Änderungshistorie
Gesetz vom 12. März 2003 über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung (Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz; GVVKG)
7 Versionen
· 2003-05-06
2023-03-01
Gesetz vom 12 — arts. 3, 4, 5 y 27 más
2021-03-01
Gesetz vom 12 — arts. 9, 10, 11 y 19 más
Änderungen vom 2021-03-01
@@ -110,11 +110,11 @@
1) Der Landtagspräsident übermittelt das Initiativbegehren zur Vorprüfung an die Regierung.
2) Die Regierung überprüft innert der Frist von vier Wochen ab Überweisung, ob die Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht. Sie übermittelt ihren Bericht samt Eingaben dem Landtag zur Weiterbehandlung.
2) Die Regierung überprüft in der Regel innert einer Frist von sechs Wochen ab Überweisung, ob die Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht. Ist eine fristgerechte Erledigung insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges oder Schwierigkeitsgrades der Vorprüfung nicht möglich, so kann das Landtagspräsidium auf Antrag der Regierung die Frist um vier Wochen verlängern. Die Regierung übermittelt ihren Bericht samt Eingaben dem Landtag zur Weiterbearbeitung.[^15]
##### Art. 10
**b) Stellungnahme der Regierung[^15]**
**b) Stellungnahme der Regierung[^16]**
Eine von Mitgliedern des Landtages eingereichte Gesetzesinitiative kann der Regierung vom Landtag zur Stellungnahme unterbreitet werden. Diese ist dann verpflichtet, zum Inhalt der Vorlage und zu den im Landtag aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.
@@ -128,7 +128,7 @@
3) Die Liste über den Stand der unerledigten parlamentarischen Eingänge wird dem Landtag alljährlich zur letzten Sitzung des laufenden Jahres rechtzeitig zugestellt.
##### Art. 11a [^16]
##### Art. 11a [^17]
**Abschreibung parlamentarischer Eingänge**
@@ -136,13 +136,13 @@
2) Wenn parlamentarische Eingänge nicht innerhalb der gleichen Legislaturperiode erledigt werden, stellt die Regierung einen begründeten Antrag auf deren Aufrechterhaltung oder Abschreibung.
### IIIa. Weitere parlamentarische Mittel[^17]
##### Art. 11b [^18]
### IIIa. Weitere parlamentarische Mittel[^18]
##### Art. 11b [^19]
Aufgehoben
##### Art. 11c [^19]
##### Art. 11c [^20]
**Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen**
@@ -158,13 +158,13 @@
### V. Geschäftsverkehr mit der Regierung
##### Art. 13 [^20]
##### Art. 13 [^21]
**Geschäftsplanung**
Die Regierung legt dem Landtagspräsidium an seiner ersten ordentlichen Sitzung oder bei einem Regierungswechsel innert drei Monaten nach Amtsantritt eine Liste der in der Sitzungsperiode voraussichtlich zu behandelnden grösseren Gesetzesarbeiten und sonstigen wichtigen Geschäfte (Geschäftsplanung) vor. Die Geschäftsplanung ist mit der Finanzplanung abzustimmen.
##### Art. 14 [^21]
##### Art. 14 [^22]
**Berichte und Anträge zu Vorlagen**
@@ -178,17 +178,17 @@
1) Spätestens für die letzte Sitzung vor der Sommerpause unterbreitet die Regierung dem Landtag den Rechenschaftsbericht und die Landesrechnung über das zurückliegende Jahr.
2) Der Rechenschaftsbericht und die Landesrechnung der Regierung müssen mindestens sechs Wochen vor der Landtagssitzung, an welcher deren Behandlung vorgesehen ist, den Mitgliedern des Landtages übermittelt worden sein.[^22]
2) Der Rechenschaftsbericht und die Landesrechnung der Regierung müssen mindestens sechs Wochen vor der Landtagssitzung, an welcher deren Behandlung vorgesehen ist, den Mitgliedern des Landtages übermittelt worden sein.[^23]
##### Art. 16
**Landesvoranschlag, Finanzplan**
1) Der Landesvoranschlag und der Finanzplan müssen mindestens sechs Wochen vor der Landtagssitzung, an welcher deren Behandlung vorgesehen ist, den Mitgliedern des Landtages übermittelt worden sein.[^23]
1) Der Landesvoranschlag und der Finanzplan müssen mindestens sechs Wochen vor der Landtagssitzung, an welcher deren Behandlung vorgesehen ist, den Mitgliedern des Landtages übermittelt worden sein.[^24]
2) Im Rahmen der Finanzplanung nennt die Regierung schwerpunktmässig die finanzrelevanten möglichen Entwicklungen der kommenden Jahre. Sie weist gleichzeitig auch auf notwendige Korrekturen hin.
##### Art. 16a [^24]
##### Art. 16a [^25]
**Information durch die Regierung**
@@ -200,17 +200,17 @@
##### Art. 17
**Beizug von Regierungsmitgliedern und Staatsangestellten[^25]**
**Beizug von Regierungsmitgliedern und Staatsangestellten[^26]**
1) Kommissionen des Landtages sind berechtigt, Regierungsmitglieder zu ihren Beratungen beizuziehen und zu befragen. Dem Regierungsmitglied wird das Recht eingeräumt, in parlamentarischen Kommissionen sich von Fachleuten begleiten zu lassen.
2) Der Beizug und die Befragung von Staatsangestellten bedürfen der Zustimmung der Regierung, die diese nötigenfalls von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet und zur Herausgabe von Akten ermächtigt.[^26]
3) Die Regierung ist Ansprechpartner der Kommissionen. Sie ist für die Erledigung der ihr von den Kommissionen erteilten Aufträge und Abklärungen in der Pflicht.[^27]
2) Der Beizug und die Befragung von Staatsangestellten bedürfen der Zustimmung der Regierung, die diese nötigenfalls von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet und zur Herausgabe von Akten ermächtigt.[^27]
3) Die Regierung ist Ansprechpartner der Kommissionen. Sie ist für die Erledigung der ihr von den Kommissionen erteilten Aufträge und Abklärungen in der Pflicht.[^28]
#### 2. Finanzen
##### Art. 18 [^28]
##### Art. 18 [^29]
**Finanzkommission**
@@ -226,9 +226,9 @@
2) Sie informiert die Aussenpolitische Kommission regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Entwicklung der aussenpolitischen Lage sowie über Vorhaben im Rahmen der internationalen Organisationen und Verhandlungen mit auswärtigen Staaten.
3) In dringenden Fällen konsultiert die Regierung das vorsitzende Mitglied der Aussenpolitischen Kommission, welches umgehend die Kommission informiert.[^29]
4) Die Aussenpolitische Kommission informiert die Mitglieder des Landtages sowie die Regierung über die getroffenen Beschlüsse in der Regel anhand der Sitzungsprotokolle.[^30]
3) In dringenden Fällen konsultiert die Regierung das vorsitzende Mitglied der Aussenpolitischen Kommission, welches umgehend die Kommission informiert.[^30]
4) Die Aussenpolitische Kommission informiert die Mitglieder des Landtages sowie die Regierung über die getroffenen Beschlüsse in der Regel anhand der Sitzungsprotokolle.[^31]
### VII. Kontrolle der Staatsverwaltung
@@ -290,11 +290,11 @@
**a) im Allgemeinen**
1) Soweit die Geschäftsprüfungskommission es zur Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet, hat sie das Recht, von allen Behörden, Amtsstellen und Kommissionen der Staatsverwaltung, von den vom Land getragenen Schulen sowie von Organen öffentlicher Unternehmen Auskünfte einzuholen.[^31]
2) Die Geschäftsprüfungskommission ist berechtigt, von der Regierung alle Akten der Verwaltung zur Einsicht zu verlangen.[^32]
2bis) Die Regierung hat der Geschäftsprüfungskommission alle relevanten Dokumente (insbesondere Berichte, Abklärungen, Gutachten), auf welche sich ein Entscheid massgeblich abstützt, bekannt zu geben.[^33]
1) Soweit die Geschäftsprüfungskommission es zur Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet, hat sie das Recht, von allen Behörden, Amtsstellen und Kommissionen der Staatsverwaltung, von den vom Land getragenen Schulen sowie von Organen öffentlicher Unternehmen Auskünfte einzuholen.[^32]
2) Die Geschäftsprüfungskommission ist berechtigt, von der Regierung alle Akten der Verwaltung zur Einsicht zu verlangen.[^33]
2bis) Die Regierung hat der Geschäftsprüfungskommission alle relevanten Dokumente (insbesondere Berichte, Abklärungen, Gutachten), auf welche sich ein Entscheid massgeblich abstützt, bekannt zu geben.[^34]
3) Soweit es zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses, zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren unerlässlich ist, kann die Regierung anstelle der Herausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten. Genügt dieser Bericht der Geschäftsprüfungskommission nicht, hört sie die Regierung an.
@@ -306,7 +306,7 @@
2) Für besondere Prüfungen und Untersuchungen ist der Geschäftsprüfungskommission vom Landtag das nötige Personal zur Verfügung zu stellen; sie kann Sachverständige beiziehen.
##### Art. 27 [^34]
##### Art. 27 [^35]
Aufgehoben
@@ -334,7 +334,7 @@
2) Der Auftrag einer Untersuchungskommission ist im Einsetzungsbeschluss genau festzulegen.
3) Eine Untersuchungskommission kann mit der Durchführung einzelner Aufgaben Subkommissionen von mindestens zwei Mitgliedern beauftragen, denen im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission.[^35]
3) Eine Untersuchungskommission kann mit der Durchführung einzelner Aufgaben Subkommissionen von mindestens zwei Mitgliedern beauftragen, denen im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission.[^36]
##### Art. 31
@@ -364,13 +364,13 @@
**c) Einholen von Auskünften; Zeugenvernehmung**
1) Eine Untersuchungskommission kann von Behörden und Amtsstellen sowie von Behördenmitgliedern, Staatsangestellten und Privatpersonen schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen.[^36]
1) Eine Untersuchungskommission kann von Behörden und Amtsstellen sowie von Behördenmitgliedern, Staatsangestellten und Privatpersonen schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen.[^37]
2) Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so kann eine Untersuchungskommission die förmliche Zeugenvernehmung anordnen.
3) Jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet. Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses richten sich nach § 320 Ziff. 1 und 2 sowie § 321 der Zivilprozessordnung.
##### Art. 35 [^37]
##### Art. 35 [^38]
**Befragung von Staatsangestellten**
@@ -378,7 +378,7 @@
2) Staatsangestellte sind verpflichtet, einer Untersuchungskommission oder ihren Ausschüssen jede Auskunft über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Obliegenheiten beziehen, wahrheitsgemäss zu erteilen sowie die Akten, die den Gegenstand der Befragung betreffen, zu nennen.
##### Art. 36 [^38]
##### Art. 36 [^39]
**Geheimhaltungspflicht**
@@ -452,7 +452,7 @@
1) Gesetzes- und Finanzbeschlüsse werden mit den Unterschriften des Präsidenten beziehungsweise des jeweiligen Vorsitzenden sowie des Landtagssekretärs beziehungsweise dessen Stellvertreters in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen an die Regierung weitergeleitet.
2) Werden in einem Beschluss Schreib- oder Druckfehler, redaktionelle Unstimmigkeiten oder sinnstörende Versehen festgestellt, kann das Landtagspräsidium bis zur Veröffentlichung im Landesgesetzblatt die gebotene Verbesserung anordnen. Dazu ist die Zustimmung des Antragstellers erforderlich.[^39]
2) Werden in einem Beschluss Schreib- oder Druckfehler, redaktionelle Unstimmigkeiten oder sinnstörende Versehen festgestellt, kann das Landtagspräsidium bis zur Veröffentlichung im Landesgesetzblatt die gebotene Verbesserung anordnen. Dazu ist die Zustimmung des Antragstellers erforderlich.[^40]
##### Art. 45
@@ -484,8 +484,6 @@
### Übergangsbestimmung
#### …
**Gesetzesinitiative[^13]**
**Befugnisse**
@@ -500,7 +498,9 @@
...
Auf parlamentarische Eingänge, die vor Inkrafttreten[^40] dieses Gesetzes eingereicht wurden, findet das bisherige Recht Anwendung.
Auf parlamentarische Eingänge, die vor Inkrafttreten[^41] dieses Gesetzes eingereicht wurden, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
@@ -530,54 +530,56 @@
[^14]: Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^15]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^16]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^17]: Überschrift vor Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^18]: Art. 11b aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2018136000).
[^19]: Art. 11c eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^20]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^21]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^22]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^23]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^24]: Art. 16a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^25]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^26]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^27]: Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^28]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^29]: Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^30]: Art. 19 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^31]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2009357000).
[^32]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^33]: Art. 25 Abs. 2bis eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^34]: Art. 27 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2009324000).
[^35]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^36]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^37]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^38]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^39]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^40]: Inkrafttreten: 1. Februar 2013.
[^15]: Art. 9a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2021045000).
[^16]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^17]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^18]: Überschrift vor Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^19]: Art. 11b aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2018136000).
[^20]: Art. 11c eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^21]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^22]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^23]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^24]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^25]: Art. 16a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^26]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^27]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^28]: Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^29]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^30]: Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^31]: Art. 19 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^32]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2009357000).
[^33]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^34]: Art. 25 Abs. 2bis eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^35]: Art. 27 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2009324000).
[^36]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^37]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^38]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^39]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^40]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^41]: Inkrafttreten: 1. Februar 2013.
2018-07-01
Gesetz vom 12 — arts. 3, 4, 5 y 15 más
2014-07-01
Gesetz vom 12 — arts. 4, 5, 6 y 28 más
2013-02-01
Gesetz vom 12 — arts. 2, 3, 4 y 44 más
2012-02-01
Gesetz vom 12 — arts. 5, 25, 27
2010-01-01
Gesetz vom 12
Originalfassung
Text zu diesem Datum