsetzungsbeschluss genau festzulegen.
3) Eine Untersuchungskommission kann mit der Durchführung einzelner Aufgaben Subkommissionen von mindestens zwei Mitgliedern beauftragen, denen im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission.[^34]
3) Eine Untersuchungskommission kann mit der Durchführung einzelner Aufgaben Subkommissionen von mindestens zwei Mitgliedern beauftragen, denen im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission.[^35]
##### Art. 31
@@ -368,13 +368,13 @@
**c) Einholen von Auskünften; Zeugenvernehmung**
1) Eine Untersuchungskommission kann von Behörden und Amtsstellen sowie von Behördenmitgliedern, Staatsangestellten und Privatpersonen schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen.[^35]
1) Eine Untersuchungskommission kann von Behörden und Amtsstellen sowie von Behördenmitgliedern, Staatsangestellten und Privatpersonen schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen.[^36]
2) Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so kann eine Untersuchungskommission die förmliche Zeugenvernehmung anordnen.
3) Jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet. Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses richten sich nach § 320 Ziff. 1 und 2 sowie § 321 der Zivilprozessordnung.
##### Art. 35[^36]
##### Art. 35[^37]
**Befragung von Staatsangestellten**
@@ -382,7 +382,7 @@
2) Staatsangestellte sind verpflichtet, einer Untersuchungskommission oder ihren Ausschüssen jede Auskunft über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Obliegenheiten beziehen, wahrheitsgemäss zu erteilen sowie die Akten, die den Gegenstand der Befragung betreffen, zu nennen.
##### Art. 36[^37]
##### Art. 36[^38]
**Geheimhaltungspflicht**
@@ -426,7 +426,7 @@
**Berichterstattung, Veröffentlichung**
1) Die Untersuchungskommission hat nach Abschluss der Untersuchungen dem Landtag Bericht zu erstatten. Der Bericht ist gleichzeitig der Regierung zur Kenntis zu bringen.
1) Die Untersuchungskommission hat nach Abschluss der Untersuchungen dem Landtag Bericht zu erstatten. Der Bericht ist gleichzeitig der Regierung zur Kenntnis[^39] zu bringen.
2) Die Untersuchungskommission beschliesst darüber, zu welchem Zeitpunkt ihr Bericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Wenn die Kommission keinen diesbezüglichen Beschluss fasst, wird der Bericht gleichzeitig mit dessen Übermittlung an die Regierung öffentlich.
@@ -456,7 +456,7 @@
1) Gesetzes- und Finanzbeschlüsse werden mit den Unterschriften des Präsidenten beziehungsweise des jeweiligen Vorsitzenden sowie des Landtagssekretärs beziehungsweise dessen Stellvertreters in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen an die Regierung weitergeleitet.
2) Werden in einem Beschluss Schreib- oder Druckfehler, redaktionelle Unstimmigkeiten oder sinnstörende Versehen festgestellt, kann das Landtagspräsidium bis zur Veröffentlichung im Landesgesetzblatt die gebotene Verbesserung anordnen. Dazu ist die Zustimmung des Antragstellers erforderlich.[^38]
2) Werden in einem Beschluss Schreib- oder Druckfehler, redaktionelle Unstimmigkeiten oder sinnstörende Versehen festgestellt, kann das Landtagspräsidium bis zur Veröffentlichung im Landesgesetzblatt die gebotene Verbesserung anordnen. Dazu ist die Zustimmung des Antragstellers erforderlich.[^40]
##### Art. 45
@@ -486,9 +486,11 @@
### II.
### Übergangsbestimmungen
**Gesetzesinitiative[^12]**
### Übergangsbestimmung
#### ...
**Gesetzesinitiative[^13]**
**Befugnisse**
@@ -502,9 +504,7 @@
...
Auf parlamentarische Eingänge, die vor Inkrafttreten[^39] dieses Gesetzes eingereicht wurden, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
Auf parlamentarische Eingänge, die vor Inkrafttreten[^41] dieses Gesetzes eingereicht wurden, findet das bisherige Recht Anwendung.
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
@@ -514,72 +514,76 @@
[^4]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^5]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^6]: Art. 6 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^7]: Art. 6a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^8]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^9]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^10]: Art. 8 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^11]: Art. 9 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^12]: Überschrift vor Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^13]: Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^14]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^15]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^16]: Überschrift vor Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^17]: Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^18]: Art. 11c eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^19]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^20]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^21]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^22]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^23]: Art. 16a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^24]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^25]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^26]: Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^27]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^28]: Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^29]: Art. 19 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^30]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2009357000).
[^31]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^32]: Art. 25 Abs. 2bis eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^33]: Art. 27 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2009324000).
[^34]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^35]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^36]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^37]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^38]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^39]: Inkrafttreten: 1. Februar 2013.
[^5]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2013335000).
[^6]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^7]: Art. 6 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^8]: Art. 6a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^9]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^10]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^11]: Art. 8 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^12]: Art. 9 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^13]: Überschrift vor Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^14]: Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^15]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^16]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^17]: Überschrift vor Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^18]: Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^19]: Art. 11c eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^20]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^21]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^22]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^23]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^24]: Art. 16a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^25]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^26]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^27]: Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^28]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^29]: Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^30]: Art. 19 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^31]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2009357000).
[^32]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^33]: Art. 25 Abs. 2bis eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^34]: Art. 27 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2009324000).
[^35]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^36]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^37]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^38]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^39]: Lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise "Kenntis".
[^40]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^41]: Inkrafttreten: 1. Februar 2013.
2013-02-01
Gesetz vom 12 — arts. 2, 3, 4 y 44 más
2012-02-01
Gesetz vom 12 — arts. 5, 25, 27
2010-01-01
Gesetz vom 12
Originalfassung
Text zu diesem Datum