Änderungshistorie

Gesetz vom 12. März 2003 über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung (Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz; GVVKG)

7 Versionen · 2003-05-06
2023-03-01
Gesetz vom 12 — arts. 3, 4, 5 y 27 más
2021-03-01
Gesetz vom 12 — arts. 9, 10, 11 y 19 más
2018-07-01
Gesetz vom 12 — arts. 3, 4, 5 y 15 más

Änderungen vom 2018-07-01

@@ -20,7 +20,7 @@
### II. Parlamentsdienst[^2]
##### Art. 3[^3]
##### Art. 3 [^3]
**Bestellung, Organisation**
@@ -30,7 +30,7 @@
3) Das für die Besorgung der Geschäfte des Landtages, des Landtagspräsidenten und der Kommissionen zusätzlich notwendige Personal ist vom Landtagspräsidenten bei der Regierung anzufordern. Diese hat die hierfür zur Verfügung gestellten Staatsangestellten nötigenfalls von den Dienstpflichten zu befreien.
##### Art. 4[^4]
##### Art. 4 [^4]
**Dienstverhältnis, Dienstrecht**
@@ -40,7 +40,7 @@
3) Verfahren zur Sicherung der Aufgabenerfüllung oder Beendigung des Dienstverhältnisses werden vom Landtagspräsidenten durchgeführt.
##### Art. 5[^6]
##### Art. 5 [^6]
**Personalrekrutierung, Organisation**
@@ -60,7 +60,7 @@
3) Eine Motion kann auch eine Landtagskommission verpflichten, eine Vorlage im Sinne der Motionäre auszuarbeiten. In diesem Falle ist die Regierung verpflichtet, die Kommission in ihrer Arbeit zu unterstützen.[^7]
##### Art. 6a[^8]
##### Art. 6a [^8]
**Behandlung angenommener Motionen**
@@ -104,7 +104,7 @@
3) Der Fragesteller kann sich abschliessend erklären, ob er mit der Beantwortung durch die Regierung befriedigt ist.[^12]
##### Art. 9a[^14]
##### Art. 9a [^14]
**a) Vorprüfung**
@@ -128,7 +128,7 @@
3) Die Liste über den Stand der unerledigten parlamentarischen Eingänge wird dem Landtag alljährlich zur letzten Sitzung des laufenden Jahres rechtzeitig zugestellt.
##### Art. 11a[^16]
##### Art. 11a [^16]
**Abschreibung parlamentarischer Eingänge**
@@ -138,15 +138,11 @@
### IIIa. Weitere parlamentarische Mittel[^17]
##### Art. 11b[^18]
**Aktuelle Stunde**
1) In der Aktuellen Stunde wird ein Thema von landespolitischer Bedeutung behandelt. Der Landtagspräsident informiert die Regierung zeitgleich mit der Information der Abgeordneten über das Thema der Aktuellen Stunde.
2) Die Regierung nimmt in der Regel an der Aktuellen Stunde teil, und es kommt ihr ein Rederecht zu.
##### Art. 11c[^19]
##### Art. 11b [^18]
Aufgehoben
##### Art. 11c [^19]
**Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen**
@@ -162,13 +158,13 @@
### V. Geschäftsverkehr mit der Regierung
##### Art. 13[^20]
##### Art. 13 [^20]
**Geschäftsplanung**
Die Regierung legt dem Landtagspräsidium an seiner ersten ordentlichen Sitzung oder bei einem Regierungswechsel innert drei Monaten nach Amtsantritt eine Liste der in der Sitzungsperiode voraussichtlich zu behandelnden grösseren Gesetzesarbeiten und sonstigen wichtigen Geschäfte (Geschäftsplanung) vor. Die Geschäftsplanung ist mit der Finanzplanung abzustimmen.
##### Art. 14[^21]
##### Art. 14 [^21]
**Berichte und Anträge zu Vorlagen**
@@ -192,7 +188,7 @@
2) Im Rahmen der Finanzplanung nennt die Regierung schwerpunktmässig die finanzrelevanten möglichen Entwicklungen der kommenden Jahre. Sie weist gleichzeitig auch auf notwendige Korrekturen hin.
##### Art. 16a[^24]
##### Art. 16a [^24]
**Information durch die Regierung**
@@ -214,7 +210,7 @@
#### 2. Finanzen
##### Art. 18[^28]
##### Art. 18 [^28]
**Finanzkommission**
@@ -310,7 +306,7 @@
2) Für besondere Prüfungen und Untersuchungen ist der Geschäftsprüfungskommission vom Landtag das nötige Personal zur Verfügung zu stellen; sie kann Sachverständige beiziehen.
##### Art. 27[^34]
##### Art. 27 [^34]
Aufgehoben
@@ -374,7 +370,7 @@
3) Jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet. Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses richten sich nach § 320 Ziff. 1 und 2 sowie § 321 der Zivilprozessordnung.
##### Art. 35[^37]
##### Art. 35 [^37]
**Befragung von Staatsangestellten**
@@ -382,7 +378,7 @@
2) Staatsangestellte sind verpflichtet, einer Untersuchungskommission oder ihren Ausschüssen jede Auskunft über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Obliegenheiten beziehen, wahrheitsgemäss zu erteilen sowie die Akten, die den Gegenstand der Befragung betreffen, zu nennen.
##### Art. 36[^38]
##### Art. 36 [^38]
**Geheimhaltungspflicht**
@@ -426,7 +422,7 @@
**Berichterstattung, Veröffentlichung**
1) Die Untersuchungskommission hat nach Abschluss der Untersuchungen dem Landtag Bericht zu erstatten. Der Bericht ist gleichzeitig der Regierung zur Kenntnis[^39] zu bringen.
1) Die Untersuchungskommission hat nach Abschluss der Untersuchungen dem Landtag Bericht zu erstatten. Der Bericht ist gleichzeitig der Regierung zur Kenntis zu bringen.
2) Die Untersuchungskommission beschliesst darüber, zu welchem Zeitpunkt ihr Bericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Wenn die Kommission keinen diesbezüglichen Beschluss fasst, wird der Bericht gleichzeitig mit dessen Übermittlung an die Regierung öffentlich.
@@ -456,7 +452,7 @@
1) Gesetzes- und Finanzbeschlüsse werden mit den Unterschriften des Präsidenten beziehungsweise des jeweiligen Vorsitzenden sowie des Landtagssekretärs beziehungsweise dessen Stellvertreters in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen an die Regierung weitergeleitet.
2) Werden in einem Beschluss Schreib- oder Druckfehler, redaktionelle Unstimmigkeiten oder sinnstörende Versehen festgestellt, kann das Landtagspräsidium bis zur Veröffentlichung im Landesgesetzblatt die gebotene Verbesserung anordnen. Dazu ist die Zustimmung des Antragstellers erforderlich.[^40]
2) Werden in einem Beschluss Schreib- oder Druckfehler, redaktionelle Unstimmigkeiten oder sinnstörende Versehen festgestellt, kann das Landtagspräsidium bis zur Veröffentlichung im Landesgesetzblatt die gebotene Verbesserung anordnen. Dazu ist die Zustimmung des Antragstellers erforderlich.[^39]
##### Art. 45
@@ -488,7 +484,7 @@
### Übergangsbestimmung
#### ...
#### …
**Gesetzesinitiative[^13]**
@@ -504,7 +500,7 @@
...
Auf parlamentarische Eingänge, die vor Inkrafttreten[^41] dieses Gesetzes eingereicht wurden, findet das bisherige Recht Anwendung.
Auf parlamentarische Eingänge, die vor Inkrafttreten[^40] dieses Gesetzes eingereicht wurden, findet das bisherige Recht Anwendung.
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
@@ -540,7 +536,7 @@
[^17]: Überschrift vor Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^18]: Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^18]: Art. 11b aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2018136000).
[^19]: Art. 11c eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
@@ -582,8 +578,6 @@
[^38]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^39]: Lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise "Kenntis".
[^40]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^41]: Inkrafttreten: 1. Februar 2013.
[^39]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^40]: Inkrafttreten: 1. Februar 2013.
2014-07-01
Gesetz vom 12 — arts. 4, 5, 6 y 28 más
2013-02-01
Gesetz vom 12 — arts. 2, 3, 4 y 44 más
2012-02-01
Gesetz vom 12 — arts. 5, 25, 27
2010-01-01
Gesetz vom 12
Originalfassung Text zu diesem Datum