Änderungshistorie
Gesetz vom 18. September 2003 über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG)
7 Versionen
· 2003-11-11
2026-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 2, 4, 4 y 35 más
2025-02-01
Gesetz vom 18 — arts. 2, 4, 4 y 34 más
2021-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 20, 21, 22 y 13 más
2020-07-01
Gesetz vom 18 — arts. 2, 8, 8 y 32 más
2019-10-03
Gesetz vom 18 — arts. 1, 2, 4 y 40 más
Änderungen vom 2019-10-03
@@ -16,13 +16,15 @@
- c) den Marktzugang;
- d) die Kriterien und Verfahren für die Vergabe von Genehmigungen; sowie
- e) den Betrieb der Netze.
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Erdgas, einschliesslich verflüssigtem Erdgas, gelten auch für Biogas und andere Gasarten, soweit es technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist, diese Gase in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses zu transportieren.[^1]
##### Art. 2 [^2]
- d) die Kriterien und Verfahren für die Vergabe von Genehmigungen;
- e) den Betrieb der Netze; sowie
- f) den Kundenschutz.[^1]
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Erdgas, einschliesslich verflüssigtem Erdgas, gelten auch für Biogas und andere Gasarten, soweit es technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist, diese Gase in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses zu transportieren.[^2]
##### Art. 2[^3]
**Zweck**
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- a) der Gewährleistung einer möglichst sicheren, wettbewerbsorientierten, nicht diskriminierenden und umweltverträglichen Versorgung mit Erdgas;
- b) der Umsetzung der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 23.01).
- b) der Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 23.01);[^4]
- c) der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 27.01);[^5]
- d) der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 47.01).[^6]
##### Art. 3
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**Begriffsbestimmungen**
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:[^7]
- 1. "Biogas": Gas, das aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird;
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- b) kommerzielle, technische und/oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden;
- 5. "Fernleitung": der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
- 5. "Fernleitung": der Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;[^8]
- 6. "Fernleitungsnetzbetreiber": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Fernleitung wahrnimmt und verantwortlich ist für:
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- 15. "Netz": alle Fernleitungsnetze, Verteilernetze, LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen, die einem Erdgasunternehmen gehören und/oder von ihm betrieben werden, einschliesslich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind;
- 16. "Hilfsdienste": sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungsnetzen, Verteilernetzen, LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschliesslich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschliesslich Fernleitungsnetzbetreibern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind;
- 16. "Hilfsdienste": sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungsnetzen, Verteilernetzen, LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste und Einrichtungen, einschliesslich Lastausgleichs-, Mischungs- und Inertgaseinblasanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschliesslich Fernleitungsnetzbetreibern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind;[^9]
- 17. "Netzpufferung": die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Erdgasfernleitungs- und Erdgasverteilernetzen; ausgenommen sind Einrichtungen, die Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
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- 28. "langfristiger Erdgasliefervertrag": ein Liefervertrag für Erdgas mit einer Laufzeit von über zehn Jahren;
- 29. "Sicherheit": sowohl die Sicherheit der Versorgung mit Erdgas als auch die Betriebssicherheit.[^3]
- 29. "Sicherheit": sowohl die Sicherheit der Versorgung mit Erdgas als auch die Betriebssicherheit;
- 30. "Gasversorgungsvertrag": ein Vertrag über die Lieferung von Erdgas, mit Ausnahme von Gasderivaten;[^10]
- 31. "Gasderivat": ein Finanzinstrument im Sinne von Abschnitt C Ziff. 5, 6 oder 7 des Anhangs 2 des Bankengesetzes, sofern dieses Instrument Erdgas betrifft;[^11]
- 32. "Kontrolle": Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:[^12]
- a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
- b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
##### Art. 4a [^4]
**Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen**
##### Art. 4a[^13]
**Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Kundenschutz[^14]**
1) Die Regierung kann mit Verordnung Erdgasunternehmen und Betreibern von Direktleitungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschliesslich Versorgungssicherheit, Regelmässigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umwelt- und Klimaschutz einschliesslich Energieeffizienz sowie auf sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein.
2) Erdgasunternehmen und Betreiber von Direktleitungen haben zum Schutz von Kunden insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeinen Informationen und Streitbeilegungsverfahren geeignete Massnahmen zu treffen. Bei Haushalts-Kunden umfassen solche Massnahmen die in Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG aufgeführten Massnahmen. Die Regierung regelt das Nähere über die Massnahmen zum Schutz der Kunden mit Verordnung.
1a) Alle im Inland niedergelassenen Kunden haben das Recht, sich von einem in- oder ausländischen Lieferanten mit Gas versorgen zu lassen, sofern der Lieferant die in Liechtenstein geltenden Regeln im Bereich Handel und Ausgleich und die Anforderungen in Bezug auf die Versorgungssicherheit einhält. Versorgungsunternehmen, die bereits in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Lieferant registriert sind, dürfen durch die Verwaltungsverfahren in Liechtenstein nicht diskriminiert werden.[^15]
2) Erdgasunternehmen und Betreiber von Direktleitungen haben zum Schutz der Kunden insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeinen Informationen und Streitbeilegungsverfahren geeignete Massnahmen zu treffen. Bei Haushalts-Kunden umfassen solche Massnahmen die in Anhang I der Richtlinie 2009/73/EG aufgeführten Massnahmen. Die Regierung regelt das Nähere über die Massnahmen zum Schutz der Kunden mit Verordnung. Sie definiert insbesondere ein Konzept für schutzbedürftige Kunden, das sich auf Energiearmut sowie auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschliessen.[^16]
2a) Die Regierung bestimmt eine Anlaufstelle, über die die Kunden alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren erhalten.[^17]
3) Die Regierung unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) umgehend über alle Massnahmen, die zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einschliesslich des Verbraucher- und des Umweltschutzes getroffen wurden. Sie unterrichtet die ESA anschliessend alle zwei Jahre über Änderungen der Massnahmen.
##### Art. 4b [^5]
##### Art. 4b[^18]
**Erdgaslieferverträge**
Die Bestimmungen dieses Gesetzes stehen dem Abschluss von langfristigen Erdgaslieferverträgen nicht entgegen, sofern diese mit dem Wettbewerbsrecht des Europäischen Wirtschaftsraums im Einklang stehen.
##### Art. 4c[^19]
**Endkundenmärkte**
Um das Entstehen gut funktionierender und transparenter Endkundenmärkte zu erleichtern, legen Erdgasunternehmen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, der Verpflichtungen gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung gemeinsam fest und veröffentlichen sie. Diese Regeln unterliegen der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde.
### II. Konzessions- und Bewilligungspflicht
##### Art. 5
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### IV. Betrieb und Unterhalt von Netzen
##### Art. 7 [^6]
##### Art. 7[^20]
**Grundsatz**
1) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen haben unter wirtschaftlichen Bedingungen sowie unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit sichere, zuverlässige und leistungsfähige Netze und Anlagen zu betreiben, zu warten und auszubauen.
1) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen haben unter wirtschaftlichen Bedingungen sowie unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes, der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit sichere, zuverlässige und leistungsfähige Netze und Anlagen zu betreiben, zu warten und auszubauen.[^21]
2) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen haben die Energie, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden, nach transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.
##### Art. 8 [^7]
##### Art. 8[^22]
**Festlegung technischer Vorschriften**
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2) Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nicht diskriminierend sein. Zur Interoperabilität gehören insbesondere technische Anschlussbedingungen für netzkompatible Gasbeschaffenheit unter Einschluss von Biogas und anderen Gasarten.
3) Diese technischen Vorschriften sind nach Massgabe von Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.01) der ESA mitzuteilen.
##### Art. 8a [^8]
2a) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltenden Normen und Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes gemeinsam festzulegen und der Regulierungsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.[^23]
3) Diese technischen Vorschriften und Normen sind nach Massgabe von Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.01) der ESA mitzuteilen.[^24]
##### Art. 8a[^25]
**Ausgleichsregelungen**
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3) Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen einschliesslich der Regelungen und der Preise sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen.
##### Art. 9 [^9]
##### Art. 9[^26]
**Nichtdiskriminierung**
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**Vertraulichkeit**
1) Unbeschadet des Art. 24 Abs. 3 und sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln. Zudem haben sie zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden.[^10]
2) Betreibern von Fernleitungs- und Verteilernetzen ist es insbesondere untersagt, wirtschaftlich sensible Daten, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzuganges oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch sie selbst oder verbundene Unternehmen zu missbrauchen.[^11]
1) Unbeschadet des Art. 24 Abs. 3 und sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln und dürfen diese beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen. Zudem haben sie zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden.[^27]
2) Betreibern von Fernleitungs- und Verteilernetzen ist es insbesondere untersagt, wirtschaftlich sensible Daten, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzuganges oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch sie selbst oder verbundene Unternehmen zu missbrauchen.[^28]
3) Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.
##### Art. 11 [^12]
##### Art. 11[^29]
**Informationspflicht**
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2) Sie stellen den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen.
##### Art. 11a[^30]
**Besondere Aufgaben der Fernleitungsnetzbetreiber**
Jeder Fernleitungsnetzbetreiber ist verpflichtet:
- a) ausreichende grenzüberschreitende Kapazitäten für die Integration der europäischen Fernleitungsinfrastruktur aufzubauen, um die gesamte wirtschaftlich sinnvolle und technisch zu bewältigende Kapazitätsnachfrage zu befriedigen, wobei der Erdgasversorgungssicherheit Rechnung getragen wird;
- b) die Bedingungen für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen einschliesslich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements festzulegen; die Bedingungen sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen und zu veröffentlichen.
##### Art. 11b[^31]
**Besondere Aufgaben der Verteilernetzbetreiber**
1) Die Verteilernetzbetreiber ergreifen Massnahmen zur Optimierung des Gasverbrauchs, indem sie beispielsweise Energiemanagementdienstleistungen anbieten, neuartige Preismodelle entwickeln oder gegebenenfalls intelligente Messsysteme oder intelligente Netze einführen.
2) Sie legen der Regulierungsbehörde für intelligente Messsysteme eine wirtschaftliche Bewertung und einen Einführungszeitplan in Übereinstimmung mit Anhang I Ziff. 2 der Richtlinie 2009/73/EG zur Genehmigung vor.
### V. Netzzugang
##### Art. 12 [^13]
##### Art. 12[^32]
**Durchleitungspflicht**
Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sind verpflichtet, Kunden, einschliesslich Versorgungsunternehmen, in nicht diskriminierender Weise die Durchleitung von Erdgas zu einem festgelegten Durchleitungspreis (Art. 16 Abs. 1) und den allgemeinen Netzbedingungen (Art. 16 Abs. 2) zu gewähren.
##### Art. 13 [^14]
##### Art. 13[^33]
**Anschlusspflicht**
Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sind verpflichtet, Kunden einschliesslich Versorgungsunternehmen, zu einem festgelegten Anschlusspreis (Art. 16 Abs. 1) und den allgemeinen Netzbedingungen (Art. 16 Abs. 2) in nicht diskriminierender Weise an das Netz anzuschliessen.
##### Art. 14 [^15]
##### Art. 14[^34]
**Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten**
1) Betreiber von Speicher- und LNG-Anlagen sind verpflichtet, Kunden und anderen Erdgasunternehmen, die sich innerhalb oder ausserhalb des Verbundnetzes befinden, nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien Zugang zu gewähren, wenn dieser Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Versorgung der Kunden und/oder für den Zugang zu anderen Hilfsdiensten technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist. Der Zugang erfolgt auf der Grundlage verhandelter Preise und der allgemeinen Netzbedingungen.
1a) Die Kriterien nach Abs. 1 werden von der Regulierungsbehörde festgelegt und veröffentlicht.[^35]
2) Abs. 1 gilt bei LNG-Anlagen nicht für Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschliessende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.
3) Die wesentlichen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten sind in geeigneter Weise jährlich zu veröffentlichen.
##### Art. 15 [^17]
4) Bei der Ausarbeitung der Geschäftsbedingungen nach Abs. 3 konsultieren die Betreiber von Speicheranlagen und die Erdgasunternehmen die Netzbenutzer.[^36]
##### Art. 15[^38]
**a) bei technischen Schwierigkeiten oder gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen**
@@ -254,13 +304,13 @@
2) Die Verweigerung des Netzzugangs ist ordnungsgemäss zu begründen.
##### Art. 15a [^18]
##### Art. 15a[^39]
**b) bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit**
Erdgasunternehmen können den Netzanschluss nach Art. 13 verweigern, wenn der Anschluss des Kunden für das Erdgasunternehmen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Übernimmt jedoch der Kunde die Kosten für den Anschluss und den Unterhalt der Leitung, muss er an das Netz angeschlossen werden.
##### Art. 15b [^19]
##### Art. 15b[^40]
**c) bei unbedingten Zahlungsverpflichtungen**
@@ -300,17 +350,17 @@
6) Erdgasunternehmen, die keine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 erhalten haben, dürfen den Netzzugang wegen ihrer im Rahmen eines oder mehrerer Gaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht länger verweigern.
##### Art. 16 [^21]
##### Art. 16[^42]
**a) Grundsatz**
1) Die Höhe der Preise nach Art. 12 bis 14 richtet sich nach den Preisen in vergleichbaren Netzen. Dabei sind insbesondere die wirtschaftlichen und geografischen Gegebenheiten zu berücksichtigen und die Kostensituation zu reflektieren. Die Preise sind nicht diskriminierend festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
2) Das Netz ist zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die vom Erdgasunternehmen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb seines Unternehmens oder gegenüber verbundenen Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die technischen Vorschriften nach Art. 8 sind Bestandteil der allgemeinen Netzbedingungen.
2) Das Netz und LNG-Anlagen sind zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die vom Erdgasunternehmen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb seines Unternehmens oder gegenüber verbundenen Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die technischen Vorschriften nach Art. 8 sind Bestandteil der allgemeinen Netzbedingungen.[^43]
3) Die Preise und die allgemeinen Netzbedingungen sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.
##### Art. 17 [^22]
##### Art. 17[^44]
**b) Genehmigung**
@@ -322,11 +372,13 @@
2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, von Betreibern von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie LNG-Anlagen zu verlangen, die Preise sowie die allgemeinen Netzbedingungen zu ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen sind und nicht diskriminierend angewendet werden.
2a) Verzögert sich die Festlegung der Durchleitungspreise, kann die Regulierungsbehörde vorläufig geltende Durchleitungspreise festsetzen und über Massnahmen entscheiden, mit denen die Abweichungen zwischen endgültigen und vorläufigen Durchleitungspreisen ausgeglichen werden.[^45]
3) Die Regulierungsbehörde kann Richtlinien für eine transparente, nicht diskriminierende und kostenorientierte Berechnung der Preise sowie für die Erstellung der allgemeinen Netzbedingungen erlassen.
4) Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, dass Aufwendungen des Netzbetreibers für Massnahmen zur rationellen, sicheren und umweltschonenden Verwendung von Gas bei der Festlegung der Preise für die Durchleitung, den Anschluss und den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und LNG-Anlagen berücksichtigt werden können, sofern diese Massnahmen einer wirtschaftlich rationellen Betriebsführung entsprechen.
##### Art. 18 [^23]
##### Art. 18[^46]
**Direktleitungen**
@@ -336,7 +388,7 @@
3) Direktleitungen dürfen nur errichtet oder betrieben werden, wenn der Netzzugang auf der Grundlage der Art. 15 bis 15b verweigert wurde. Im Übrigen findet Art. 5 Anwendung.
##### Art. 19 [^24]
##### Art. 19[^47]
**Grenzüberschreitende Durchleitung**
@@ -350,7 +402,7 @@
### VI. Rechnungslegung
##### Art. 20 [^25]
##### Art. 20[^48]
**Entflechtung der Rechnungslegung**
@@ -362,7 +414,7 @@
4) Im Anhang der Jahresrechnung sind die Geschäfte grösseren Umfangs, die mit verbundenen Unternehmen getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.
##### Art. 20a [^26]
##### Art. 20a[^49]
**Prüfung**
@@ -378,71 +430,117 @@
**Regulierungsbehörde**
1) Die Regierung errichtet eine besondere Kommission als Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann alle Massnahmen treffen, die zur Marktaufsicht nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, insbesondere des EWR-Rechts, erforderlich sind.
2) Die Regulierungsbehörde besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, welche von der Regierung auf vier Jahre bestellt werden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Regierung ernannt.
1) Die Regierung errichtet eine besondere Kommission als Regulierungsbehörde, die die Ziele nach Art. 40 der Richtlinie 2009/73/EG verfolgt. Die Regulierungsbehörde kann alle Massnahmen treffen, die zur Marktaufsicht nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, insbesondere des EWR-Rechts, erforderlich sind.[^50]
2) Die Regulierungsbehörde besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, welche von der Regierung auf fünf Jahre bestellt werden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Regierung ernannt. Die Mitglieder können für eine zweite Amtsdauer bestellt werden. Der Vorsitz wechselt nach jeder Amtsdauer.[^51]
3) Die Regulierungsbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4) Die näheren Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung geregelt; diese bedarf der Genehmigung der Regierung.
##### Art. 22 [^27]
**Aufgaben der Regulierungsbehörde**
Der Regulierungsbehörde obliegt insbesondere:
- a) der Erlass von Entscheidungen und Verfügungen;
- b) die Beratung der Regierung in grundsätzlichen Fragen der Erdgaspolitik;
- c) die Prüfung etwaiger Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im Erdgasnetz;
- d) das Erstellen eines Jahresberichts zu Handen der Regierung;
- e) die Benennung eines oder mehrerer Fernleitungsnetzbetreiber und eines oder mehrerer Verteilernetzbetreiber nach Art. 7 und 11 der Richtlinie 2003/55/EG;
- f) die Sicherstellung von Nichtdiskriminierung, echtem Wettbewerb und effizientem Funktionieren des Marktes;
- g) die Genehmigung:
- 1. von Ausnahmen nach Art. 15b;
- 2. der Preise und allgemeinen Netzbedingungen nach Art. 17;
- 3. der Ausgleichsregelungen nach Art. 8a Abs. 3;
- h) die Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESA im Hinblick auf die Entwicklung des Binnenmarktes und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen;
- i) die Schlichtung von Streitfällen nach Art. 28;
- k) die Durchführung des Monitoring nach Art. 22a und 22b.
##### Art. 22a [^29]
##### Art. 22[^52]
**Aufgaben und Befugnisse**
1) Die Regulierungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- 1. Sie erlässt die erforderlichen Entscheidungen und Verfügungen.
- 2. Sie berät die Regierung in grundsätzlichen Fragen der Erdgaspolitik.
- 3. Sie prüft etwaige Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im Erdgasnetz.
- 4. Sie prüft und genehmigt Massnahmen der Verteilernetzbetreiber zur Optimierung des Erdgasverbrauchs nach Art. 11b.
- 5. Sie bestimmt einen oder mehrere Fernleitungsnetzbetreiber, einen oder mehrere Betreiber von Speicher- oder LNG-Anlagen und einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber nach Art. 10, 12 und 24 der Richtlinie 2009/73/EG.
- 6. Sie bestimmt einen oder mehrere Fernleitungsnetzbetreiber nach Art. 11 der Richtlinie 2009/73/EG, die von Personen aus Drittstaaten kontrolliert werden.
- 7. Sie gewährleistet, dass Netzbetreiber, Netzeigentümer und Erdgasunternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf grenzüberschreitende Aspekte.
- 8. Sie gewährleistet, dass Quersubventionen zwischen Fernleitungs-, Verteilungs-, Speicher-, LNG- und Versorgungstätigkeiten verhindert werden.
- 9. Sie erkennt die Vertragsfreiheit in Bezug auf unterbrechbare Lieferverträge und langfristige Verträge an, sofern diese mit dem geltenden EWR-Recht vereinbar sind.
- 10. Sie setzt Massnahmen zum Kundenschutz durch, einschliesslich der in Anhang I der Richtlinie 2009/73/EG aufgeführten Massnahmen.
- 11. Sie veröffentlicht jährlich Empfehlungen dafür, wie Versorgungstarife Art. 4a genügen können.
- 12. Sie gewährleistet den Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden, die Bereitstellung eines leicht verständlichen einheitlichen Formats auf nationaler Ebene für die Erfassung der Verbrauchsdaten und den unverzüglichen Zugang für alle Kunden zu diesen Daten nach Anhang I Ziff. 1 Bst. h der Richtlinie 2009/73/EG.
- 13. Sie trägt zur Kompatibilität der Datenaustauschverfahren für die wichtigsten Marktprozesse auf regionaler Ebene bei.
- 14. Sie genehmigt Ausnahmen nach Art. 15b.
- 15. Sie genehmigt die Preise und allgemeinen Netzbedingungen nach Art. 17.
- 16. Sie genehmigt die Ausgleichsregelungen nach Art. 8a Abs. 3.
- 17. Sie genehmigt die Bedingungen für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen einschliesslich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements nach Art. 11a Bst. a.
- 18. Sie genehmigt die für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltenden Normen und Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes nach Art. 8 Abs. 2a.
- 19. Sie arbeitet mit Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 (Agentur) und der ESA in grenzüberschreitenden Angelegenheiten sowie im Hinblick auf die Entwicklung des Binnenmarktes und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zusammen; bei der Zusammenarbeit werden die Bestimmungen und Verfahren nach Art. 42 und 43 der Richtlinie 2009/73/EG befolgt.
- 20. Sie setzt alle rechtsverbindlichen Entscheide der ESA um.
- 21. Sie schlichtet in Streitfällen nach Art. 28.
- 22. Sie führt das Monitoring nach Art. 22a und 22b durch.
- 23. Sie führt Untersuchungen zum Funktionieren der Erdgasmärkte durch und ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs an.
- 24. Sie erstellt einen Jahresbericht zu Handen der Regierung.
- 25. Sie erstattet der Agentur und der ESA jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 22 und 22a sowie über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten. Der Bericht beinhaltet auch Untersuchungen zu Veränderungen der Eigentumsverhältnisse und Massnahmen, die getroffen wurden, um eine ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmenden zu garantieren oder Massnahmen, um Verbindungskapazität und Wettbewerb zu fördern.
- 26. Sie überprüft die gemeinsamen Regeln der Erdgasunternehmen nach Art. 4c.
- 27. Sie legt die Kriterien, nach denen sich der Zugang zu Speicheranlagen und Netzpufferung nach Art. 14 zu richten hat, fest und veröffentlicht diese.
- 28. Sie veröffentlicht Speicheranlagen und Netzpufferungsmöglichkeiten nach Art. 14.
- 29. Sie nimmt die Aufgaben wahr und übt die Befugnisse aus, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 übertragen sind.
2) Bei der Genehmigung der Ausgleichsregelungen, der Preise und der allgemeinen Netzbedingungen nach Abs. 1 Ziff. 15 und 16 stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass für die Netzbetreiber angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.
3) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind umfassend zu begründen und unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen öffentlich zugänglich zu machen.
4) Genehmigungen der Regulierungsbehörde lassen die gebührend begründete künftige Ausübung ihrer Befugnisse oder die Verhängung von Sanktionen durch andere zuständige Behörden oder die ESA unberührt.
5) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde die Fernleitungsnetzbetreiber konsultieren und mit anderen zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten.
##### Art. 22a[^54]
**a) Grundsatz**
1) Die Regulierungsbehörde führt ein Monitoring insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte durch:
- a) die Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten; die Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht, haben diesbezüglich ein Recht auf Stellungnahme;
- b) die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Erdgasnetz;
- c) die Zeit, die von Betreibern von Fernleitungs- und Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;
- d) die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
- e) die tatsächliche Entflechtung der Rechnungslegung nach Art. 20 zur Verhinderung von Quersubventionen zwischen den Fernleitungs-, Verteilungs-, Speicher-, LNG- und Versorgungstätigkeiten;
- f) die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten nach Art. 14;
- g) den Umfang, in dem die Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach Art. 7 bis 11 nachkommen;
- h) das Ausmass von Transparenz und Wettbewerb.
2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen Jahresbericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeit.
##### Art. 22b [^30]
1) Die Regulierungsbehörde nimmt im Rahmen eines allgemeinen Monitorings folgende weitere Aufgaben wahr:
- a) Sie beobachtet die Investitionspläne der Fernleitungsnetzbetreiber und legt mit ihrem Jahresbericht eine Beurteilung dieser Investitionspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit dem Netzentwicklungsplan nach Art. 8 Abs. 3 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vor, wobei diese Beurteilung Empfehlungen zur Änderung der Investitionspläne enthalten kann.
- b) Sie beobachtet die Einhaltung der Anforderungen und überprüft die bisherige Qualität in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes.
- c) Sie beobachtet den Grad der Transparenz, auch der Grosshandelspreise, und gewährleistet, dass die Erdgasunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen.
- d) Sie beobachtet den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Grosshandels- und Endkundenebene, einschliesslich Erdgasbörsen, Preise für Haushalts-Kunden, einschliesslich Vorauszahlungssystemen, Versorgerwechselraten, Abschaltraten, Durchführung von Wartungsdiensten und dafür erhobene Gebühren, Beschwerden von Haushalts-Kunden sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen; sie stellt relevante Informationen bereit und macht das Amt für Volkswirtschaft auf einschlägige Fälle aufmerksam.
- e) Sie beobachtet etwaige restriktive Vertragspraktiken einschliesslich Exklusivitätsbestimmungen, die grosse Nichthaushaltskunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schliessen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken, und setzt das Amt für Volkswirtschaft gegebenenfalls von solchen Praktiken in Kenntnis.
- f) Sie beobachtet, wie viel Zeit die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen benötigen.
- g) Sie beobachtet und überprüft die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten sowie die Einhaltung der dazu festgelegten Kriterien nach Art. 14.
- h) Sie beobachtet die Umsetzung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie anderer Marktteilnehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.
- i) Sie beobachtet die Durchführung der Schutzmassnahmen nach Art. 28a.
- k) Sie beobachtet das Engpassmanagement in den Erdgasnetzen, einschliesslich der Verbindungsleitungen, und die Durchsetzung der Regeln für das Engpassmanagement.
2) Die Regierung kann die Aufgaben nach Abs. 1 mit Verordnung an eine andere Behörde übertragen. Dabei stellt sie sicher, dass die aus diesen Aufgaben resultierenden Informationen der Regulierungsbehörde ohne unnötigen Aufschub zur Verfügung gestellt werden.
3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde die Fernleitungsnetzbetreiber konsultieren und mit anderen zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten.
##### Art. 22b[^55]
**b) Versorgungssicherheit**
@@ -460,7 +558,7 @@
2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht jährlich spätestens bis zum 31. Juli eines Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring dieser Aspekte gewonnen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Massnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der ESA.
##### Art. 23 [^31]
##### Art. 23[^56]
**Unabhängigkeit**
@@ -472,12 +570,38 @@
**Auskunftspflicht und Einsichtnahme**
1) Erdgasunternehmen müssen den mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden die Auskünfte erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.[^32]
1) Erdgasunternehmen müssen den mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden die Auskünfte erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.[^57]
2) Sie müssen den Behörden die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
3) Insbesondere hat die Regulierungsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung der Erdgasunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendig ist.
##### Art. 24a[^58]
**Aufbewahrungspflicht**
1) Versorgungsunternehmen bewahren die relevanten Daten über sämtliche mit Grosshandelskunden und Fernleitungsnetzbetreibern getätigte Transaktionen mit Gasversorgungsverträgen und Gasderivaten für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf. Sie stellen diese Daten den zuständigen inländischen Behörden, insbesondere der Regulierungsbehörde und dem Amt für Volkswirtschaft, sowie der ESA zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf zur Verfügung.
2) Die Daten enthalten genaue Angaben zu den Merkmalen der relevanten Transaktionen, wie:
- a) Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen;
- b) Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung;
- c) Transaktionspreise;
- d) Mittel zur Identifizierung des betreffenden Grosshandelskunden;
- e) genaue Angaben zu sämtlichen nicht abgerechneten Gasversorgungsverträgen und Gasderivaten.
3) Die Regulierungsbehörde kann beschliessen, bestimmte dieser Informationen den Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen und keine Informationen über Finanzinstrumente nach dem Bankengesetz preisgegeben.
4) Abs. 1 und 2 gelten für mit Grosshandelskunden und Fernleitungsnetzbetreibern sowie mit Betreibern von Speicher- und LNG-Anlagen getätigte Transaktionen mit Gasderivaten von Versorgungsunternehmen erst, wenn die Leitlinien nach Art. 44 Abs. 4 der Richtlinie 2009/73/EG in Liechtenstein Geltung erlangen.
5) Für Unternehmen, die in den Geltungsbereich des Bankengesetzes oder des Vermögensverwaltungsgesetzes fallen, erwachsen aus Abs. 1 und 2 keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Abs. 1 genannten Behörden.
6) Für den Fall, dass die in Abs. 1 genannten Behörden Zugang zu Daten haben müssen, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die in den Geltungsbereich des Bankengesetzes oder Vermögensverwaltungsgesetzes fallen, übermittelt die Finanzmarktaufsicht ihnen die zum Zweck dieses Gesetzes erforderlichen Daten. Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Bestimmungen, welche für den Austausch von Informationen durch die Finanzmarktaufsicht vorgesehen sind.
##### Art. 25
**Amts- und Geschäftsgeheimnis**
@@ -492,9 +616,9 @@
Die Regulierungsbehörde kann für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 22 Gebühren erheben. Die Regierung bestimmt deren Höhe mit Verordnung.
#### B.bis Datenschutz[^33]
##### Art. 26a [^34]
#### B.bis Datenschutz[^59]
##### Art. 26a[^60]
**Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten**
@@ -528,23 +652,23 @@
- a) der Netzzugang verweigert wird;
- b) Preise und Bedingungen diskriminierend, nicht objektiv oder nicht transparent festgelegt und/oder angewendet werden.[^35]
- b) Preise und Bedingungen diskriminierend, nicht objektiv oder nicht transparent festgelegt und/oder angewendet werden.[^61]
2) Das Recht der Beschwerdeführung gemäss Art. 27 bleibt vorbehalten.
3) Die Regulierungsbehörde trifft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich.[^36]
4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Regulierungsbehörde desjenigen Staates zuständig, in dem sich das Netz des Erdgasunternehmens, das den Netzzugang verweigert, befindet.[^37]
3) Die Regulierungsbehörde trifft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich.[^62]
4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Regulierungsbehörde desjenigen Staates zuständig, in dem sich das Netz des Erdgasunternehmens, das den Netzzugang verweigert, befindet.[^63]
5) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Streitbeilegung, insbesondere in Bezug auf die:
- a) Berechtigung zur Antragstellung;
- b) Vertraulichkeit.[^38]
#### E. Schutzmassnahmen[^39]
##### Art. 28a [^40]
- b) Vertraulichkeit.[^64]
#### E. Schutzmassnahmen[^65]
##### Art. 28a[^66]
**Marktkrisen**
@@ -560,15 +684,65 @@
**Übertretungen**
1) Von der Regulierungsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^41]
- a) in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit als Erdgasunternehmen Kenntnis über wirtschaftlich sensible Informationen erlangt und diese nicht vertraulich behandelt;[^42]
- b) als Erdgasunternehmen den Netzzugang missbräuchlich verweigert;[^43]
- c) Netzbenutzer diskriminiert;
- d) in anderer Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstösst.
1) Von der Regulierungsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^67]
- a) die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Vorschriften über den Kundenschutz nach Art. 4a verletzt;
- b) ohne Konzession bzw. Bewilligung nach Art. 5 eine Erdgasanlage errichtet oder betreibt;
- c) die technischen Regeln nach Art. 6 nicht einhält;
- d) die Vorschriften über die Unterhaltspflicht nach Art. 7 verletzt;
- e) keine technischen Vorschriften nach Art. 8 festlegt oder veröffentlicht;
- f) die Vorschriften über Ausgleichsregelungen nach Art. 8a verletzt;
- g) gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 9 verstösst;
- h) in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit als Betreiber von Fernleitungs- und Verteilnetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen Kenntnis über wirtschaftlich sensible Informationen erlangt und diese entgegen Art. 10 nicht vertraulich behandelt oder missbraucht;
- i) die Informationspflicht nach Art. 11 verletzt;
- k) als Fernleitungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach Art. 11a nicht nachkommt;
- l) als Verteilernetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach Art. 11b nicht nachkommt;
- m) die Durchleitungs- oder Anschlusspflicht nach Art. 12 und 13 verletzt;
- n) die Vorschriften über den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten nach Art. 14 verletzt;
- o) den Netzzugang entgegen Art. 15 und 15a verweigert;
- p) die Vorschriften über Preise und allgemeine Netzbedingungen nach Art. 16 und 17 verletzt;
- q) die grenzüberschreitende Durchleitung entgegen Art. 19 verweigert;
- r) gegen die Vorschriften über die Rechnungslegung nach Art. 20 und 20a verstösst;
- s) die Auskunfts- oder Aufbewahrungspflicht nach Art. 24 und 24a verletzt;
- t) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 verstösst, indem er:
- 1. die Pflicht zur Vorlage von Informationen nach Art. 3 Abs. 3 verletzt;
- 2. die Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas ("ENTSO (Gas)") nach Art. 4 verweigert;
- 3. die Vorschriften über die Erbringung von Dienstleistungen für den Zugang Dritter nach Art. 14 oder 15 verletzt;
- 4. die Pflichten im Zusammenhang mit den Kapazitätszuweisungsmechanismen und den Verfahren für das Engpassmanagement nach Art. 16 oder 17 verletzt;
- 5. die Veröffentlichungspflicht nach Art. 18, 19 oder 21 missachtet;
- 6. Informationen entgegen Art. 20 nicht aufbewahrt oder zur Verfügung stellt;
- 7. die Vorschriften über den Handel mit Kapazitätsrechten nach Art. 22 verletzt;
- u) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der Regulierungsbehörde nicht nachkommt;
- v) gegen Verordnungsbestimmungen, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
1a) Für Fernleitungsnetzbetreiber und integrierte Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 Bst. a beträgt die Busse für Übertretungen nach Abs. 1 bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes.[^68]
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
@@ -582,11 +756,11 @@
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 31 [^44]
##### Art. 31[^69]
Aufgehoben
##### Art. 32 [^45]
##### Art. 32[^70]
Aufgehoben
@@ -612,11 +786,15 @@
### Übergangsbestimmung
**Verweigerung des Netzzugangs[^16]**
**Preise und allgemeine Netzbedingungen[^20]**
**Monitoring[^28]**
### II.
### Übergangsbestimmungen
**Verweigerung des Netzzugangs[^37]**
**Preise und allgemeine Netzbedingungen[^41]**
**Monitoring[^53]**
**gez. *Hans-Adam***
@@ -628,92 +806,154 @@
...
[^1]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^2]: Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^3]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^4]: Art. 4a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^5]: Art. 4b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^6]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^7]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^8]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^9]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^10]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^11]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^12]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^13]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^14]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^15]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^16]: Sachüberschrift vor Art. 15 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^17]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^18]: Art. 15a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^19]: Art. 15b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^20]: Sachüberschrift vor Art. 16 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^21]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^22]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^23]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^24]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^25]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^26]: Art. 20a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^27]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^28]: Sachüberschrift vor Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^29]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^30]: Art. 22b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^31]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^32]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^33]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 280](https://www.gesetze.li/chrono/2018280000).
[^34]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 280](https://www.gesetze.li/chrono/2018280000).
[^35]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^36]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^37]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^38]: Art. 28 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^39]: Überschrift vor Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^40]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^41]: Art. 29 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^42]: Art. 29 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^43]: Art. 29 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^44]: Art. 31 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^45]: Art. 32 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
...
Der Regulierungsbehörde sind erstmals innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten[^71] dieses Gesetzes zur Überprüfung vorzulegen:
- a) von Erdgasunternehmen die Regeln für die Endkundenmärkte im Sinne des Art. 4c;
- b) von Netzbetreibern die für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltenden Normen und Anforderungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2a.
...
[^1]: Art. 1 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^3]: Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^4]: Art. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^5]: Art. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^6]: Art. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^7]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^8]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^9]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 16 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^10]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 30 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^11]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^12]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 32 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^13]: Art. 4a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^14]: Art. 4a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^15]: Art. 4a Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^16]: Art. 4a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^17]: Art. 4a Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^18]: Art. 4b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^19]: Art. 4c eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^20]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^21]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^22]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^23]: Art. 8 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^24]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^25]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^26]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^27]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^28]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^29]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^30]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^31]: Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^32]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^33]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^34]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^35]: Art. 14 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^36]: Art. 14 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^37]: Sachüberschrift vor Art. 15 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^38]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^39]: Art. 15a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^40]: Art. 15b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^41]: Sachüberschrift vor Art. 16 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^42]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^43]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^44]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^45]: Art. 17 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^46]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^47]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^48]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^49]: Art. 20a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^50]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^51]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^52]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^53]: Sachüberschrift vor Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^54]: Art. 22a abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^55]: Art. 22b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^56]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^57]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^58]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^59]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 280](https://www.gesetze.li/chrono/2018280000).
[^60]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 280](https://www.gesetze.li/chrono/2018280000).
[^61]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^62]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^63]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^64]: Art. 28 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^65]: Überschrift vor Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^66]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^67]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^68]: Art. 29 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^69]: Art. 31 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^70]: Art. 32 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^71]: Inkrafttreten: 3. Oktober 2019 ([LGBl. 2019 Nr. 240](https://www.gesetze.li/chrono/2019240000)).
2019-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 10, 26, 11 y 13 más
2009-02-01
Gesetz vom 18
Originalfassung
Text zu diesem Datum