Änderungshistorie

Gesetz vom 22. Juni 2006 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Strassentransportgesetz; STG)

7 Versionen · 2006-09-04
2026-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 31, 19, 20 y 2 más
2021-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 6, 10, 11 y 19 más

Änderungen vom 2021-01-01

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1) Natürliche Personen sind von der Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausgeschlossen, wenn:
- a) sie von einem Gericht wegen betrügerischem Konkurs, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) verurteilt worden sind oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist;[^3]
- a) sie von einem Gericht wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) verurteilt worden sind oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist;[^3]
- b) sie fruchtlos gepfändet wurden;
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- d) andere Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen.
2) Juristische Personen sowie Kommandit- und Kollektivgesellschaften sind von der Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausgeschlossen, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
2) Juristische Personen sowie Kommandit- und Kollektivgesellschaften sind von der Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.[^4]
3) Eine Bewilligung kann dennoch erteilt werden, wenn:
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- b) tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig sein und sich insbesondere mit einem den Erfordernissen des Betriebes entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich in der Betriebsstätte betätigen;
- c) selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis innerhalb des Unternehmens besitzen; hierzu zählt insbesondere ein im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende Weisungsbefugnis;[^4]
- c) selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis innerhalb des Unternehmens besitzen; hierzu zählt insbesondere ein im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende Weisungsbefugnis;[^5]
- d) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person bzw. Kollektiv- und Kommanditgesellschaft angehören oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein.
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**Antragstellung**
1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist unter Verwendung eines amtlichen Formulars an das Amt für Volkswirtschaft zu richten.[^5]
1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist unter Verwendung eines amtlichen Formulars an das Amt für Volkswirtschaft zu richten.[^6]
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 5 bis 10 erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
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**Grundsatz**
1) Der Bewilligungsinhaber oder der Geschäftsführer hat dem Amt für Volkswirtschaft schriftlich mitzuteilen, wenn:[^6]
1) Der Bewilligungsinhaber oder der Geschäftsführer hat dem Amt für Volkswirtschaft schriftlich mitzuteilen, wenn:[^7]
- a) sich die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben, nachträglich ändern;
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- c) den schriftlich erklärten Verzicht;
- d) die Löschung des Unternehmens im Handelsregister;[^7]
- d) die Löschung des Unternehmens im Handelsregister;[^8]
- e) den Beschluss der Einleitung der Liquidation des Unternehmens.
@@ -266,7 +266,7 @@
#### A. Vergabe von Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen sowie Zuteilung von Kontingenten
##### Art. 16 [^8]
##### Art. 16[^9]
**Grundsatz**
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2) Für die Vergabe von Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen sowie für die Zuteilung von Kontingenten müssen die Unternehmer nachweisen, dass sie im Besitz einer gültigen Bewilligung nach Art. 4 sind und die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge, die mit einer Euro-Lizenz oder Genehmigung verwendet werden, ihnen als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.
3) Die zum Nachweis der Erfüllung dieser Vorschriften erforderlichen Unterlagen müssen dem Amt für Volkswirtschaft vollständig vorgelegt werden.[^9]
3) Die zum Nachweis der Erfüllung dieser Vorschriften erforderlichen Unterlagen müssen dem Amt für Volkswirtschaft vollständig vorgelegt werden.[^10]
4) Die Kriterien für die Vergabe von Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen sowie für die Zuteilung von Kontingenten werden von der Regierung durch Verordnung festgelegt. Die Regierung berücksichtigt dabei:
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**Grundsatz**
1) Bei Verstössen gegen die Bestimmungen der Art. 4 ff., 17 oder 18 kann das Amt für Volkswirtschaft dem betreffenden Strassentransportunternehmen die Euro-Lizenz oder beglaubigte Kopien davon sowie Fahrerbescheinigungen ganz oder teilweise entziehen bzw. zurückfordern oder die Ausgabe von weiteren Lizenzkopien, Fahrerbescheinigungen, Genehmigungen oder Kontingentzuteilungen verweigern.[^10]
1) Bei Verstössen gegen die Bestimmungen der Art. 4 ff., 17 oder 18 kann das Amt für Volkswirtschaft dem betreffenden Strassentransportunternehmen die Euro-Lizenz oder beglaubigte Kopien davon sowie Fahrerbescheinigungen ganz oder teilweise entziehen bzw. zurückfordern oder die Ausgabe von weiteren Lizenzkopien, Fahrerbescheinigungen, Genehmigungen oder Kontingentzuteilungen verweigern.[^11]
2) Vorbehalten bleibt der Entzug der Bewilligung nach Art. 15.
@@ -332,7 +332,7 @@
**Vollzug**
1) Der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.[^11]
1) Der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.[^12]
2) Ihm obliegen insbesondere:
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**Amtshilfe**
1) Das Amt für Volkswirtschaft ist zuständig für die Gewährung von Amtshilfe an andere EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der in Anhang XIII des EWR-Abkommens enthaltenen Vorschriften, die dieses Gesetz betreffen.[^12]
2) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben dem Amt für Volkswirtschaft alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug des Gesetzes erforderlich sind.[^13]
3) Das Amt für Volkswirtschaft ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, in folgende Register durch ein Abrufverfahren Einsicht zu nehmen:[^14]
- a) das Handelsregister;[^15]
1) Das Amt für Volkswirtschaft ist zuständig für die Gewährung von Amtshilfe an andere EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der in Anhang XIII des EWR-Abkommens enthaltenen Vorschriften, die dieses Gesetz betreffen.[^13]
2) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben dem Amt für Volkswirtschaft alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug des Gesetzes erforderlich sind.[^14]
3) Das Amt für Volkswirtschaft ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, in folgende Register durch ein Abrufverfahren Einsicht zu nehmen:[^15]
- a) das Handelsregister;[^16]
- b) das Pfändungsregister;
- c) das Gewerberegister.
4) Die Regierung kann mit Verordnung die Einsichtnahme durch ein Abrufverfahren in weitere Register bestimmen, soweit dies zum Vollzug der Aufgaben des Amtes für Volkswirtschaft erforderlich ist und keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.[^16]
##### Art. 22 [^17]
4) Die Regierung kann mit Verordnung die Einsichtnahme durch ein Abrufverfahren in weitere Register bestimmen, soweit dies zum Vollzug der Aufgaben des Amtes für Volkswirtschaft erforderlich ist und keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.[^17]
##### Art. 22[^18]
Aufgehoben
#### B. Register der Strassentransportunternehmen und Datenschutz[^18]
#### B. Register der Strassentransportunternehmen und Datenschutz[^19]
##### Art. 23
**Grundsatz**
1) Das Amt für Volkswirtschaft führt ein Register, in das die Daten der Inhaber von Bewilligungen und der Geschäftsführer eingetragen werden (Register der Strassentransportunternehmen). Dazu gehören insbesondere:[^19]
1) Das Amt für Volkswirtschaft führt ein Register, in das die Daten der Inhaber von Bewilligungen und der Geschäftsführer eingetragen werden (Register der Strassentransportunternehmen). Dazu gehören insbesondere:[^20]
- a) die Personalien bzw. die Firma, der Sitz und die Rechtsform des Bewilligungsinhabers sowie die Personalien des Geschäftsführers;
@@ -400,23 +400,23 @@
- e) Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen.
2) Aufgehoben[^20]
2) Aufgehoben[^21]
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Registers, insbesondere über die zu erfassenden Daten, mit Verordnung.
##### Art. 24
**Auskunftsrecht und Abrufverfahren[^21]**
1) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt jedermann Auskunft über die im Register eingetragenen Daten, soweit keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.[^22]
**Auskunftsrecht und Abrufverfahren[^22]**
1) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt jedermann Auskunft über die im Register eingetragenen Daten, soweit keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.[^23]
2) Für das Auskunftsbegehren gelten keine Formvorschriften.
3) Das Amt für Volkswirtschaft darf die Registerdaten anderen von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.[^23]
4) Die Regierung regelt das Nähere über das Auskunftsrecht, insbesondere über die offenzulegenden Daten und das Abrufverfahren, mit Verordnung.[^24]
##### Art. 24a [^25]
3) Das Amt für Volkswirtschaft darf die Registerdaten anderen von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.[^24]
4) Die Regierung regelt das Nähere über das Auskunftsrecht, insbesondere über die offenzulegenden Daten und das Abrufverfahren, mit Verordnung.[^25]
##### Art. 24a[^26]
**Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten**
@@ -436,9 +436,9 @@
**Kontrollen und Auskunftspflicht**
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Kontrolle und Durchsuchung von Betrieben veranlassen oder durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Auf das Verfahren findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.[^26]
2) Die Inhaber von Bewilligungen und deren Personal sind verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.[^27]
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Kontrolle und Durchsuchung von Betrieben veranlassen oder durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Auf das Verfahren findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.[^27]
2) Die Inhaber von Bewilligungen und deren Personal sind verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.[^28]
3) Die Kontrollen auf der Strasse betreffend den Besitz oder das Mitführen von Lizenzkopien, Fahrerbescheinigungen oder Fahrtenblattheften durch Unternehmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten werden durch die Landespolizei durchgeführt.
@@ -448,7 +448,7 @@
**Gebühren**
1) Für die Ausstellung von Bewilligungen und anderen Dokumenten sowie für weitere Amtshandlungen des Amtes für Volkswirtschaft werden Gebühren erhoben.[^28]
1) Für die Ausstellung von Bewilligungen und anderen Dokumenten sowie für weitere Amtshandlungen des Amtes für Volkswirtschaft werden Gebühren erhoben.[^29]
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
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##### Art. 27
**Amt für Volkswirtschaft[^29]**
1) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^30]
**Amt für Volkswirtschaft[^30]**
1) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^31]
- a) ohne Bewilligung die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausübt;
@@ -472,7 +472,7 @@
- e) Bewilligungen oder andere Dokumente entgegen Art. 4 Abs. 2 oder Art. 18 Abs. 1 einem Dritten überträgt.
2) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^31]
2) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^32]
- a) die inländische Zustelladresse nicht bezeichnet;
@@ -532,7 +532,7 @@
**Beschwerde**
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^32]
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^33]
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
@@ -558,7 +558,7 @@
- f) die Kriterien für die Vergabe von Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen sowie die Zuteilung von Kontingenten (Art. 17 Abs. 4 und 5);
- g) die Einsichtnahme des Amtes für Volkswirtschaft in Register anderer Behörden (Art. 21 Abs. 4);[^33]
- g) die Einsichtnahme des Amtes für Volkswirtschaft in Register anderer Behörden (Art. 21 Abs. 4);[^34]
- h) die Führung des Registers der Strassentransportunternehmen (Art. 23 Abs. 3);
@@ -570,7 +570,7 @@
**Hängige Verfahren**
1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Amt für Volkswirtschaft hängige Gesuche werden vom Amt für Volkswirtschaft nach neuem Recht beurteilt.[^34]
1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Amt für Volkswirtschaft hängige Gesuche werden vom Amt für Volkswirtschaft nach neuem Recht beurteilt.[^35]
2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Strafverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
@@ -592,7 +592,7 @@
##### Art. 36
Aufgehoben[^35]
Aufgehoben[^36]
##### Art. 37
@@ -608,68 +608,70 @@
[^2]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 354](https://www.gesetze.li/chrono/2010354000).
[^3]: Art. 6 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2007047000).
[^4]: Art. 10 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^5]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^6]: Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^7]: Art. 14 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^8]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^9]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^10]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^11]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^12]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^13]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^14]: Art. 21 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^15]: Art. 21 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^16]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^17]: Art. 22 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 331](https://www.gesetze.li/chrono/2008331000).
[^18]: Überschrift vor Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2018374000).
[^19]: Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^20]: Art. 23 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2018374000).
[^21]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2018374000).
[^22]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^23]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2018374000).
[^24]: Art. 24 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2018374000).
[^25]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2018374000).
[^26]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^27]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^28]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^29]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^30]: Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^31]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^32]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^33]: Art. 32 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^34]: Art. 33 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^35]: Art. 36 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^3]: Art. 6 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 408](https://www.gesetze.li/chrono/2020408000).
[^4]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 408](https://www.gesetze.li/chrono/2020408000).
[^5]: Art. 10 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^6]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^7]: Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^8]: Art. 14 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^9]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^10]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^11]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^12]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^13]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^14]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^15]: Art. 21 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^16]: Art. 21 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^17]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^18]: Art. 22 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 331](https://www.gesetze.li/chrono/2008331000).
[^19]: Überschrift vor Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2018374000).
[^20]: Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^21]: Art. 23 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2018374000).
[^22]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2018374000).
[^23]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^24]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2018374000).
[^25]: Art. 24 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2018374000).
[^26]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2018374000).
[^27]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^28]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^29]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^30]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^31]: Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^32]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^33]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^34]: Art. 32 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^35]: Art. 33 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^36]: Art. 36 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
2019-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 12, 23, 24 y 8 más
2013-02-01
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Gesetz vom 22 — arts. 4, 5, 6 y 17 más
2011-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 6, 22
2009-01-01
Gesetz vom 22
Originalfassung Text zu diesem Datum