Änderungshistorie
Gesetz vom 18. September 2003 über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG)
7 Versionen
· 2003-11-11
2026-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 2, 4, 4 y 35 más
2025-02-01
Gesetz vom 18 — arts. 2, 4, 4 y 34 más
2021-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 20, 21, 22 y 13 más
2020-07-01
Gesetz vom 18 — arts. 2, 8, 8 y 32 más
2019-10-03
Gesetz vom 18 — arts. 1, 2, 4 y 40 más
2019-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 10, 26, 11 y 13 más
Änderungen vom 2019-01-01
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Die Bestimmungen dieses Gesetzes stehen dem Abschluss von langfristigen Erdgaslieferverträgen nicht entgegen, sofern diese mit dem Wettbewerbsrecht des Europäischen Wirtschaftsraums im Einklang stehen.
##### Art. 4c[^19]
**Endkundenmärkte**
Um das Entstehen gut funktionierender und transparenter Endkundenmärkte zu erleichtern, legen Erdgasunternehmen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, der Verpflichtungen gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung gemeinsam fest und veröffentlichen sie. Diese Regeln unterliegen der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde.
### II. Konzessions- und Bewilligungspflicht
##### Art. 5
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2) Sie stellen den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen.
##### Art. 11a[^30]
**Besondere Aufgaben der Fernleitungsnetzbetreiber**
Jeder Fernleitungsnetzbetreiber ist verpflichtet:
- a) ausreichende grenzüberschreitende Kapazitäten für die Integration der europäischen Fernleitungsinfrastruktur aufzubauen, um die gesamte wirtschaftlich sinnvolle und technisch zu bewältigende Kapazitätsnachfrage zu befriedigen, wobei der Erdgasversorgungssicherheit Rechnung getragen wird;
- b) die Bedingungen für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen einschliesslich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements festzulegen; die Bedingungen sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen und zu veröffentlichen.
##### Art. 11b[^31]
**Besondere Aufgaben der Verteilernetzbetreiber**
1) Die Verteilernetzbetreiber ergreifen Massnahmen zur Optimierung des Gasverbrauchs, indem sie beispielsweise Energiemanagementdienstleistungen anbieten, neuartige Preismodelle entwickeln oder gegebenenfalls intelligente Messsysteme oder intelligente Netze einführen.
2) Sie legen der Regulierungsbehörde für intelligente Messsysteme eine wirtschaftliche Bewertung und einen Einführungszeitplan in Übereinstimmung mit Anhang I Ziff. 2 der Richtlinie 2009/73/EG zur Genehmigung vor.
### V. Netzzugang
##### Art. 12 [^13]
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3) Insbesondere hat die Regulierungsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung der Erdgasunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendig ist.
##### Art. 24a[^58]
**Aufbewahrungspflicht**
1) Versorgungsunternehmen bewahren die relevanten Daten über sämtliche mit Grosshandelskunden und Fernleitungsnetzbetreibern getätigte Transaktionen mit Gasversorgungsverträgen und Gasderivaten für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf. Sie stellen diese Daten den zuständigen inländischen Behörden, insbesondere der Regulierungsbehörde und dem Amt für Volkswirtschaft, sowie der ESA zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf zur Verfügung.
2) Die Daten enthalten genaue Angaben zu den Merkmalen der relevanten Transaktionen, wie:
- a) Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen;
- b) Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung;
- c) Transaktionspreise;
- d) Mittel zur Identifizierung des betreffenden Grosshandelskunden;
- e) genaue Angaben zu sämtlichen nicht abgerechneten Gasversorgungsverträgen und Gasderivaten.
3) Die Regulierungsbehörde kann beschliessen, bestimmte dieser Informationen den Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen und keine Informationen über Finanzinstrumente nach dem Bankengesetz preisgegeben.
4) Abs. 1 und 2 gelten für mit Grosshandelskunden und Fernleitungsnetzbetreibern sowie mit Betreibern von Speicher- und LNG-Anlagen getätigte Transaktionen mit Gasderivaten von Versorgungsunternehmen erst, wenn die Leitlinien nach Art. 44 Abs. 4 der Richtlinie 2009/73/EG in Liechtenstein Geltung erlangen.
5) Für Unternehmen, die in den Geltungsbereich des Bankengesetzes oder des Vermögensverwaltungsgesetzes fallen, erwachsen aus Abs. 1 und 2 keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Abs. 1 genannten Behörden.
6) Für den Fall, dass die in Abs. 1 genannten Behörden Zugang zu Daten haben müssen, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die in den Geltungsbereich des Bankengesetzes oder Vermögensverwaltungsgesetzes fallen, übermittelt die Finanzmarktaufsicht ihnen die zum Zweck dieses Gesetzes erforderlichen Daten. Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Bestimmungen, welche für den Austausch von Informationen durch die Finanzmarktaufsicht vorgesehen sind.
##### Art. 25
**Amts- und Geschäftsgeheimnis**
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Die Regulierungsbehörde kann für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 22 Gebühren erheben. Die Regierung bestimmt deren Höhe mit Verordnung.
#### B.bis Datenschutz[^33]
##### Art. 26a [^34]
**Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten**
1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sie dürfen personenbezogene Daten übermitteln:
- a) anderen zuständigen Stellen und Behörden, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen;
- b) Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESA nach Massgabe dieses Gesetzes.
#### C. Rechtsmittel und Verfahren
##### Art. 26a [^34]
**Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten**
1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sie dürfen personenbezogene Daten übermitteln:
- a) anderen zuständigen Stellen und Behörden, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen;
- b) Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESA nach Massgabe dieses Gesetzes.
##### Art. 27
**Beschwerde**
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regulierungsbehörde kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
#### D. Regelung von Streitfällen
##### Art. 27
**Beschwerde**
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regulierungsbehörde kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
#### E. Schutzmassnahmen[^37]
##### Art. 28
**Schlichtungsstelle**
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- a) der Netzzugang verweigert wird;
- b) Preise und Bedingungen diskriminierend, nicht objektiv oder nicht transparent festgelegt und/oder angewendet werden.[^33]
- b) Preise und Bedingungen diskriminierend, nicht objektiv oder nicht transparent festgelegt und/oder angewendet werden.[^35]
2) Das Recht der Beschwerdeführung gemäss Art. 27 bleibt vorbehalten.
3) Die Regulierungsbehörde trifft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich.[^34]
4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Regulierungsbehörde desjenigen Staates zuständig, in dem sich das Netz des Erdgasunternehmens, das den Netzzugang verweigert, befindet.[^35]
3) Die Regulierungsbehörde trifft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich.[^36]
4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Regulierungsbehörde desjenigen Staates zuständig, in dem sich das Netz des Erdgasunternehmens, das den Netzzugang verweigert, befindet.[^37]
5) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Streitbeilegung, insbesondere in Bezug auf die:
- a) Berechtigung zur Antragstellung;
- b) Vertraulichkeit.[^36]
- b) Vertraulichkeit.[^38]
#### E. Schutzmassnahmen[^39]
##### Art. 28a [^40]
**Marktkrisen**
1) Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Unversehrtheit des Netzes gefährdet, so kann die Regierung vorübergehend die notwendigen Schutzmassnahmen treffen.
2) Diese Massnahmen dürfen nur die geringst möglichen Störungen im Funktionieren des Binnenmarktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass hinausgehen.
3) Die Regierung teilt diese Massnahmen unverzüglich den anderen EWR-Mitgliedstaaten und der ESA mit.
### VIII. Strafbestimmungen
##### Art. 28a [^38]
**Marktkrisen**
1) Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Unversehrtheit des Netzes gefährdet, so kann die Regierung vorübergehend die notwendigen Schutzmassnahmen treffen.
2) Diese Massnahmen dürfen nur die geringst möglichen Störungen im Funktionieren des Binnenmarktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass hinausgehen.
3) Die Regierung teilt diese Massnahmen unverzüglich den anderen EWR-Mitgliedstaaten und der ESA mit.
##### Art. 29
**Übertretungen**
1) Von der Regulierungsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^41]
- a) in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit als Erdgasunternehmen Kenntnis über wirtschaftlich sensible Informationen erlangt und diese nicht vertraulich behandelt;[^42]
- b) als Erdgasunternehmen den Netzzugang missbräuchlich verweigert;[^43]
- c) Netzbenutzer diskriminiert;
- d) in anderer Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstösst.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen bleibt vorbehalten.
##### Art. 30
**Verantwortlichkeit**
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 29
**Übertretungen**
1) Von der Regulierungsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^39]
- a) in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit als Erdgasunternehmen Kenntnis über wirtschaftlich sensible Informationen erlangt und diese nicht vertraulich behandelt;[^40]
- b) als Erdgasunternehmen den Netzzugang missbräuchlich verweigert;[^41]
- c) Netzbenutzer diskriminiert;
- d) in anderer Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstösst.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen bleibt vorbehalten.
##### Art. 30
**Verantwortlichkeit**
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
### Übergangsbestimmungen
##### Art. 31 [^42]
##### Art. 31 [^44]
Aufgehoben
##### Art. 32 [^43]
##### Art. 32 [^45]
Aufgehoben
@@ -654,22 +604,14 @@
2) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (Art. 20) finden erstmals auf das Kalenderjahr 2004 Anwendung.
#### Übergangsbestimmungen
#### 733.1 Gesetz über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG)
### II.
### Übergangsbestimmung
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmung
**Verweigerung des Netzzugangs[^16]**
**Preise und allgemeine Netzbedingungen[^20]**
@@ -750,24 +692,28 @@
[^32]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^33]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^34]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^35]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^36]: Art. 28 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^37]: Überschrift vor Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^38]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^39]: Art. 29 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^40]: Art. 29 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^41]: Art. 29 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^42]: Art. 31 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^43]: Art. 32 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^33]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 280](https://www.gesetze.li/chrono/2018280000).
[^34]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 280](https://www.gesetze.li/chrono/2018280000).
[^35]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^36]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^37]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^38]: Art. 28 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^39]: Überschrift vor Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^40]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^41]: Art. 29 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^42]: Art. 29 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^43]: Art. 29 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^44]: Art. 31 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^45]: Art. 32 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
2009-02-01
Gesetz vom 18
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