Änderungshistorie

Gesetz vom 22. Juni 2006 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Strassentransportgesetz; STG)

7 Versionen · 2006-09-04
2026-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 31, 19, 20 y 2 más
2021-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 6, 10, 11 y 19 más
2019-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 12, 23, 24 y 8 más
2013-02-01
Gesetz vom 22 — arts. 10, 11, 13 y 16 más
2012-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 4, 5, 6 y 17 más
2011-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 6, 22

Änderungen vom 2011-01-01

@@ -92,7 +92,7 @@
- h) die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.
2) Die Bewilligung wird rechtsfähigen juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften erteilt, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b, e, f und g erfüllen und einen Geschäftsführer (Art. 10) bestellen. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz im Ausland. Sitzunternehmen im Sinne des Steuergesetzes wird keine Bewilligung erteilt.
2) Die Bewilligung wird rechtsfähigen juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften erteilt, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b, e, f und g erfüllen und einen Geschäftsführer (Art. 10) bestellen. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz im Ausland.[^1]
3) Von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. d und e ausgenommen sind:
@@ -106,7 +106,7 @@
1) Natürliche Personen sind von der Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausgeschlossen, wenn:
- a) sie von einem Gericht wegen betrügerischem Konkurs, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) verurteilt worden sind oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist;[^1]
- a) sie von einem Gericht wegen betrügerischem Konkurs, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) verurteilt worden sind oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist;[^2]
- b) sie fruchtlos gepfändet wurden;
@@ -378,7 +378,7 @@
4) Die Regierung kann mit Verordnung die Einsichtnahme durch ein Abrufverfahren in weitere Register bestimmen, soweit dies zum Vollzug der Aufgaben des Amtes für Handel und Transport erforderlich ist und keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
##### Art. 22 [^2]
##### Art. 22[^3]
Aufgehoben
@@ -414,20 +414,6 @@
3) Das Amt für Handel und Transport kann Personendaten aus dem Register anderen von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
##### Art. 24a [^25]
**Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten**
1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Das Amt für Volkswirtschaft darf die Daten nach Abs. 1 offenlegen:
- a) im Rahmen des Auskunftsrechts nach Massgabe von Art. 24;
- b) anderen Behörden und Stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten erforderlich ist;
- c) zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie der EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 21 Abs. 1 und in Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Staatsvertragsrecht, insbesondere aus dem EWR-Recht, ergeben.
#### C. Kontrollen
##### Art. 25
@@ -600,18 +586,12 @@
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gewerbegesetz vom 22. Juni 2006 in Kraft.
#### Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
#### 814.061.1 V über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
### II.
### Übergangsbestimmung
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 6 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2007047000).
[^2]: Art. 22 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 331](https://www.gesetze.li/chrono/2008331000).
[^1]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 354](https://www.gesetze.li/chrono/2010354000).
[^2]: Art. 6 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 47](https://www.gesetze.li/chrono/2007047000).
[^3]: Art. 22 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 331](https://www.gesetze.li/chrono/2008331000).
2009-01-01
Gesetz vom 22
Originalfassung Text zu diesem Datum