Änderungshistorie

Gesetz vom 18. September 2003 über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG)

7 Versionen · 2003-11-11
2026-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 2, 4, 4 y 35 más
2025-02-01
Gesetz vom 18 — arts. 2, 4, 4 y 34 más

Änderungen vom 2025-02-01

@@ -24,7 +24,7 @@
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Erdgas, einschliesslich verflüssigtem Erdgas, gelten auch für Biogas und andere Gasarten, soweit es technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist, diese Gase in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses zu transportieren.[^2]
##### Art. 2[^3]
##### Art. 2 [^3]
**Zweck**
@@ -134,7 +134,7 @@
- 30. "Gasversorgungsvertrag": ein Vertrag über die Lieferung von Erdgas, mit Ausnahme von Gasderivaten;[^10]
- 31. "Gasderivat": ein Finanzinstrument im Sinne von Abschnitt C Ziff. 5, 6 oder 7 des Anhangs 2 des Bankengesetzes, sofern dieses Instrument Erdgas betrifft;[^11]
- 31. "Gasderivat": ein Finanzinstrument nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 5, 6 oder 7 des Wertpapierfirmengesetzes bzw. Anhang 2 Ziff. 5, 6 oder 7 des Vermögensverwaltungsgesetzes, sofern dieses Instrument Erdgas betrifft;[^11]
- 32. "Kontrolle": Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:[^12]
@@ -144,7 +144,7 @@
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
##### Art. 4a[^13]
##### Art. 4a [^13]
**Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Kundenschutz[^14]**
@@ -158,13 +158,13 @@
3) Die Regierung unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) umgehend über alle Massnahmen, die zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einschliesslich des Verbraucher- und des Umweltschutzes getroffen wurden. Sie unterrichtet die ESA anschliessend alle zwei Jahre über Änderungen der Massnahmen.
##### Art. 4b[^18]
##### Art. 4b [^18]
**Erdgaslieferverträge**
Die Bestimmungen dieses Gesetzes stehen dem Abschluss von langfristigen Erdgaslieferverträgen nicht entgegen, sofern diese mit dem Wettbewerbsrecht des Europäischen Wirtschaftsraums im Einklang stehen.
##### Art. 4c[^19]
##### Art. 4c [^19]
**Endkundenmärkte**
@@ -194,7 +194,7 @@
### IV. Betrieb und Unterhalt von Netzen
##### Art. 7[^20]
##### Art. 7 [^20]
**Grundsatz**
@@ -202,7 +202,7 @@
2) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen haben die Energie, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden, nach transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.
##### Art. 8[^22]
##### Art. 8 [^22]
**Festlegung technischer Vorschriften**
@@ -214,7 +214,7 @@
3) Diese technischen Vorschriften sind nach Massgabe von Art. 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535[^24] der ESA mitzuteilen.[^25]
##### Art. 8a[^26]
##### Art. 8a [^26]
**Ausgleichsregelungen**
@@ -224,7 +224,7 @@
3) Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen einschliesslich der Regelungen und der Preise sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen.
##### Art. 9[^27]
##### Art. 9 [^27]
**Nichtdiskriminierung**
@@ -240,7 +240,7 @@
3) Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.
##### Art. 11[^30]
##### Art. 11 [^30]
**Informationspflicht**
@@ -248,7 +248,7 @@
2) Sie stellen den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen.
##### Art. 11a[^31]
##### Art. 11a [^31]
**Besondere Aufgaben der Fernleitungsnetzbetreiber**
@@ -258,7 +258,7 @@
- b) die Bedingungen für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen einschliesslich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements festzulegen; die Bedingungen sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen und zu veröffentlichen.
##### Art. 11b[^32]
##### Art. 11b [^32]
**Besondere Aufgaben der Verteilernetzbetreiber**
@@ -268,19 +268,19 @@
### V. Netzzugang
##### Art. 12[^33]
##### Art. 12 [^33]
**Durchleitungspflicht**
Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sind verpflichtet, Kunden, einschliesslich Versorgungsunternehmen, in nicht diskriminierender Weise die Durchleitung von Erdgas zu einem festgelegten Durchleitungspreis (Art. 16 Abs. 1) und den allgemeinen Netzbedingungen (Art. 16 Abs. 2) zu gewähren.
##### Art. 13[^34]
##### Art. 13 [^34]
**Anschlusspflicht**
Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sind verpflichtet, Kunden einschliesslich Versorgungsunternehmen, zu einem festgelegten Anschlusspreis (Art. 16 Abs. 1) und den allgemeinen Netzbedingungen (Art. 16 Abs. 2) in nicht diskriminierender Weise an das Netz anzuschliessen.
##### Art. 14[^35]
##### Art. 14 [^35]
**Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten**
@@ -294,7 +294,7 @@
4) Bei der Ausarbeitung der Geschäftsbedingungen nach Abs. 3 konsultieren die Betreiber von Speicheranlagen und die Erdgasunternehmen die Netzbenutzer.[^37]
##### Art. 15[^39]
##### Art. 15 [^39]
**a) bei technischen Schwierigkeiten oder gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen**
@@ -306,13 +306,13 @@
2) Die Verweigerung des Netzzugangs ist ordnungsgemäss zu begründen.
##### Art. 15a[^40]
##### Art. 15a [^40]
**b) bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit**
Erdgasunternehmen können den Netzanschluss nach Art. 13 verweigern, wenn der Anschluss des Kunden für das Erdgasunternehmen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Übernimmt jedoch der Kunde die Kosten für den Anschluss und den Unterhalt der Leitung, muss er an das Netz angeschlossen werden.
##### Art. 15b[^41]
##### Art. 15b [^41]
**c) bei unbedingten Zahlungsverpflichtungen**
@@ -352,7 +352,7 @@
6) Erdgasunternehmen, die keine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 erhalten haben, dürfen den Netzzugang wegen ihrer im Rahmen eines oder mehrerer Gaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht länger verweigern.
##### Art. 16[^43]
##### Art. 16 [^43]
**a) Grundsatz**
@@ -362,7 +362,7 @@
3) Die Preise und die allgemeinen Netzbedingungen sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.
##### Art. 17[^45]
##### Art. 17 [^45]
**b) Genehmigung**
@@ -380,7 +380,7 @@
4) Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, dass Aufwendungen des Netzbetreibers für Massnahmen zur rationellen, sicheren und umweltschonenden Verwendung von Gas bei der Festlegung der Preise für die Durchleitung, den Anschluss und den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und LNG-Anlagen berücksichtigt werden können, sofern diese Massnahmen einer wirtschaftlich rationellen Betriebsführung entsprechen.
##### Art. 18[^47]
##### Art. 18 [^47]
**Direktleitungen**
@@ -390,7 +390,7 @@
3) Direktleitungen dürfen nur errichtet oder betrieben werden, wenn der Netzzugang auf der Grundlage der Art. 15 bis 15b verweigert wurde. Im Übrigen findet Art. 5 Anwendung.
##### Art. 19[^48]
##### Art. 19 [^48]
**Grenzüberschreitende Durchleitung**
@@ -404,7 +404,7 @@
### VI. Rechnungslegung
##### Art. 20[^49]
##### Art. 20 [^49]
**Entflechtung der Rechnungslegung**
@@ -416,7 +416,7 @@
4) Im Anhang der Jahresrechnung sind die Geschäfte grösseren Umfangs, die mit verbundenen Unternehmen getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.
##### Art. 20a[^50]
##### Art. 20a [^50]
**Prüfung**
@@ -440,7 +440,7 @@
4) Die näheren Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung geregelt; diese bedarf der Genehmigung der Regierung.
##### Art. 22[^54]
##### Art. 22 [^54]
**Aufgaben und Befugnisse**
@@ -512,7 +512,7 @@
5) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde die Fernleitungsnetzbetreiber konsultieren und mit anderen zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten.
##### Art. 22a[^56]
##### Art. 22a [^56]
**a) Grundsatz**
@@ -542,7 +542,7 @@
3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde die Fernleitungsnetzbetreiber konsultieren und mit anderen zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten.
##### Art. 22b[^57]
##### Art. 22b [^57]
**b) Versorgungssicherheit**
@@ -560,7 +560,7 @@
2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht jährlich spätestens bis zum 31. Juli eines Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring dieser Aspekte gewonnen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Massnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der ESA.
##### Art. 23[^58]
##### Art. 23 [^58]
**Unabhängigkeit**
@@ -578,7 +578,7 @@
3) Insbesondere hat die Regulierungsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung der Erdgasunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendig ist.
##### Art. 24a[^60]
##### Art. 24a [^60]
**Aufbewahrungspflicht**
@@ -596,13 +596,13 @@
- e) genaue Angaben zu sämtlichen nicht abgerechneten Gasversorgungsverträgen und Gasderivaten.
3) Die Regulierungsbehörde kann beschliessen, bestimmte dieser Informationen den Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen und keine Informationen über Finanzinstrumente nach dem Bankengesetz preisgegeben.
3) Die Regulierungsbehörde kann beschliessen, bestimmte dieser Informationen den Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen und keine Informationen über Finanzinstrumente nach dem Wertpapierfirmengesetz bzw. dem Vermögensverwaltungsgesetz preisgegeben.[^61]
4) Abs. 1 und 2 gelten für mit Grosshandelskunden und Fernleitungsnetzbetreibern sowie mit Betreibern von Speicher- und LNG-Anlagen getätigte Transaktionen mit Gasderivaten von Versorgungsunternehmen erst, wenn die Leitlinien nach Art. 44 Abs. 4 der Richtlinie 2009/73/EG in Liechtenstein Geltung erlangen.
5) Für Unternehmen, die in den Geltungsbereich des Bankengesetzes oder des Vermögensverwaltungsgesetzes fallen, erwachsen aus Abs. 1 und 2 keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Abs. 1 genannten Behörden.
6) Für den Fall, dass die in Abs. 1 genannten Behörden Zugang zu Daten haben müssen, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die in den Geltungsbereich des Bankengesetzes oder Vermögensverwaltungsgesetzes fallen, übermittelt die Finanzmarktaufsicht ihnen die zum Zweck dieses Gesetzes erforderlichen Daten. Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Bestimmungen, welche für den Austausch von Informationen durch die Finanzmarktaufsicht vorgesehen sind.
5) Für Unternehmen, die in den Geltungsbereich des Bankengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes oder des Vermögensverwaltungsgesetzes fallen, erwachsen aus Abs. 1 und 2 keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Abs. 1 genannten Behörden.[^62]
6) Für den Fall, dass die in Abs. 1 genannten Behörden Zugang zu Daten haben müssen, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die in den Geltungsbereich des Bankengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes oder des Vermögensverwaltungsgesetzes fallen, übermittelt die Finanzmarktaufsicht ihnen die zum Zweck dieses Gesetzes erforderlichen Daten. Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Bestimmungen, welche für den Austausch von Informationen durch die Finanzmarktaufsicht vorgesehen sind.[^63]
##### Art. 25
@@ -618,9 +618,9 @@
Die Regulierungsbehörde kann für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 22 Gebühren erheben. Die Regierung bestimmt deren Höhe mit Verordnung.
#### B.bis Datenschutz[^61]
##### Art. 26a[^62]
#### B.bis Datenschutz[^64]
##### Art. 26a [^65]
**Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten**
@@ -654,23 +654,23 @@
- a) der Netzzugang verweigert wird;
- b) Preise und Bedingungen diskriminierend, nicht objektiv oder nicht transparent festgelegt und/oder angewendet werden.[^63]
- b) Preise und Bedingungen diskriminierend, nicht objektiv oder nicht transparent festgelegt und/oder angewendet werden.[^66]
2) Das Recht der Beschwerdeführung gemäss Art. 27 bleibt vorbehalten.
3) Die Regulierungsbehörde trifft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich.[^64]
4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Regulierungsbehörde desjenigen Staates zuständig, in dem sich das Netz des Erdgasunternehmens, das den Netzzugang verweigert, befindet.[^65]
3) Die Regulierungsbehörde trifft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich.[^67]
4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Regulierungsbehörde desjenigen Staates zuständig, in dem sich das Netz des Erdgasunternehmens, das den Netzzugang verweigert, befindet.[^68]
5) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Streitbeilegung, insbesondere in Bezug auf die:
- a) Berechtigung zur Antragstellung;
- b) Vertraulichkeit.[^66]
#### E. Schutzmassnahmen[^67]
##### Art. 28a[^68]
- b) Vertraulichkeit.[^69]
#### E. Schutzmassnahmen[^70]
##### Art. 28a [^71]
**Marktkrisen**
@@ -686,7 +686,7 @@
**Übertretungen**
1) Von der Regulierungsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^69]
1) Von der Regulierungsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^72]
- a) die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Vorschriften über den Kundenschutz nach Art. 4a verletzt;
@@ -744,7 +744,7 @@
- v) gegen Verordnungsbestimmungen, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
1a) Für Fernleitungsnetzbetreiber und integrierte Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 Bst. a beträgt die Busse für Übertretungen nach Abs. 1 bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes.[^70]
1a) Für Fernleitungsnetzbetreiber und integrierte Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 Bst. a beträgt die Busse für Übertretungen nach Abs. 1 bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes.[^73]
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
@@ -758,11 +758,11 @@
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 31[^71]
##### Art. 31 [^74]
Aufgehoben
##### Art. 32[^72]
##### Art. 32 [^75]
Aufgehoben
@@ -810,7 +810,7 @@
...
Der Regulierungsbehörde sind erstmals innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten[^73] dieses Gesetzes zur Überprüfung vorzulegen:
Der Regulierungsbehörde sind erstmals innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten[^76] dieses Gesetzes zur Überprüfung vorzulegen:
- a) von Erdgasunternehmen die Regeln für die Endkundenmärkte im Sinne des Art. 4c;
@@ -838,7 +838,7 @@
[^10]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 30 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^11]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^11]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2025076000).
[^12]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 32 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
@@ -938,28 +938,34 @@
[^60]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^61]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 280](https://www.gesetze.li/chrono/2018280000).
[^62]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 280](https://www.gesetze.li/chrono/2018280000).
[^63]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^64]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^65]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^66]: Art. 28 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^67]: Überschrift vor Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^68]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^69]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^70]: Art. 29 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^71]: Art. 31 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^72]: Art. 32 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^73]: Inkrafttreten: 3. Oktober 2019 ([LGBl. 2019 Nr. 240](https://www.gesetze.li/chrono/2019240000)).
[^61]: Art. 24a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2025076000).
[^62]: Art. 24a Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2025076000).
[^63]: Art. 24a Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2025076000).
[^64]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 280](https://www.gesetze.li/chrono/2018280000).
[^65]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 280](https://www.gesetze.li/chrono/2018280000).
[^66]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^67]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^68]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^69]: Art. 28 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^70]: Überschrift vor Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^71]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^72]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^73]: Art. 29 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^74]: Art. 31 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^75]: Art. 32 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^76]: Inkrafttreten: 3. Oktober 2019 ([LGBl. 2019 Nr. 240](https://www.gesetze.li/chrono/2019240000)).
2021-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 20, 21, 22 y 13 más
2020-07-01
Gesetz vom 18 — arts. 2, 8, 8 y 32 más
2019-10-03
Gesetz vom 18 — arts. 1, 2, 4 y 40 más
2019-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 10, 26, 11 y 13 más
2009-02-01
Gesetz vom 18
Originalfassung Text zu diesem Datum